BESCHLUSS 13 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § D ; Nr. Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde hat Revisionsgericht Höhe Beschwer selbst befinden . möglicherweise verfehlte Wertfestsetzung Berufungsgericht ist Bundesgerichtshof gebunden 13 . Oktober . Erhöht Berufungsgericht Streitwert Erlass Urteils Betrag Wertgrenze § Nr. derzeit € rechtfertigt Wiedereinsetzung . Beschluss 13 . März . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Antrag Klägerin Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Urteil 30 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Mai wird zurückgewiesen . Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision vorgenannten Urteil wird Kosten verworfen . : € Gründe : Klägerin verlangt Mitvermieterin Miteigentümerin Gewerbefläche Beendigung Mietvertrages Beklagten Abriss Bauten . Landgericht hat Klage abgewiesen Streitwert Angaben Klageschrift € festgesetzt . Oberlandesgericht hat hiergegen Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen Beschluss selben Tag Streitwert € festgesetzt . Urteil ist Klägerin 13 . Juni zugestellt worden . entsprechende Eingabe Klägerin hat Oberlandesgericht Beschluss 28 . Dezember Streitwert € heraufgesetzt . Beschluss ist Klägerin 9 . Januar zugestellt worden . Bundesgerichtshof 21 . Januar eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde wendet Klägerin unterbliebene Zulassung Revision genannten Urteil . Zugleich beantragt Wiedereinsetzung Begründungsfrist . II . Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin ist unzulässig verwerfen . 1 . Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht Bundesgerichtshof eingereicht . § Abs. Satz ist Beschwerde Notfrist Monat Zustellung vollständiger Form abgefassten Urteils spätestens aber Ablauf Monaten Verkündung Urteils Revisionsgericht einzulegen . kommt Fristbeginn grundsätzlich Zustellung Urteils etwa Klägerin meint Zustellung Streitwert korrigierenden Beschlusses Oberlandesgerichts 28 . Dezember . Beschwer ergibt Klägerin bereits Oberlandesgericht Berufung zurückgewiesen Klageabweisung bestätigt hat . angefochtene Urteil ist Klägerin 13 . Juni zugestellt worden mithin war Notfrist Monat Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde 21 . Januar deutlich überschritten . Auffassung Klägerin war Berichtigung Streitwertbeschlusses Zulässigkeit Nichtzulassungsbeschwerde auch erforderlich . Abgesehen Festsetzung Streitwertes immer entstandene Beschwer schließen lässt vgl. § . einerseits § . andererseits ist Oberlandesgericht Festsetzung Beschwer auch befugt . Ende geltenden Zivilprozessrecht Oberlandesgericht gemäß § Abs. aF Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtliche Ansprüche Wert Beschwer Urteil festzusetzen hatte Revisionsgericht gebunden war festgesetzte Wert Beschwer Revisionssumme überstieg sieht geltende Zivilprozessrecht Festsetzung Beschwer Berufungsgericht mehr . möglicherweise verfehlte Festsetzung Beschwer Berufungsgericht ist Gericht Nichtzulassungsbeschwerde auch gebunden . Vielmehr hat Revisionsgericht Höhe Beschwer selbst befinden Senatsbeschluss 13 . Oktober ; siehe auch Beschluss 6 . Dezember ZR juris . . 2 . Wiedereinsetzung vorigen Stand gemäß § scheidet Klägerin Verschulden verhindert war Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einzulegen . ist Klägerin Verschulden Prozessbevollmächtigten gemäß § Abs. zuzurechnen . Prozessbevollmächtigte Klägerin musste Rechtslage kennen Notfrist Monat Zustellung Urteils Hinweis Auffassung vorliegende Beschwer über € Nichtzulassungsbeschwerde einlegen . Einwand Klägerin habe erst Gericht 3 . September übersandte Gutachten tatsächlichen Beschwer Kenntnis erhalten kann gehört werden . Selbst angekommen wäre hätte Klägerin Fall Wiedereinsetzungsfrist § Abs. Satz Wochen Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragen müssen . Übrigen hatte Klägerin auch Veranlassung Erreichen notwendigen Beschwer gemäß Nr. € auszugehen selbst Klageschrift Wert € angenommen Landgericht erstinstanzlichen Verfahren auch festgesetzt hatte . folgt auch Beschluss Bundesgerichtshofs 10 . Mai . Einwände Streitwertfestsetzung Berufungsgerichts Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich erhoben werden können Wertfestsetzung Beschwerdeführer Instanz beanstandet worden ist . Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatten Instanzgerichte Streitwert Angaben dortigen Klägers Klageschrift Berufungsschrift € festgesetzt instanzgerichtlichen Verfahren beanstandet hätte . ist vorliegende Fall indessen vergleichen Klägerin hier ausgeführt ebenso Landgericht höheren Wert ausgegangen war erst Berufungsgericht Berufungsverfahrens niedrigeren Wert festgesetzt hat . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : Hagen Entscheidung Entscheidung