NAMEN Verkündet : 10 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Voraussetzungen stillschweigenden Annahme Abfindungsangebots Einlösung übersandten Schecks Betrag krassem Mißverhältnis unbestrittenen Forderung steht " Erlaßfalle " ; Anschluß . . Urteil 10 . Mai . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Fuchs Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Januar aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 8 . Zivilkammer Landgerichts 28 November Ausspruch Zinsen geändert nur % % Zinsen zahlen sind . weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Klägerin verlangt rückständigen Mietzins Teilfläche Grundstücks Beklagten Vertrag 3 . Dezember Monatsersten voraus fälligen Mietzins DM lich Mehrwertsteuer vermietet hatte kleinere Lagerfläche Beklagte Nachtrag . Zeit 1 . 31 . Oktober gleicher Weise fälligen Mietzins DM Mehrwertsteuer hinzugemietet hatte . Beklagte Mietzins kleinere Fläche DM DM größere Fläche Mai DM DM zahlte kündigte Klägerin Mietverhältnis Schreiben 21 . Januar 4 . März fristlos klagte vorausgegangenem Mahnverfahren Zahlung DM nebst % Verzugszinsen . Klagebegründungsschrift wurde Beklagten 9 Juli zugestellt . Schreiben 28 . August teilte Beklagte Klägerin Rückstand DM " Bemühungen vertragstreu sein " werde begleichen können . Schreiben heißt ferner : bemüht bin auch Angelegenheit Rahmen finanziellen Möglichkeiten abzuschließen überreiche Anlage Verrechnungsscheck DM endgültigen Erledigung obiger Angelegenheit . Antwort Schreiben erwarte Antwort ist auch notwendig meine insofern besprochen ist . Schreiben beigefügte Verrechnungsscheck trug Vermerk " Schreiben Vergl . " wurde Klägerin 10 . September eingelöst . Klägerin verrechnete Zahlung Höhe DM vorgerichtliche Kosten übrigen näher bezeichneten Teil Zinsen Hauptforderung . erklärten Parteien Rechtsstreit insoweit Hauptsache erledigt . Landgericht gab Teilerledigung noch anhängigen Klage . Berufung Beklagten wies Oberlandesgericht Klage Begründung Einlösung Schecks habe Klägerin Angebot Beklagten Abschluß Abfindungsvertrages angenommen so Klageforderung erloschen sei . richtet Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Säumnis Beklagten ist Versäumnisurteil erkennen Entscheidung inhaltlich auch insoweit Revision Erfolg hat Säumnisfolge beruht vgl. . Revision führt Teil zugesprochenen Zinsen Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Ansicht Berufungsgerichts ist Abfindungsvertrag gekommen . 1 . Zutreffend ist Ausgangspunkt Berufungsgerichts Annahme Angebots Abschluß Abfindungsvertrages Zugang Anbietende § verzichtet hat Willensbetätigung wertendes außen hervortretendes Verhalten Angebotsempfängers ausreichend ist Annahmewille unzweideutig ergibt vgl. ; Urteile 18 . Dezember 6 . Februar . Erfolg rügt Revision jedoch Berufungsgericht Würdigung Einlösung Schecks Betätigung wirklichen Annahmewillens Klägerin anerkannte Auslegungsregeln verstoßen maßgebliche Umstände vorliegenden Einzelfalles unzureichend berücksichtigt hat § . Tatsachenvortrag Parteien Würdigung Verhaltens Klägerin erhebliche weitere Feststellungen erwarten sind kann erkennende Senat selbst vornehmen zwar auch dann Auslegungsmöglichkeiten Betracht kommen vgl. m . . Ergebnis Auslegung erweist Klage Höhe geltend gemachten Zinsen begründet . 2 . bedarf Entscheidung Auslegung Abfindungsangebotes Klägerin Scheck nur Voraussetzung Annahme Angebots solle einlösen dürfen Angriffen Revision standhält . auch dann läßt Einlösung Schecks zumindest unzweideutig Betätigung wirklichen Annahmewillens " Klägerin schließen . Richtig ist zwar nur Fall Annahme Abfindungsangebotes gestattete Einlösung zugleich übersandten Schecks allein genommen nur angebotskonformes Verhalten folglich Betätigung Annahmewillens Angebotsempfängers gewertet werden kann . Richtig ist ferner auch Mißverhältnis Höhe angebotenen Abfindung Höhe Forderung abgegolten werden soll lediglich Indiz bewußte Betätigung Annahmewillens Einreichung Schecks darstellt Bewertung Umstände unbeteiligten Dritten regelmäßig tatsächlichen äußeren Verhalten Angebotsempfängers zurücktritt Redlichkeit auszugehen ist ausschlaggebendes Kriterium Beurteilung Verhaltens ist vgl. Urteil 18 . Dezember aaO S. . Würdigung Verhaltens Angebotsempfängers Falle § maßgeblichen Sicht unbeteiligten Dritten vgl. Urteil 6 . Februar aaO sind indes äußeren Indizien sonstigen Gesichtspunkte berücksichtigen auch Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen Sicht Erklärungsgegners berücksichtigen sind . hat Berufungsgericht ausreichend beachtet . Angebot Beklagten entspricht Muster Rechtsprechung Literatur " Erlaßfalle " bezeichnet wird vgl. Frings . Lange . jeweils Nachweisen Rechtsprechung . Insoweit hat bereits Rechtsprechung Instanzgerichte krassen Mißverhältnis angebotenen Abfindung Höhe bestrittenen Schuld Zustandekommen Vergleichs Abfindungsoder Erlaßvertrages zahlreichen Fällen verneint vgl. OLG f. ; f. ; OLG OLG-Report Revision Entscheidung hat Bundesgerichtshof Beschluß 19 . Januar XI Verweigerung Prozeßkostenhilfe Begründung verworfen ; OLG ; OLG f. ; ; OLG . ; OLG . zust . Anm . . auszuschließen ist Klägerin schon Rechtsprechung ausging angebotene Abfindungsvertrag werde auch Fall Einreichung Schecks kommen . Fall aber spricht hier Umstand angebotene Abfindung gerade mal % Hauptforderung Zinsen ausmacht Sicht unbeteiligten Dritten Annahme Klägerin habe Einlösung Schecks unzweideutig Willen Ausdruck gebracht Abfindungsangebot Beklagten anzunehmen . Insoweit ist berücksichtigen Mißverhältnis Gesamtforderung Abfindungsangebot sehende Indiz bewußte Betätigung Annahmewillens vgl. Urteil 18 . Dezember aaO S. so stärkeres Gewicht hat je krasser Mißverhältnis ist gleichem Maße Anforderungen Redlichkeit Rechtsverkehr Angebotsempfänger Hinblick bestimmungsgemäße Verwendung Schecks erwarten darf hin Unbeachtlichkeit Verwendungsbestimmung relativiert werden können insbesondere Hintergrund zunächst säumige Schuldner selbst ist vertragstreu verhält . vorliegenden Fall war Angebot Beklagten Sicht unbeteiligten objektiven Dritten ersichtlich indiskutabel einmal ausreichte Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen Hauptforderung Zeitraum einzigen Monats decken . Abfindungsangebot waren auch Vergleichsverhandlungen Parteien vorausgegangen Erwartung hätten nahelegen können Klägerin werde auch immer gearteten gütlichen Einigung Beklagten bereitfinden . Vielmehr hatte Klägerin vorgerichtliches Angebot Beklagten 1 . Oktober bereits anhängige Pachtzinsansprüche dritten Firma Höhe DM Höhe Mietrückstandes abzutreten Schreiben 21 . Januar " realitätsfremd " abgelehnt angekündigt Mietrückstand gerichtlich geltend machen . objektiver Dritter hätte Annahme Abfindungsangebots Beklagten Hintergrund nur wirtschaftlich unvernünftig schlechterdings nachvollziehbar ansehen müssen Anhaltspunkte ersichtlich waren derartigen Sinneswandel Klägerin hätten verständlich erscheinen lassen können . gilt so mehr Klägerin März aufgelaufenen Mietrückstandes rund DM fristlose Kündigung Mietverhältnisses erklärt Mahnverfahren Beklagten eingeleitet Widerspruch Beklagten Klage aufgelaufenen weiteren Mietrückstand erhöht Verfahren Mai allein weitere Gerichtskostenvorschüsse DM eingezahlt hatte spätere Abfindungsangebot Beklagten Mehrfaches übersteigen . Sinneswandel Klägerin dahingehend konsequent verfolgte unstreitige Forderung hier vorliegenden Höhe Abfindungszahlung nur DM erlassen Hintergrund Beklagte größere Grundstück § Abs. wirksam erklärten Kündigung Mietvertrages zurückgab monatlich weitere DM Mehrwertsteuer Nutzungsentschädigung anfielen wäre Umständen allenfalls dann erklärlich -9- sen Klägerin zwischenzeitlich Überzeugung gelangt wäre Abfindungsangebot übersteigender Betrag Beklagten Dauer beizutreiben sei . Auch sind jedoch Anhaltspunkte ersichtlich . Mahnbescheid ergibt hatte Klägerin nämlich bereits Einleitung Mahnverfahrens Kreditauskunft Beklagten eingeholt gleichwohl gerichtlichen Geltendmachung gesamten Mietrückstandes entschlossen . kommt Beklagte Tage Klägerin unmittelbar übersandten Angebots Klageerwiderung Prozeßbevollmächtigten Antrag stellen ließ Unterliegensfall Zwangsvollstreckung Sicherheitsleistung Form Bankbürgschaft abwenden dürfen Abfindungsangebot enthaltenen Beteuerung Rahmen finanziellen Möglichkeiten DM Abfindung anbieten können schwerlich vereinbar erscheint . 3 . Einlösung Schecks kann Verhalten gewertet werden unbeteiligten objektiven Dritten unzweideutig Betätigung Annahmewillens Klägerin manifestiert hat . Abfindungsvertrag ist somit gekommen so Forderung Klägerin erloschen ist . 4 . Höhe Klageforderung steht Streit . Auch jeweilige Zinsbeginn Landgericht Zinsstaffel Urteilsspruchs zugrundegelegt hat läßt erkennen . Insbesondere liegt Ansicht Beklagten Verstoß § Vorschrift Vereinbarung § Abs. Mietvertrages jeweils 1 . Kalendermonats fällig ist wirksam abbedungen wurde übrigen Zinspflicht § berührt vgl. 60 . Aufl . § Rdn . . Allerdings hat Beklagte gemäß § Abs. nur % kaufmännische Fälligkeitszinsen zahlen Inanspruchnahme Bankkredit zweiten Rechtszug zwar verspätet Rechtsstreit verzögernd bestritten Klägerin behauptete Inanspruchnahme Bankkredit höheren Zinssatz Beweis angetreten hat . gilt jedoch Verzugszinsen DM Zeitraum 2 . August 13 . April Parteien Hauptsache Verrechnung Scheckzahlung Beklagten übereinstimmend erledigt erklärt haben . Sprick Weber-Monecke