NAMEN Verkündet : 6 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. Abs. 1 . Ist Rahmen Zugewinnausgleichs Gesamtschuld Ehegatten berücksichtigen Innenverhältnis anteilig haften so kommt Ermittlung jeweiligen Endvermögens Ausgleichsforderung § realisierbar ist . ist auch dann Fall Ehegatte erst Zugewinnausgleichs imstande ist interne Ausgleichsforderung erfüllen . 2 . Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand ist Passivposten Endvermögen Unterhaltsschuldners anzusetzen . Urteil 6 . Oktober Kammergericht AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Schilling Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 13 . Zivilsenats Kammergerichts 21 November wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten Zugewinnausgleich . Ehe Parteien wurde 8 . Oktober zugestellten Antrag Klägerin 30 . August rechtskräftig geschieden . Parteien Anfangsvermögen verfügten waren je Miteigentümer Eigentumswohnung . Wert Immobilie belief 8 . Oktober € ; Betrag wurde Wohnungseigentum Stichtag veräußert . Immobilie lastenden keiten Parteien Gesamtschuldner hafteten überstiegen Verkaufserlös € . Beklagte löste Verbindlichkeiten 8 . Oktober . Zuvor hatte Klägerin Anfrage bestätigt Fall Ablösung Ausgleichsforderung Beklagten § bestehe . Endvermögen Klägerin setzt Berücksichtigung Immobilie lastenden Verbindlichkeiten Aktivvermögen mindestens € Passiva € war negativ . Endvermögen Beklagten beläuft wiederum Einbeziehung Wohnungseigentums eingegangenen Verbindlichkeiten mindestens 155.456,92 € Aktiva : 165.194,16 € ; Passiva : € 8 . Oktober bestehenden Unterhaltsrückstands € . Höhe € geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch Klägerin hat Beklagte € gezahlt notarieller Urkunde anerkannt weitere € schulden . Insoweit hat sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen . Ferner hat Beklagte unstreitigen Forderungen Höhe insgesamt € Forderung € abgelösten Verkaufserlös Immobilie gedeckten Verbindlichkeiten insgesamt € aufgerechnet . Klage hat Klägerin erster Instanz Zahlung weiteren Zugewinnausgleichs Höhe € Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten jeweils Zinsen verlangt . hat Ansicht vertreten Wohnungseigentum betreffenden Verbindlichkeiten seien allein Endvermögen Beklagten Aktivposten Passiva berücksichtigen . Belastungen habe ausgleichen können sei auch Hälfte Verbindlichkeiten anzusetzen . Übrigen könne nur so angemessenes Ergebnis erzielt werden . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin Zugewinnausgleichsanspruch Höhe € Zinsen weiterverfolgt hat ist zurückgewiesen worden . richtet zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . 1 . Kammergericht Entscheidung FamRZ veröffentlicht ist hat Auffassung vertreten Klägerin zustehende Zugewinnausgleichsanspruch sei Zahlung notarielles Anerkenntnis Aufrechnung erloschen . Begründung hat Kammergericht Wesentlichen ausgeführt : Klägerin habe Zugewinn erwirtschaftet Stichtag 8 . Oktober Passiva Aktiva überstiegen hätten . Aktivvermögen unstreitige Vermögenswerte : € Unterhaltsforderung : € Wert Wohnungseigentums : € habe € belaufen ; Betrag hätten Verbindlichkeiten insgesamt 212.007,58 € unstreitige Verbindlichkeiten : € gesamten Wohnungsverbindlichkeiten : 183.045,26 € gegenübergestanden . Beklagte habe Zugewinn 122.593,48 € erzielt Aktiva Höhe € unstreitiges Vermögen : 165.164,16 Wertes Eigentumswohnung : € Passiva Höhe richtig 194.600,68 € unstreitige Verbindlichkeiten : € Unterhaltsrückstand : Wohnungsbelastung : 183.045,26 € . Passiva seien grundsätzlich stichtagsbezogen bestehende Verbindlichkeiten Art abzusetzen ; gehörten auch Unterhaltsrückstände . Endvermögen Parteien sei Wert Immobilie je berücksichtigen ebenso lastenden Verbindlichkeiten . Insoweit seien Berechnung volle Verbindlichkeit einerseits hälftige Ausgleichsanspruch andere Partei andererseits bereits saldiert worden . Ausgleichsansprüche ergäben gesamtschuldnerischen Haftung Parteien Wohnungsverbindlichkeiten . Miteigentümer je habe Ehegatte Innenverhältnis grundsätzlich auch Hälfte Darlehensschuld zahlen . Miteigentümergemeinschaft werde zwar ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert Scheitern alleinige Haftung Ehegatten konkreten Gestaltung ehelichen Lebensverhältnisse gefolgert werden könne . Scheitern Ehe sei eheliche Lebensgemeinschaft Grund abweichende Gestaltung aber entfallen . müssten nunmehr besondere Umstände aufgezeigt werden gleichwohl anteilige Haftung anderen Ehegatten Zukunft ausschlössen . Umstände seien Klägerin vorgetragen worden . folge entsprechend Miteigentumsanteilen Parteien hälftige Wert Immobilie jeweiligen Aktivvermögen Parteien Verbindlichkeiten jeweiligen hälftigen Ausgleichsanspruchs Passivvermögen Parteien berücksichtigen seien . Einbeziehung Gesamtschuldnerausgleichs scheitere vorliegend Klägerin anteiligen Ausgleich Forderung Lage sei . Klägerin sei Gegenwert hälftig zuzurechnenden Immobilienverbindlichkeiten zunächst Hälfte Wertes Wohnung anzurechnen . anteiligen überschießenden Betrag Verbindlichkeiten habe Klägerin auch Zugewinnausgleichsanspruch Beklagten einzusetzen so insgesamt auch Ausgleich anteiligen Gesamtschuld Lage sei . selbst ausgegangen werde Klägerin Ausgleichsforderung habe begleichen können sei gehindert berufen . Klägerin habe Beklagten Verkauf Immobilie ausdrücklich bestätigt alleinigen Tilgung Verbindlichkeiten Ausgleichsanspruch § zustehe . Klägerin habe Ansatz dargetan zugestandene auch vertraglich nochmals vereinbarte Gesamtschuldnerausgleich nunmehr Zugewinnverfahren überlagert werden solle . Vielmehr sei Erklärung insoweit festzuhalten . Ausführungen wendet Revision Erfolg . 2 . § Abs. schuldet grundsätzlich Ehegatte höheren Zugewinn erwirtschaftet hat Ehegatten geringeren Zugewinn Hälfte Überschusses Ausgleich . Zugewinn ist Betrag Endvermögen Ehegatten Anfangsvermögen übersteigt § . Parteien Anfangsvermögen verfügten kommt Ermittlung Zugewinns allein Endvermögen . 3 . Höhe Endvermögens hängt vorliegenden Fall entscheidend vermögensrechtlichen Zuordnung Wohnungseigentum betreffenden Gesamtschuld . Berufungsgericht hat Recht angenommen güterrechtlichen Vorschriften Zugewinnausgleich Gesamtschuldnerausgleich verdrängen zwar unabhängig Leistung gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten Rechtshängigkeit Scheidungsverfahrens erbracht worden ist . richtiger Handhabung güterrechtlichen Vorschriften vermag Gesamtschuldnerausgleich Ergebnis Zugewinnausgleichs verfälschen . Tilgung Gesamtschuld haftenden Ehegatten bewirkt Regelfall Veränderung Ermittlung Zugewinns maßgeblichen Endvermögen Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend Beachtung gesamtschuldnerischen Ausgleichs Vermögensbilanz eingestellt wird . . FamRZ 797 ; Senatsurteile 30 . September FamRZ ; 27 . April FamRZ 13 Juli FamRZ . wird erkennbar Ausgleich Gesamtschuldner gesetzlichen Regel § Abs. Satz vollzieht . Zustellung Scheidungsantrags Stichtag Berechnung Endvermögens § gemeinsame Verbindlichkeiten Ehegatten noch getilgt sind ist Endvermögen Ehegatten jeweils noch bestehende Gesamtschuld voller Höhe Passivposten berücksichtigen . ist Durchsetzbarkeit vorausgesetzt jeweilige Ausgleichsanspruch anderen Ehegatten Befriedigung Gläubigers voraussetzt Aktivposten anzusetzen . Ergebnis hat regelmäßig Folge Ehegatten Gesamtschuldner