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<TITLE>Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in denn&auml;chsten Monaten des Jahres 2003</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 6 vom 28.01.03">
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<META NAME="Jahr" CONTENT="2003">
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<FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
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</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 6/2003</P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</FONT><B><U><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den</P>
<P ALIGN="CENTER">n&auml;chsten Monaten des Jahres 2003</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="CENTER"></P>
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</B></U><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 22. Januar 2003</P>
</B></U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">2 StR 215/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Bad Kreuznach – 1007 Js 011561/00 Ks</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Bad Kreuznach hat die beiden Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord in drei F&auml;llen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, beziehungsweise zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und bei einem der Angeklagten die besondere Schwere der Schuld festgestellt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte S. den Entschlu&szlig; gefa&szlig;t, seine auf einem Hof bei Bad Kreuznach lebende Ehefrau, seine Schwiegermutter und seine Schw&auml;gerin t&ouml;ten zu lassen. Denn er bef&uuml;rchtete, nach dem Scheitern seiner Ehe den Hof verlassen zu m&uuml;ssen und seine soziale Reputation zu verlieren. Er wandte sich an den Angeklagten B., der zwei polnische Arbeiter f&uuml;r die Tatausf&uuml;hrung gewinnen konnte und die weitere Organisation &uuml;bernahm. Am fr&uuml;hen Morgen des 22. September 2000 t&ouml;teten die beiden Arbeiter die drei Frauen, indem sie sie nacheinander von hinten und eine von ihnen im Schlaf angriffen. Sie versetzten allen dreien zun&auml;chst Schl&auml;ge auf den Kopf, f&uuml;gten ihnen mit einem beil&auml;hnlichen Gegenstand Hackverletzungen am Sch&auml;del zu und schnitten ihnen schlie&szlig;lich die Kehle durch.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Beide Angeklagten wenden sich mit der R&uuml;ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen ihre Verurteilung. Der Senat wird sich unter anderem mit der Frage befassen m&uuml;ssen, ob der vom Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt von der Anklageschrift umfa&szlig;t war. Diese hatte dem Angeklagten S. mitt&auml;terschaftlich begangenen dreifachen Mord und dem Angeklagten B. die Nichtanzeige eines geplanten Raubes vorgeworfen.</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 23.&nbsp;Januar 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">I ZR 171/00</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth – 4 HKO 7433/97&nbsp;./.&nbsp;OLG N&uuml;rnberg – 3 U 3040/99</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Dieser Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob Titelschutzrechte hinsichtlich solcher Werke fortbestehen k&ouml;nnen, die nach den Regeln des Urheberrechts wegen Zeitablaufs nicht mehr gesch&uuml;tzt, also mittlerweile gemeinfrei sind. Der Kl&auml;ger verlegt die bekannten – schon seit l&auml;ngerer Zeit gemeinfreien – &quot;Winnetou&quot;-Romane des Autors Karl May. Er nimmt eine Filmproduzentin auf Unterlassung in Anspruch, weil diese einen Film mit dem Titel &quot;Winnetous R&uuml;ckkehr&quot; hergestellt hat, den das ZDF gesendet hat.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Vorinstanzen haben dem klagenden Verlag Titelschutz zugebilligt und die beklagte Filmproduzentin antragsgem&auml;&szlig; zur Unterlassung verurteilt (vgl. OLG N&uuml;rnberg WRP 2000, 1168). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.</P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">&#9;&#9;&#9;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 28. Januar 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">X ZR 113/02&#9;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG D&uuml;sseldorf - 40 O 179/00 ./. OLG D&uuml;sseldorf - 18 U 158/01 </P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Ein Schmuckh&auml;ndler gab im September 1999 einen Wertbrief mit einem Gewicht von 554&nbsp;g zur Versendung nach Riga/Lettland bei einem Postamt der beklagten Deutschen Post AG auf. Der Versender gab dabei den Wert der Sendung mit 1.000,--&nbsp;DM an. Bei Auslieferung hatte die Sendung nur noch ein Gewicht von 171&nbsp;g. Der Transportversicherer des Schmuckh&auml;ndlers hat den Wert des nicht ausgelieferten Teils der Sendung mit 14.295 US-amerikanischen Dollar angegeben und diesen Betrag als Schadensersatz eingeklagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage lediglich in H&ouml;he von 1.000,--&nbsp;DM stattgegeben.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der X.&nbsp;Zivilsenat hat vor kurzem durch Urteil vom 16.&nbsp;Juli 2002 (X&nbsp;ZR&nbsp;250/00; Pressemitteilung Nr. 77/2002) einen &auml;hnlichen Fall entschieden (zur Ver&ouml;ffentlichung in BGHZ vorgesehen), der sich nach dem fr&uuml;heren PostG 1989 beurteilte. Die Revision in dem jetzigen Fall k&ouml;nnte dem Senat Gelegenheit zu Ausf&uuml;hrungen geben, wie weit nach dem PostG vom 22.&nbsp;Dezember 1997 die Haftung der Beklagten f&uuml;r den Verlust einer Wertsendung reicht, deren tats&auml;chlicher Wert den angegebenen &uuml;bersteigt. Dabei k&ouml;nnte ein erheblicher Gesichtspunkt sein, da&szlig; es sich im Streitfall um eine f&uuml;r das Ausland bestimmte Sendung handelte.</P>
</FONT><FONT SIZE=2><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 28. Januar 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">XI ZR 156/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Potsdam - 8 O 626/00 ./. OLG Brandenburg – 7 U 192/01</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Parteien, ein Verbraucherschutzverband und eine Sparkasse, streiten &uuml;ber die AGB-rechtliche Zul&auml;ssigkeit einer Zeichnungsgeb&uuml;hr von 5 €, die der Kunde nach einer Geb&uuml;hrenklausel der beklagten Sparkasse bei der Zeichnung neuer Aktien ohne R&uuml;cksicht darauf zu entrichten hat, ob er bei der Zuteilung Aktien erh&auml;lt oder nicht. Der klagende Verband h&auml;lt eine solche Geb&uuml;hr f&uuml;r unzul&auml;ssig und verlangt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung der Verwendung einer entsprechenden Geb&uuml;hrenklausel. Das Land- und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision der Sparkasse.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 28. Januar 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">5 StR 378/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Frankfurt (Oder) – 365 Js 32880 22 KLs 36/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat einen Amtsdirektor und die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer Gesellschaft vom Vorwurf der Bestechlichkeit bzw. Bestechung aus tats&auml;chlichen Gr&uuml;nden freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante die im Nordosten Brandenburgs gelegene Gemeinde Sch&ouml;nfeld, Windenergieanlagen errichten zu lassen. Die Anklage legt den beiden Gesch&auml;ftsf&uuml;hrern der Gesellschaft zur Last, &uuml;ber eine Mittelsperson 24.000 DM an den Amtsdirektor gezahlt zu haben, um den Zuschlag f&uuml;r das Projekt zu erhalten. Nach Erhalt des Geldes habe der Amtsdirektor unvermittelt unlautere Aktivit&auml;ten zu Gunsten der Geldgeber entwickelt und sich f&uuml;r diese auf verschiedenen Gemeindevertretersitzungen nachdr&uuml;cklich eingesetzt. Das Landgericht hat sich von den Tatvorw&uuml;rfen nicht &uuml;berzeugen k&ouml;nnen, da die Angaben der ma&szlig;geblichen Belastungszeugin, einer polnischen Soziologin, insgesamt unglaubhaft seien. Gegen die Freispr&uuml;che wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensr&uuml;gen erhebt und Fehler in der Beweisw&uuml;rdigung geltend macht.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 29. Januar 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">IV ZR 173/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Darmstadt - 8 O 151/99 ./. OLG Frankfurt in Darmstadt - 24 U 231/99</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger verlangt von der Beklagten, bei der er eine Vollkaskoversicherung unterh&auml;lt, Versicherungsleistungen in H&ouml;he von 26.900,00&nbsp;DM wegen eines Ver-kehrsunfalls.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Er fuhr mit seinem Pkw bei Rotlicht in eine weitl&auml;ufige Kreuzung ein und kollidierte dort mit einem von rechts herankommenden Pkw, f&uuml;r den die Ampel gr&uuml;nes Licht angezeigt hatte. Der Pkw des Kl&auml;gers erlitt einen Totalschaden. Die Beklagte verweigert dem Kl&auml;ger die begehrte Entsch&auml;digung, weil er den Versicherungsfall grob fahrl&auml;ssig im Sinne von &sect;&nbsp;61 VVG herbeigef&uuml;hrt habe.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl&auml;gers hatte Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen des &sect;&nbsp;61 VVG nicht vor. Der Kl&auml;ger habe zwar objektiv einen groben Verkehrsversto&szlig; begangen. Sein Fehlverhalten stelle aber ein typisches &quot;Augenblicksversagen&quot; dar, das entgegen der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs subjektiv entschuldbar sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 5. Februar 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">2 StR 371/02</P>
</B></FONT><FONT SIZE=2>
</FONT><B><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">LG Darmstadt – 8 Js 42 018/99 </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Darmstadt hat drei Berufssoldaten der Bundeswehr wegen vors&auml;tzlicher bzw. fahrl&auml;ssiger Einfuhr von Kriegswaffen, von Munition und explosionsgef&auml;hrlichen Stoffen zu Freiheitsstrafen von sieben, neun und elf Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bew&auml;hrung ausgesetzt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten als Angeh&ouml;rige der Bundeswehr im Zeitraum von Juli bis Anfang August 1999 in Suva Reka/Kosovo stationiert und dort im Bereich der Kampfmittelbeseitigung eingesetzt. Der Auftrag lautete, Munition und Sprengmittel vor Ort zu r&auml;umen oder zu vernichten. Bei der R&auml;umung einer ehemaligen Kaserne der Jugoslawischen Volksarmee in Prizren wurde ein Ausbildungslager mit gro&szlig;en Mengen scharfer und unscharfer Munition, &Uuml;bungsmaterialien u.&auml;. aufgefunden. Die Wehrmaterialien wurden nicht zur offiziellen Sammelstelle in Prizren, sondern nach Suva Reka verbracht. Die Angeklagten beabsichtigten, sie von dort aus nach Deutschland zu transportieren, um sie bei der Bundeswehr zu Ausbildungszwecken einzusetzen. Das Wehrmaterial wurde ohne Einholung einer entsprechenden Genehmigung und ohne ausreichende Deklarierung mit einer privaten Spedition auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gebracht, wo es im Zentrallager der Bundeswehr am 26.07.1999 entdeckt wurde. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten als Verst&ouml;&szlig;e gegen &sect;&sect; 22a Kriegswaffenkontrollgesetz, 53 Waffengesetz und 40 Sprengstoffgesetz gewertet, da die Angeklagten nicht &quot;dienstlich&quot; als Bundeswehr, sondern &quot;privat&quot; gehandelt h&auml;tten. Damit seien die Freistellungsvorschriften, die die Nichtanwendung der Normen auf die Bundeswehr regeln, nicht anwendbar. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Angeklagten r&uuml;gen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Senat wird aufgrund der - auch vom Generalbundesanwalt beantragten - Revisionshauptverhandlung zu entscheiden haben, ob die Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Sprengstoffgesetzes und des Waffengesetzes trotz der Freistellungsvorschriften der &sect;&sect; 15 Abs.1 Kriegswaffenkontrollgesetz, 1 Abs. 4 Nr. 1 Sprengstoffgesetz und 6 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz f&uuml;r die Bundeswehr auf Soldaten anwendbar sind, die ohne Genehmigung der zust&auml;ndigen Stellen Wehrmaterialien zu Ausbildungszwecken nach Deutschland verbringen bzw. ob sich die Angeklagten wegen der Freistellungsvorschriften in einem strafrechtlich relevanten Irrtum befunden haben.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 11. Februar 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">VI ZR 34/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Dresden - 6 O 5350/00 ./. OLG Dresden - 21 U 825/01 </P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY"> </P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil ihn der beklagte Mitsch&uuml;ler w&auml;hrend des Unterrichts verletzt hat. Der Beklagte hatte w&auml;hrend einer kurzen Abwesenheit des Lehrers eine Eisens&auml;ge vom Lehrertisch genommen, um eine Kugel aus Alufolie durch den Raum zu schlagen. Hierbei l&ouml;ste sich das S&auml;geblatt und traf den Kl&auml;ger am Auge. Es geht um die Frage, ob eine an sich in Betracht kommende Haftungsprivilegierung des Beklagten nach &sect;&sect; 104 ff. SGB VII als Angeh&ouml;riger derselben Schule wegen vors&auml;tzlichen Handelns ausgeschlossen ist, wobei sich die Frage stellt, ob sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung oder auch auf den Verletzungserfolg beziehen mu&szlig;.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 12. Februar 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">5 StR 425/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Potsdam – 256 Js 41344/00 23 KLs 13/01</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Angeklagte f&uuml;hrte als Staatsanw&auml;ltin die Ermittlungen gegen zwei Beschuldigte, die im Verdacht standen, in Brandenburg mehrere bewaffnete Bank&uuml;berf&auml;lle begangen zu haben, und deswegen sp&auml;ter u. a. zu langj&auml;hrigen Haftstrafen verurteilt worden sind (vgl. Pressemitteilung Nr. 96/2001 vom 17. Dezember 2001). Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten vor, in der gegen die beiden Beschuldigten durchgef&uuml;hrten Hauptverhandlung zu Gunsten des einen falsch ausgesagt und damit zugleich eine versuchte Strafvereitelung im Amt begangen zu haben. Das Landgericht Potsdam hat die Angeklagte aus tats&auml;chlichen Gr&uuml;nden freigesprochen. Es h&auml;lt es nicht f&uuml;r erwiesen, da&szlig; die von der Angeklagten in der Hauptverhandlung bekundeten Tatsachen unwahr gewesen seien. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die in der Beweisw&uuml;rdigung u. a. eine n&auml;here Auseinandersetzung mit dem Umstand vermi&szlig;t, da&szlig; nach Angaben von Zeugen zwischen der angeklagten Staatsanw&auml;ltin und einem der Bankr&auml;uber ein Liebesverh&auml;ltnis bestanden haben soll.</P>
</FONT><FONT SIZE=2>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 18. Februar 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">KVR 24/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">KG Berlin - Az. Kart 53/99 </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">und</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">KVR 25/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">KG Berlin - Kart 52/99</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">In diesen beiden Kartellverwaltungsverfahren geht es um die Frage, wie ein Gaslieferungsvertrag zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und einem Weiterverteiler zu beurteilen ist. Insbesondere geht es um die kartellrechtliche Zul&auml;ssigkeit von Demarkationsregelungen (Gebietsschutzregelungen) in langfristig abgeschlossenen Erdgaslieferungsvertr&auml;gen. Seitdem die in &sect;&sect; 103, 103a GWB a.F. geregelte Freistellung der Vertr&auml;ge der Gas- und Elektrizit&auml;tsversorgungsunternehmen von der Anwendung der &sect;&sect; 1, 15 und 18 GWB a.F. durch das am 28. April 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts entfallen ist, stellt sich die Frage, ob entsprechende Vertr&auml;ge wegen eines Versto&szlig;es gegen &sect; 1 GWB n.F. als unwirksam anzusehen sind.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">In dem ersten Verfahren (KVR 24/01) beliefert die Betroffene zu 1 als Ferngasunternehmen in den Bundesl&auml;ndern Berlin (ohne West-Teil), Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg sowie in gro&szlig;en Teilen Sachsens und Sachsen-Anhalts fl&auml;chen-deckend private und gewerbliche Energieverbraucher mit Erdgas zu Energiezwecken. Ferner ist sie an der Erdgasversorgungsgesellschaft Th&uuml;ringen-Sachsen beteiligt, die im Bundesland Th&uuml;ringen sowie in den nicht unmittelbar von der Betroffenen zu 1 versorgten Teilen Sachsens und Sachsen–Anhalts mit Gas beliefert. Die Betroffene zu 2 ist ein von der Betroffenen zu 3 und der Gazexport, einer zum russischen Gazprom-Konzern geh&ouml;renden Gesellschaft, gegr&uuml;ndetes Gemeinschaftsunternehmen. Das vom Gazprom-Konzern aus Ru&szlig;land gelieferte Gas wird im Inland &uuml;ber die Stegal, eine Ferngasleitung, transportiert, die im Eigentum der Betroffenen zu 3 steht und die von der Stegal GmbH, einer Tochter der Betroffenen zu 3, betrieben wird. Diese Gasleitung verf&uuml;gt &uuml;ber abzweigende Stichleitungen zu einzelnen Abnehmern im Versorgungsgebiet der Betroffenen zu 1, &uuml;ber die die Betroffene zu 2 urspr&uuml;nglich diese Abnehmer auch mit Erdgas belieferte.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Betroffenen zu 1 und zu 2 schlossen im Jahre 1993 einen Vertrag &uuml;ber die Belieferung der Betroffenen zu 1 mit Erdgas durch die Betroffene zu 2 &uuml;ber eine Laufzeit von 20 Jahren. Dieser Vertrag enth&auml;lt in &sect; 4a eine Demarkationsvereinbarung, die die Betroffene zu 2 verpflichtet, die Belieferung von Kunden in einem n&auml;her bezeichneten Gebiet zu unterlassen und ferner sicherzustellen, dass die Gebietsschutzabrede auch von mit ihr verbundenen Unternehmen beachtet wird. Von dieser Abrede ausgenommen sind einzelne n&auml;her bezeichnete Abnehmer der Betroffenen zu 2, deren Belieferung ihr weiterhin freistehen soll. Das in dem Vertrag als gesch&uuml;tzt gekennzeichnete Gebiet stimmt im wesentlichen mit dem bis dahin von der Betroffenen zu 1 versorgten Gebiet &uuml;berein. Die Betroffene zu 3 ist mit Schreiben vom 31. Januar 1994 der Absprache beigetreten. Ferner enth&auml;lt der Vertrag eine &quot;take-or-pay-Verpflichtung&quot;, nach der die Betroffene zu 1 verpflichtet ist, der Betroffenen zu 2 eine Jahresmenge abzunehmen, die seit 1999 etwa 50 % ihres Gesamtbedarfes entspricht. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Bundeskartellamt hat, nachdem ihm vom Kammergericht in Berlin hierzu Gelegenheit gegeben worden war, mit Umdeutungsbeschlu&szlig; vom 23. Januar 2001 den urspr&uuml;nglich auf &sect; 103 GWB a.F. gest&uuml;tzten und von den Betroffenen angefochtenen Beschluss vom 7. M&auml;rz 1995 dahingehend umgedeutet, da&szlig; die weitere Durchf&uuml;hrung der Vereinbarung aus &sect; 4a des von den Betroffenen zu 1 und zu 2 abgeschlossenen Erdgaslieferungsvertrags und der im Zusammenhang damit von den Betroffenen zu 1 und zu 3 vereinbarten Demarkationsabrede vom 31. Januar 1994 /11. Februar 1993 nach &sect; 32 GWB n.F. in Verbindung mit &sect; 1 GWB n.F., untersagt wird. Das Kammergericht hat die Verf&uuml;gung des Bundeskartellamts mit Beschlu&szlig; vom 9. Mai 2001 (Kart 53/99) best&auml;tigt. Ein anerkennenswertes Interesse f&uuml;r die Gebietsschutzabrede bestehe nicht. In der Demarkationsvereinbarung liege eine Kartellabsprache, die den zuvor herrschenden aktuellen Wettbewerb zwischen den Betroffenen ausschlie&szlig;e und die weder im Hinblick auf die vertikale Lieferbeziehung von der Betroffenen zu 1 get&auml;tigten Aufwendungen/Investitionen noch im Hinblick auf die in dem Gaslieferungsvertrag enthaltene, zu Lasten der Betroffenen zu 1 bestehende &quot;take-or-pay-Verpflichtung&quot; gerechtfertigt sei. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen, &uuml;ber die der Kartellsenat nunmehr im vorliegenden Verfahren zu entscheiden hat. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">In dem zweiten Verfahren (KVR 25/01) ist die Betroffene zu 1 ein Gemeinschaftsunternehmen der Ruhrgas AG und der Verbundnetz Gas AG, Leipzig. Sie betreibt die fl&auml;chendeckende Versorgung Th&uuml;ringens und angrenzender Gebiete in Sachsen, Sachsen–Anhalt und Hessen mit Erdgas. Auch sie hat mit der Betroffenen zu 2 einen Energielieferungsvertrag geschlossen, der eine Demarkationsregelung enth&auml;lt.</P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Die Frage, wie ein Gasliefervertrag zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und einem Weiterverteilungsunternehmen zu beurteilen ist, der vielf&auml;ltige gegenseitige Beschr&auml;nkungen enth&auml;lt, ist auch Gegenstand zweier weiterer vor dem Senat anh&auml;ngiger Revisionsverfahren (vgl. KZR 26/01 und KZR 12/02). </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 20. Februar 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">III ZR 224/01 </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth - 4 O 953/00 ./. OLG N&uuml;rnberg - 4 U 4115/00</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY"> </P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger bot als Psychotherapeut Einzel- und Gruppentherapien sowie Seminare an. Er nimmt die beklagte Erzdi&ouml;zese als Anstellungsk&ouml;rperschaft ihres Beauftragten f&uuml;r Sekten- und Weltanschauungsfragen im Bereich einer Stadtkirche aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Dabei wirft er dem Beauftragten die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen und ehrenr&uuml;hriger Werturteile – insbesondere gegen&uuml;ber Presse und Rundfunk – vor. Hierdurch sei er, der Kl&auml;ger, in seinem Pers&ouml;nlichkeitsrecht, seinem Recht am eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb und an seiner Gesundheit verletzt worden. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 24. Februar 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">II ZR 385/99</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Hamburg - 310 O 3/98 ./. OLG Hamburg - 8 U 3/99 </P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Wegen einer Forderung gegen eine Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts aus dem Anfechtungsgesetz und aus &sect; 826 BGB (sittenwidrige und vors&auml;tzliche Gl&auml;ubigersch&auml;digung) nimmt die Kl&auml;gerin die beklagten Gesellschafter im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch. Im Mittelpunkt steht daher die Frage, ob die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts f&uuml;r die Gesellschaftsverbindlichkeiten auch gesetzliche Anspr&uuml;che aus Delikt u.&auml;. umfa&szlig;t.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 10. M&auml;rz 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">II ZR 216/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Oldenburg - 1 O 3428/99 ./. OLG Oldenburg - 1 U 126/00 </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger nimmt als Konkursverwalter einer Molkereigenossenschaft den Beklagten zu 1 als ehemaligen Vorsitzenden des Vorstandes und den Beklagten zu 2 als Mitglied des Aufsichtsrates der Gemeinschuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch. Nach der Satzung der Genossenschaft bestand eine Verpflichtung zum Erwerb von Anteilen je angefangener 20&nbsp;000 Liter Milchanlieferung ; von der Einlage waren 10 % sofort und der Rest nach einem entsprechenden Beschlu&szlig; der Generalversammlung zu leisten. Entgegen der satzungsm&auml;&szlig;igen Verpflichtung sind &uuml;ber Jahre hinweg Pflichtanteile nicht gezeichnet worden. Ferner ist ein Beschlu&szlig; der Generalversammlung &uuml;ber die Volleinzahlung auf die erworbenen Anteile der Genossenschaft auch dann nicht herbeigef&uuml;hrt worden, als die Gemeinschuldnerin in eine finanzielle Schieflage geriet. Der Kl&auml;ger ist der Auffassung, die Beklagten seien wegen Verletzung ihrer Pflichten als Aufsichtsrat und Vorstand schadensersatzpflichtig, da sie nicht f&uuml;r eine Zeichnung der Pflichtanteile gesorgt und keinen Beschlu&szlig; &uuml;ber eine Volleinzahlung herbeigef&uuml;hrt h&auml;tten</P>
