NAMEN Verkündet : 27 . Juni Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Bb Nr. Unwirksamkeit formularmäßigen Beschränkung Aufrechnung gewerblichen Mieters Unternehmers Forderungen rechtskräftig festgestellt sind Vermieter Einzelfall jeweils Zustimmung erklärt . Urteil 27 . Juni . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Fuchs Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revisionen Beklagten werden Urteil 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 . März Ergänzungsurteil 3 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten rückständige Miete Mietvertrag Gewerberäume . Klageforderung hat Beklagte Aufrechnung Schadensersatzansprüchen erklärt . Klägerin hält Aufrechnung Hinblick folgende Klausel Mietvertrag unzulässig : " Mieter kann nur Zahlungen Mietverhältnis rechnen Zurückbehaltung erklären rechtskräftig festgestellt sind Vermieterin Einzelfall jeweils Zustimmung erklärt . " Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Urteil 1 . März zurückgewiesen Revision zugelassen . Ergänzungsurteil 3 . Mai hat Urteil 1 . März ergänzt Beklagte auch Streithelferin Berufungsverfahren entstandenen Kosten tragen hat . Urteile hat Beklagte Revision eingelegt . Senat hat Verfahren gemeinsamen Verhandlung Entscheidung verbunden . Entscheidungsgründe : Revisionen führen Aufhebung angefochtenen Entscheidungen Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Revisionen sind gemäß § Abs. Nr. zulässig . Ansicht Revisionserwiderung erstreckt Zulässigkeit Revision Haupturteil auch Ergänzungsurteil . Zwar ist Ergänzungsurteil selbständiges Teilurteil Statthaftigkeit Zulässigkeit Rechtsmittels Regel allein Urteil richtet Beschluss 20 . Juni 2/00 m.w . . Ausnahme gilt jedoch dann Ergänzungsurteil nur scheidung enthält . Dann ist Revision Ergänzungsurteil statthaft zulässig auch Revision Haupturteil eingelegt worden statthaft zulässig ist Urteil 4 . April ; Zöller/Vollkommer 26 . Aufl . Rdn . 11 ; 5 . Aufl . Rdn . § Rdn . . hat Ansicht Revisionsbeklagten Gesetz Reform Zivilprozesses 27 Juli geändert . II . Revisionen sind auch begründet . führen Aufhebung angefochtenen Entscheidungen Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht ist Ansicht Aufrechnung Beklagten streitigen Gegenforderungen sei bereits § Mietvertrages vereinbarten Aufrechnungsausschlusses zulässig . Wirksamkeit Vertragsklausel bestünden damals noch geltenden Bedenken . Zwar lasse Klausel Wortlaut nur Aufrechnung rechtskräftig festgestellten Forderungen . Bundesgerichtshof Urteil 27 . Januar NJW-RR sei jedoch auszugehen Zulassung Aufrechnung rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässiger gebotener Auslegung auch Aufrechnung ausdrücklich erwähnten unstreitigen Forderungen umfasse . Ausgehend Auslegung stelle § Mietvertrages enthaltene Zusatz " Vermieterin Einzelfall jeweils Zustimmung erklärt " Einschränkung Erweiterung Aufrechnungsmöglichkeiten Mieters Wirksamkeitsbedenken bestünden . 2 . Auslegung § Mietvertrages hält revisionsrechtlichen Prüfung stand . ist Senat tatrichterliche Auslegung gebunden kann uneingeschränkt überprüfen . Klausel handelt Berufungsgericht Recht ausgeht Allgemeine Geschäftsbedingungen . Klägerin hat einseitig Vielzahl Verträgen vorgegeben . Allgemeine Geschäftsbedingungen können Revisionsgericht frei ausgelegt werden bestimmten Anforderungen Bezug räumlichen Geltungsbereich genügen . Grund ist Bedürfnis einheitlicher Handhabung überörtlich geltender Vertragsklauseln . Bedürfnis gebietet immer dann Urteile verschiedener Berufungsgerichte Revision Bundesgerichtshof eröffnet ist Auslegung übertragen . Geltung neuen Revisionsrechts Revision Urteile Berufungsgerichte sei Landgericht Oberlandesgericht möglich ist § Abs. entscheidet je Streitwert Klage Berufungsverfahren Landgericht Oberlandesgericht . besteht hier Oberlandesgericht Berufungsgericht entscheidet Gefahr widerstreitender Entscheidungen Urteilen Landgericht Berufungsgericht erlässt Urteil 5 Juli . Revision rügt Recht Berufungsgericht anerkannte Auslegungsregeln verstoßen hat Auslegung Wortlaut gesamten Klausel berücksichtigt Teil sinnlosen Inhalt gegeben hat . Mietvertrages sieht Zulässigkeit Aufrechnung rechtskräftig festgestellten Forderungen Vermieterin Einzelfall jeweils Zustimmung erklärt . Auslegung Klausel auch Aufrechnung unbestrittenen Forderungen zulässt hat Berufungsgericht nur erste Alternative Klausel nämlich Zulässigkeit Aufrechnung rechtskräftig festgestellten Forderungen berücksichtigt zweite Alternative unbeachtet gelassen . ist ausgegangen Zulässigkeit Aufrechnung rechtskräftig festgestellten Forderungen auch unbestrittene Forderungen umfasse unbestrittenen Forderungen Einwendungen erst rechtskräftig festgestellten Forderungen Rechtskraft gerichtlichen Entscheidung abgeschnitten seien gar erhoben würden . hat Berufungsgericht Senatsurteil 27 . Januar NJW-RR gestützt Klausel zugrunde lag Pächter Recht Aufrechnung verzichtet hatte " gesetzlich zulässig ist rechtskräftig festgestellten Forderungen " Aufrechnung geltend gemacht wird . Senat hatte Klausel zusätzlicher Berücksichtigung dort enthaltenen Hinweises zwingenden Bestimmungen ausgelegt auch Aufrechnung unbestrittenen Forderungen zulässt . enthält hier auszulegende Klausel derartigen Hinweis . lässt vielmehr Aufrechnung rechtskräftig festgestellten Forderungen nur Aufrechnung Forderungen " Vermieterin Einzelfall jeweils Zustimmung erklärt " hat . Forderungen kann Sinn nur unbestrittene bestrittene Forderungen handeln . kann ausgegangen werden Vermieterin Aufrechnung bestrittenen Forderungen zulassen wollte . Berücksichtigung Interessenlage Parteien wäre Verständnis vielmehr sinnwidrig vgl. auch Urteil 1 . Dezember . kann zweite Alternative Klausel bloße Erweiterung ersten Alternative Ansicht Berufungsgerichts bereits enthaltenen Aufrechnungsmöglichkeit rechtskräftig festgestellten unbestrittenen Forderungen verstanden werden . Vielmehr regelt zweite Alternative ebenso § Nr. jetzt : Nr. gesondert aufgeführten Aufrechnung rechtskräftig festgestellten Forderungen Aufrechnung unbestrittenen Forderungen hier aber nur zulässig sein soll Vermieterin zustimmt . Mietvertrages kann folglich Ansicht Berufungsgerichts ausgelegt werden Aufrechnung unbestrittenen Forderungen uneingeschränkt zulässig sein soll . Bundesgerichtshof hat vergleichbare Klauseln Aufrechnung nur Forderungen zulässig sein sollte Verwender anerkannt rechtskräftig festgestellt worden sind wiederholt unwirksam erklärt auszulegen sind Zulässigkeit Aufrechnung unbestrittenen Gegenforderungen Anerkennung Verwender abhängig machen Urteile 1 . Dezember ; 16 . März . weiteren Feststellungen treffen sind kann Senat Klausel selbst auslegen . Ausgehend Wortlaut Sinn Zweck Klausel lässt Aufrechnung nur rechtskräftig festgestellten unbestrittenen Forderungen Vermieterin Einzelfall jeweils Zustimmung erklärt hat . Aufrechnung unstreitigen gen Vermieterin zustimmt ist zulässig . Zulässigkeit Aufrechnung bedarf bloße Nichtbestreiten Forderung ausdrücklichen Zustimmung Vermieterin Aufrechnung unstreitigen Forderung . Verständnis Klausel spricht auch Klägerin ersichtlich Regelung § Nr. Ausschluss Aufrechnung unstreitigen rechtskräftig festgestellten Forderungen unwirksam ist abgewichen ist rechtskräftig festgestellten Forderungen unbestrittenen Forderungen Aufrechnung zugelassen hat Aufrechenbarkeit ausdrücklichen Zustimmung Einzelfall abhängig gemacht hat . 3 . Inhalt hält Klausel Inhaltskontrolle Maßstab § jetzt : stand . § Nr. jetzt : Nr. ist Bestimmung allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam Vertragspartner Verwenders Befugnis genommen wird unbestrittenen rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen . Bestimmung ist zwar vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar Beklagte Räume Betrieb Zahnarztpraxis gemietet somit Unternehmer gehandelt hat § jetzt : Abs. . V.m . . stellt konkretisierte Ausgestaltung Benachteiligungsverbots § jetzt : Ausschluss Aufrechnung genannten Fällen besonders schwerwiegende Verkürzung Rechte Vertragspartners handelt auch Geschäftsverkehr hingenommen werden kann 383 ; ; Urteil 1 . Dezember . -9- inhaltlich § Nr. jetzt : Nr. auszurichtenden Inhaltskontrolle hält § Mietvertrages geregelte Aufrechnungsverbot stand macht Zulässigkeit Aufrechnung auch unbestrittenen Gegenforderungen Einzelfall jeweils Zustimmung Vermieterin abhängig . Klausel stellt Belieben Klägerin Beklagten Aufrechnung selbst unbestrittenen Gegenforderungen versagen Aufrechnungsbefugnis Ergebnis rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen beschränken . derartige empfindliche Verkürzung Gegenrechte Beklagten benachteiligt Geboten Glauben unangemessen ist gemäß § Abs. jetzt : unwirksam . Verstoß hat Folge Klausel insgesamt unwirksam ist . geltungserhaltende Reduktion Aufrechnungsverbots inhaltlich noch zulässiges Maß kommt Betracht 315 ; 326 ; Urteile 1 . Dezember ; 16 . März . 4 . Senat kann Sache selbst entscheiden fungsgericht Berechtigung Beklagten Aufrechnung gestellten Forderungen Feststellungen getroffen hat . Sprick Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung