NAMEN Verkündet : 4 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § § vorübergehende Arbeitslosigkeit Unterhaltspflichtigen unterbricht " Unterhaltskette " Aufstockungsunterhalt auch dann Einkünfte Unterhaltspflichtigen Arbeitslosigkeit so weit absinken zeitweilig Unterschiedsbetrag mehr Einkommensrückgang beeinflussten vollen Unterhalt ehelichen Lebensverhältnissen anrechenbaren Einkünften Unterhaltsberechtigten ergibt . Urteil 4 November AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 November Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Dr. Botur Recht erkannt : Revision Urteil 2 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 18 . Dezember wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten Revisionsverfahren noch Abänderung Prozessvergleichs nachehelichen Unterhalt Zeit Januar . Parteien haben Jahr Ehe geschlossen . Ehe sind Jahren geborene Söhne hervorgegangen . ältere Sohn ist Behinderung auswärtig untergebracht ; jüngere Sohn ist wirtschaftlich selbständig . Ehe Parteien wurde Jahr rechtskräftig geschieden . Rahmen Scheidungsfolgenvergleichs verpflichtete Kläger seinerzeit erwerbstätige Beklagte monatlichen nachehelichen Unterhalt Höhe DM entspricht € zahlen . Vergleich wurde Rahmen Jahre eingeleiteten Abänderungsverfahrens 27 . Oktober geschlossenen Vergleich abgeändert . verpflichtete Kläger Beklagten monatlichen Ehegattenunterhalt noch DM entspricht € zahlen . Zeit betreute Beklagte noch minderjährigen Kinder ging Halbtagsbeschäftigung Pflegekraft . weiteren Jahre erhobenen Abänderungsklage verfolgte Kläger Ziel Abänderung 27 . Oktober geschlossenen Vergleichs Zeit 1 . September Ehegattenunterhalt zahlen müssen . Zeit übte Beklagte bereits wieder Vollzeittätigkeit . Amtsgericht wies Klage 29 November geschlossenen mündlichen Verhandlung Urteil 10 . Januar . Begründung führte Amtsgericht ungedeckte Unterhaltsbedarf Beklagten Verhältnissen Vergleichsschluss nur unwesentlich geändert habe Befristung Aufstockungsunterhalts § Abs. aF langen Kinderbetreuungszeit ausgegangen werden könne ; sei Kläger Befristungseinwand " präkludiert " Erstverfahren hätte geltend gemacht werden müssen . Urteil Amtsgerichts wurde rechtskräftig Kläger gerichtete Berufung Juli zurückgenommen hatte . Kläger arbeitete Betriebsleiter Unternehmen Tschechischen Republik . Arbeitsverhältnis beendete Ende gesundheitlichen Gründen . Januar September bezog Kläger Arbeitslosengeld anschließend Oktober Dezember Grundsicherung Arbeitsuchende II . Januar ist wieder kaufmännischer Angestellter tätig bezieht monatliche Nettoeinkünfte Höhe zuletzt rund € . Beklagte arbeitet weiterhin vollschichtig Pflegekraft hat monatliches Nettoeinkommen Höhe rund € . vorliegenden Verfahren hat Kläger Juli erhobenen Abänderungsklage erneut Wegfall Unterhaltspflicht diesmal Zeit 1 . April angetragen . Amtsgericht hat Klage teilweise stattgegeben . hat Unterhalt Zeit 1 . Januar 30 . September monatlich € € herabgesetzt ausgesprochen 1 . Oktober Unterhalt mehr geschuldet werde . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht angefochtene Urteil Aufrechterhaltung amtsgerichtlichen Entscheidung Übrigen Zeit 1 . Januar abgeändert Kläger weiterhin Zahlung unbefristeten Ehegattenunterhalts Höhe monatlich € € Januar verpflichtet gehalten . Hiergegen richtet zugelassene Revision Klägers vollständige Wiederherstellung amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Verfahren ist Art . Abs. FGG-RG noch 31 . August geltende Prozessrecht anzuwenden Verfahren Zeitpunkt eingeleitet worden ist vgl. Senatsbeschluss 3 November FamRZ . . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren noch Bedeutung Begründung Entscheidung Wesentlichen Folgende ausgeführt : Aufnahme Erwerbstätigkeit Kläger Januar bestehe aufseiten Beklagten wieder ungedeckter monatlicher Bedarf Höhe € Januar Dezember Höhe € Januar . kurzzeitige Einkommensverschlechterung aufseiten Klägers Bezug Arbeitslosengeld Monaten Oktober Dezember Zeitraum fehlende Bedürftigkeit Beklagten habe Unterhaltskette unterbrochen . Beklagten habe zunächst Rechtskraft Scheidung Anspruch Betreuungsunterhalt Kombination Aufstockungsunterhalt unmittelbar anschließend Anspruch Aufstockungsunterhalt zugestanden . fortdauernde Anspruch Aufstockungsunterhalt habe Voraussetzung auch Bedürftigkeit Unterhaltsgläubigers bestehe . Voraussetzung sei vielmehr Bestehen Einkommensgefälles . sei hier durchgehend Zeitraum September erneut Januar gegeben . kurzfristige Wegfall Einkommensgefälles Monaten Oktober Dezember bringe Unterhaltsanspruch Beklagten Erlöschen . Unterhaltsberechtigte Erwerbseinkommen erhöhe Einkünften dann vollen Unterhalt decken könne erlösche Anspruch Aufstockungsunterhalt nur dann volle Unterhalt Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert sei . könne umgekehrten Fall gelten . Anspruch Aufstockungsunterhalt erlösche Verringerung Einkommens aufseiten Unterhaltspflichtigen nur dann Einkommensverringerung nachhaltig tenen Umständen beruhe . Umstände lägen hier Kläger bereits Monaten wieder eheprägend anzusehendes Erwerbseinkommen ausreichender Höhe erzielt habe . Begrenzung Unterhaltsanspruchs § sei vorzunehmen Kläger Einwand ausgeschlossen sei . mündliche Verhandlung sei 19 November Veröffentlichung Entscheidung Bundesgerichtshofs 12 . April geschlossen worden . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Beklagten steht Anspruch Aufstockungsunterhalt § Abs. auch Unterhaltszeitraum Januar . § Abs. kann unterhaltsberechtigte Ehegatte Aufstockungsunterhalt Unterschiedsbetrag anrechenbaren Eigeneinkünften vollen Unterhalt gemäß § verlangen Einkünfte angemessenen Erwerbstätigkeit vollen Unterhalt ausreichen . Wortlaut Gesetzes bezeichnet anders Fällen § § Abs. konkreten Einsatzzeiten . Senat hat indessen mehrfach betont auch Anspruch § Abs. gesetzessystematisch Wahrung Einsatzzeiten geknüpft muss § Abs. Abs. enthaltenen Regelungen verständlich wären Anspruch originären Aufstockungsunterhalt zeitlicher Zusammenhang Scheidung bestehen müsste vgl. Senatsurteile FamRZ 1 . Juni FamRZ . Auch Anspruch Aufstockungsunterhalt setzt somit zeitlichen persönlichen wirtschaftlichen Zusammenhang geschiedenen Ehe aufseiten Unterhaltsberechtigten eingetretenen Bedürftigkeitslage ; insoweit spiegelt Einsatzzeitpunkten auch Grundsatz unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung § . Anspruch originären Aufstockungsunterhalt später weiter besteht müssen tatbestandsspezifische Voraussetzungen Scheidung grundsätzlich zeitliche Lücke gegeben sein . Ist Fall kommt Unterhaltsberechtigte Anspruch sofort Zeit Scheidung erst späteren Zeitpunkt geltend macht vgl. Senatsurteil FamRZ . Soll Aufstockungsunterhalt Anschlussunterhalt § Abs. geltend gemacht werden müssen zuvor tatbestandsspezifischen Voraussetzungen weggefallenen Unterhaltstatbestandes § durchgehend vorgelegen haben . Revision zieht Zweifel Beklagten auch rechtlichen Gesichtspunkt Wahrung Einsatzzeiten Anspruch Aufstockungsunterhalt einschließlich September zugestanden hat . Erfolg macht indessen geltend Unterhaltsanspruch Beklagten Unterbrechung " Unterhaltskette " dauerhaft erloschen sei Sozial-)Einkommen Klägers Monaten Oktober Dezember Einkommen Beklagten gesunken war . Erfordernis lückenlosen Unterhaltskette gebietet Ausgangspunkt nur tatbestandsspezifischen Voraussetzungen jeweiligen Unterhaltsnorm Unterbrechung vorgelegen haben müssen . Ist Fall wird Unterhalt vorübergehend nur geschuldet Unterhaltsberechtigte bedürftig Unterhaltspflichtige tungsfähig war steht Unterhaltsansprüchen Zeit Wiederherstellung Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit zwingend vgl. Familienrecht . Aufl . § . 7 ; Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 9 . Aufl . . . vorübergehende Arbeitslosigkeit Unterhaltspflichtigen einhergehende Reduzierung Einkünfte unterbricht Unterhaltskette auch Aufstockungsunterhalt § Abs. . Allerdings entspricht ständiger Rechtsprechung Senats vorwerfbarer nachehelicher Einkommensrückgang auch vorwerfbare nacheheliche Arbeitslosigkeit aufseiten Unterhaltspflichtigen ehelichen Lebensverhältnisse prägend sind bereits Maß Unterhalts durchschlagen vgl. Senatsurteile FamRZ . FamRZ f. . Tatbestand § Abs. explizit § Bezug nimmt scheidet Anspruch Aufstockungsunterhalt bereits Tatbestandsebene Einkünfte Unterhaltspflichtigen Arbeitslosigkeit hier Monaten Oktober Dezember Fall gewesen ist so weit absinken Unterschiedsbetrag mehr Einkommensrückgang beeinflussten vollen Unterhalt ehelichen Lebensverhältnissen anrechenbaren Eigeneinkünften Unterhaltsberechtigten ergibt . Andererseits kann aber Frage stehen auch erneute Aufnahme Berufstätigkeit zuvor arbeitslos gewesenen Unterhaltspflichtigen Fortbestand Ehe Verhältnisse geprägt hätte voll erwerbsfähiger Unterhaltspflichtiger Erwerbsobliegenheit unterhaltsberechtigten Ehegatten nachkommt vgl. auch Senatsurteil -9- 15 . Oktober FamRZ . rechtfertigt Annahme Anspruch Berechtigten Aufstockungsunterhalt auch vorübergehenden Arbeitslosigkeit Pflichtigen zumindest latent weiterhin vorhanden Unterhaltskette unterbrochen worden ist . Sichtweise steht auch Wertung § Abs. Einklang . Vorschrift kann geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen zunächst erzielten Einkünfte angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen Bemühungen gelungen war Unterhalt Erwerbstätigkeit Scheidung nachhaltig sichern . Regelung liegt Gedanke Grunde Ehegatte Unterhalt Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist nachwirkende eheliche Solidarität später mehr zurückgreifen können Folgen noch ungewissen künftigen Entwicklung insbesondere Arbeitsmarktrisiko allein tragen soll vgl. Senatsurteil 17 . September FamRZ . Gesetz belässt indessen Unterhaltsberechtigten eigenes Arbeitsmarktrisiko zuzuweisen nachhaltige Unterhaltssicherung eingetreten ist . Gesetz Arbeitsmarktrisiko Unterhaltspflichtigen verhält kann ausgegangen werden auch alleinige Sphäre Unterhaltsberechtigten fallen soll vgl. auch Büttner FamRZ . Schließlich hat Senat Rechtsprechung Wahrung maßgeblichen Einsatzzeitpunkte Aufstockungsunterhalt nur Vorliegen Einkommensgefälles Ehegatten aber abgestellt Einkommensgefälle bereits maßgebenden Einsatzzeitpunkt Anspruch Aufstockungsunterhalt niedergeschlagen hat . Ließ Einsatzzeitpunkt rechnerisch Anspruch Aufstockungsunterhalt darstellen mehrverdienende Ehegatte höheren Einkommen eheprägende Verbindlichkeiten bedient hat hindert nachträgliche Geltendmachung Aufstockungsunterhalt anderen Ehegatten Schuldendienst späteren Zeitpunkt Kredittilgung entfällt Senatsurteil 2 . Juni FamRZ . . gilt mehrverdienende Ehegatte Einsatzzeitpunkt geleisteten Kindesunterhalts rechnerisch Aufstockungsunterhalt schuldet Unterhaltspflicht Kind später wegfällt ebenso Familienrecht . Aufl . § . ; Handbuch Scheidungsrechts 7 . Aufl . Teil . . Schon maßgebenden Einsatzzeitpunkt muss Anspruch Aufstockungsunterhalt Hinblick Einkommensgefälle Ehegatten nur latent vorhanden sein ; kann Veränderung eheprägender Umstände auch Einsatzzeitpunkt noch entstehen . 2 . Auch Erwägungen Berufungsgericht Befristung nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Wurde Anspruch Aufstockungsunterhalt gemäß § Abs. Veröffentlichung Senatsurteils 12 . April FamRZ Urteil gegebenenfalls auch Abänderung zuvor geschlossenen Prozessvergleichs festgelegt so ergibt anschließenden Senatsrechtsprechung noch Inkrafttreten § 1 . Januar wesentliche Änderung rechtlichen Verhältnisse . gilt auch dann Ehe Kinder hervorgegangen sind unterhaltsberechtigten Ehegatten betreut vgl. Senatsurteile 7 . Dezember FamRZ Rn . 29 . September FamRZ . . . verkennt auch Revision . meint aber Grundsätze dann Anwendung kommen ersten Abänderungsverfahren Neu-)Festsetzung Unterhalts nur vollständigen Abweisung Abänderungsbegehrens Unterhaltspflichtigen gekommen ist . trifft so . Wird Vergleich titulierten Unterhalt erstes Abänderungsbegehren Unterhaltspflichtigen vollem Umfange zurückgewiesen ist Unterhaltspflichtige erneuten Abänderungsbegehren Beschränkung Präklusionsvorschriften ausgesetzt Reichweite Wirkung Rechtskraft ersten Abänderungsentscheidung ergibt vgl. Senatsbeschluss 29 . Mai FamRZ . . ; Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 9 . Aufl . § . . Rechtskraft ersten Abänderungsverfahren ergangenen ablehnenden gerichtlichen Entscheidung gebietet zweiten Abänderungsverfahren vorgebrachten Gründe Unterhaltsverpflichtete erneute Entscheidung Verfahrensgegenstand anstrebt zunächst messen veränderte Umstände vorliegen Senatsbeschluss 29 . Mai FamRZ . . vorliegenden Fall hatte Amtsgericht Jahr erhobene Abänderungsklage 10 . Januar verkündetes Urteil Begründung abgewiesen Unterhaltsbedarf Beklagten Verhältnissen Vergleichsschluss Jahre verringert habe ; hat aufseiten Beklagten Einkünfte vollschichtigen Erwerbstätigkeit Unterhaltsbemessung eingestellt . Amtsgericht hat Entscheidungsgründen Kläger geltend gemachten Einwand Befristung § Abs. aF auseinandergesetzt Befristung ausdrücklich abgelehnt . Amtsgericht Bezug Unterhaltsbefristung Billigkeitsentscheidung getroffen hat wird Rechtskraft Entscheidung erfasst . Billigkeitsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse insbesondere Hinblick Vorliegen Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile Beklagten getroffenen Feststellungen seither geändert haben kommt allein wesentliche Änderung rechtlichen Verhältnisse Unterhaltsbefristung eingetreten ist . ist Blick mündliche Verhandlung Amtsgericht 29 November geschlossen worden ist Fall . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Botur Vorinstanzen : AG Kulmbach Entscheidung OLG Entscheidung UF