NAMEN Verkündet : 23 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. Abs. angemessenen Kosten Umgangs barunterhaltspflichtigen Elternteils Kind können dann maßvollen Erhöhung Selbstbehalts entsprechenden Minderung unterhaltsrelevanten Einkommens führen Unterhaltspflichtigen anteilige Kindergeld gem. Abs. ganz teilweise zugute kommt Kosten Mitteln bestreiten kann notwendigen Selbstbehalt verbleiben Anschluß Senatsurteil 29 . Januar FamRZ . . Urteil 23 . Februar OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 7 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nehmen Beklagten Vater Zahlung Kindesunterhalt Anspruch . 18 . April 4 . April geborenen Kinder stammen geschiedenen Ehe Beklagten Mutter leben auch elterliche Sorge zusteht . Klage haben Kindesunterhalt 1 . Januar Gruppe 2 . Altersstufe Düsseldorfer Tabelle Stand : 1 Juli Höhe monatlich jeweils DM verlangt . Amtsgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt ausgesprochen Unterhalt anrechenbaren Kindergeldes erstes zweites Kind derzeit DM DM zahlen sei Kindergeldanteil Höhe geschuldete Unterhalt % jeweiligen Regelbetrages unterschreite anrechenbar sei . gerichtete Berufung Beklagten Anrechnung hälftigen Kindergeldes also Herabsetzung Unterhalts DM monatlich jeweils DM erstrebt hat blieb erfolglos . zugelassenen Revision verfolgt Begehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Berufungsgericht ist ausgegangen Beklagte Leistung Klägern zuerkannten Unterhalts monatlich jeweils DM Lage sei . hat wesentlichen ausgeführt : Jahr vorgelegten Verdienstbescheinigungen habe Beklagte monatliches Nettoeinkommen DM erzielt Abzug % igen Pauschale berufsbedingte Aufwendungen DM verblieben . Hinzuzurechnen sei Beklagten Arbeitgeber steuerfrei gezahlten Auslösung insgesamt DM Jahr monatlich also DM : 12 : DM so unterhaltsrechtlich relevante Einkommen insgesamt DM belaufe . Abzug 1 Juli maßgeblichen notwendigen DM verblieben Unterhalt Kinder noch DM also Amtsgericht insgesamt DM zuerkannt . Anrechnung hälftigen Kläger gezahlten Kindergeldes habe Amtsgericht § Abs. zutreffend abgesehen . genannten Bestimmung verfassungsgemäß Recht angewandt worden sei finde vorliegenden Fall Hinblick lediglich Gruppe Düsseldorfer Tabelle geltend gemachten Unterhaltsbeträge Kindergeldanrechnung . 2 . Revision hiergegen einwendet § Abs. sei strikter Anwendung anderweitige Entlastung Unterhaltspflichtigen Art . Art . GG vereinbar kann gefolgt werden . Senat Erlaß angefochtenen Urteils entschieden hat dient Vorschrift § Abs. 1 . Januar geltenden Fassung Anrechnung Kindergeldes unterbleibt Unterhaltspflichtige außerstande ist Unterhalt Höhe % Regelbetrages Regelbetrag-Verordnung leisten Sicherstellung sächlichen Existenzminimums Kindes . Rücksicht Zielsetzung hat Senat Bestimmung Grundgesetz vereinbar gehalten Senatsurteil 29 . Januar FamRZ . . Auch Bundesverfassungsgericht ist Ergebnis gelangt § Abs. Art . Abs. GG verstößt Sicherung Existenzminimums unterhaltsberechtigten Kindes Anrechnung Kindergeldes Kindesunterhalt Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht betreuenden Elternteil verpflichtet Kindergeldanteil Deckung Defizits Kindesunterhalt einzusetzen FamRZ . . Sicherstellung Existenzminimums Regelung dauerhaft erreicht werden kann erscheint zwar ungewiß . § Abs. möglicht Verordnungsgeber gemäß § einkommensorientierte Veränderung Regelbeträge maßgeblich Einfluß Größe nehmen prozentual nämlich % Maßstab Bestimmung Existenzminimums angesetzt worden ist . mithin Regelbeträge Entwicklung durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts ändern entsprechend existenzsichernden Bedarf Kindes erscheint zweifelhaft auch Zukunft % Regelbetrages Regelbetrag-Verordnung Barexistenzminimum Kindes entsprechen werden . Abs. bietet Konstruktion insofern geeigneten Maßstab dauerhaft gewährleistet Norm verfolgte Ziel Differenzierung Kindergeldanrechnung rechtfertigt verfehlt wird . Rücksicht ist Gesetzgeber Entscheidung Bundesverfassungsgerichts gehalten regelmäßigen Abständen prüfen Zuhilfenahme Bezugsgrößen prozentualen Aufschlägen § Abs. gewählte Bemessung Existenzminimums Kindes noch tauglich ist richtig bestimmen . Geltungsdauer derzeitigen Regelbetrag-Verordnung kann aber bezweifelt werden Entwicklung kann allenfalls längerfristig ergeben . bestehen Verfassungsmäßigkeit § Abs. weiterhin Bedenken . folgt Anrechnung hälftigen Kindergeldes Barunterhalt Kläger Recht abgesehen worden ist . wird benötigt DM DM % anzusetzende Existenzminimum Kläger möglichst weitgehend sicherzustellen DM DM hälftiges Kindergeld DM . 3 . Revision macht weiter geltend höherer Kindesunterhalt monatlich jeweils DM werde jedenfalls geschuldet Beklagten zuzubilligende Selbstbehalt Kosten Ausübung Umgangsrechts Klägern erhöhen sei . betreffenden Aufwendungen beliefen Revisionsverfahren zugrunde legenden Vortrag Beklagten monatlich mindestens DM . Einwand ist Erfolg versagen . bisherigen Rechtszustand Inkrafttreten Kindschaftsrechtsreformgesetzes 1 Juli beruhenden Rechtsprechung Senats hat Umgangsberechtigte üblichen Kosten Ausübung Umgangsrechts entstehen Verpflegungskosten ähnliches allerdings grundsätzlich selbst tragen ; kann unmittelbar Wege Erstattung noch mittelbar Wege Einkommensminderung geltend machen zwar unterhaltsberechtigten Kind noch unterhaltsberechtigten Ehegatten Senatsurteile 9 November FamRZ ablehnender Anmerkung FamRZ 19 . Juni FamRZ . hat Senat maßgebend abgestellt Wahrnehmung persönlichen Kontakts Kind unmittelbar Ausfluß Verantwortung Elternteils höchstpersönlichen Rechts . ist . anfallenden Belastungen handle Kosten eigenen Interesse Kindes selbst aufzubringen habe . Entlastung dienten staatliche Vergünstigungen Kindergeld Verhältnis anderen sorgeberechtigten Elternteil hälftig zustehe . Abweichung Grundsätzen habe engen Grenzen halten letztlich Lebenshaltung Kindes beeinträchtigen . So könne einkommensmindernde Berücksichtigung Kosten Umgangsrechts etwa dann Betracht kommen andere Elternteil Kindern Entfernung wohne ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse Kostenbelastung Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar sei führe Umgangsrecht nur noch eingeschränktem Umfang ausüben könne Senatsurteil 9 November aaO S. . Rechtsprechung kann Hinblick zwischenzeitlich veränderte Rechtslage mehr uneingeschränkt festgehalten werden . inzwischen weggefallenen § Umgang Kindes Eltern regelt hat einerseits Kind Recht Umgang Elternteil ; andererseits ist aber auch Elternteil Umgang Kind berechtigt verpflichtet § Abs. . ist Ausfluß Verantwortung Wohl § . § Abs. geregelten Rechte Pflichten stehen ebenso elterliche Sorge anderen Elternteils Schutz Art . Abs. Satz GG BVerfG FamRZ . Abs. greift Recht zwar unmittelbar . Anwendung hat allerdings Folge barunterhaltspflichtigen Elternteil anteilige Kindergeld ganz teilweise mehr zugute kommt mithin auch finanzielle Entlastung Ausübung Umgangsrechts entstehenden Kosten erlangen vermag . muß Umgangskosten Abzug Unterhalts verbleibenden Einkommen bestreiten . notwendigen Selbstbehalt noch vorhandenen Mittel aber ausreichen kann Elternteil Einschränkung Umgangskontakte veranlassen auch Interessen Kindes zuwiderlaufen . Rücksicht Konstellation hat Senat bereits Urteil 29 . Januar aaO S. hingewiesen erwägen sein wird Umfang Umgangskosten Barunterhaltspflichtigen Kindergeldanteil Vorschrift § Abs. teilweise zugute kommt Blick Neuregelung angemessenen Minderung unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens angemessenen Erhöhung Selbstbehalts Unterhaltsverpflichteten führen können . Auch hält vorgenannten unterhaltsrechtlichen Möglichkeiten geeignete Mittel sicherzustellen Umgangskontakte Kind Unterhaltspflichtigen Kosten scheitern insoweit mehr mehr uneingeschränkt Einsatz Kindergeldes verwiesen werden kann BVerfG FamRZ aaO . Unterhaltsrecht Unterhaltspflichtigen Möglichkeit nehmen darf Umgangsrecht Erhaltung Eltern-Kind-Beziehung auszuüben sind verbundenen Kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich berücksichtigen anderweitig insbesondere anteiligen Kindergeld bestritten werden können ebenso Wendl/Scholz Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis . Aufl . Rdn . ; Luthin/Margraf Handbuch Unterhaltsrechts 10 . Aufl . Rdn . ; vgl. auch . Andernfalls müßte Unterhaltspflichtige betreffenden Kosten Leistungen Sozialhilfe Anspruch nehmen vgl. Möglichkeit 31 . Dezember geltenden Rechtslage : FamRZ 87 ; BVerwG FamRZ ; Rechtslage 1 . Januar : vgl. ; darf aber Gewährung Unterhalt selbst sozialhilfebedürftig werden Senatsurteil 10 Juli FamRZ . -9- Umgang Kind angemessen ist Kosten demgemäß berücksichtigen sind richtet maßgeblich Wohl § Abs. Satz . betreffenden Kosten Regel anteilige Kindergeld übersteigen dürften wird Fällen Abs. eingreift erster Linie maßvolle Erhöhung notwendigen Selbstbehalts Unterhaltspflichtigen Betracht kommen Kosten andernfalls nur Gefährdung Selbstbehalts aufbringen könnte . 4 . kann angefochtene Urteil Bestand haben . ist aufzuheben Sache Oberlandesgericht zurückzuverweisen . Beklagte hat Revision Bezug genommenen Schriftsatz vorgetragen Umgangsrecht Klägern Wochen Wochenende auszuüben . habe Kinder Auto Wohnort abzuholen wieder dorthin zurückzubringen einfache Fahrtstrecke km betrage . müsse ferner Wohnraum Übernachtungen bereithalten Verpflegung Kinder Wochenende sicherstellen . Vortrag ist gegenteiliger Feststellungen Revisionsverfahren zugrunde legen . Beklagten zutreffenden Ausführungen Berufungsgerichts Kindergeldanteil zugute kommt jedenfalls Zeit 1 Juli notwendigen Selbstbehalt seinerzeit monatlich DM nur rund DM monatlich Mitteln Verfügung standen spricht Annahme Kosten Ausübung Umgangsrechts aufzubringen vermag notwendiger Selbstbehalt gefährdet wird . gilt selbst dann Bereithalten Wohnraum Übernachtungen Kinder zusätzlichen Kosten anzusetzen sind Ausnahmefällen abgesehen angemessen ausreichend sein dürfte Kinder Wohnraumbedarf Unterhaltspflichtigen entsprechenden Räumlichkeiten unterzubringen . Beklagten belassende Selbstbehalt wird so bemessen sein Lage versetzt wird eigenen notwendigen Bedarf auch Kosten Umgangs Kindern bestreiten . erforderlichen Feststellungen wird Oberlandesgericht weiteren Verfahren nachzuholen haben . Bundesrichter Sprick ist Dienstreise Unterschrift verhindert . Weber-Monecke Wagenitz Dose