NAMEN Verkündet : 30 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Unterhaltsberechtigte Elementarunterhaltsbedarf Betrag beschränkt noch konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist Berücksichtigung Altersvorsorgebedarfs aber Gesamtbedarf geltend macht Betrag liegt braucht Gesamtbedarf gleichwohl konkret darzulegen . Altersvorsorgeunterhalt ist vielmehr ausgehend ermittelten Elementarunterhalt berechnen . Urteil 30 November OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dose Schilling Dr. Recht erkannt : Revisionen Parteien wird Urteil 8 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 14 . Januar aufgehoben Berufung Antragstellers Antragsgegnerin Altersvorsorgeunterhalts zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten nachehelichen Altersvorsorgeunterhalt . geborene Antragsteller geborene Antragsgegnerin heirateten 29 . Oktober . Ehe sind Kinder hervorgegangen . geborene Tochter lebte Anfang Mutter wechselte dann Vater ; geborene Sohn lebt Mutter . Parteien trennten Jahr . 1 . März zugestellten Antrag wurde Ehe 19 . März rechtskräftiges Urteil geschieden . Antragsteller war erlittenen schweren Unfall dienstunfähig wurde Polizist tätig . folgenden Jahren studierte Medizin ist Arzt tätig . betreibt eigene Praxis . Antragsgegnerin hat Lehre Schauwerbegestalterin absolviert Beruf gearbeitet . hat Dezember Abendgymnasium Abitur absolviert Wintersemester Studium Philosophie Kunst Pädagogik begonnen . Studium hat Schwangerschaft Tochter Parteien abgebrochen . Jahr hat Antragsgegnerin Qualifizierungsmaßnahme Bereich Freizeitmanagement durchlaufen . Anfang war künstlerisch/pädagogische Kraft Bereich Grundschulen Museumspädagogin tätig . war Projekten Schulkulturbörse künstlerischen Bereich beteiligt . Inzwischen geht Antragsgegnerin entsprechenden selbständigen Tätigkeit monatliche Bruttoeinkünfte rund € erzielt . Scheidungsverbundverfahren hat Antragsgegnerin zuletzt nachehelichen Unterhalt Höhe insgesamt € € Elementarunterhalt € Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreit Prozesskostenhilfe höheren Unterhalt Begründung versagt worden war Unterhaltsbedarf € monatlich sei konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich . Erläuterung Beschränkung hat vorgetragen höheren Bedarf könne darlegen Antragsteller men Wesentlichen verwendet habe . Unterhaltsanspruch hat Antragsgegnerin Berücksichtigung eigenen teilweise fiktiven Einkommens monatlich € errechnet . Antragsteller ist Antrag entgegengetreten . hat geltend gemacht Antragsgegnerin verfestigte Beziehung neuen Partner unterhalte Unterhaltsanspruch versagen sei . Jedenfalls sei Anspruch aber herabzusetzen befristen . Amtsgericht hat Antragsteller Rechtskraft Scheidung Zahlung Elementarunterhalt Höhe € monatlich Altersvorsorgeunterhalt Höhe € monatlich verurteilt . hiergegen gerichtete Berufung Antragstellers hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Berufung Antragsgegnerin hat angefochtene Urteil teilweise abgeändert nachehelichen Elementarunterhalt monatlich € zuerkannt . weitergehende Klage hat abgewiesen . richten Revisionen Parteien . Antragsteller verfolgt Begehren Abweisung Antrags nachehelichen Unterhalt Antragsgegnerin begehrt zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalt Höhe monatlich € . Entscheidungsgründe : Revisionen sind begründet . Verfahren ist Art . Abs. FGG-RG noch Ende August geltende Prozessrecht anwendbar Rechtsstreit Zeitpunkt eingeleitet worden ist vgl. Senatsurteil 25 November FamRZ . . Oberlandesgericht hat Revision zugelassen Beschränkung Unterhalts Maßgabe § vorgenommen worden ist Frage Partei selbst vorgenommenen Beschränkung Unterhaltsanspruchs Sättigungsgrenze zusätzlich konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden kann . ist Revision nur Antragsgegnerin hingegen Antragsteller wirksam beschränkt worden . 