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<title>Bundesgerichtshof zur Ermittlung des Aussagegehalts von &Auml;u&szlig;erungen in einer Satiresendung</title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 004 vom 10.01.17">
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<meta name="LfdNr" content="004">
<meta name="Jahr" content="2017">
<meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 561/15">
<meta name="Datum" content="10.01.17">
<meta name="" content="10.01.17">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 4/2017 </p>
<p><div align="center"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof zur Ermittlung des Aussagegehalts von &Auml;u&szlig;erungen in einer Satiresendung </b></font></div></p>
<p align="justify"><b>Urteile vom 10. Januar 2017- VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15 </b></p>
<p align="justify">Der Kl&auml;ger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Mitherausgeber, der Kl&auml;ger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung &quot;DIE ZEIT&quot;. Die Kl&auml;ger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Anspr&uuml;che auf Unterlassung von &Auml;u&szlig;erungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 das Satireformat &quot;Die Anstalt&quot; aus. Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabh&auml;ngigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Die Kl&auml;ger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorst&auml;nde oder Beir&auml;te in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Der Kl&auml;ger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist dar&uuml;ber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe an der Vorbereitung der Rede des Bundespr&auml;sidenten vor der M&uuml;nchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014, &uuml;ber die er sp&auml;ter als Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt. </p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen &Auml;u&szlig;erungen verurteilt. Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klagen gef&uuml;hrt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen &Auml;u&szlig;erungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht get&auml;tigt, so dass sie nicht verboten werden k&ouml;nnen. Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine &Auml;u&szlig;erung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. &Auml;u&szlig;erungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verst&auml;ndigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindr&uuml;cke ankommt. Dies zugrunde gelegt l&auml;sst sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es best&uuml;nden Verbindungen zwischen den Kl&auml;gern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg – Entscheidungen vom 21. November 2014 – 324 O 443/14 und 324 O 448/14 </p>
<p align="justify">Hanseatisches OLG – Entscheidungen vom 8. September 2015 – 7 U 121/14 und 7 U 120/14 </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Januar 2017 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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