NAMEN Verkündet : 18 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Satz . Rechtsprechung Verwirkung Rechts fristlosen Kündigung Sachmangels entsprechender Anwendung § . vgl. Senatsurteil 31 . Mai wird 1 . September geltenden Mietrecht mehr festgehalten . Mietrechtsreformgesetz ist Grundlage analoge Anwendung § . entfallen Fortführung Senatsbeschlusses 16 . Februar Frage Minderungsrechts . Urteil 18 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Fuchs Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit außerordentlichen Kündigung gewerblichen Mietvertrages rückständige Mietzinsen . Vertrag 6 . Dezember mietete Beklagte Klägerin Grundstück m² Gebäudefläche m² Verkehrsfläche zunächst 31 . Dezember . 12 . September wurde Mietzeit 31 . Dezember verlängert . Schreiben 3 Juli 27 Juli 15 November zeigte Beklagte Klägerin Halle Undichtigkeit Daches starken Regenfällen schwemmungen komme kündigte Schreiben 3 Juli Mietverhältnis außerordentlich 30 . September Begründung Klägerin Nutzungsmöglichkeit Gebäude entzogen habe . zahlte Beklagte September Vorbehalt . Landgericht hat Klage Feststellung Mietverhältnis Parteien außerordentliche Kündigung Beklagten 30 . September beendet worden sei stattgegeben Beklagte Zahlung rückständiger Miete Höhe € Zinsen verurteilt . Berufung Beklagte erster Linie Wirksamkeit außerordentlichen Kündigung hilfsweise Aufrechnung Mietrückzahlungsansprüchen Minderung geltend gemacht hat ist Erfolg geblieben . wendet Beklagte Oberlandesgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Oberlandesgericht führt außerordentliche Kündigung Beklagten 3 Juli habe Mietverhältnis 30 . September beendet . Zwar bedürfe Kündigung Bereich gewerblichen Miete Begründung . Jedoch berechtige Beklagten Kündigungsschreiben aufgeführte Vorenthaltung Gebäudes außerordentlichen Kündigung gemäß § . sei auch Kündigungsschreiben erwähnte Undichtigkeit Daches unzureichende Ka- pazität Kanalisation entstandenen Schäden gerechtfertigt . Zutreffend habe Landgericht ausgeführt Gebäude lediglich % m² großen Gesamtfläche betrage erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung fehle . Bezug Undichtigkeit Daches liege zwar Entziehung Sinne § Abs. Satz . könne aber festgestellt werden Fortsetzung Mietverhältnisses Beklagte Grunde mehr zumutbar sei . Mangel sei Beklagten bereits Abschluss Mietvertrages bekannt gewesen . Zwar habe Beklagte vorgetragen Mangel heute behoben sei . habe Mangel aber Zeitraum Jahren hingenommen Mietverhältnis vorzeitig beenden . Gleiches gelte Hinblick behauptete unzureichende Kanalisation verursachten Wasserschäden . habe Beklagte Schreiben 15 November hingewiesen . außerordentliche Kündigung sei aber erst Ablauf Monaten erfolgt . Ferner sei § . Verbindung § . Abs. Verbindung § berücksichtigen Beklagte Sicht bestehenden Gebrauchsbeeinträchtigungen Miete September vorbehaltlos gezahlt habe . Hintergrund habe Landgericht zutreffend angenommen etwaige Minderungsansprüche Beklagten verwirkt seien . Selbst Beklagten behaupteten Zusagen Rahmen Verhandlungen Nachträgen zuträfen ändere Beklagte vorbehaltlosen Zahlung Miete September Klägerin trauen hervorgerufen habe werde Mängel Minderung geltend machen . habe Klägerin allenfalls rechnen müssen Beklagte Mängelbeseitigung bestehe aber Miete mindere . 1 . September liegenden Zeitraum Inkrafttreten Mietrechtsreformgesetzes entspreche einhelliger Auffassung Mieter Recht Minderung § . vorliegend : Undichtigkeit Daches entsprechender Anwendung § . vorliegend : Unzureichende Kanalisation verursachte Schäden verliere Mietzins vorbehaltlos ungemindert Zeitraum Monaten gezahlt habe . Gewährleistungsrechte Mieters seien Vergangenheit Zukunft ausgeschlossen weiterer Vertrauenstatbestand aufseiten Vermieters bestehen müsse . VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs Urteil 16 Juli entschieden habe 1 . September Minderungsrecht Mieters wieder auflebe Mietzinsanspruch Monat neu entstehe schließe Berufungsgericht Auffassung gehe weiter einmal verwirktes Recht jedenfalls so lange erloschen anzusehen sei Geltendmachung ausgeschlossen sei Umständen etwas ändere . sei Minderungsrecht streitgegenständlichen Mängel vorbehaltlosen Zahlung Mietzinses über Monaten Zukunft somit auch Zeitraum 1 . September erloschen . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Erfolg macht Revision geltend Berufungsgericht angeführten Gründe Ausschluss außerordentlichen Kündigung Abs. Satz tragen . Bestimmung liegt ger Grund außerordentliche Kündigung Mieter vertragsgemäße Gebrauch Mietsache rechtzeitig gewährt wieder entzogen wird . Ausgangspunkt zutreffend geht Berufungsgericht Undichtigkeit Hallendaches Entziehung Sinne Vorschrift sehen ist . Berufungsgericht allerdings meinen sollte Beklagte Fortsetzung Mietverhältnisses unzumutbar sei könnte gefolgt werden . Recht macht Revision nämlich geltend ankommt Mieter Fortsetzung Mietverhältnisses zugemutet werden kann . Tatbestände § Abs. vorliegt ist Kündigung wichtigem Grund möglich . § Abs. genannten Voraussetzungen etwa Zumutbarkeit Vertragsfortsetzung müssen Falle zusätzlich vorliegen Mietrecht 8 . Aufl . § Rdn . m.w . ; Mietrecht 2 . Aufl . § Rdn . . Ausführungen Berufungsgerichts legen allerdings Schluss nahe gewählten Formulierung außerordentliche Kündigung § Abs. zusätzliches Tatbestandsmerkmal Unzumutbarkeit einführen wollte Kündigung Vorliegens Voraussetzungen " verwirkt " angesehen hat . unterliegt auch Zweifel Recht außerordentlichen Kündigung besonderer Umstände Einzelfalles verwirkt sein kann Gramlich Bub/Treier Handbuch Wohnraummietrechts 3 . Aufl . Kap . Rdn . . Voraussetzungen liegen aber Auffassung Oberlandesgerichts Streitfall . Berufungsgericht Ausschluss begründet Beklagten Undichtigkeit Daches bereits Abschluss Mietvertrages bekannt gewesen sei aber Jahre hingenommen habe Mietverhältnis kündigen berücksichtigt Umstände Beklagte Mängel so lange hingenommen hat . Feststellungen Berufungsgerichts hat Klägerin Vertrages Beklagten zugesagt Hallendach sanieren dann Jahren tatsächlich Sanierungsarbeiten durchgeführt . Vorbringen Beklagten revisionsrechtlich zutreffend unterstellen ist hat Geschäftsführer Klägerin Verhandlungen Abschluss Nachtragsvereinbarungen geführt haben zugesichert erforderlichen Arbeiten durchgeführt würden . Beklagte Umständen zugesagten Sanierungsarbeiten abgewartet hat kann Ausschluss Kündigungsrechts Verwirkung führen . Gegenteil hätte Beklagte Vorwurf unzulässigen Rechtsausübung gefallen lassen müssen hätte Kenntnis Mangels Vertragsschluss erklärten Bereitschaft Klägerin Mängel beseitigen Ende Sanierungsarbeiten abgewartet . Beklagte Behauptung Dach Abschluss Arbeiten weiter undicht war Halle starken Regenfällen vollständig Wasser stand Schreiben Beklagten 3 Juli noch Wasser Kanalisation Halle überschwemmte Schreiben Beklagten 15 November erst 3 Juli außerordentliche Kündigung erklärte erlaubt Annahme Verwirkung . Recht ist verwirkt Berechtigte längere Zeit geltend gemacht hat Verpflichtete gesamten Verhalten Berechtigten einrichten durfte Recht Zukunft geltend gemacht werde . Zeitablauf müssen besondere Verhalten Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten Vertrauen Verpflichteten rechtfertigen Berechtigte werde Ansprüche mehr geltend machen . Klägerin hatte Anlass vertrauen Beklagte werde außerordentlich kündigen . dahingehenden Anschein hat Beklagte Zuwarten erweckt . bisherigen Sanierungsbemühungen Klägerin durfte Beklagte ausgehen Klägerin erneuten Überschwemmungen weitere Sanierungsmaßnahmen durchführen würde . war Klägerin Beklagten ausreichende Frist Prüfung zugebilligt werden musste geeigneten Ersatz bisherige Objekt Gebäudefläche Verkehrsfläche finden konnte Ersatzanmietung vornehmen wollte . außerordentlichen Kündigung steht auch Beklagte Miete September vorbehaltlos gezahlt hat . Berufungsgericht § . Verbindung § . § Abs. Verbindung § Verwirkung ausgeht kann gefolgt werden . Berufungsgericht hat Auffassung näher begründet . unmittelbar folgenden Begründung Berufungsgericht Minderung ausgeschlossen hat kann aber entnommen werden nur Minderung auch außerordentliche Kündigung ausschließen wollte Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Senatsurteil 31 . Mai vorbehaltloser Zahlung vollen Miete Zeitraum Monaten nur Recht Minderung auch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen war . Rechtsprechung kann aber 1 . September geltenden Recht festgehalten werden . VIII . Zivilsenat Urteil 16 Juli aaO hat Wohnraummietrecht folgend erkennende Senat Beschluss -9- 16 . Februar Geschäftsraummiete entschieden Inkrafttreten Mietrechtsreformgesetzes fällig gewordene Mieten analoge Anwendung § Stelle § . getreten ist ausscheidet . enthalte abschließende Regelung nachträglich zeigende Mängel Folge Annahme planwidrigen Regelungslücke Rahmen eröffnete Möglichkeit Analogie § Raum bleibe . gilt auch Verträge 1 . September abgeschlossen wurden . Minderungsrecht 1 . September entsprechend bisherigen Rechtsprechung analogen Anwendung § . erloschen ist bleibt lediglich prüfen Mieter Recht strengen Voraussetzungen Verwirkung § stillschweigenden Verzichts verloren hat . 1 . September geltende Recht längerer vorbehaltloser Zahlung Miete bisher auch Recht außerordentlichen Kündigung ausschließt hat Bundesgerichtshof noch entschieden . Frage ist verneinen . Willen Gesetzgebers planwidrige Regelungslücke mehr angenommen werden kann Folge Mieter nunmehr Miete längerer vorbehaltloser Zahlung Mängel wieder mindern kann altem Recht Minderungsbefugnis verloren hatte dann kann Recht außerordentlichen Kündigung gelten . Berufungsgericht Ausführungen Minderungsrecht Heranziehung Stimmen Literatur Entscheidung VIII . Zivilsenat ausdrücklich abgewichen ist Entscheidung erkennende Senat Bereich Geschäftsraummiete VIII . Zivilsenat angeschlossen hat ist erst Entscheidung Berufungsgerichts ergangen kann gefolgt werden . Auffassung einmal verwirktes Recht sei jedenfalls so lange schen anzusehen Geltendmachung sei ausgeschlossen Umständen etwas ändere berücksichtigt ausreichend 1 . September wesentliche Änderung Rechtslage eingetreten ist . Mietrechtsreformgesetz ist ausgeführt Grundlage analoge Anwendung § . entfallen . Übergangsvorschriften fehlen gilt neue Recht auch " Altfälle " rechtskräftig entschieden ist . kann Mieter Fällen Gewährleistungsrechte auch Recht außerordentlichen Kündigung nur Vorliegen Voraussetzungen § Abs. dann allgemeine Verwirkungstatbestand gegeben ist verlieren Mietrecht 8 . Aufl . § Rdn . . 3 . Senat kann Sache selbst entscheiden . Vortrag Klägerin hatte Hallendach Sanierung starken Regenfällen lediglich geringfügige " Undichtigkeiten aufgewiesen . Jahre wurde Dach total saniert . steht ggf. Umfang Dach Kündigungszeitpunkt noch undicht gewesen ist . Klägerin hat bestritten Bau Halle Halle fehlende Regenwasserversickerung starken Regenfällen Regenwasser Kanalisation Halle hochgedrückt wird Abschluss Baumaßnahmen Jahre zweimal geschehen ist . Behauptung Beklagten Wassereinbrüche Produktionsausfällen kostspieligen Reparaturen gekommen sei hat Klägerin aber bestritten . bedarf tatrichterlichen Würdigung behaupteten Mängel vorliegen Kündigung § Abs. Satz rechtfertige . unerhebliche Hinderung Vorenthaltung würde recht Beklagten ausschließen aaO Rdn . ; aaO § Rdn . ; Miete 8 . Aufl . § Rdn . . Wagenitz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Naumburg Entscheidung 20.01.2004