1 . Berufungsgericht kann zwar Zulassung Revision wirksam Teile Rechtsstreits begrenzen . setzt aber hinreichend klar umrissenen abgrenzbaren Teil Entscheidung handelt Senatsurteile 13 Juli FamRZ . ; 4 . Mai FamRZ . 12 Juli . Beschränkung einzelne Rechtsfragen Streitgegenstandes etwa Anwendbarkeit § ist zulässig 10 . Februar . Senatsurteil 13 Juli FamRZ . . Frage Unterhaltsanspruch Antragsgegnerin begrenzen ist gesamten streitgegenständlichen Zeitraum beantworten ist konnte Zulassung Revision Antragsteller gegebenen Begründung wirksam beschränkt werden . 2 . Revision Antragsgegnerin liegt hingegen Urteil Trennungsunterhalt Parteien Einzelnen ausgeführt wirksame Begrenzung Zulassung tersvorsorgeunterhalt beschränkten Überprüfung Senat führt . II . Begründung FamRZ veröffentlichten Entscheidung hat Oberlandesgericht Wesentlichen ausgeführt : Antragsgegnerin sei § Abs. unterhaltsberechtigt . Verwirkungseinwand sei hinreichend dargetan . Antragsgegnerin pauschale Behauptung Antragstellers neuen Partner eheähnlich zusammenzuleben bestritten habe hätte Antragsteller konkrete Anhaltspunkte vorbringen müssen . Auch Beschränkung Unterhalts Maßgabe § sei vorzunehmen . Antragsgegnerin habe Beendigung Erwerbstätigkeit ersten Schwangerschaft letzten Jahren jährliches Bruttoeinkommen DM DM Jahr sogar DM erzielt . Folgezeit habe Familie gewidmet . Trennung Parteien sei Aufnahme teilzeitigen Erwerbstätigkeit frühestens Jahreswechsel verpflichtet gewesen Sohn Jahre alt gewesen Tochter Vater gezogen sei . langen beruflichen Abstinenz Antragsgegnerin fortgeschrittenen Alters erscheine ausgeschlossen damals weiteren Aufstiegsmöglichkeiten frühere Berufstätigkeit hätte anschließen können . Obliegenheit vollschichtiger Tätigkeit habe 1 . Januar geltenden Rechtslage frühestens Laufe Jahres eingesetzt . Auch angestrebte akademische Laufbahn habe tragsgegnerin offensichtlich Hinblick Kinder realisiert . Andererseits sei Geburt ersten Kindes jahrelang Hauptverdienerin Ehe gewesen . handle geradezu " klassischen " Fall ehebedingter Nachteile auszugleichen unterhaltsberechtigten Ehegatten Trennung Scheidung mehr möglich seien . Stringenz Antragsgegnerin beruflichen Werdegang Geburt ersten Kindes gestaltet habe durchgehende Berufstätigkeit steigenden Einkünften Abitur anschließendes Studium sei hinreichender Gewähr auszugehen ununterbrochener Karriere nunmehr Nettoeinkünfte monatlich € erzielen könnte . Antragsgegnerin könne zusätzlich Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt verlangen . Unterhalt sei Quotenunterhalt konkreten Bedarfsberechnung bemessen jedoch beliebigen Kombination Berechnungsarten . Altersversorgung überzogen sei Vermögensbildung diene sei Rahmen Unterhaltsberechnung sei konkret sei Quote berücksichtigen jedoch nur geschlossenen System " . Altersvorsorgeunterhalt gehöre Lebensbedarf mithin Positionen konkreten Bedarfsbemessung wertbestimmend berücksichtigen seien . Klägerin Elementarunterhalt € beziffert zusätzlich Altersvorsorgeunterhaltsbedarf geltend gemacht habe habe treffenden Beweislast konkreten Bedarf hinreichend dargetan so selbst gewählten Sättigungsgrenze € Gesamtunterhaltsbedarf festzuhalten sei . Rahmen Bemessung Elementarunterhalts sei Antragsgegnerin teilweise fiktives Einkommen zuzurechnen . Amtsgericht insofern angesetzte Betrag € monatlich netto erscheine beruflichen Werdegangs Antragsgegnerin insbesondere ca. 15-jährigen Berufsunterbrechung Alters nahezu Jahren wieder Arbeitsmarkt zurückgekehrt sei überzogen . Andererseits verfüge Antragsgegnerin Fähigkeiten Stufe völlig ungelernten Arbeitskraft stellten . führe Berücksichtigung Gegebenheiten Arbeitsmarktes Einschätzung Antragsgegnerin obliegenden Erwerbsbemühungen monatliches Nettoeinkommen € erzielen könnte . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . . Revision Antragstellers : 1 . Berufungsgericht hat Antragsgegnerin Anspruch Aufstockungsunterhalt gemäß § Abs. zuerkannt . hat Bedarf € monatlich zugrunde gelegt Antragsgegnerin Quotenberechnung höheren Bedarf Betrag beschränkt hatte . bestehen Rechtsgründen Bedenken . Auch Revision Antragstellers erhebt hiergegen Einwendungen . weitere Unterhaltsbemessung wird Revision zwar ebenfalls angegriffen ; rügt indessen Ausführungen Berufungsgerichts Begrenzung Unterhalts § Antragsgegnerin geringes fiktives Einkommen zugerechnet worden sei . Einwand bereits Unterhaltsbemessung Bedeutung ist kann Erfolg versagt werden . -9- Berufungsgericht hat Auffassung vertreten Amtsgericht € netto monatlich angesetzte fiktive Einkommen Antragsgegnerin selbst nur € zugestanden hatte erscheine insbesondere 15-jährigen Berufsunterbrechung Alters fast Jahren Beginn Erwerbsobliegenheit überzogen . Berücksichtigung Fähigkeiten Antragsgegnerin einerseits Situation Arbeitsmarkt andererseits sei erzielbaren Einkommen € netto monatlich auszugehen . sind tatsächlichen Grundlagen vorgenommenen Schätzung indessen erforderlich objektiv nachvollziehbarer Weise angegeben worden . wird ersichtlich Tätigkeitsbereichen Stundenvergütung Berufungsgericht Einschätzung Amtsgerichts reduzierte Verdienstmöglichkeit Antragsgegnerin gesehen hat . Amtsgericht hatte abgestellt Vorbringen Rahmen selbständigen Tätigkeit durchgeführten Schulprojekte Stundenlohn € brutto erhalte . hat Berufungsgericht auseinandergesetzt . Ebenso ist Frage nachgegangen Antragsgegnerin Aufstiegschancen möglich wäre erlernten Beruf wieder Anstellung finden Verdienstmöglichkeiten gegebenenfalls bestünden . abgestellt worden ist Beruf Schauwerbegestalterin inzwischen erheblichen Veränderungen ausgesetzt gewesen sein dürfte rügt Revision Recht ersichtlich ist Würdigung gestützt wird . trägt gegebene Begründung Einschätzung Verdienstmöglichkeiten Antragsgegnerin obliegenden vollschichtigen Erwerbstätigkeit . Unterhaltsbemessung kann bereits Bestand haben . Unterhaltsberechnung ändert Antragsgegnerin höheres Einkommen zuzurechnen sein sollte . 2 . Berufungsurteil begegnet auch insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken Beschränkung Unterhalts § abgelehnt worden ist . Anspruch nachehelichen Unterhalt ist § Abs. Satz angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung Unterhaltsanspruchs auch Wahrung Belange Berechtigten Pflege Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre . Abs. Satz ist Anspruch nachehelichen Unterhalt zeitlich begrenzen zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre . Kriterien Billigkeitsabwägung ergeben § Abs. Satz . ist Billigkeitsabwägung vorrangig berücksichtigen Ehe Nachteile Hinblick Möglichkeit eingetreten sind eigenen Unterhalt sorgen . Nachteile können Dauer Pflege Erziehung gemeinschaftlichen Kindes Gestaltung Haushaltsführung Erwerbstätigkeit