NAMEN 11 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Bewertung gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung Zugewinnausgleich Parteien künftig erwartenden laufenden Erträge Unterhaltsvergleich bereits unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen berücksichtigt haben Abgrenzung Senatsurteil . Urteil 11 . Dezember OLG AG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Fuchs Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 3 . Familiensenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 17 . Dezember wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien 28 . Februar geschlossenen Ehe insoweit rechtskräftiges Verbundurteil 20 . Mai geschieden wurde streiten Rahmen Zugewinnausgleichs Revisionsverfahren noch Bewertung stillen Beteiligung Antragsgegners . Parteien waren Beginn Ehe vermögenslos . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts belief Endvermögen Antragstellerin Stichtag 16 . März DM Antragsgegners stille Beteiligung DM unstreitige Vermögenswerte DM Darlehensforderung DM Kautionsrückzahlungsanspruchs DM Bankverbindlichkeiten DM . stillen Beteiligung hat folgende Bewandtnis : geborene Antragsgegner ist Jahren S. beschäftigt Mitarbeitern bestimmten aussetzungen Möglichkeit bietet stille Gesellschafter Mitarbeiter-Kommanditgesellschaft beteiligen ihrerseits Verlagsgesellschaften beteiligt ist % ausgeschütteten Gewinne erhält eigene Gewinne Anlage flüssiger Mittel erzielt . Nominalwert stillen Beteiligung maximal DM begrenzt ist bemißt Punktesystem Hilfe jeweiligen stillen Gesellschafter maßgebliche Werte Jahreseinkommen Dienstjahren errechnet wird . Antragsgegner hatte Möglichkeit Gebrauch gemacht war Stichtag Höchsteinlage DM bedingungsgemäß verpfändbar abtretbar ist beteiligt . Gesellschaftsvertrag sieht verteilungsfähige Gewinn KG Gesamthöhe Mio. DM Kopfteilen übrigen ebenso eventueller Verlust indes Nachschußpflicht auslöst jeweiligen Höhe Beteiligung stillen Gesellschaftern 1 . Januar : Gesellschafter Einlagen DM verteilt wird Gewinnanteil % persönlichen Steuern % langfristiges Darlehen KG Erreichen 55 . Lebensjahres % individuelle Altersversorgung Vermögensbildung einzusetzen haben . KG gewährten Darlehen haben Laufzeit Jahren erbringen % Zinsen p.a. jährlich Gewinnanteil ausgeschüttet werden . Beendigung stillen Beteiligung Ende Dienstverhältnisses Verlag endet erhält Gesellschafter lediglich Nennwert Einlage . Gewinnanteilen Beteiligung erhielt Antragsgegner DM rund DM rund DM DM knapp DM . Darlehensforderung KG war Stichtag vorstehend bereits berücksichtigten Betrag DM angewachsen . Scheidungsverfahren haben Parteien 6 . September Unterhaltsvergleich geschlossen ausdrücklich Vergleichsgrundlage gemacht % Nettobeträge dort " Tantiemen " bezeichneten Gewinnanteile unterhaltsrelevantes Einkommen Antragsgegners angesetzt werden . Antragstellerin vertritt Auffassung stille Beteiligung sei Grundlage voraussichtlichen Ertrags Stichtag gerechneten Betriebszugehörigkeit Antragsgegners Jahren Monaten Vollendung 65 . Lebensjahres mindestens DM anzusetzen Antragsgegner nur Nennwert DM maßgeblich hält Ausscheiden nur zurückerhalte . Amtsgericht hat Beteiligung Grundlage eingeholten DM bewertet Antragstellerin insgesamt DM Zugewinnausgleich zugesprochen . Berufung Antragsgegners hat Berufungsgericht Beteiligung nur Nennwert bewertet Zahlungsantrag Höhe DM 7.250,00 DM 9.756,96 DM : DM stattgegeben weitergehenden Zahlungsanspruch auch berufung Antragstellerin geltend gemacht wurde abgewiesen . richtet zugelassene Revision Antragstellerin zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Zutreffend weist Berufungsgericht Rechtsprechung Senats Senatsurteile FamRZ . 25 November FamRZ Bewertung unveräußerlicher Unternehmensbeteiligungen Zugewinnausgleich . ist Fällen Gesellschafter Ausscheiden nur geringere Abfindung erhält anteiligen Unternehmenswert entspricht grundsätzlich nur Abfindungswert zugrunde legen auch Vergangenheit aufgebaute Stichtag vorhandene Nutzungswert bemessen Beteiligung Inhaber hat vgl. ferner Senatsurteil 1 . Oktober FamRZ . eingeschränkte Verfügbarkeit Beteiligung ist insoweit allenfalls wertmindernd berücksichtigen . Berufungsgericht legt indes umfangreicher Begründung Bewertung werde Besonderheiten hier beurteilenden Mitarbeiterbeteiligung gerecht . Bestand Höhe sei nämlich untrennbar Arbeitsverhältnis Antragsgegners verknüpft ; seien Gewinnanteile Gehaltsbestandteile erst Kapitalerträge versteuern gewesen . geänderte steuerliche Behandlung Erträge fertige zivilrechtlich anders beurteilen zuvor nämlich bezogen Stichtag künftiges Arbeitseinkommen Zugewinn unterliege . Beurteilung spricht Zugewinnausgleich berücksichtigende Nutzungswert Stichtag vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten beschränkt so etwa Beteiligung freiberuflichen Praxis Nutzung Mandantenstammes etwa künftig erzielende Gewinne kapitalisieren hinzuzurechnen sind vgl. Senatsurteil 25 November aaO vorliegenden Fall Abfindungsbetrag übersteigender objektiver Wert stillen Beteiligung Antragsgegners allein Aussicht ergibt auch künftig Gewinn Mitarbeiter-KG beteiligt werden . Anders Fall Senatsurteil aaO zugrundelag wird Abfindungsklausel bedingte Wertminderung stillen Beteiligung auch Chance kompensiert Ausscheiden anderen Gesellschafters profitieren auch nur Abfindungsbetrag erhält hinausgehende wirkliche Wert Beteiligung verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt . Ausscheiden Gesellschaftern MitarbeiterKG wird Beteiligungskonzept kompensiert jüngere Mitarbeiter neue Gesellschafter KG eintreten Entgelt Gesellschaft entrichten . bedarf jedoch letztlich Entscheidung tatrichterliche Bewertung stillen Beteiligung fraglichen Mitarbeiter-KG Berufungsgericht revisionsrechtlichen Prüfung generell standhält . Bewertung Abfindungsbetrag erweist nämlich vorliegenden Fall schon gerechtfertigt Parteien Stichtag anfallenden Gewinnanteile Antragsgegners zusätzliches unterhaltsrelevantes beitseinkommen " Tantiemen " Unterhaltsvergleich einbezogen haben . ist Rahmen Privatautonomie Parteien § Abs. respektieren erscheint vorliegenden Rechtsstreit zutage getretenen Bewertungsschwierigkeiten jedenfalls sachgerecht Unterhaltsbetrag Zahlung Antragsgegner verpflichtet hat unerwarteten Entwicklung Gewinnanteile Folgejahren angepaßt werden kann Bewertung Zugewinnausgleich Prognose künftigen Gewinnentwicklung beruht Durchführung Zugewinnausgleichs auch dann mehr rückgängig gemacht werden kann Prognose Folgezeit verfehlt erweist . Parteien vereinbarte unterhaltsrechtliche Ausgleich künftigen Gewinnanteile steht jedenfalls Antragstellerin begehrten Ausgleich Abfindungswert Beteiligung übersteigenden Zugewinns . Recht wendet Revisionserwiderung andernfalls partizipiere Antragstellerin Beteiligung Antragsgegners zweifacher Weise nämlich vorab Zugewinnausgleich künftigen Gewinnerwartungen geprägten Vermögenswert Beteiligung sodann Wege Unterhalts nochmals nunmehr Einkommen Unterhaltspflichtigen berücksichtigenden Gewinnanteilen . zweifache Teilhabe widerspräche Grundsatz güterrechtlicher Ausgleich stattzufinden hat Vermögensposition bereits andere Weise sei unterhaltsrechtlich Wege Versorgungsausgleichs ausgeglichen wird . Verhältnis Zugewinnausgleich ergibt bereits § Abs. . Verhältnis Unterhalt Zugewinnausgleich kann gelten auch insoweit ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt . So wäre beispielsweise unbillig Ehegatten auch güterrechtlich anderen Ehegatten Stichtag ausgezahlten Arbeitnehmerabfindung teilhaben lassen bereits Gewährung Einbeziehung insoweit Einkommen behandelten Abfindung bemessenen Unterhalts partizipiert vgl. OLG FamRZ 612 ; Klingelhöffer . gleichen Gedanken beruht auch Erwägung Ehegatte Anwaltshaftungsprozeß Schadensersatz falscher Beratung Zugewinnausgleich geltend gemachten Vermögensposition anderen Ehegatten verlangt gegebenenfalls Vorteil anrechnen lassen muß Berücksichtigung Position Unterhaltsvergleich ergibt vgl. Urteil 13 November ZR FamRZ . Auch Güterrechts ist doppelte Teilhabe Ehegatten geldwerten Positionen gerechtfertigt ; so kann etwa rechtskräftig titulierten Trennungsunterhalt Nutzungsvorteil mietfreien Wohnens bisherigen Ehewohnung unterhaltspflichtigen Ehegatten bereits Einkommen zugerechnet worden ist gleichen Zeitraum Nutzungsentgelt verlangt werden vgl. Senatsurteil 11 . Dezember FamRZ ; . Sprick Weber-Monecke