haften gemeinsamen Verbindlichkeiten Endvermögen jeweils nur Quote ansetzen können Innenverhältnis entfällt f. FamRZ 797 ; Senatsurteil 9 . Januar FamRZ . . Vorrangig ist Verhältnis Parteien Darlehensschulden Innenverhältnis tragen haben . § Abs. Satz haften Gesamtschuldner gleichen Anteilen bestimmt ist . abweichende Bestimmung kann Gesetz Vereinbarung Inhalt Zweck Rechtsverhältnisses Natur Sache mithin besonderen Gestaltung tatsächlichen Geschehens ergeben Senatsurteil 9 . Januar FamRZ . . Unstreitig sind Darlehen Parteien gemeinsam gehörende Wohnungseigentum aufgenommen worden . Kammergericht zutreffend angenommen hat lässt gesetzlichen Bestimmungen Bruchteilsgemeinschaft insbesondere § § Grundsatz ableiten Teilhaber Verbindlichkeiten Bezug gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind Innenverhältnis Verhältnis Anteile Gegenstand haften Vereinbarung besonderen Umständen Falles ergibt FamRZ . -9- Miteigentumsgemeinschaft wurde allerdings eheliche Lebensgemeinschaft Parteien überlagert . können Verhältnis Miteigentümer Gesamtschuldner aufgenommenen Kredite Abweichungen Regeln Bruchteilsgemeinschaft ergeben . Zeit Scheitern Ehe kann nahe liegen alleinige Haftung Beklagten Darlehensschulden konkreten Gestaltung ehelichen Lebensverhältnisse folgern vgl. FamRZ 796 ; Senatsurteil 30 November FamRZ . Scheitern Ehe haben jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände aber geändert ; Grund frühere Handhabung ist entfallen . Aufhebung ehelichen Lebensgemeinschaft besteht Allgemeinen Anlass mehr Ehegatten anderen weitere Vermögensmehrung zukommen lassen Gegenseitigkeitsverhältnis beiderseitigen Beiträge gemeinsamen Lebensführung gestanden haben aufgehoben ist . müssen andere Umstände aufgezeigt werden anteilige Haftung Ehegatten Zahlungen erbracht hat hier allein maßgebliche Zeit Erhebung Scheidungsklage auszuschließen FamRZ 796 ; Senatsurteile 9 . Januar FamRZ . 26 . September FamRZ . . Umstände hat Berufungsgericht festgestellt Revision hiergegen erinnert . Denkbar wäre etwa anderweitige Bestimmung grundsätzliche Haftung Gesamtschuldnern Innenverhältnis gleichen Teilen verdrängt anzunehmen alleinige Schuldentilgung getrennt lebenden geschiedenen Ehegatten Berechnung anderen geschuldeten Unterhalts berücksichtigt wurde . kann hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung Unterhalts wirtschaftlich mittelbaren Beteiligung Unterhaltsberechtigten Schuldenabtrag führen Senatsurteile 11 . Mai FamRZ ; 26 . September FamRZ . 9 . Januar FamRZ . . Berücksichtigung Darlehensverbindlichkeiten ersichtlich nur Teilzeitraum getroffene Unterhaltsregelung Parteien ausgewirkt hat ist jedoch festgestellt worden noch sonst ersichtlich . anderweitige Bestimmung kann Einzelfall auch dann angenommen werden tatsächliche Handhabung nämlich weitere Nutzung Immobilie Partei Zeit auch Lasten getragen hat stillschweigende Vereinbarung Inhalts schließen lässt internen Ausgleichs Bewenden haben soll Nutzung Leistung angemessenen Verhältnis zueinander stehen Senatsurteile 4 . Juni FamRZ 13 . Januar FamRZ . Auch sind Feststellungen indessen getroffen worden . ist beanstanden Berufungsgericht Hinblick bestehende Miteigentumsgemeinschaft anderweitiger Bestimmung ausgegangen ist Parteien Scheitern Ehe jedenfalls aber Rechtshängigkeit Scheidungsverfahrens Miteigentumsanteilen also je Innenverhältnis Immobilie betreffenden Verbindlichkeiten aufzukommen haben . Gesamtschuldner internen Ausgleich finanziell Lage ist stellt ausreichenden Grund Mithaftung Innenverhältnis freizustellen FamRZ 796 ; Wever Vermögensauseinandersetzung Ehegatten Güterrechts 5 . Aufl . . . 4 . Endvermögen Parteien ist Berücksichtigung Gesamtschuld folgt errechnen : Klägerin ergibt Einbeziehung hälftigen Werts Wohnungseigentums Gesamtschuld negatives Endvermögen . Durchsetzbarkeit Beklagten zustehenden Ausgleichsanspruchs § Abs. Satz zweifelhaft ist kann Gesamtschuld Quote angesetzt werden Innenverhältnis Klägerin entfällt vgl. . . Aktiva betragen dann Berücksichtigung Unterhaltsforderung € unstreitige Vermögenswerte : € Wert Wohnungseigentums : € . Passiva belaufen Berufungsgericht errechnet 212.007,58 € . § Abs. Satz . Gesetzes Änderung Vormundschaftsrechts 6 Juli . S. 1 . September Kraft getreten ist gemäß Art . § Abs. EGBGB Ausnahme § Abs. auch 1 . September eingeleitete Verfahren Zugewinnausgleich anzuwenden ist sind Verbindlichkeiten zwar Höhe Endvermögens abzuziehen . neuen Bestimmung kommt aber nur dann Bedeutung auch Anfangsvermögen betreffenden Ehegatten negativ ist . nur hier vorliegenden Fall kann Zugewinn Reduzierung Verbindlichkeiten ergeben so auch MünchKommBGB/Koch 5 . Aufl . § . 4 ; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5 . Aufl . § . 3 ; Handbuch Scheidungsrechts 6 . Aufl . . . Endvermögen Beklagten kann ebenfalls Weise ermittelt werden hälftige Wert Wohnungseigentums Aktivposten Innenverhältnis tragende hälftige Gesamtschuld Passivposten angesetzt wird . Zwar ist Gesamtschuld Endvermögen Ehegatten voller Höhe Passivposten Ausgleichsbilanz einzustellen Außenverhältnis jeweils voll haften . anderen Ehegatten gerichtete interne Ausgleichsanspruch aber zugleich Aktivposten Berechnung einzubeziehen ist kann Berechnung Ergebnis Abzug Gesamtschuld Höhe eigenen Haftungsquote hier : beschränken vgl. . . verkürzte Berechnungsart bestehen dann Bedenken interne Ausgleichsanspruch anderen Ehegatten durchsetzbar ist so auch Gernhuber . . Fall braucht Ehegatte Gesamtschuld voller Höhe nur insoweit tilgen Haftungsanteil Innenverhältnis entspricht . Ist absehbar Ausgleichsforderung § Abs. Satz dauerhaft uneinbringlich ist so ist uneinbringlichen Forderungen wirtschaftlich wertlos Endvermögen Ehegatten Gesamtschuld getilgt hat berücksichtigen FamRZ 797 ; Senatsurteil 30 . September FamRZ ; OLG FamRZ ; OLG FamRZ Leitsatz Volltext juris . 42 ; MünchKommBGB/Koch aaO § . ; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO . 20 ; aaO . ; aaO . ; Kogel Zugewinnausgleich 3 . Aufl . . . vorliegenden Fall war Klägerin Stichtag 8 . Oktober Überschuldung Lage interne Ausgleichsforderung Beklagten € Wert Eigentumswohnung gedeckten Gesamtschuld begleichen . Kammergericht hat Forderung gleichwohl wertlos gehalten Klägerin Berücksichtigung Zugewinnausgleichsforderung imstande sein werde internen Ausgleichsanspruch erfüllen . hat Ausgleichsanspruch Abs. berücksichtigt Beklagten nur hälftige Gesamtschuld Passivposten abgesetzt hat . Beurteilung wendet Revision Erfolg . Forderung ist bereits ausgeführt nur dann wirtschaftlich wertlos behandeln dauerhaft uneinbringlich ist . Lässt absehen Schuldner späteren Zeitpunkt ausreichend solvent sein wird besteht Anlass Forderung Rahmen Zugewinnausgleichsbilanz berücksichtigen . jeweiligen Aktiva Passiva sind vollen wirtschaftlichen Wert einzustellen . finanzielle Leistungsfähigkeit internen Ausgleich schuldenden Ehegatten kann Kammergericht zutreffend angenommen hat auch Anspruch Zugewinnausgleich ergeben so auch Kleinle FamRZ 8 14 ; aaO . ; Staudinger/Noack . § . . Bewertungsstichtag § ist nämlich absehbar güterrechtliche Ausgleichsanspruch internen Ausgleichsanspruch erreicht sogar übersteigt . Zugewinnausgleichsforderung Klägerin € beläuft 6 . Aufrechnung Beklagten unstreitigen Gegenforderungen noch € verbleiben kann interne Ausgleichsforderung realisiert werden . sind Aktiva Beklagten € Unterhaltsrückstand 192.782,50 € anzusetzen . Revision vertritt Auffassung stehenden Maßgaben ermittelter Zugewinnausgleich sei unangemessen Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Ergebnis führe . müsse § Abs. Satz aF Wege teleologischen Auslegung korrigiert werden dann Person Ehegatten Zugewinnausgleichsanspruch Ausgleichsschuld § Abs. Satz zusammentreffe Verbot negativen Endvermögens gelte . vermag Revision durchzudringen . Zugewinnausgleichsverfahren ist angelegt Bewertungsstichtag vorhandene Vermögen Ehegatten auszugleichen . Ausgleich Verlusten findet . Würde negatives Endvermögen allenfalls Ausgleichsbilanz eingestellt so würden aber Verluste Ehegatten verzeichnen sind ausgeglichen Vermögen Ehegatten auch gesetzlichen Güterstand getrennt bleibt . hier anzusetzende Endvermögen hat Folge Ausgleichsberechtigte Zugewinnausgleich Höhe Hälfte Endvermögens anderen Ehegatten verlangen kann . Ausgleichspflichtige mehr abgeben müsste würde Halbteilungsgrundsatz Nachteil verletzt . Ergebnis ist willkürlich beruht anderen Ehegatten grundsätzlich Fällen § Abs. abgesehen jedenfalls Hälfte Vermögens Stichtag verbleiben muss . Verlustausgleich will auch 1 . September geänderte Zugewinnausgleichsrecht erreichen . wird zwar auch Zugewinn berücksichtigt ergibt Endvermögen Ehegatten sein negatives Anfangsvermögen übersteigt vgl. § § Abs. Abs. Abs. . negativem Endvermögen kommt aber nur dann Auswirkung Schuldenrückführung liegenden Gewinns nach vor verschuldete Ehegatte ausgleichsberechtigt ist sein Ehegatte aktives Endvermögen verfügt . Fall verringert Differenz Zugewinns Ehegatten . negativen Zugewinn gibt weiterhin . soll vermieden werden Ehegatte Zugewinn Verbindlichkeiten anderen Ehegatten mithaftet Gläubiger begünstigt werden BT-Drucks . S. . vorliegenden Fall ist Übrigen Kammergericht zutreffend angenommen hat weiteren Umstände jedenfalls gerechtfertigt Gesamtschuld vorgenannten Weise berücksichtigen . Klägerin hat Beklagten Stichtag noch Verkauf Immobilie ausdrücklich bestätigt Verkauf verbleibenden Belastungen Ausgleichsanspruch § zustehe . hat Klägerin erkennen gegeben Lage sehe entsprechenden Betrag aufzubringen . muss festhalten lassen . 5 . weiterer Passivposten ist Recht unstreitige Unterhaltsrückstand € Endvermögen Beklagten abgesetzt worden . Bereits entstandene Verbindlichkeiten mindern grundsätzlich Endvermögen Ehegatten . gilt auch rückständigen Unterhalt anderen Ehegatten geschuldet wird Senatsurteil 27 . August FamRZ zwar unabhängig Unterhaltsforderung Endvermögen Unterhaltsgläubigers auswirkt . Auffassung Revision ist erkennen Zugewinnausgleich insoweit Nachteil Klägerin begründen würde . Endvermögen auch Einbeziehung Unterhaltsforderung negativ ist steht bezogen Ausgleich sogar besser positives Endvermögen verfügen würde . Hätte Unterhaltspflichtige Unterhaltsrückstand vermieden so wäre Endvermögen Übrigen entsprechend niedriger gewesen so dass auch Fall Höhe Betrages Unterhaltsforderung Zugewinn angefallen wäre so auch aaO . 21 ; MünchKommBGB/Koch aaO § . . 6 . ist angefochtene Urteil beanstanden . Einbeziehung auch Unterhaltsforderung hat Beklagte Kammergericht errechnet Zugewinn 122.593,48 € erzielt . Zugewinnausgleichsforderung Klägerin beläuft somit € . sind bereits € notariellen Anerkenntnis Beklagten weitere € gezahlt worden . Höhe € hat Beklagte unstreitigen Gegenforderungen aufgerechnet . Restbetrag € ist niedriger Beklagten § Abs. Satz zustehende Ausgleichsforderung € ebenfalls wirksam aufgerechnet hat . verbleibt zahlender Betrag mehr . Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung KG Entscheidung UF