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<TITLE>IV. Zivilsenat: Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes f&uuml;r mitversicherte Kraftfahrzeugf&uuml;hrer nach K&uuml;ndigung des Versicherungsverh&auml;ltnisses</TITLE>
<META NAME="subject" CONTENT="Nr. 4 vom 21.01.04">
<META NAME="LfdNr" CONTENT="4">
<META NAME="Jahr" CONTENT="2004">
<META NAME="Senat" CONTENT="IV. Zivilsenat">
<META NAME="Aktenzeichen" CONTENT="IV ZR 127/03">
<META NAME="Datum" CONTENT="21.01.2004">
<META NAME="Entscheidungsdatum" CONTENT="14.01.2004">
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<BODY>
<FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
</FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
</FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P>&nbsp;</P>
<P>&nbsp;</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 4/2004</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
</FONT><B><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes f&uuml;r mitversicherte Kraftfahrzeugf&uuml;hrer nach K&uuml;ndigung des Versicherungsverh&auml;ltnisses</P>
</B></FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Als Fahrer eines in einen Verkehrsunfall verwickelten Lastkraftwagens verlangt der Kl&auml;ger vom beklagten Haftpflichtversicherer Freistellung von Regre&szlig;anspr&uuml;chen zweier Sozialversicherungstr&auml;ger.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Bei dem vom Kl&auml;ger am 28.&nbsp;August 1998 verursachten Unfall war er mit dem Lkw auf die Gegenfahrbahn gekommen und mit einem entgegenkommenden Kleintransporter kollidiert. Dessen Fahrer wurde get&ouml;tet. Er hinterlie&szlig; Ehefrau und zwei minderj&auml;hrige Kinder. Die Versicherungsnehmerin hatte den Haftpflichtversicherungsvertrag f&uuml;r den Lkw bereits zum 31.&nbsp;Dezember 1996 gek&uuml;ndigt, die Beklagte die Beendigung des Versicherungsverh&auml;ltnisses der Stra&szlig;enverkehrsbeh&ouml;rde bis zum Unfalltag aber noch nicht angezeigt, so da&szlig; sie von seiten der Gesch&auml;digten in die Nachhaftung nach den &sect;&sect;&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 und 6 PflVG, 29c StVZO genommen wurde.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Zwei Sozialversicherungstr&auml;ger erbrachten in der Folgezeit Leistungen an die Hinterbliebenen des Unfallopfers und nahmen deshalb unter anderem den Kl&auml;ger in H&ouml;he von insgesamt rund 23.500&nbsp;€ in Regre&szlig;. Der Kl&auml;ger meint, die Beklagte m&uuml;sse ihn insoweit von der Haftung freistellen, denn er habe nicht gewu&szlig;t, da&szlig; der Lkw seinerzeit nicht mehr haftpflichtversichert gewesen sei.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision hat der Kl&auml;ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Weil das Haftpflichtversicherungsverh&auml;ltnis &uuml;ber den Lkw durch die K&uuml;ndigung der Versicherungsnehmerin zum 31.&nbsp;Dezember 1996 unstreitig beendet worden ist, hat der Kl&auml;ger seinen Freistellungsanspruch auf &sect;&nbsp;158i VVG gest&uuml;tzt. Danach kann der Versicherer eine gegen&uuml;ber dem Versicherungsnehmer bestehende Leistungsfreiheit einem Versicherten, der zur selbst&auml;ndigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umst&auml;nde in der Person dieses Versicherten vorliegen oder ihm diese Umst&auml;nde bekannt oder infolge grober Fahrl&auml;ssigkeit nicht bekannt waren. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vorschrift setze schon nach ihrem Wortlaut ein bestehendes Versicherungsverh&auml;ltnis voraus, denn der Versicherte m&uuml;sse zur Geltendmachung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag &quot;befugt&quot; sein. Hieran fehle es infolge der K&uuml;ndigung. Die Schutzbed&uuml;rftigkeit des mitversicherten Fahrers k&ouml;nne auch nicht zur analogen Erstreckung der Regelung auf den vorliegenden Fall f&uuml;hren, weil insoweit der erkl&auml;rte Wille des Gesetzgebers entgegenstehe. </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das best&auml;tigt. Er sah im Hinblick auf den im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des &sect;&nbsp;158i VVG (BT-Drucks. 11/6341) ge&auml;u&szlig;erten gesetzgeberischen Willen keine M&ouml;glichkeit, die Vorschrift in F&auml;llen anzuwenden, in denen der Versicherungsvertrag bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles durch K&uuml;ndigung beendet worden ist. Der Gesetzgeber hat f&uuml;r den hier zu entscheidenden Fall einer Beendigung des Versicherungsverh&auml;ltnisses durch K&uuml;ndigung in der Begr&uuml;ndung zur Neufassung des &sect;&nbsp;158i VVG klar zum Ausdruck gebracht, da&szlig; die Vorschrift keine Anwendung finden soll. Es hei&szlig;t dort w&ouml;rtlich: &quot;Das Recht zur selbst&auml;ndigen Geltendmachung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag erlischt allerdings mit der wirksamen K&uuml;ndigung gegen&uuml;ber dem Versicherungsnehmer, etwa nach Fristsetzung wegen Pr&auml;mienverzugs. Die in &sect;&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 PflVersG zugunsten des Verkehrsopfers angeordnete Nachhaftung kann auf das Verh&auml;ltnis zwischen Versichertem und Versicherer nicht &uuml;bertragen werden, weil ein versicherungsrechtlicher Deckungsanspruch begriffsnotwendig an einen bestehenden Versicherungsvertrag ankn&uuml;pfen mu&szlig;. Schlie&szlig;lich darf auch nicht verkannt werden, da&szlig; das Schutzbed&uuml;rfnis des Opfers regelm&auml;&szlig;ig h&ouml;her zu bewerten ist als die Notwendigkeit der sozialen Absicherung des Sch&auml;digers.&quot; </P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Der Senat verkennt nicht, da&szlig; damit bei beendeten Haftpflichtversicherungsvertr&auml;gen f&uuml;r gutgl&auml;ubige Fahrzeugf&uuml;hrer fremder Kraftfahrzeuge (z.B. Fahrzeuge des Arbeitgebers, Mietfahrzeuge, geliehene Fahrzeuge) erhebliche Haftungsrisiken bleiben. Denn die fehlende M&ouml;glichkeit, &sect; 158i VVG hier zugunsten des Kraftfahrzeugf&uuml;hrers anzuwenden, f&uuml;hrt dazu, da&szlig; der gegen&uuml;ber dem Fahrer nunmehr leistungsfreie Haftpflichtversicherer dem Gesch&auml;digten zwar gem&auml;&szlig; &sect; 3 Nr. 5, 6 PflVG haftet, den Fahrer aber in Regre&szlig; nehmen kann. Zudem kann der mitversicherte Fahrer Regre&szlig;anspr&uuml;chen anderer Schadensversicherer oder von Sozialversicherungstr&auml;gern ausgesetzt sein (&sect;&sect; 3 Nr. 6 PflVG, 158c Abs. 4 VVG), denen nur in H&auml;rtef&auml;llen nach den &sect;&sect;&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 HGrG und 76 Abs.&nbsp;2 SGB IV durch Stundung oder Erla&szlig; von Regre&szlig;forderungen begegnet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf den eindeutig ge&auml;u&szlig;erten Willen des Gesetzgebers aber keine M&ouml;glichkeit gesehen, den Versicherungsschutz f&uuml;r gutgl&auml;ubige Fahrzeugf&uuml;hrer zu verbessern.</P>
<P ALIGN="JUSTIFY"></P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Urteil vom 14. Januar 2004 – IV ZR 127/03</P>
<P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 21. Januar 2004</P>
</FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
<P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
<P>&#9;Telefon (0721) 159-5013</P>
<P>&#9;Telefax (0721) 159-5501</P>
</FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P></FONT></BODY>
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