BESCHLUSS 31 Juli Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 Juli Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Revision Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Juni zugelassen . Revision Beklagten wird vorgenannte Urteil aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig § Abs. Satz Nr. ; § Nr. . wären Zulassung Revision Durchführung Revisionsverfahrens geboten Berufungsgericht Entscheidung Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt hat Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert . Durchführung Revisionsverfahrens bedarf jedoch Behebung Verfahrensfehlers ; vielmehr kann Revisionsgericht Fällen letzung rechtlichen Gehörs § Abs. Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss Aufhebung angefochtenen Urteils Rechtsstreit Berufungsgericht zurückverweisen . Möglichkeit macht Senat hier Gebrauch . II . Recht rügt Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht Verfahrensgrundrecht Beklagten rechtliches Gehör verletzt hat Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hat nachträglich berichtigten Tatbestand Berufungsurteils widersprechen . Begründung Urteils beruht Kündigung 27 . Januar Feststellung Beklagte Untermieterin Adressatin einstweiligen Verfügung Zutritt Mieträumen verweigerte . insoweit Hinblick einstweilige Verfügung berichtigten Tatbestand ist wesentlichen Schwerpunkt Urteilsbegründung somit Grundlage entzogen . angenommenen Räumungsund Herausgabeanspruch Klägers hat Berufungsgericht maßgeblich Kündigung 27 . Januar abgestellt vorausgegangenen Kündigungen Vertragsbeendigung ausgereicht haben . einstweilige Verfügung war nur Untermieterin gerichtet . Beklagte trifft Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts Verschulden Verweigerung Zutritts Mieträumen . Auch Berufungsgericht angeführte Verdacht künftiger Vertragsuntreue verliert berichtigten Tatbestands wesentliche Stütze . Berufungsgericht unterlaufene Verletzung rechtlichen entscheidungserheblich war ist angefochtene Urteil aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung