NAMEN Verkündet : 4 . August Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja . Abs. Nr. ; EuGVVO Art . 2 . Abs. Nr. ausschließliche internationale Zuständigkeit dingliche Rechte unbeweglichen Sachen Art . Nr. jetzt Art . Nr. EuGVVO folgt schon Recht Klage berührt wird Klage Zusammenhang unbeweglichen Sache steht . Klage muß vielmehr dingliches Recht unbeschadet Miete Pacht unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme persönliches Recht gestützt sein Anschluß Urteil 17 . Mai Sammlung Rechtsprechung S. . Ist Klage Bewilligung Löschung eingetragenen Nießbrauchsrechts schuldhafte Verletzung Einräumung Nießbrauchs vereinbarten Vertragspflichten gestützt richtet internationale Zuständigkeit Art . Abs. jetzt Art . Abs. EuGVVO Wohnsitz Schuldners . Urteil 4 . August . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Prof. Dr. Dr. Dose Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Januar Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Hilfsanträge zurückgewiesen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind geschiedene Eheleute . streiten klagend widerklagend Löschung Nießbrauchsrechts Herausgabe hinterlegten Löschungsbewilligung . Trennung schlossen Parteien 16 . Oktober notarielle Vereinbarungen . Zunächst übertrug Klägerin Beklagten Ausgleich vermögensrechtlichen Ansprüche Pkw Marke Rolls Geldbetrag Höhe insgesamt DM ; ferner räumte unentgeltliche Nießbrauchsrecht Einfamilienhaus Läden . Nießbrauchsrecht sollte erlöschen Beklagte Grundstücks erwerben würde Wert Mio. DM übersteigen . Vertragsparteien verpflichteten gegenseitigem Wohlverhalten vereinbarten Wegfall Anspruchs Nießbrauch auch Fall Beklagte Klägerin vorsätzlich Nachteile zufügt . Sodann übertrug Klägerin Beklagten Nießbrauchsrecht dinglicher Wirkung . Folgezeit wurde Nießbrauchsrecht Beklagten spanischen Grundbuch eingetragen . notarieller Urkunde 14 . Oktober bevollmächtigte Beklagte Klägerin Durchsetzung Restitutionsansprüchen Grundstücks Zugleich verzichtete Nießbrauchsrechte Einfamilienhaus Läden bewilligte Löschung Grundbuch . Löschungsbewilligung wurde Notar hinterlegt ; Parteien vereinbarten Durchsetzung Restitutionsansprüche herausgegeben werden sollte . Bemühungen Parteien Durchsetzung Ansprüche blieben letztlich erfolglos . Klägerin begehrt Herausgabe hinterlegten Löschungsbewilligung gestaffelten Hilfsanträgen wesentlichen Verurteilung Bewilligung Löschung Nießbrauchsrechts . Landgericht hat Hauptantrag unbegründet Hilfsanträge unzulässig abgewiesen . Widerklage Beklagten Herausgabe hinterlegten Löschungsbewilligung hat stattgegeben . hiergegen eingelegte Berufung Klägerin blieb Erfolg . Senat angenommenen Revision verfolgt Klägerin zweitinstanzlichen Anträge weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat teilweise Erfolg führt insoweit Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Recht hat Berufungsgericht Hauptantrag Klägerin Herausgabe hinterlegten Löschungsbewilligung 14 . Oktober abgewiesen . Anspruch folgt jedenfalls unmittelbar vertraglichen Vereinbarung Parteien . unstreitigem Inhalt sollte Notar hinterlegte Löschungsbewilligung 14 . Oktober nur dann Klägerin herausgegeben werden Restitutionsbemühungen Beklagten Grundbesitzes Erfolg haben würden . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts ist Erfolg aber mehr erreichbar auch arglistig Beklagten vereitelt worden . Rechtsauffassung Revision ergibt entsprechender Anspruch Klägerin auch Glauben § . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist § grundsätzlich selbständige Anspruchsgrundlage . Billigkeitsgesichtspunkte können zwar gemäß § führen Ansprüche mindern gar versagen . können aber regelmäßig Ansprüche begründen sonst Gesetz Vertrag gegeben sind Urteile 23 . April ; ; . Nur ausnahmsweise können besonders schutzwürdige Interessen Vertragsparteien Grundsätzen Glauben eigene Nebenpflichten begründen letztlich sogar eigene Ansprüche erwachsen können vgl. Senatsurteile 23 . März FamRZ 15 . Februar FamRZ 19 . Dezember 9/89 FamRZ . ist hier aber Fall . übereinstimmenden Willen Parteien sollte hinterlegte Löschungsbewilligung nur Erfolg Restitutionsbemühungen Klägerin herausgegeben werden . eindeutige Vereinbarung kann allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere streitige Erlöschensgründe erstreckt werden . gilt insbesondere Löschung Nießbrauchs Grundbuch spanischem Recht konstitutive Wirkung hat hinterlegte Löschungsbewilligung schon 14 . Oktober datiert . II . Unrecht hat Berufungsgericht allerdings gestaffelten Hilfsanträge unzulässig abgewiesen . 1 . Berufungsgericht hat Zuständigkeit Hilfsanträge Klägerin Hinweis Art . Nr. abgelehnt . sind Klagen dingliche Rechte unbeweglichen Sachen Gegenstand haben unabhängig Wohnsitz Staatsangehörigkeit Parteien Gerichte Vertragsstaates ausschließlich zuständig unbewegliche Sache belegen ist . Nießbrauch sei auch dingliches Recht geregelt werde entsprechend spanischen Grundbücher eingetragen . Anträge Abgabe Löschungsbewilligung seien unabhängig Frage Fortbestehen Nießbrauchsrechts beantworten ebenfalls dingliches Recht gerichtet . Gerade Fragen formellen Grundbuchrechts sei größere Sachnähe belegenen Gerichts notwendig . übrigen gelte Art . Nr. ausschließliche Zuständigkeit sogar lediglich schuldrechtliche Grundstück bezogene Rechtsverhältnisse Miete Pacht . Auch weiteren Feststellungsanträge seien persönliches Recht dingliches Recht Immobilie selbst gerichtet . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . 2 . Recht ist Berufungsgericht allerdings internationalen Zuständigkeitsvorschriften Brüsseler Übereinkommens gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen ausgegangen . Zwar ist inzwischen Verordnung Nr. 44/2001 22 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen EuGVVO Kraft getreten Art . Verhältnis Mitgliedsstaaten Stelle getreten ist vgl. Zöller/Geimer 24 . Aufl . Anhang . Allerdings ist EuGVVO Art . Abs. nur Klagen öffentliche Urkunden anzuwenden erhoben aufgenommen worden sind Verordnung 1 . März Kraft getreten war . ist hier Fall . Art . Nr. sieht Klagen dingliche Rechte unbeweglichen Sachen Gegenstand haben ausschließliche Zuständigkeit Gerichte Vertragsstaats unbewegliche Sache belegen ist . dinglichen Rechte sind Hilfsanträge Klägerin allerdings gerichtet . Senat ist gehalten Rechtsstreit Art . Abs. Protokolls betreffend Auslegung Übereinkommens 27 . September gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen Gerichtshof EuGVÜProtokoll Europäischen Gerichtshof Auslegung Art . Nr. vorzulegen . Auslegung Vorschrift ist Rechtsprechung hinreichend geklärt hier lediglich Einzelfall anzuwenden . ständiger Rechtsprechung darf . weiter ausgelegt werden Ziel erforderlich macht bewirkt Parteien sonst mögliche Wahl Gerichtsstands genommen wird gewissen Fällen Gericht verklagen sind Gericht Wohnsitzes ist . Anwendbarkeit Art . Nr. reicht dingliches Recht unbeweglichen Sache Klage berührt wird Klage Zusammenhang unbeweglichen Sache steht . Klage muß vielmehr dingliches Recht gestützt sein nur abgesehen Miete Pacht unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme persönliches Recht Urteil 17 . Mai Sammlung Rechtsprechung S. . Unterschied dinglichen Recht persönlichen Anspruch besteht auch hier dingliche Recht Sache wirkt persönliche Anspruch nur Schuldner geltend gemacht werden kann Urteil 9 . Juni . Grundlage Rechtsprechung streiten Parteien auch Hilfsanträgen dingliche Rechte unbeweglichen Sachen Sinne Art . Nr. . Klägerin leitet Anspruch Rückübertragung Nießbrauchsrechts gerade Wesen dinglichen Nießbrauchs Verstoß Wohlverhaltensklausel notariellen Vertrages 16 . Oktober ausdrücklichen Vereinbarung . stützt Anspruch mithin schuldrechtliche Verpflichtungen dingliche Rechte nur Parteien wirken Anwendbarkeit Art . Nr. ausschließt vgl. auch Kropholler Europäisches Zivilprozeßrecht 7 . Aufl . Art . EuGVVO Rdn . . ; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht Art . . . Selbst Klage Rückgabe Nießbrauchsrechts mittelbar Eigentum unbeweglichen Sachen auswirkt beruht doch persönlichen Anspruch Klägerin notariellen Vertrag Parteien weiteren vertraglichen Vereinbarung herleitet ; ist auch nur Vertragspartner gerichtet . Klage begehrt Klägerin Rückgabe Nießbrauchsrechts allein Beklagten vertraglichen Pflichten verstoßen auch Rückgabe verpflichtet habe . Entsprechend kann gerichtliche Entscheidung Rückgabepflicht auch nur Lasten Beklagten wirken . Klage hat Rechte Gegenstand unmittelbar unbewegliche Sache bezögen wirkten vgl. Beschluß 5 . April . Nießbrauchsrecht auch dinglichen Charakter hat kann Person gerichteten schuldrechtlichen Anspruch -9- be mithin ankommen . ist Rechtsprechung auch auszugehen Parteien vertragswidriges Verhalten einvernehmliche Auflösung Nießbrauchsrechts streiten Beweisfragen Ort belegenen Sache früheren gemeinsamen Aufenthaltsort Bezirk Berufungsgerichts geklärt werden müssen vgl. Urteil 15 . Januar ; Kropholler . EuGVVO Rdn . . Zwar sieht . Nr. Annexzuständigkeit vertragliche Ansprüche Klage dinglicher Rechte unbeweglichen Sachen Beklagten verbunden werden . sollen Aufsplitterung internationalen Zuständigkeit folgenden Probleme Rechtskraft vermieden werden aber stets dingliche Rechte unbeweglichen Sachen gerichteten zusätzlichen Klageantrag voraussetzt . ist hier gerade Fall . 3 . Art . Abs. Wohnsitz Beklagten ausrichtende internationale Zuständigkeit Berufungsgerichts gilt hilfsweise gestellten Anträge Klägerin . Unabhängig Ausgestaltung Anträge ist Streitgegenstand schuldrechtlichen Ansprüche Parteien Rückgabe Nießbrauchs begrenzt . Ebenso zielen Feststellungsanträge behauptete schuldrechtliche Verpflichtung Rückgabe Nießbrauchs Inhalt dinglichen Nießbrauchsrechts selbst . . Widerklage Herausgabe hinterlegten Löschungsbewilligung Beklagten hat Berufungsgericht Recht stattgegeben . ausgeführt steht Klägerin Anspruch Herausgabe Löschungsbewilligung Restitution Grundstücks Revision angefochtenen Feststellungen Berufungsgerichts mehr möglich ist nur Fall erstellt wurde . kann Beklagte Aussteller Urkunde Hinterlegungsvereinbarung Herausgabe selbst verlangen . Zwar ist Erfolg Hilfsanträge berechtigt Anspruch Klägerin Herausgabe vorhandenen Löschungsbewilligung erfüllen ; umgekehrt steht Klägerin jedoch Anspruch Herausgabe gerade Urkunde . IV . Berufungsgericht wird klären haben Klägerin Grundlage vertraglichen Vereinbarungen Parteien Anspruch Rückübertragung Nießbrauchsrechts zusteht . Sprick Bundesrichter Dr. ist urlaubsbedingt Unterschriftsleistung verhindert . Wagenitz Dose