</FONT><FONT SIZE=2>
<B><U><P>&nbsp;</P>
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</B></U></FONT><FONT FACE="Arial"><P>&nbsp;</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Verk&uuml;ndungstermin: 10. M&auml;rz 2003 (Verhandlungstermin: 28.10.2002)</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">II ZR 56/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Bielefeld - 6 O 647/00 ./. OLG Hamm – 28 U 16/01</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Es geht zum einen um die Frage, in welchem Umfang der in eine Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter auch f&uuml;r die Altverbindlichkeiten haftet, die vor seinem Eintritt begr&uuml;ndet wurden. W&auml;hrend die Haftung mit seinem Anteil am Gesellschaftsverm&ouml;gen in Literatur und Rechtsprechung keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, ist die Haftung mit seinem Privatverm&ouml;gen neuerdings umstritten. Nach bisheriger Rechtsprechung haftet der neu eintretende Gesellschafter nur dann mit seinem Privatverm&ouml;gen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt. Ob daran angesichts der neuen Rechtsprechung des Senats zur Rechts- und Parteif&auml;higkeit der Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts und des damit verbundenen &Uuml;bergangs von der Doppelverpflichtungs- zur Akzessoriet&auml;tslehre festgehalten werden kann, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Diskutiert wird f&uuml;r den Bereich der Haftung f&uuml;r Altverbindlichkeiten insbesondere die analoge Anwendung des &sect; 130 HGB, der eine Haftung des Eintretenden auch f&uuml;r die vor seinem Eintritt begr&uuml;ndeten Verbindlichkeiten vorsieht. Zum anderen steht im Mittelpunkt der Revision, ob sich die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts auf vertragliche Anspr&uuml;che beschr&auml;nkt oder aber auch auf gesetzliche Anspr&uuml;che erstreckt. </P>
</FONT><FONT SIZE=2>
</FONT><B><U><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B></U><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 11. M&auml;rz 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">XI ZR 403/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Leipzig - 8 O 2437/01 ./.</B> <B>OLG Dresden – 7 U 1956/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Eine Sparkasse und die Nationaldemokratische Partei Deutschlands streiten &uuml;ber die Wirksamkeit von ordentlichen und au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigungen eines Girokontos durch die beklagte Sparkasse. Die Sparkasse h&auml;lt die Kl&auml;gerin f&uuml;r verfassungsfeindlich und sich nicht f&uuml;r verpflichtet, f&uuml;r eine solche Partei ein Girokonto zu f&uuml;hren. Die klagende Partei ist der Ansicht, die K&uuml;ndigungen verstie&szlig;en gegen Treu und Glauben. Die Bet&auml;tigungsfreiheit einer politischen Partei d&uuml;rfe nicht eingeschr&auml;nkt werden, solange das Bundesverfassungsgericht die Partei nicht f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt habe. Das Land- und das Oberlandesgericht haben der Klage der NPD im wesentlichen stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision der Sparkasse.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&nbsp;</P>
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</FONT><B><U><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 12.&nbsp;M&auml;rz 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">IV ZR 278/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Wiesbaden - 1 O 78/00 ./. OLG Frankfurt a.M. - 7 U 192/00</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Parteien streiten &uuml;ber die Erstattungsf&auml;higkeit von Pauschalverg&uuml;tungen einer reinen Privatklinik.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der zu 50&nbsp;% beihilfeberechtigte Kl&auml;ger unterh&auml;lt zur Abdeckung seiner restlichen Krankheitskosten bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Er unterzog sich insgesamt drei minimal-invasiven Bandscheibenoperationen in einer nicht der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) unterliegenden Privatklinik, die von seiner Streithelferin betrieben wird. Als Entgelt f&uuml;r die Klinikleistungen -&nbsp;ohne Arztkosten&nbsp;- vereinbarte der Kl&auml;ger mit der Streithelferin von dieser bestimmte Fallpauschalen. Demgem&auml;&szlig; stellte die Streithelferin ihm f&uuml;r die ersten beiden Klinikaufenthalte, die vom Operations- bis zum Folgetag dauerten, jeweils 12.644,00&nbsp;DM und f&uuml;r die dritte station&auml;re Behandlung von knapp einer Woche 20.996,00&nbsp;DM in Rechnung.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die zust&auml;ndige Beihilfestelle erstattete dem Kl&auml;ger die von der Streithelferin geltend gemachten Kosten zur H&auml;lfte. Die Beklagte legte ihrer Erstattung die von der Streithelferin fr&uuml;her berechneten tagesgleichen Pfleges&auml;tze in H&ouml;he von 810,61&nbsp;DM und die tats&auml;chliche Verweildauer des Kl&auml;gers zugrunde. Sie ersetzte ihm f&uuml;r die ersten beiden Eingriffe jeweils 810,61&nbsp;DM und f&uuml;r die dritte Operation 2.837,13&nbsp;DM.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat die auf Zahlung von weiteren 18.683,66 DM gerichtete Klage abgewiesen. Die Fallpauschalen der Streithelferin seien in einem solchen Ma&szlig;e &uuml;berh&ouml;ht, da&szlig; die Beklagte ihre Leistungen nach &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der in den Vertrag einbezogenen Musterbedingungen f&uuml;r die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (=&nbsp;MB/KK&nbsp;76) auf angemessene Betr&auml;ge habe herabsetzen d&uuml;rfen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Oberlandesgericht hat der Klage mit dem (in MedR 2002, 258 ver&ouml;ffentlichten) Berufungsurteil stattgegeben.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach seiner Auffassung sind die zwischen dem Kl&auml;ger und der Streithelferin abgeschlossenen Krankenhausaufnahmevertr&auml;ge nicht wegen Wuchers oder als wucher&auml;hnliche Gesch&auml;fte gem. &sect;&nbsp;138 BGB nichtig. Die daf&uuml;r darlegungs- und beweispflichtigte Beklagte habe nicht dargelegt, da&szlig; die von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen den Marktpreis um mindestens das Doppelte &uuml;berstiegen. Vergleichsgrundlage seien nicht nach der BPflV gebildete tagesgleiche Pfleges&auml;tze, sondern von anderen nicht gef&ouml;rderten Krankenh&auml;usern f&uuml;r vergleichbare Leistungen verlangte Entgelte. Aus der Verpflichtung zur Erstattung der Aufwendungen f&uuml;r medizinisch notwendige Heilbehandlungen (&sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a, Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 MB/KK&nbsp;76) und der Zusage freier Klinikwahl (&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 MB/KK&nbsp;76) ergebe sich, da&szlig; die von der Streithelferin berechneten Fallpauschalen erstattungsf&auml;hig seien. Zwar m&uuml;sse eine medizinisch notwendige Heilbehandlung auch unter Kostengesichtspunkten vertretbar sein. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe aber nicht dargetan, da&szlig; die vom Kl&auml;ger in Anspruch genommenen Heilbehandlungen in einem anderen Krankenhaus und/ oder mit einer anderen Methode zum selben Heilerfolg bei geringeren Kosten gef&uuml;hrt h&auml;tten.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.</P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 12. M&auml;rz 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">2 StR 239/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Aachen – 42 Js 354/99 - 61 Kls 14/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten, einen renommierten Herzchirurgen und Direktor einer Universit&auml;tsklinik, wegen fahrl&auml;ssiger K&ouml;rperverletzung in zw&ouml;lf F&auml;llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagess&auml;tzen zu je 1.500 DM verurteilt. Vom Vorwurf der fahrl&auml;ssigen K&ouml;rperverletzung in acht weiteren F&auml;llen wurde der Angeklagte aus tats&auml;chlichen Gr&uuml;nden freigesprochen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte sp&auml;testens seit 1992 mit einem hochgradig ansteckenden Hepatitis-B-Virus infiziert. Von der Infektion erfuhr er erst zu Beginn des Jahres 1999, da er es bis dahin unterlassen hatte, sich entsprechenden Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Von Mai 1994 bis November 1998 infizierte der Angeklagte bei Herzoperationen zw&ouml;lf Patienten mit dem Hepatitis-B-Virus.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als fahrl&auml;ssige K&ouml;rperverletzung gewertet. Dem Angeklagten sei eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, da er es unterlassen habe, regelm&auml;&szlig;ige Kontrolluntersuchungen durchzuf&uuml;hren; angesichts des in fach&auml;rztlichen Kreisen und auch dem Angeklagten bekannten besonderen Infektionsrisikos sei er zur Vorsorge verpflichtet gewesen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der R&uuml;ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im Rahmen der Sachr&uuml;ge wird sich der Senat unter anderem mit der Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen bei fahrl&auml;ssiger Tatbegehung zu befassen haben.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin 12. M&auml;rz 2003</P>
</B></U></FONT><FONT SIZE=2>
</FONT><B><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">2 StR 341/02</P>
</B></FONT><FONT SIZE=2>
</FONT><B><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">LG K&ouml;ln - 101 Js 89/00 – 110-23/01</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht K&ouml;ln hat zwei t&uuml;rkische Staatsangeh&ouml;rige unter anderem wegen Verabredung zu tateinheitlichen Verbrechen des schweren Raubes und der schweren r&auml;uberischen Erpressung zu Freiheitsstrafen von f&uuml;nf bzw. drei Jahren verurteilt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredeten die Angeklagten und ein unbekannter Dritter, ein t&uuml;rkisches Vereinslokal in H&uuml;rth w&auml;hrend eines illegalen W&uuml;rfelspiels zu &uuml;berfallen, um sich dadurch Geld f&uuml;r ihren Lebensunterhalt zu verschaffen. Zur Ausf&uuml;hrung dieses Tatplanes f&uuml;hrte der Angeklagte Y. eine Schu&szlig;waffe in Verwendungsabsicht bei sich. Der Angeklagte O. sollte ebenfalls bewaffnet an dem Vorhaben teilnehmen. Zur Tatausf&uuml;hrung kam es nicht, da das W&uuml;rfelspiel bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurde und die Spieler das Lokal verlie&szlig;en.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat seine Feststellungen im Wesentlichen auf die Erkenntnisse der Telephon&uuml;berwachung des vom Angeklagten Y. verwendeten Handys und dabei auf ein &quot;Hintergrundgespr&auml;ch&quot; gest&uuml;tzt. Y. hatte vergeblich versucht, einen der Teilnehmer des W&uuml;rfelspiels zu erreichen. Der Angerufene nahm das Gespr&auml;ch jedoch nicht entgegen, stattdessen meldete sich die Mailbox. Y. beendete das Gespr&auml;ch jedoch unsachgem&auml;&szlig;, so da&szlig; in der Folge das zwischen ihm und den Mitt&auml;tern in seinem Pkw gef&uuml;hrte Gespr&auml;ch &uuml;ber die Tatbegehung auf der Mailbox aufgezeichnet wurde. Zeitgleich wurde das Gespr&auml;ch von der Polizei aufgezeichnet. Die Aufzeichnung des Gespr&auml;ches auf der Mailbox wurde nach Ablauf der Aufnahmeh&ouml;chstdauer automatisch gel&ouml;scht.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Revision r&uuml;gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beanstandet unter Hinweis auf die Entscheidung vom 16.03.1983, BGHSt 31, 296 ff., die Verwertung des &quot;Hintergrundgespr&auml;ches&quot;. Der Bundesgerichtshof hat damals entschieden, da&szlig; &quot;Raumgespr&auml;che&quot;, die zwischen Eheleuten in der ehelichen Wohnung ohne Einschaltung der Fernsprechanlage gef&uuml;hrt werden, nicht vom Fernmeldeverkehr umfa&szlig;t seien. Die Aufzeichnung ber&uuml;hre den unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung, der unter dem absoluten Schutz von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG stehe. Die Aufzeichnung sei daher nicht verwertbar. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Generalbundesanwalt vertritt die Auffassung, da&szlig; diese Grunds&auml;tze auf den vorliegenden Fall nicht &uuml;bertragbar seien. Es handele sich nicht um ein Gespr&auml;ch in einer Wohnung, sondern in einem Pkw. Der Gesetzgeber habe durch die Schaffung des &sect; 100c StPO zum Ausdruck gebracht, da&szlig; auch das nicht &ouml;ffentlich gesprochene Wort abgeh&ouml;rt werden k&ouml;nne, um besonders schwerwiegende Straftaten zu erforschen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Gegenstand der am 12.03.2003 stattfindenden Revisionshauptverhandlung ist daher unter anderem die bisher nicht entschiedene Frage, ob Gespr&auml;che au&szlig;erhalb einer Wohnung, die aufgrund eines Bedienungsfehlers &uuml;ber eine Telekommunikationseinrichtung mitgeh&ouml;rt werden k&ouml;nnen, von der Anordnung der Telephon&uuml;berwachung gem&auml;&szlig; &sect; 100a StPO umfa&szlig;t und daher verwertbar sind oder ob die Aufzeichnung entsprechend der Entscheidung BGHSt 31,296 ff. unverwertbar ist. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 13. M&auml;rz&nbsp;2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">I ZR 143/00</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Baden-Baden – 4 O 39/99&nbsp;./.&nbsp;OLG Karlsruhe – 6 U 171/99</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">In diesem Proze&szlig; geht es um die wettbewerbsrechtliche Zul&auml;ssigkeit der T&auml;tigkeit von zwei Erbenermittlern (Genealogen). Hiergegen wendet sich eine Rechtsanwaltskammer, die den beiden Genealogen vorwirft, gegen das Rechtsberatungsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu versto&szlig;en, und sie auf diesbez&uuml;gliche Unterlassung verklagt hat. Anla&szlig; zum Streit gab der Entwurf einer Honorarvereinbarung nebst Vollmacht, den die Beklagten einer ermittelten Erbin &uuml;bersandt hatten. Die Vollmacht sieht unter anderem eine Erm&auml;chtigung der Beklagten vor, Eigentumshandlungen jeder Art vorzunehmen, Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, die Werte in Empfang zu nehmen, dar&uuml;ber zu quittieren und Entlastung zu erteilen. In dieser von den Beklagten angebotenen Nach- la&szlig;abwicklung sieht die klagende Rechtsanwaltskammer eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung und will das unterbunden wissen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (OLG Karlsruhe BRAK-Mitt 2000, 265). Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 13. M&auml;rz 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">VII ZR 370/98</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG D&uuml;sseldorf - 5 O 132/96 ./. OLG D&uuml;sseldorf - 5 U 1/98</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">In dieser Sache geht es darum, ob die sogenannte Sitztheorie des Internationalen Gesellschaftsrechts aufrechterhalten bleiben kann. Eine in den Niederlanden gegr&uuml;ndete Gesellschaft (B.V.) hatte einen Unternehmer mit Malerarbeiten an einem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Geb&auml;ude beauftragt. Wegen behaupteter M&auml;ngel hat sie ihn beim Landgericht D&uuml;sseldorf auf Zahlung von 1.163.657,77 DM nebst Zinsen als Kostenaufwand f&uuml;r die Beseitigung der M&auml;ngel und daraus entstandener Sch&auml;den verklagt. Die Klage war sowohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht erfolglos, weil die B.V. mittlerweile ihren tats&auml;chlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt und deshalb ihre Rechts- und Parteif&auml;higkeit verloren habe. Der Bundesgerichtshof hat dem Europ&auml;ischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese, auf der Sitztheorie beruhende Auffassung mit der im EG-Vertrag vereinbarten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Europ&auml;ische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2002 entschieden, es versto&szlig;e gegen Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsm&auml;&szlig;igen Sitz hat, gegr&uuml;ndet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, da&szlig; sie ihren tats&auml;chlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedsstaat die Rechtsf&auml;higkeit und damit die Parteif&auml;higkeit vor seinen nationalen Gerichten f&uuml;r das Geltendmachen von Anspr&uuml;chen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ans&auml;ssigen Gesellschaft abgesprochen werde. Mache eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegr&uuml;ndet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsm&auml;&szlig;igen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so sei dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsf&auml;higkeit und damit die Parteif&auml;higkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht des Gr&uuml;ndungsstaats besitze.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">In der Verhandlung vom 13. M&auml;rz 2003 geht es darum, wie sich dieses Urteil auf die Frage der Rechts- und Parteif&auml;higkeit der B.V. auswirkt. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 18. M&auml;rz 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">VI ZR 152/02</P>
</B></FONT><FONT SIZE=2>
</FONT><B><FONT FACE="Arial"><P>LG Dortmund - 21 O 355/00 ./. OLG Hamm - 13 U 121/01 </P>
</B></FONT><FONT SIZE=2>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall hat ein Mietwagenunternehmen die Gesch&auml;digten veranla&szlig;t, ihre Anspr&uuml;che auf Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten an das klagende Inkassob&uuml;ro abzutreten, das zur Rechtsberatung zugelassen ist. Dessen Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Sch&auml;digers auf Erstattung dieser Kosten haben die Vorinstanzen abgewiesen, weil die Einschaltung des Inkassob&uuml;ros eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes bezwecke und die Abtretung deshalb unwirksam sei.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 19. M&auml;rz 2003</P>
</B></U></FONT><FONT SIZE=2>
</FONT><B><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">VIII ZR 295/01 </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Frankfurt -&nbsp;2/25 U 454/00 ./. OLG Frankfurt - &nbsp;9&nbsp;U 148/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Die Beklagte vertreibt im Wege des Versandhandels Personalcomputer, die nach den W&uuml;nschen der Kunden ausgestattet und konfiguriert werden. Der Kl&auml;ger bestellte schriftlich -&nbsp;nach telefonischer Vorbesprechung&nbsp;- ein Notebook mit der von ihm gew&uuml;nschten Ausstattung und verschiedenen Zusatzkomponenten. Nachdem ihm das Notebook mit einem Teil der Zusatzkomponenten geliefert worden war und er das Notebook hatte &uuml;berpr&uuml;fen lassen, ohne da&szlig; sich Beanstandungen ergeben hatten, widerrief der Kl&auml;ger den Vertrag. Mit der Klage verlangt er insbesondere R&uuml;ckzahlung des bereits vollst&auml;ndig gezahlten Rechnungsbetrages und R&uuml;ckerstattung der Versandkosten gegen R&uuml;ckgabe des Notebooks und der gelieferten Zusatzkomponenten. Der Kl&auml;ger beruft sich auf das Widerrufsrecht nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Fernabsatzgesetzes (seit 1.&nbsp;Januar 2002: &sect;&nbsp;312&nbsp;d Abs.&nbsp;1 BGB), das f&uuml;r Vertr&auml;ge gilt, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschlie&szlig;licher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln -&nbsp;zum Beispiel brieflich oder telefonisch&nbsp;- abgeschlossen werden. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, da&szlig; ein Widerrufsrecht des Kl&auml;gers nach der Ausnahmevorschrift des &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Fernabsatzgesetzes nicht bestehe, weil das gelieferte Notebook &quot;nach Kundenspezifikation angefertigt&quot; worden sei. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, da&szlig; die genannte Voraussetzung f&uuml;r einen Ausschlu&szlig; des Widerrufsrechts nicht vorliege, weil das Notebook aus Standardbauteilen zusammengestellt worden sei, die mit verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig geringem Aufwand getrennt und anderweitig verwertet werden k&ouml;nnten. Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung zugelassen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 20.&nbsp;M&auml;rz 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">I ZR 117/00 </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG K&ouml;ln – 28 O 253/99 ./. OLG K&ouml;ln – 6 U 21/00</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Es handelt sich um einen Proze&szlig; zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst auf der einen Seite und dem FOCUS Magazin Verlag auf der anderen Seite. Es geht um die Frage, ob in dem Magazin FOCUS der sogenannte Gies-Adler in abgewandelter Form als Aufmacher eines Artikels &uuml;ber den &quot;unseri&ouml;sen Staat&quot; abgebildet werden durfte. Bei dem Gies-Adler handelt es sich um den von Prof. Gies 1953 geschaffenen Gipsadler, der von 1955 bis weit in die 80er Jahre die Stirnwand des Deutschen Bundestags in Bonn zierte. Die klagende Verwertungsgesellschaft, die die Rechte der Erben der Witwe Gies’ wahrnimmt, hat in der Abbildung in dem Magazin eine Urheberrechtsverletzung gesehen und den Verlag auf Unterlassung in Anspruch genommen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat den Verlag antragsgem&auml;&szlig; verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage dagegen abgewiesen (OLG K&ouml;ln NJW 2000, 2212). Zwar handle es sich – so das Gericht - bei dem abgebildeten Adler um eine unfreie Bearbeitung des urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Gies-Adlers. Die Abbildung m&uuml;sse hier aber mit R&uuml;cksicht auf die in Art. 5 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzte Pressefreiheit hingenommen werden. Mit der Revision verfolgt die Verwertungsgesellschaft ihr Unterlassungsbegehren weiter.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<U><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 31. M&auml;rz 2003</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">II ZR 8/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth - 2 O 1536/99 ./. OLG N&uuml;rnberg – 9 U 810/00 </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">In dieser Sache geht es um den Ausschlu&szlig; eines Gesellschafters einer GbR (&auml;rztliche Gemeinschaftspraxis ) aus der Gesellschaft. Dabei steht die Frage im Vordergrund, unter welchen Umst&auml;nden ein die Ausschlie&szlig;ung nach &sect;&nbsp;737 BGB rechtfertigender Grund in der Person eines oder mehrerer Mitgesellschafter bejaht werden kann. Das OLG N&uuml;rnberg hatte den Ausschlu&szlig; des Revisionskl&auml;gers im konkreten Fall wegen grob gesellschaftswidrigen Verhaltens f&uuml;r gerechtfertigt gehalten.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 8. April 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">KZR 18/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Leipzig - 2 HKO 7200/00 ./. OLG Dresden - U 2403/00 Kart</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;gerin ist eine Handwerksinnung, deren Bezirk sich auf das Gebiet des gesamten Freistaates Sachsen erstreckt. Sie verf&uuml;gt &uuml;ber 68 Mitglieder und vertritt die Interessen der Handwerksbereiche Bandagisten, Othop&auml;die- und Chirurgiemechaniker. Die Beklagte ist ein gesetzlicher Krankenversicherungstr&auml;ger, der die im Bergbau Besch&auml;ftigten vertritt. Bundesweit verf&uuml;gt sie &uuml;ber 1,4 Millionen Mitglieder, von denen in Sachsen etwa 144.000 Versicherte ans&auml;ssig sind. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;gerin schlo&szlig; im Januar 1991 mit etlichen gesetzlichen Krankenversicherern, u.a. der AOK und dem Landesverband der Betriebskrankenkassen, einen Rahmenvertrag, der sowohl Regelungen &uuml;ber die Zulassung von Leistungserbringern als auch &uuml;ber die an diese zu zahlende Verg&uuml;tung enth&auml;lt. Die Beklagte stimmte diesem Vertrag zu und ber&uuml;cksichtigte die dort getroffenen Regelungen. Diesen Vertrag k&uuml;ndigte sie zum 31. Juli 2000.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Im Februar 1998 f&uuml;hrte sie eine &ouml;ffentliche Ausschreibung zur Versorgung knappschaftlich Berechtigter mit Krankenfahrzeugen sowie sonstigen nicht preisvereinbarten wiederverwendbaren Hilfsmitteln durch. Als Teilnehmer waren die Lei- stungserbringer, nicht aber deren Verb&auml;nde zugelassen. Ausgeschrieben hat die Beklagte Gebiets- und Fachlose. Pro Gebiets– und Fachlos erhielten zwei Bieter den Zuschlag. Im Jahre 2000 hat die Beklagte f&uuml;r Sachsen wiederum eine &ouml;ffentliche Ausschreibung durchgef&uuml;hrt, bei der 11 Anbieter Sondervertr&auml;ge erhielten. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Soweit es sich um wiederverwendbare Hilfsmittel nach &sect; 33 SGB V handelt, die keiner landesweit geltenden Preisliste unterfallen, wird von der Beklagten ein Ausschreibungsgewinner beauftragt. Legt dann der Versicherte eine &auml;rztliche Verordnung vor, so erfolgt eine Leistungserbringung nur &uuml;ber die zugelassenen Ausschreibungsgewinner. Anderen Leistungserbringern, die Kostenvoranschl&auml;ge bei der Beklagten einreichen, wird mitgeteilt – und zwar auch dann, wenn die Preise denen der Ausschreibungsgewinner entsprechen -, da&szlig; eine Versorgung &uuml;ber einen Vertragslieferanten veranla&szlig;t worden ist. Entsprechend verh&auml;lt die Beklagte sich bei Neuzulassungen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;gerin h&auml;lt diese Praxis nach &sect; 19 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 1 GWB f&uuml;r kartellrechtswidrig. Da die Beklagte Teil eines Oligopols sei, das die gesetzlichen Krankenkassen bildeten, sei sie Normadressatin und m&uuml;sse Vertr&auml;ge &uuml;ber die Versorgung mit Hilfsmitteln schlie&szlig;en. Sie d&uuml;rfe diese nicht &uuml;ber eine Ausschreibung regeln. Die Kl&auml;gerin hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der dargestellten Vorgehensweise und zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit ihr zu verurteilen. Hilfsweise erstrebt sie, die Versorgung &uuml;ber ihre Mitglieder zu den Preisen der Ausschreibungsgewinner durchf&uuml;hren zu d&uuml;rfen. Die Beklagte meint, die Klage sei mangels Bestimmtheit der Klageantr&auml;ge unzul&auml;ssig (&sect; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Im &uuml;brigen liege auch kein Oligopol vor. Soweit es der St&auml;rkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit diene, stehe es ihr frei, Ausschreibungen durchzuf&uuml;hren.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Leipzig, das gem&auml;&szlig; &sect; 17a Abs. 3 GVG den zu den Zivilgerichten beschrittenen Rechtsweg durch Beschlu&szlig; vom 28. April 2000 f&uuml;r zul&auml;ssig erkl&auml;rt hat, hat die Klage im wesentlichen -wegen Unbestimmtheit der Klageantr&auml;ge- als unzul&auml;ssig abgewiesen. Im &uuml;brigen hat es einen auf Unterlassung gerichteten Anspruch der Kl&auml;gerin gegen die Beklagte verneint, weil die Beklagte aufgrund ihres Marktanteils kein Normadressat im Sinne der &sect;&sect; 19, 20 GWB sei. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Oberlandesgericht Dresden die landgerichtliche Entscheidung teilweise abge&auml;ndert und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, solche Leistungserbringer, die nicht aufgrund einer Ausschreibung zugelassen worden seien, bei der Versorgung ihrer Mitglieder nicht mehr zu ber&uuml;cksichtigen und die Versorgung der Versicherten nicht durch andere Leistungserbringer zu veranlassen. Im &uuml;brigen hat es die Berufung zur&uuml;ckgewiesen. Gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung richtet sich die Revision der Beklagten, die zum einen die Anwendbarkeit kartellrechtlicher Grunds&auml;tze auf Sozialversicherungstr&auml;ger im Hinblick auf die in &sect; 69 SGB V normierte Ausnahmeregelung, zum anderen aber ihre Normadressateneigenschaft als Mitglied eines Oligopols verneint. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Vor dem Kartellsenat ist noch ein weiteres Revisionsverfahren (KZR 17/02) anh&auml;ngig, in dem das Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf mit Urteil vom 8. Mai 2002 - U Kart 46/00 - zugunsten des hier ebenfalls beklagten Krankenversicherers entschieden hat. Das Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf hat die Revision zugelassen. Ein Verhandlungstermin ist noch nicht bestimmt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 8. April 2003</P>
</B></U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">KZR 12/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Stuttgart - 11 KfH O 158/00 ./. OLG Stuttgart - 2 U 136/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;gerin ist eine Ferngasgesellschaft f&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg sowie einige wichtige Anrainergebiete, die fremdbezogenes Erdgas &uuml;ber ein eigenes Leitungsnetz an andere kommunale und regionale Energieversorgungsunternehmen liefert. Die Beklagte ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das schon seit 1982 von der Kl&auml;gerin Erdgas bezog. Der am 29. April 1996 zwischen den Parteien geschlossene Gaslieferungsvertrag, der eine Laufzeit bis zum 30. September 2015 hat, enth&auml;lt in &sect; 4 Abs. 2 eine Demarkationsabrede und verpflichtet in &sect; 2 Abs. 6 die Beklagte, ihren gesamten Erdgasbedarf mit Ausnahme von Fl&uuml;ssiggas durch Bezug von der Kl&auml;gerin zu decken sowie einen &uuml;ber den Rahmen der Lieferverpflichtung hinausgehenden Bedarf bei der Kl&auml;gerin zu decken, es sei denn, die Kl&auml;gerin sei hierzu nicht bereit oder in der Lage, zus&auml;tzliche Mengen zu marktgerechten Bedingungen zu decken. Der Vertrag enth&auml;lt ferner in &sect; 13 eine salvatorische Klausel und eine Ersetzungsregelung.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit der im Berufungsverfahren - auf Grund einer au&szlig;ergerichtlich zwischen den Parteien erfolgten Einigung - in der Hauptsache f&uuml;r erledigt erkl&auml;rten Klage hat die Kl&auml;gerin die Beklagte auf vollst&auml;ndige Erf&uuml;llung eines Erdgaslieferungsvertrages und auf die Feststellung in Anspruch genommen, da&szlig; die Beklagte nicht berechtigt sei, den Arbeitspreis f&uuml;r von der Kl&auml;gerin bezogenes Erdgas zu k&uuml;rzen. Die Beklagte hat im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage die Feststellung dahin begehrt, da&szlig; der zwischen den Parteien geschlossene Erdgaslieferungsvertrag vom 29. April 1996 insgesamt kartellrechtlich unwirksam sei.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Stuttgart hat durch Teilurteil dem Widerklagebegehren der Beklagten entsprochen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Kl&auml;gerin. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte nur noch die Feststellung beantragt, da&szlig; &sect; 2 Abs. 6 und &sect; 4 Abs. 2 des zwischen den Parteien am 29. April 1996 geschlossenen Vertrages sp&auml;testens seit dem 29. April 1998 unwirksam seien. Die Kl&auml;gerin hat daraufhin anerkannt, da&szlig; die in &sect;&nbsp;4 Abs. 2 des am 29. April 1996 geschlossenen Vertrages enthaltene Demarkationsabrede sp&auml;testens seit dem 29. April 1998, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts und der Aufhebung der &sect;&sect; 103, 103 GWB a.F., unwirksam ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Zwischenfeststellungswiderklage jedoch im &uuml;brigen abgewiesen. Die Gesamtbedarfsdeckungsklausel in &sect; 2 Abs. 6 des Vertrages versto&szlig;e zwar wegen der damit verbundenen langfristigen Gesamtbezugsbindung gegen &sect; 1 GWB und Art. 81 EG. Wegen der in &sect; 13 des Vertrages enthaltenen geltungserhaltenden (salvatorischen) Regelung sei aber die endg&uuml;ltige Unwirksamkeit der langfristigen Gesamtbedarfsdeckungsklausel nicht festzustellen. Die sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufende Beklagte habe nicht darlegen und beweisen k&ouml;nnen, da&szlig; die Klausel nicht durch eine Ersetzungsregelung (ggf. f&uuml;r zwei Jahre gerechnet ab dem 29. April 1998) zu ersetzen gewesen sei. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision der Beklagten zugelassen, da die Entscheidung in Teilen auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts D&uuml;sseldorf vom 7. November 2001 - U(Kart) 31/00 - abweicht.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Verhandlungstermin: 10. April 2003</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">I ZR 276/00</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG K&ouml;ln – 81 O 155/99 ./. OLG K&ouml;ln – 6 U 52/00</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Hier streitet der Hersteller bzw. der Vertreiber von Frischhalte- und Gefrierdosen der Marke &quot;TUPPERWARE&quot; mit einem Unternehmen, das ebensolche Waren mit der Bezeichnung &quot;LEIFHEIT Top-Party&quot; herstellt und vertreibt. Die Kl&auml;gerseite, die ihre Ware ausschlie&szlig;lich &uuml;ber besondere Heimvorf&uuml;hrungen absetzt, f&uuml;r die sich der Begriff &quot;Tupperwareparty&quot; bzw. kurz &quot;Tupperparty&quot; eingeb&uuml;rgert hat, meint, &quot;LEIFHEIT Top-Party&quot; sei damit verwechselbar. Die Verwendung dieses Begriffs durch die Beklagte stelle au&szlig;erdem eine unzul&auml;ssige Rufausbeutung dar. Dementsprechend werfen die klagenden Unternehmen der Beklagten marken- und wettbewerbsrechtswidriges Verhalten vor und begehren Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (OLG K&ouml;ln GRUR-RR 2001, 57). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P>Verhandlungstermin: 12. Juni 2003</P>
</U><P>III ZR 245/98</P>
<P>LG Bonn - 1 O 358/95 / OLG K&ouml;ln - 7 U 167/97</P>
<P>&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;ger, griechische Staatsangeh&ouml;rige, verlangen von der beklagten Bundesrepublik als Nachfolgerin des Deutschen Reiches teils aus eigenem Recht, teils als Rechtsnachfolger ihrer Eltern Schadensersatz bzw. Entsch&auml;digung wegen einer im Jahre 1944 nach bewaffneter Auseinandersetzung mit Partisanen gegen ein griechisches Dorf gerichteten &quot;S&uuml;hnema&szlig;nahme&quot; der SS, bei der die Eltern der Kl&auml;ger erschossen wurden und das elterliche Haus zerst&ouml;rt wurde. Sie haben wegen dieses Vorfalls bereits vor griechischen Gerichten ein Urteil gegen die Bundesrepublik erstritten. Mit ihrem in Deutschland gef&uuml;hrten Proze&szlig; sind sie in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Im Revisionsrechtszug hat der Senat am 14. Oktober 1999 ein Vers&auml;umnisurteil gegen die Kl&auml;ger erlassen, gegen das sie Einspruch eingelegt haben. Der Senat hat die weitere Verhandlung und Entscheidung der Sache im Einvernehmen mit den Parteien zur&uuml;ckgestellt, um die Entscheidung des Obersten Sondergerichts Griechenlands zur Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Staatenimmunit&auml;t abzuwarten. Das Oberste Sondergericht hat – in anderer Sache – entschieden, &quot;da&szlig; es nach dem gegenw&auml;rtigen Entwicklungsstand des V&ouml;lkerrechts nach wie vor eine allgemein anerkannte Norm dieses Rechts gibt, nach der es unzul&auml;ssig ist, einen Staat vor dem Gericht eines anderen Staates auf Schadensersatz wegen irgendeines im Hoheitsgebiet des Gerichtsstaats ver&uuml;bten Delikts, an dem in irgendeiner Weise Streitkr&auml;fte des beklagten Staates beteiligt waren, zu verklagen, und zwar sowohl im Kriegs- als auch im Friedensfall&quot;.</P>
</FONT><FONT SIZE=2><P> </P>
<P> </P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><B><P ALIGN="JUSTIFY">KVR 14/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">KG Berlin - Kart 18/99</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Zusammenschlu&szlig;beteiligten und Rechtsbeschwerdef&uuml;hrerinnen zu 2 bis 4 haben beim Bundeskartellamt im Jahr 1998 das folgende Zusammenschlussvorhaben angemeldet: Die Habet Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH &amp; Co KG Nahrungs- und Genussmittel (nachfolgend: Habet KG) sollte jeweils 25, 1 % der Anteile an der Lekkerland Deutschland GmbH &amp; Co KG (nachfolgend: Lekkerland) und ihrer Komplement&auml;rgesellschaft erwerben. Die Habet KG sollte von der tobaccoland Gro&szlig;handelsgesellschaft mbH &amp; Co KG den zuvor vom Automatengesch&auml;ft abgetrennten Tabakwaren-Gro&szlig;handelsbereich in die Lekkerland einbringen. Anschlie&szlig;end sollte die Lekkerland in Lekkerland &amp; Tobaccoland GmbH &amp; Co KG umbenannt werden. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit Verf&uuml;gung vom 25. Februar 1999 hat das Bundeskartellamt den Zusammenschlu&szlig; unter Auflagen (&Uuml;bertragung von Teilen des Tabak-Waren-Gro&szlig;handelsumsatzes in H&ouml;he von 170 Millionen im Markt Berlin/Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern; &Uuml;bertragung der Rechte an dem Namen Kiki-Petermann; &Uuml;bertragung von 20.000 Zigarettenautomaten im Markt Berlin/Brandenburg/Mecklenburg/Vorpommern) freigegeben. Der Zusammenschlu&szlig; ist nach der erfolgten Freigabe von den Zusammenschlu&szlig;beteiligten unter Erf&uuml;llung der Auflagen vollzogen worden. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Gegen die Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts haben die zum Zusammenschlu&szlig;verfahren beigeladenen mittelst&auml;ndischen Wettbewerberinnen, die Tabak Barthel KG, K&ouml;ln, und ein weiteres mittelst&auml;ndisches Unternehmen Beschwerde eingelegt. Letzteres hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihr Rechtsmittel zur&uuml;ckgenommen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Kammergericht in Berlin hat die Freigabeverf&uuml;gung des Bundeskartellamts mit Beschlu&szlig; vom 9. Mai 2002 aufgehoben. Zur Begr&uuml;ndung hat es ausgef&uuml;hrt: Die Grundlagen der Entscheidung seien nicht tragf&auml;hig, und nach dem Erkenntnisstand in der m&uuml;ndlichen Verhandlung komme eine Untersagung ernsthaft in Betracht. Die Entscheidungsreife der Sache liege vor. Die Pr&uuml;fungsaufgabe des Beschwerdege-richts reiche bei der Anfechtung der Freigabe eines Zusammenschlusses weniger weit als bei einer Untersagung. Bei der Untersagung h&auml;nge das Schicksal des Zusammenschlusses nur noch von den gerichtlichen Entscheidungen ab, weil regelm&auml;&szlig;ig die dem Bundeskartellamt f&uuml;r sein Handeln gesetzte Viermonatsfrist verstrichen sei. Bei der Freigabe werde, wenn diese der gerichtlichen Nachpr&uuml;fung nicht standhalte, dem Bundeskartellamt mit dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die viermonatige Entscheidungsfrist des &sect; 40 Abs. 2 Satz 2 GWB wieder einger&auml;umt. Danach sei das Beschwerdegericht nicht gehalten, das Verfahren zur Entscheidungsreife der Frage zu f&uuml;hren, ob es bei der Freigabe des Zusammenschlusses zu verbleiben habe oder er zu untersagen sei, was auszusprechen dem Gericht ohnehin nicht obliege. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der derma&szlig;en eingeschr&auml;nkten beschwerdegerichtlichen Nachpr&uuml;fung unterl&auml;gen die von dem Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen zu den Marktverh&auml;ltnissen in Nordrhein-Westfalen. Diese tr&uuml;gen die ausgesprochene Freigabe nicht; denn es fehle an einer empirischen Absicherung der r&auml;umlichen Marktabgrenzung. Die Nachfragebeziehung zwischen Tabakwarengro&szlig;- und einzelhandel sei nicht von dem Amt aufgekl&auml;rt worden. Es ermangele auch an verl&auml;&szlig;lichen Grundlagen zur Errechnung der Marktanteile. Die stichprobenartig eingeholten Ausk&uuml;nfte der nicht im Regionalmarkt Nordrhein-Westfalen ans&auml;ssigen Edeka-Unternehmen differierten regional erheblich. Auf verl&auml;&szlig;liche Feststellungen komme es deshalb an, weil das Bundeskartellamt f&uuml;r die Zusammenschlu&szlig;beteiligten Marktanteile ermittelt habe, die mit zusammen 32,7% im Grenzbereich zur Marktbeherrschungsvermutung l&auml;gen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das vom Bundeskartellamt in der m&uuml;ndlichen Verhandlung vorgetragene Teilergeb-nis der vom Bundeskartellamt w&auml;hrend des Beschwerdeverfahrens eingeleiteten Totalerhebung sei nicht aussagekr&auml;ftig, weil erst ein R&uuml;cklauf von 45 Ausk&uuml;nften der insgesamt 90 Fachgro&szlig;h&auml;ndler eingegangen sei. Angesichts der Eingeschr&auml;nktheit der &Uuml;berpr&uuml;fungsaufgabe habe das Gericht auch keine Veranlassung, das vollst&auml;n-dige Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Eine nur teilweise Aufhebung der Freigabeverf&uuml;gung, insoweit als sie den Regional-markt Nordrhein-Westfalen betreffe, komme nicht in Betracht; denn &uuml;ber den Zusammenschlu&szlig;, der als einheitliches Ganzes angelegt und zur Freigabe angemeldet sei, k&ouml;nne nur einheitlich entschieden werden. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Hiergegen haben das Bundeskartellamt (Rechtsbeschwerdef&uuml;hrerin zu 1) und die am Zusammenschluss Beteiligten Rechtsbeschwerde eingelegt. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit ihrer Rechtsbeschwerde erheben die Rechtsbeschwerdef&uuml;hrerinnen zu 2) bis 4) im wesentlichen folgende R&uuml;gen:</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<OL>
<P ALIGN="JUSTIFY"><LI>Der Zusammenschlu&szlig; sei in Anwendung der &Uuml;bergangsregelung des &sect; 131 Abs. 9 GWB n.F. nach dem vor dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zu beurteilen. </LI></P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY"><LI>Der angegriffene Beschlu&szlig; verletze den Anspruch der Zusammenschlu&szlig;beteiligten auf rechtliches Geh&ouml;r, Art. 103 Abs. 1 GG.</LI></P></OL>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P><DIR>
<DIR>
<P ALIGN="JUSTIFY">3. &#9;Es sei zwischen den Zusammenschlu&szlig;beteiligten, dem Bundeskartellamt und der Tabak Barthel KG, die sich dieser Sichtweise im Ergebnis angeschlossen habe, unstreitig gewesen, da&szlig; das Bundesland Nordrhein-Westfalen einen eigenst&auml;ndigen r&auml;umlich-relevanten Markt bilde. Das Kammergericht sei deshalb zu Unrecht der Frage nachgegangen, ob die Feststellungen des Bundeskartellamts zur r&auml;umlichen Marktabgrenzung empirisch belegt seien. Es habe mit seiner Auffassung, die getroffenen Feststellungen des Bundeskartellamts tr&uuml;gen eine Freigabe nicht, die Anforderungen &uuml;berspannt, die an die Begr&uuml;ndung einer Freigabeverf&uuml;gung zu stellen seien. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">4. &#9;Das Kammergericht habe seine Aufhebungsbefugnis verletzt, indem es von der M&ouml;glichkeit der teilweisen Aufhebung der Freigabeverf&uuml;gung beschr&auml;nkt auf den Markt Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht habe.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">5.&#9;Das Kammergericht habe den in &sect; 70 Abs. 1 GWB n.F. verankerten Untersuchungsgrundsatz verletzt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P></DIR>
</DIR>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit ihrem Hauptantrag begehren die Rechtsbeschwerdef&uuml;hrerinnen zu 2 bis 4 die Freigabe des Zusammenschlusses, hilfsweise entweder eine regional begrenzte Freigabe des Zusammenschlusses oder aber die Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts und die Zur&uuml;ckverweisung an das Kammergericht. Letzteres entspricht auch dem Begehren der Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts, das ebenfalls die Auffassung vertritt, das Kammergericht habe seine Amtsermittlungs-pflicht verletzt. </P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">KZR 26/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG K&ouml;ln - 11 KfH O 158/00 ./. OLG D&uuml;sseldorf – U (Kart) 31/00</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;gerin ist ein Ferngasunternehmen; die Beklagte ist ein kommunales Versorgungsunternehmen, das vorwiegend im Gemeindegebiet der Stadt A. ans&auml;ssige Endabnehmer u.a. mit Gas versorgt. Die Parteien streiten &uuml;ber die kartellrechtliche Wirksamkeit eines zwischen ihnen r&uuml;ckwirkend auf den 1. Oktober 1984 geschlossenen Gasliefervertrages vom 2./11. Oktober 1984. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Mit ihrer Klage hat die Kl&auml;gerin die Feststellung begehrt, da&szlig; der Gasliefervertrag weiterhin wirksam ist. Im Streitfall geht es vor allem um die Verpflichtung der Kl&auml;gerin, im Versorgungsgebiet der Beklagten keine Kunden unmittelbar mit Gas zu beliefern, und um die Verpflichtung der Beklagten, das gelieferte Gas nicht an Kunden au&szlig;erhalb des eigenen Versorgungsgebiets weiterzuliefern (Gebietsschutzklausel bzw. Demarkationsabrede). Ferner streiten die Parteien &uuml;ber die rechtliche Zul&auml;ssigkeit einer Gesamtbedarfsdeckungsklausel bzw. sp&auml;ter erfolgter Vereinbarungen einer festen Vertragsmenge sowie einer Sonderrevisionsbestimmung. Der Vertrag enth&auml;lt zudem eine salvatorische Klausel, nach der im Falle der Teilunwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die G&uuml;ltigkeit der &uuml;brigen Vertragsbestimmungen unber&uuml;hrt bleibt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht K&ouml;ln hat die Feststellungsklage abgewiesen, weil es der Auffassung war, da&szlig; der Vertrag gegen Art. 81 Abs. 2 EG versto&szlig;e und damit nichtig sei. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Kl&auml;gerin hat das Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf das Bestehen eines berechtigten Interesses der Parteien im Sinne des &sect; 1 UWG an den vier wettbewerbsbeschr&auml;nkenden Abreden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, dessen Zielsetzung es sei, die Monopolstellung der Unternehmen der Gaswirtschaft aufzubrechen und den brancheninternen Wettbewerb zu f&ouml;rdern, verneint. Auf Grund der vertraglichen totalen f&uuml;nfj&auml;hrigen Bezugsbindung vom 29. April 1998/1. Januar 1999 bis zum 1. Oktober 2003 hat das Oberlandesgericht dar&uuml;ber hinaus angenommen, da&szlig; in dem Festhalten der Kl&auml;gerin an dem Vertrag ein Mi&szlig;brauch einer marktbeherrschenden Stellung nach &sect; 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. und Art. 81 Abs.1 und 2 EG liege. Trotz der salvatorischen Vertragsklausel komme eine Aufrechterhaltung der Bezugsbindung mit Modifikationen vor allem aus EG-kartellrechtlichen Gr&uuml;nden nicht in Betracht. Eine solche sei aber auch nicht mit den Zielsetzungen des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes zu vereinbaren. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Hiergegen richtet sich die Revision der Kl&auml;gerin.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</B></U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">VI ZR 89/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>LG Hamburg - 324 O 263/01 ./. OLG Hamburg - 7 U 73/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Der Bundesgerichtshof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision zugelassen. Es geht um eine Fotomontage, die den Kl&auml;ger Dr.&nbsp;Sommer auf dem zerbr&ouml;ckelnden Gro&szlig;buchstaben T in Form des Telekom-Logos zeigt. Das Berufungsgericht hat diese Darstellung f&uuml;r unzul&auml;ssig gehalten. Auch wenn sie insgesamt satirischen Charakter habe, seien die Gesichtsz&uuml;ge des Kl&auml;gers durch fotomechanische Manipulationen unterschwellig, wenn auch kaum merklich in nachteiliger Weise ver&auml;ndert worden. Das bedeute eine Verletzung seines Pers&ouml;nlichkeitsrechts, die es rechtfertige, diese Fotomontage zu verbieten. Hier wird es um die Frage gehen, ob der satirische Gehalt m&ouml;glicherweise die gesamte Abbildung erfa&szlig;t und ob die vom Berufungsgericht angenommene Ver&auml;nderung der Gesichtsz&uuml;ge es rechtfertigen kann, die Ver&ouml;ffentlichung insgesamt zu untersagen.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">VI ZR 321/02</P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">LG Mannheim - 2 O 12/01 ./. OLG Karlsruhe - 10 U 226/01</B> </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Die Sache betrifft ein von einem Porsche-Club veranstaltetes Wettfahren auf dem Hockenheimring, bei dem ein Fahrzeug erheblich besch&auml;digt wurde. Die Vorinstanzen haben die Schadensersatzklage abgewiesen, weil sie den im Anmeldungsformular vereinbarten Haftungsausschlu&szlig; f&uuml;r wirksam gehalten haben. Wegen dieser Rechtsfrage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">VIII ZR 160/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Itzehoe - 5 O 135/97 ./. OLG Schleswig – 1 U 167/98</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">und</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">VIII ZR 161/02</P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">LG Itzehoe - 5 O 121/97 ./. OLG Schleswig – 1 U 166/98</P>
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</B><P ALIGN="JUSTIFY">Die Kl&auml;ger in den beiden gleich gelagerten Verfahren haben im Jahr 1999 Windkraftanlagen errichtet und verlangen von der Beklagten, einem regionalen Stromversorgungsunternehmen, da&szlig; sie die Anlagen an ihr Verteilungsnetz anschlie&szlig;e, den erzeugten Strom abnehme und ihn zu bestimmten Preisen verg&uuml;te. Die Kl&auml;ger berufen sich daf&uuml;r auf das Stromeinspeisungsgesetz in der Fassung vom 24.4.1998 (StrEG) und auf das Gesetz f&uuml;r den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG), welches ab dem 1. April 2000 das StrEG abgel&ouml;st hat. Nach beiden Gesetzen sind die Betreiber des einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien n&auml;chstgelegenen Stromnetzes verpflichtet, den darin erzeugten Strom abzunehmen und zu bestimmten, &uuml;ber dem Marktpreis f&uuml;r vergleichbaren Strom liegenden Mindestpreisen zu verg&uuml;ten. Die Beklagte hat geltend gemacht, nach dem StrEG und dem EEG zur Abnahme nicht verpflichtet zu sein, weil die Abnahme des von den Windkraftanlagen der Kl&auml;ger erzeugten Stroms die technische Aufnahmekapazit&auml;t ihres Verteilungsnetzes &uuml;berschreite. Die Beklagte hat dar&uuml;ber hinaus die Auffassung vertreten, die genannten Gesetze verstie&szlig;en gegen h&ouml;herrangiges Recht und seien deshalb unwirksam. Die gesetzlich festgelegte Mindestverg&uuml;tung stelle eine nach Art.&nbsp;87 des EG-Vertrages unzul&auml;ssige staatliche Beihilfe an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige dar. Die Abnahme- und Verg&uuml;tungspflicht versto&szlig;e ferner gegen das deutsche Grundgesetz, weil sie unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig in die Berufsfreiheit der Stromversorgungsunternehmen eingreife. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte in beiden F&auml;llen zum r&uuml;ckwirkenden Abschlu&szlig; eines den Bedingungen des StrEG und des EEG entsprechenden Stromeinspeisungsvertrages verurteilt. Es hat die Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung zugelassen.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</B></U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">VIII ZR 90/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Osnabr&uuml;ck – 13 O 273/01 ./. OLG Oldenburg – 6 U 198/01</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Zwischen der Kl&auml;gerin, einem &uuml;berregional t&auml;tigen Energieversorgungsunternehmen, und der Beklagten, einer Brauerei, besteht seit 1990 ein Vertrag &uuml;ber die Belieferung mit elektrischer Energie zu Sonderkonditionen. Nach dem Vertrag berechnet sich der zu zahlende Preis nach dem Arbeitspreis, der um konkret benannte Faktoren und Kosten erh&ouml;ht wird. Durch zwei im Jahre 2000 in Kraft getretene Gesetze, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG; BGBl. I, 703) und das Kraft-W&auml;rmekopplungs-gesetz (KWKG; BGBl. I, 1093) sind Stromversorgungsunternehmen verpflichtet worden, zu festgelegten Mindestpreisen bestimmte Mengen von Strom, der aus erneuerbaren Energien und in Kraft-W&auml;rmekopplungs-Kraftwerken gewonnen wird, von Stromerzeugern abzunehmen. Die Kl&auml;gerin verlangt mit der Klage von der Beklagten anteilig die ihr durch diese gesetzliche Abnahmepflicht beim Einkauf von Strom entstandenen Mehrkosten in H&ouml;he von 14.731,61 DM, was einer Erh&ouml;hung um etwa 10% des bisherigen Preises entspricht. Sie beruft sich auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen, wonach eine k&uuml;nftig wirksam werdende &quot;Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die &Uuml;bertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art&quot; vom Kunden zu tragen sind. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die genannte Klausel dahin ausgelegt hat, da&szlig; von ihr nur Ko- stenerh&ouml;hungen durch &ouml;ffentlich-rechtliche Abgaben an den Staat umfa&szlig;t sind. Das Oberlandesgericht hat wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">XII ZB 2/03</P>
<P>LG L&uuml;beck - 7 T 318/02 (93) ./. OLG Schleswig - 2 W 168/02 </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Der 1931 geborene Betroffene hatte 1998 ein Patiententestament errichtet, in dem er unter anderem f&uuml;r den Fall schwerster Dauersch&auml;den seines Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger K&ouml;rperfunktionen eine Einstellung von lebensverl&auml;ngernden Ma&szlig;nahmen, unter anderem auch der k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung, verf&uuml;gte. Im Jahr 2000 erlitt er aufgrund eines Myocardinfarktes einen schweren Hirnschaden und liegt seither im Koma. Rehabilitationsma&szlig;nahmen waren vergeblich. Er wird k&uuml;nstlich &uuml;ber eine Magensonde ern&auml;hrt. Sein 2001 zum Betreuer bestellter Sohn hat -&nbsp;im Einverst&auml;ndnis mit Tochter und Ehefrau des Betroffenen&nbsp;- beim Amtsgericht beantragt, die k&uuml;nstliche Ern&auml;hrung einzustellen, da eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten sei. Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag mangels einer Rechtsgrundlage abgelehnt. Das mit der weiteren Beschwerde angegangene Oberlandesgericht will diese ebenfalls zur&uuml;ckweisen, sieht sich daran aber durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs in einer Strafsache und durch weitere Entscheidungen von Oberlandesgerichten gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung dieser Rechtsfrage gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;28 FGG vorgelegt. Es vertritt der Sache nach die Auffassung, da&szlig; f&uuml;r eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kein Raum sei und die Ermittlung und der Vollzug des Willens des Betreuten dem Betreuer in Verbindung mit den Familienangeh&ouml;rigen und den behandelnden &Auml;rzten zu &uuml;berlassen sei.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der XII.&nbsp;Zivilsenat wird, da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ohne m&uuml;ndliche Verhandlung im Beschlu&szlig;weg entscheiden. Mit einer Entscheidung ist im ersten Halbjahr 2003 zu rechnen.</P>
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<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">1 StR 469/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"> </P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Karlsruhe - 2 KLs 61 Js 34682/00</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Karlsruhe hat die Angeklagte wegen Untreue in 173 F&auml;llen, wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Urkundenf&auml;lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Nach den getroffenen Feststellungen hatte die Angeklagte hatte als Nachla&szlig;pflegerin und Testamentsvollstreckerin im Raum Karlsruhe und Mannheim gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem bereits rechtskr&auml;ftig verurteilten Mitangeklagten - einem Gesch&auml;ftsstellenbeamten in einem Karlsruher Notariat - , &uuml;ber viele Jahre hinweg einen Gro&szlig;teil der von ihr verwalteten Nachla&szlig;gelder und sonstige Verm&ouml;genswerte aus den Nachl&auml;ssen f&uuml;r sich verwendet. Der ganz &uuml;berwiegende Teil der Beute, insgesamt mindestens 3 Mio Euro, flo&szlig; dem Ehemann der Angeklagten zu, der die Gelder f&uuml;r seinen aufwendigen Lebensstil verwendete. Er unterhielt z. B. einen Weinkeller im Wert von 750.000 Euro und lud h&auml;ufig gr&ouml;&szlig;ere Personengruppen in Luxusrestaurants ein. Auch die Angeklagte verschaffte sich auf diese Weise eine Einkommensquelle, aus der sie insbesondere teure Urlaube bezahlte. Die Angeklagte hatte ihren Beruf als R&ouml;ntgenassistentin auf Veranlassung ihres Ehemannes aufgegeben, der selbst nach einer Gesetzes&auml;nderung 1984 seine lukrative Nebent&auml;tigkeit als Nachla&szlig;pfleger aufgeben mu&szlig;te. Von da an bis Oktober 2000 erledigte die Angeklagte nach au&szlig;en hin alle im Rahmen der Nachla&szlig;verwaltung erforderlichen Angelegenheiten, w&auml;hrend ihr Ehemann im Hintergrund die Entscheidungen traf, die eine besondere Sachkunde erforderten. Die Straftaten wurden dadurch erleichtert, da&szlig; die Nachla&szlig;gerichte der Angeklagten weite Befugnisse einr&auml;umten und die zur Aufsicht berufenen Notare die T&auml;tigkeit der Angeklagten nicht &uuml;berwachten. Gegen das Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY"> </P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">1 StR 494/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Karlsruhe - 3 KLs 55 Js 22449/01</B> </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten wegen gef&auml;hrlicher K&ouml;rperverletzung in Tateinheit mit vors&auml;tzlichem Freisetzen ionisierender Strahlen und mit vors&auml;tzlichem unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie wegen einer weiteren Tat des vors&auml;tzlichen Umgangs mit radioaktiven Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt und dann folgende Feststellungen getroffen:</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Angeklagte war von 1996 an bei den Abbauarbeiten an der ehemaligen Wiederaufarbeitungsanlage in Karlsruhe t&auml;tig. Im Oktober 2000 schleuste er ein mit radioaktivem Staub verseuchtes Wischtuch, einige Wochen sp&auml;ter ein Reagenzr&ouml;hrchen mit radioaktiver Fl&uuml;ssigkeit an den Sicherheitseinrichtungen vorbei aus der Anlage und bewahrte sie in seiner Wohnung auf. In der Folge setzte er den radioaktiven Staub aus dem Tuch, es enthielt neben Uran insbesondere 4,36 mg Plutonium, auf eine Weise frei, die nicht mehr gekl&auml;rt werden konnte. W&auml;hrend er sich selbst sorgf&auml;ltig gegen die besonders gesundheitsgef&auml;hrdende Aufnahme der Stoffe &uuml;ber den Mund sch&uuml;tzte, nahm er dies bei seiner Lebensgef&auml;hrtin und deren Tochter, die sich zeitweise in seiner Wohnung aufhielten, zumindest in Kauf. Als seine Verstrahlung bei einer routinem&auml;&szlig;igen &Uuml;berpr&uuml;fung im Juli 2001 entdeckt wurde und er f&uuml;rchtete, da&szlig; das Material bei der Untersuchung seiner Wohnung auf eine Kontamination gefunden w&uuml;rde, veranla&szlig;te er seine Lebensgef&auml;hrtin, die Stoffe aus der Wohnung wegzuschaffen, ohne sie &uuml;ber deren Gef&auml;hrlichkeit aufzukl&auml;ren. Bei der Lebensgef&auml;hrtin des Angeklagten wurde eine effektive Strahlendosis festgestellt, die nur deshalb nicht ihren Tod oder eine schwere Strahlenerkrankung ausgel&ouml;st hatte, weil sie nicht auf eine einmalige, sondern auf eine chronische Bestrahlung zur&uuml;ckging. Insbesondere bei der Lebensgef&auml;hrtin des Angeklagten hat sich das Krebsrisiko erheblich erh&ouml;ht. Sie leidet noch immer an den erheblichen psychischen Folgen der Verstrahlung. F&uuml;r die Entseuchung der kontaminierten Wohnungen und der Fundstellen des radioaktiven Materials mu&szlig;ten 6 Mio Euro aufgewendet werden. Die R&uuml;ckbaugenehmigung f&uuml;r die Wiederaufarbeitungsanlage wurde widerrufen. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Kammergericht folgte der Einlassung des Angeklagten, er habe Sicherheitsl&uuml;cken in der Wiederaufarbeitungsanlage aufzeigen wollen, nicht weil er &uuml;ber einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht einmal anonym versucht hatte, den Vorgang auf irgend eine Art und Weise an die &Ouml;ffentlichkeit zu bringen. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. </P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">1 StR 453/02 </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Regensburg - 1 KLs 138 Js 93022/00</B> </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten wegen vielf&auml;ltiger Verst&ouml;&szlig;e gegen das Arzneimittelgesetz, insbesondere wegen unerlaubten Handeltreibens mit, beziehungsweise unerlaubter Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln au&szlig;erhalb von Apotheken, wegen unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel und wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln mit irref&uuml;hrender Bezeichnung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bew&auml;hrung verurteilt und den Verfall von 150.000 Euro angeordnet. Es hat folgende Feststellungen getroffen:</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Angeklagte, der sich wegen der Tatvorw&uuml;rfe von Januar 2001 bis Februar 2002 in Untersuchungshaft befand, betrieb in Straubing eine Tierarztpraxis mit etwa 12 angestellten Tier&auml;rzten. Aufgrund des Dispensierrechts der Tier&auml;rzte, das ihnen erlaubt, in Ausnahme vom allgemeinen Apothekenzwang Arzneimittel an Tierhalter zur konkreten Behandlung eines Tieres selbst abzugeben, verf&uuml;gte er &uuml;ber eine umfangreiche Hausapotheke. Aus dieser Hausapotheke gab er jedoch in einer Vielzahl von F&auml;llen Medikamente auch an nicht bei ihm angestellte Tier&auml;rzte ab. Teilweise verlangte er daf&uuml;r von den K&auml;ufern 20 bis 30% Aufschlag auf seinen eigenen Einkaufspreis, teilweise gab er die Medikamente auch zum Einkaufspreis weiter. Au&szlig;erdem gab er an Landwirte Medikamente weiter, ohne deren Tiere gesehen oder behandelt zu haben. Dar&uuml;ber hinaus verkaufte er 1.997 kg Acetylsalicyls&auml;ure (Aspirin-Wirkstoff), die nicht als Tierarzneimittel zugelassen war, an Tierhalter und gab ein Arzneimittel, das nicht mehr f&uuml;r die Anwendung bei fleischliefernden Tieren zugelassen war, in 194 F&auml;llen an Landwirte zum Einsatz bei solchen Tieren. Schlie&szlig;lich verkaufte er Medikamente an Tierhalter, nachdem er das Etikett des Herstellers entfernt und ein selbst gestaltetes, mit inhaltlich falschen Angaben versehenes darauf angebracht hatte. Dabei ging es ihm auch darum, die Herstellerbezeichnung vor den Kunden zu verbergen und sie so daran zu hindern, das Mittel anderweit zu kaufen.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten stellt insbesondere schwierige Fragen des Arzneimittelrechts in den Raum. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
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<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P>Termin: noch nicht bestimmt</P>
</U>
<P>3 StB 22/02</P>
<P>GBA 3 ARP 2175/00 - 2</P>
</B>
<P>&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Antragsteller war jahrelang f&uuml;r die Partei &quot;Die Gr&uuml;nen&quot; politisch t&auml;tig. Im Mai 2001 ver&ouml;ffentlichte das Nachrichtenmagazin &quot;Der Spiegel&quot; einen Artikel mit der &Uuml;berschrift</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&quot;Spionage</P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">Ganz nah dran</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Sicherheitsbeh&ouml;rden haben eine Spitzenquelle der Stasi bei den Gr&uuml;nen enttarnt. ....&quot;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">In dem Artikel wurde der Antragsteller unter Hinweis auf inzwischen eingestellte Ermittlungen des Generalbundesanwalts wegen Landesverrats als die Person benannt, die unter dem Decknamen &quot;Dr. Zeitz&quot; &uuml;ber 20 Jahre lang f&uuml;r die DDR spioniert haben soll. U.a. ist ausgef&uuml;hrt, &quot;f&uuml;r die Bundesanwaltschaft stehe der Antragsteller im Verdacht, eine der ergiebigsten Quellen der Stasi zu sein; f&uuml;r die Sicherheitsbeh&ouml;rden stehe fest, da&szlig; sich hinter &quot;Dr. Zeitz&quot; der Antragsteller verberge&quot;.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Antragsteller hat ein rechtskr&auml;ftiges Zivilurteil erwirkt, nach dem der Spiegel-Verlag diese &Auml;u&szlig;erungen zuk&uuml;nftig nicht mehr verbreiten darf. In einem weiteren, derzeit anh&auml;ngigen Zivilverfahren verlangt er die Bezahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Spiegel-Verlag hat beim Generalbundesanwalt beantragt, ihm zur Rechtsverteidigung in dem Schmerzensgeldproze&szlig; Akteneinsicht zu gew&auml;hren. Antragsgem&auml;&szlig; hat der Generalbundesanwalt Akteneinsicht in die &uuml;ber den Antragsteller gef&uuml;hrten &quot;Vorermittlungsakten&quot; - ein f&ouml;rmliches Ermittlungsverfahren war nicht eingeleitet worden - bewilligt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller, der sich auf sein Pers&ouml;nlichkeitsrecht beruft und ein berechtigtes Interesse des Spiegel-Verlages an der Akteneinsicht bestreitet, gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 475, 477 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO gerichtliche Entscheidung beantragt</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">3 StR 377/02, 3 StR 394/02, 3 StR 400/02 und 3 StR 447/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG D&uuml;sseldorf - 810 Js 3063/01 - IV 17; 810 Js 1667/01 – IV 18; 80 Js 4818/02 fr&uuml;her: 810 Js 1299/01</B></FONT><FONT FACE="MS Sans Serif" SIZE=2> </FONT><B><FONT FACE="Arial">– IV</B></FONT><FONT FACE="MS Sans Serif" SIZE=2> </FONT><B><FONT FACE="Arial">13 und 810 Js 2669/01</FONT><FONT FACE="Arial" SIZE=3> –</FONT><FONT FACE="Arial"> IV 7/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Die Staatsschutzkammer des Landgerichts D&uuml;sseldorf hat in vier &auml;hnlich gelagerten F&auml;llen kurdische Volksangeh&ouml;rige, zwei Frauen und zwei M&auml;nner, jeweils wegen eines Versto&szlig;es gegen &sect; 20 Abs. 1 Nr. 4 des Vereinsgesetzes zu Geldstrafen verurteilt, weil sie dem Bet&auml;tigungsverbot f&uuml;r die PKK zuwider gehandelt hatten. Hintergrund ist, da&szlig; der Pr&auml;sidialrat der PKK im Mai 2001 eine europaweite Aktion (sog. Identit&auml;tskampagne) gestartet hatte, bei der Mitglieder oder Symphatisanten der PKK auf vorgefertigten Schreiben mit der &Uuml;berschrift &quot;Auch ich bin PKK’ler/ PKK’lerin&quot; unter Angabe ihres Namens mit Anschrift sich zur PKK und ihrem &quot;Kampf&quot; bekennen und insbesondere die Aufhebung des Bet&auml;tigungsverbotes des Bundesinnenminsters fordern sollten. Ziel der Kampagne sollte neben der St&auml;rkung der PKK auch die Einleitung so zahlreicher Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Versto&szlig;es gegen das Vereinsgesetz sein, da&szlig; eine Strafverfolgung wesentlich erschwert, wenn nicht unm&ouml;glich gemacht werden sollte. In drei der bereits abgeurteilten F&auml;lle waren die Selbstbezichtigungen bei einer Demonstration am 13. Juni 2001 vor dem Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf, in dem gerade eine Verfahren gegen einen hohen PKK-Funktion&auml;r verhandelt wurde, zusammen mit 1455 gleichlautenden Schreiben und in dem vierten Fall bei einer Demonstration vor dem Landtag in D&uuml;sseldorf am 20. Juni 2001 zusammen mit 273 weiteren Schreiben abgegeben worden. Insgesamt sind den Beh&ouml;rden bundesweit ca. 40 000 solcher Bekenntnisse bekannt geworden. Die Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Den Verfahren kommt f&uuml;r die weitere Behandlung der noch offenen Verfahren Pilotfunktion zu.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY">3 StR 428/02</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<B><P ALIGN="JUSTIFY">LG Rostock – 312 Js 10229/98 - III KLs 2/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
</B><P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Rostock hatte in einem ersten Urteil den Angeklagten Manfred Roeder wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Staates und Beleidigung unter Einbeziehung mehrerer Freiheitsstrafen aus vorangegangenen Urteilen zu zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschlu&szlig; vom 5. Februar 2002 – 3 StR 446/01 –dieses Urteil aufgehoben, weil die Annahme des Tatbestands der Verunglimpfung des Staates verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gew&auml;hrleistung der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gerecht geworden war. Obgleich die Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung f&uuml;r sich genommen rechtsfehlerfrei gewesen war, mu&szlig;te die Sache aus prozessualen Gr&uuml;nden insgesamt zur&uuml;ckverwiesen werden (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 15. M&auml;rz 2002 – Nr. 28/2002).</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht Rostock hat das Verfahren wegen Verunglimpfung des Staates nach &sect; 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nach &sect; 154 a StPO im Hinblick auf die verbleibenden Vorw&uuml;rfe eingestellt und mit Urteil vom 2. Juli 2002 den Angeklagten erneut wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von nunmehr einem Jahr und neun Monaten (unter Einbeziehung der genannten Freiheitsstrafen) verurteilt. Dem Vorwurf der Volksverhetzung liegt zugrunde, da&szlig; der Angeklagte auf dem Bundesparteitag der NPD am 11. Januar 1998 in einer Rede die Zuwanderung von &quot;Ru&szlig;landjuden&quot; beklagte und ausf&uuml;hrte: &quot;Jeder, der gezielte Rassenvermischung betreibt, ist ein gottloser Lump, ein Teufel:&quot; Die Bezeichnung des damaligen Vorsitzenden des Zentralrates der Juden, Ignatz Bubis, als &quot;Gro&szlig;maul&quot; und als &quot;Gauleiter Bubis&quot; hat das Landgericht als Beleidigung gewertet. Der Angeklagte hat gegen die erneute Verurteilung in diesen beiden Punkten wiederum Revision eingelegt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<B><U><P ALIGN="JUSTIFY">Termin: noch nicht bestimmt</P>
</U><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">5 StR 448/02</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">LG Potsdam – 96 Js 175/98 - 24 KLs 13/00</P>
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</B><P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Bis November 1997 war einer der Angeklagten Minister f&uuml;r Ern&auml;hrung, Landwirtschaft und Forsten im Land Brandenburg, der weitere Angeklagte war dort als Ministerialbeamter t&auml;tig. Der ehemalige Minister war zudem Ehrenmitglied des F&ouml;rdervereins Dahme/Mark e.V., der sich auch die F&ouml;rderung des Projekts &quot;Wiedereinrichtung und Betreibung einer traditionellen Holzbackstube mit integrierter Landschaftspflege&quot; zum Ziel gesetzt hatte. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten zur Last, zu Gunsten des genannten Projekts staatliche Mittel veruntreut und zugleich einen Betrug bzw. Beihilfe dazu begangen zu haben. In Absprache mit dem ehemaligen Minister habe der Ministerialbeamte ein Genehmigungsschreiben zur&uuml;ckdatiert und dem Verein so die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, f&uuml;r das schon begonnene Projekt noch &ouml;ffentliche Mittel zu erhalten. In der Folge seien dem Verein zu Unrecht F&ouml;rdermittel in H&ouml;he von etwa 480.000 DM ausgezahlt worden. Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, da nicht ausgeschlossen werden k&ouml;nne, da&szlig; die Genehmigung vor Beginn des Vorhabens bereits m&uuml;ndlich erteilt worden sei. Zudem habe das Verhalten der Angeklagten nicht zu einem Nachteil f&uuml;r das Land Brandenburg gef&uuml;hrt, da im Landeshaushalt 1997 f&uuml;r entsprechende Projekte ohnehin Mittel vorhanden gewesen und in der Folge auch zweckentsprechend eingesetzt worden seien. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Freispr&uuml;che Revisionen eingelegt. Sie r&uuml;gt u. a., da&szlig; ein Zeuge zu Unrecht nicht vereidigt worden sei; ferner ist sie der Auffassung, da&szlig; die Beweisw&uuml;rdigung des Landgerichts l&uuml;ckenhaft und widerspr&uuml;chlich sei.</P>
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