BESCHLUSS 15 . Juni Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts 21 . Januar wird Kosten Beklagten verworfen . Wert Beschwerdegegenstandes : € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft . Wert Revision geltend machenden Beschwer Beklagten übersteigt Wertgrenze € § Nr. . Beschwer bemisst gemäß § billigem Ermessen . Verfahren unentgeltliches Wohnrecht Gegenstand hat ist § anzuwenden . Parteien streiten Sache unstreitig vereinbarte Wohnrecht gemeinsam zusteht Kläger allein Ausschluss Beklagten . Gegenstand Verfahrens Bestand Wohnrechts Inhalt Umfang ist erscheint angemessen Bewertung dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert Anlehnung anzusetzen vgl. 13 . Oktober NJW-RR . Beklagte Jahresnutzungswert streitgegenständliche Wohnung Abzug Anteils Garagenstellplätze € glaubhaft gemacht hat beträgt Dreieinhalbfache € . Allerdings ist weiter berücksichtigen Beklagte Ergebnis gemeinsame Ausübung Wohnrechts anstrebt so Beschwer nur Hälfte so ermittelten Betrages liegt somit € beträgt . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung 21.01.2009