Ehe Ehe ergeben . Maßstab angemessenen Lebensbedarfs § Abs. Grenze Herabsetzung nachehelichen Unterhalts bildet bemisst Einkommen unterhaltsberechtigte Ehegatte Ehe Kindererziehung eigenen Einkünften Verfügung hätte . Erzielt Unterhaltsberechtigte ehebedingten Einschränkung Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf § erreichen scheidet Befristung Unterhaltsanspruchs zwar regelmäßig . Auch dann kann Unterhalt Übergangszeit aber ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden Differenz angemessenen Unterhaltsbedarf erzielten erzielbaren eigenen Einkommen ergibt Senatsurteile 20 . Oktober FamRZ . 14 . Oktober FamRZ . . ehebedingten Nachteil Höhe bemessen können muss Tatrichter Feststellungen angemessenen Lebensbedarf Unterhaltsberechtigten Sinne § Abs. Satz Einkommen treffen Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt gemäß § § erzielen könnte Senatsurteil 20 . Oktober FamRZ . . Grundsätzen ist Höhe Antragsgegnerin entstandenen ehebedingten Nachteils rechtsfehlerfrei festgestellt . Berufungsgericht ist zwar ausgegangen Antragsgegnerin ehebedingte Berufsunterbrechung heute monatliches Nettoeinkommen etwa € erzielen könnte . erscheint Hinblick bereits Jahr erzielte Bruttoeinkommen DM beruflichen Werdegang ersehende Tüchtigkeit auch plausibel so genannte Betrag angemessener Lebensbedarf angesetzt werden kann . ehebedingte Nachteil bemisst aber Differenz angemessenen Lebensbedarf aktuell erzielbaren Einkommen . beanstandungsfrei ermittelt worden ist bleibt Höhe ehebedingten Nachteils offen . Vorliegen Nachteils hängt Frage Unterhaltsanspruch befristen ist maßgeblich . Berufungsgericht auszugehen wäre Antragsgegnerin Einkommen monatlich € erzielen könnte betrüge ehebedingter Nachteil € monatlich € abzüglich € . Berücksichtigung Erwerbstätigenbonus berufsbedingter Aufwendungen ist insoweit gerechtfertigt Senatsurteile 11 . August FamRZ . ; 10 November FamRZ . FamRZ . . Höhe € würde dann zwar Befristung grundsätzlich ausscheiden . entschieden ist aber hinausgehender Unterhaltsanspruch Übergangszeit Betrag herabgesetzt werden kann . hängt Umstände Falles berücksichtigenden Billigkeitsabwägung . Abwägung hat Berufungsgericht Frage Herabsetzung Unterhalts Einzelnen befasst hat vorgenommen . IV . Revision Antragsgegnerin : Berufungsgericht hat Antragsgegnerin Unrecht Altersvorsorgeunterhalt versagt . 1 . gesamten Lebensbedarf Unterhaltsberechtigten Unterhalt umfasst gehören Elementarunterhaltsbedarf Kosten angemessenen Versicherung Fall Alters § Abs. . befriedigende Elementarunterhaltsbedarf wird regelmäßig Quotenunterhalt gegebenenfalls Abzug Erwerbstätigenbonus Wege Halbteilung ermittelt . Bedarfsberechnung beruht Annahme vorhandene Einkommen voller Höhe Lebensunterhalt Ehegatten verwendet wurde . besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt allerdings Vermutung che Einkünfte Lebensunterhalt eingesetzt werden Teil Vermögensbildung zugeführt wird . Insoweit hat Einkommen Unterhaltsbemessung aber grundsätzlich Betracht bleiben . Rechtsprechung Schrifttum entsprechenden Fällen konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird vgl. Nr. 15.3 Leitlinien Oberlandesgerichte Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 8 . Aufl . . . hat Senat beanstandet Senatsurteile 11 . August FamRZ . 27 ; 5 . Juni FamRZ 98 ; FamRZ . Soweit Rechtsprechung Schrifttum konkrete Bedarfsbemessung auch dann gefordert wird Bedarf übersteigt ausgehend Einkommenshöchstbeträgen Unterhaltstabellen ermittelt worden ist begegnet auch rechtlichen Bedenken Senatsurteil 11 . August FamRZ . . hieraus resultierenden Anforderungen rechtfertigen gleichfalls Überlegung entsprechenden Einkünften auch Vermögensbildung betrieben worden ist vorhandenen Mittel laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sind . absolute Sättigungsgrenze ist Art Bedarfsermittlung verbunden Darlegung konkreten höheren Bedarfs bleibt Berechtigten unbenommen . 2 . Annahme Berufungsgerichts Antragsgegnerin habe Bedarf konkret darlegen müssen Gesamtunterhalt Grundlage € monatlich übersteigenden Betrags € Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt verlange begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Frage Mittel unterhaltsberechtigte Ehegatte ehelichen Lebensverhältnissen Vermögensverhältnissen angemessene Lebensführung benötigt geht zunächst Ermittlung Elementarunterhaltsbedarfs . Zweck dient unteren durchschnittlichen Einkommensverhältnissen Bedarfsbemessung Quote beiderseitigen gegebenenfalls fiktiven Einkommens . günstigen Einkommensverhältnissen Stelle Quotenberechnung konkrete Bedarfsermittlung tritt handelt gleichfalls Methode Bestimmung Elementarunterhaltsbedarfs . Unabhängig Bedarfsbemessung Einzelfall erfolgt ist Altersvorsorge gerichtete Bedarf Teil gesamten Lebensbedarfs zusätzlich berücksichtigen . hat Senat gerechtfertigt gehalten Elementarunterhalt Entgelt Erwerbstätigkeit Vorsorgeunterhalt Versicherungsbeiträgen Beziehung setzen Hinblick derartiges Erwerbseinkommen zahlen wären . wird Berechtigte Altersvorsorge so behandelt versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte Höhe zustehenden Elementarunterhalts hätte Senatsurteile 11 . August FamRZ . 25 November FamRZ . gilt Rücksicht Elementarunterhalt Quotenunterhalt konkreten Bedarfsbemessung ermittelt worden ist . Auch soweit konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird Bedarf hinausgeht Grundlage Einkommenshöchstbetrages Unterhaltstabellen ergibt geht Feststellung allein Elementarunterhaltsbedarfs . Höchstbetrag Quotenunterhalts errechnet letzten Einkommensstufe Düsseldorfer Tabelle hier : Stand : 1 Juli 1 Juli € ; rund € beinhaltet ebenfalls nur Elementarunterhalt . folgt bereits bereinigten Nettoeinkünfte abgestellt wird Vorsorgeanteil mehr enthalten Bestreitung laufenden Lebensbedarfs dienen . ändert Unterhaltsberechtigte Bedarf Betrag beschränkt . Zusätzlich Elementarunterhalt kann aber Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden betreffende Bedarf konkret darzulegen wäre . Annahme Berufungsgerichts Klägerin habe Gesamtbedarf Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt unzulässigen Kombination Berechnungsmethoden geltend gemacht ist gerechtfertigt . kann angefochtene Urteil Bestand haben . Senat ist abschließende Sachentscheidung möglich weiterer Feststellungen Anspruch Elementarunterhalt zugleich Altersvorsorgeunterhalt bedarf Höhe Elementarunterhalt abhängt . Rechtsstreit ist Oberlandesgericht zurückzuverweisen . weiteren Verfahren wird Antragsteller Gelegenheit haben Vorbringen Versagung Beschränkung Unterhaltsanspruchs § substantiieren . längerer Zeit bestehenden Beziehung Unterhaltsberechtigten neuen Partner kann auch Rahmen § vorzunehmenden Billigkeitsabwägung Bedeutung zukommen . wird Regel zunehmende Distanz ehelichen Lebensverhältnissen deutlich weitere Gewährleistung unveränderten Lebensstandards geschiedenen Ehegatten mehr Weiteres Billigkeit entsprechen wird vgl. Senatsurteil 6 . Juni FamRZ . . Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF