BESCHLUSS 4 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . April Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Anträge Streithelferinnen Klägerin Insolvenzverwalter Vermögen Beklagten Aufnahme Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerden Verhandlung Hauptsache laden werden zurückgewiesen . Gründe : Rechtsstreit ist Passivprozess einzuordnen Aufnahme entsprechende Anwendung § Abs. vorgesehen ist vgl. § Abs. InsO . Einordnung Rechtsstreits Passivprozess kommt allerdings konkrete Parteirolle . Maßgebend ist vielmehr materielle Inhalt Begehrens Urteil 27 . März ZR ; InsO November § . . hier relevanten Feststellungsanträgen ist Rechtsschutzziel abzustellen InsO . ; Kayser HK-InsO . Aufl . . . Werden Aspekte Rechtsverhältnissen Bestand Rechtsverhältnisses Feststellung gestellt entscheiden Rechtsfolgen Insolvenzverfahren ergeben können Einordnung Rechtsstreits . Hier geht Klägerin Streithelferinnen Fortbestand Garagenvertrages vertraglich vereinbarten Ende Jahr Klaganträge Ziff . . Frage Vertrag Beklagten wirksam gemäß § gekündigt werden konnte Klagantrag Ziff . ist bloße Vorfrage kann Gegenstand selbständigen Feststellungsklage sein vgl. Senatsurteil 29 . September . Klagantrag Ziff . ist Berücksichtigung Sinns umzudeuten entsprechend Klaganträgen Ziff . Feststellung Fortbestehens Garagenvertrages beantragt wird . Fortbestehen Berufungsgericht Mietvertrag eingeordneten Garagenvertrags wirkt gemäß § § Abs. Nr. Alt . Abs. InsO Lasten Teilungsmasse . handelt Passivund Aktivprozess . Dose Nedden-Boeger Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung