NAMEN Verkündet : 27 . August Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . August aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Landgerichts 18 . Februar wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Parteien streiten Umfang Nutzungsbefugnis Mietvertrag . Klägerin schloß 11./22 November Beklagten schriftlichen Mietvertrag bebaute Grundstücksteilfläche Speicher Dauer Jahren 25-jähriger Verlängerungsoption . Mietgegenstand ist § Mietvertrages folgt beschrieben : " Eigentum Mieters : Gebäude Eigentum AG : Grund Boden " Mietsache sollte gemäß § Mietvertrages " Nutzung bestehenden Gebäuden " verwendet werden . lautet weiter folgt : " uneingeschränkte Eigentum Nutzungsrecht Gebäude wird Fall gewährleistet auch Wahrnehmung Verlängerungsoption § . Regelung hat Vorrang sonstigen folgenden Vertragsbedingungen . " Parteien gingen Gebäude Grund Boden gesondertes Eigentum Beklagten bestand Recht möglich war . einigten Klägerin Gebäude erwerben sollte . privatschriftlichem Kaufvertrag 22 November kaufte Klägerin Gebäude Immobilienfirma Beklagte Gebäude zuvor veräußert hatte . Immobilienfirma noch Klägerin ist Eigentümerin Gebäudes geworden getrenntes Gebäudeeigentum gesondert hätte übertragen werden können bestand . Folge zahlte Klägerin vereinbarte Miete setzte Gebäude instand . Schreiben 14 . September kündigte Beklagte fristlos Begründung Klägerin könne Eigentums Gebäude vertragsgemäß nutzen . Klage verlangt Klägerin festzustellen berechtigt ist gemieteten Teilflächen stehende Gebäude 11./22 November uneingeschränkt nutzen . Beklagte hat Fall Klage stattgegeben wird Hilfswiderklage Zahlung erhöhten Miete Nutzung Gebäudes rückwirkend Mietvertragsbeginn Zukunft erhoben . Landgericht hat Einzelrichter Klage stattgegeben Widerklage abgewiesen Rechtsstreit Einzelrichter übertragen worden war . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Urteil Landgerichts abgeändert Klage abgewiesen . richtet Senat angenommene Revision Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils begehrt . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückweisung Berufung Beklagten . 1 . Berufungsgericht hat wesentlichen ausgeführt : Feststellungsklage sei unbegründet ; Klägerin könne Mietvertrag 11./22 November Nutzungsrecht Gebäude Speicher herleiten . Mietvertrag lasse Auslegung Beklagte nur Grundstück auch Gebäude Klägerin Nutzung überlassen habe . Beschreibung Mietgegenstandes § ergebe nur Grund Boden aber Gebäude vermietet worden sei . Demgemäß sei § Mietvertrages verstehen Beklagte nur vermeintliche Eigentum Klägerin Gebäude hieraus resultierende Nutzungsrecht Gebäude habe gewährleisten wollen . Anspruch Klägerin Nutzung Gebäudes lasse auch Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage herleiten . Zwar sei gemeinsame Vorstellung Parteien Klägerin könne Gebäude Speicher selbständiges Gebäudeeigentum erwerben Grundlage Mietvertrages geworden . Wegfall Geschäftsgrundlage grundsätzlich eintretende Rechtsfolge Vertragsanpassung komme hier jedoch Betracht Fortsetzung Vertrages Beklagte Hinblick Dauer Mietvertrages unzumutbar sei . vorliegenden Fall führe Interessenabwägung Vertragsaufhebung . Berufungsgericht hat gemäß § . Sache selbst entschieden Rechtsstreit wesentlichen Verfahrensmangel litt erster Instanz Einzelrichter entschieden worden ist übertragen worden sein . hat Zurückverweisung erste Instanz sachdienlich gehalten Rechtsstreit weitere Sachaufklärung Beweiserhebung Entscheidung reif sei . Ausführungen Berufungsgerichts halten Punkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 2 . Erfolg rügt Revision allerdings Berufungsgericht habe Parteien ausdrücklich angehört beabsichtige Rechtsstreit gemäß § . Landgericht zurückzuverweisen § . selbst entscheiden . Rüge hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § . . 3 . Recht Revision günstig angegriffen hat Berufungsgericht Vorliegen Kündigungsgrundes Pflichtverletzung Klägerin § Abs. Mietvertrages verneint . Klägerin hat Eigentum Gebäude erworben hat Recht Nutzung Gebäudes ableiten kann vertragliche Pflichten verstoßen . 4 . Recht rügt Revision jedoch Berufungsgericht habe Auslegung Mietvertrages nur Nutzung Grund Boden aber auch Gebäudes gestatte anerkannte Auslegungsregeln verstoßen . Berufungsgericht hat Auslegung § Mietvertrages wesentlichen Auslegung erheblichen Umstand acht gelassen . Unstreitig wussten Parteien Klägerin Abschluß Mietvertrages Eigentümerin Gebäudes war . lagen lediglich privatschriftliche Kaufverträge ; Eintragung Grundbuch Gebäudegrundbuchblatt war erfolgt . Hintergrund verstößt Auslegung Mietvertrages Berufungsgericht Beklagte habe Klägerin nur Eigentum resultierende Nutzungsrecht aber eigenständiges Nutzungsrecht Gebäude gewährleisten wollen Gebot interessengerechten Auslegung . War nämlich noch sicher Klägerin Eigentümerin Gebäudes wird so kann § Abs. Satz Beklagte Klägerin uneingeschränkte Eigentum Nutzungsrecht Gebäude Fall gewährleistet interessengerecht nur verstanden werden Parteien unstreitig beabsichtigte langfristige Nutzung auch Gebäudes sichergestellt werden sollte Mietvertrag Grund Boden sinnlos war . Klägerin Kenntnis Beklagten unstreitig erheblich renovierungsbedürftige Wirtschaftsgebäude instandsetzen wollte bedurfte unerheblichen Investitionskosten Planungssicherheit zwar auch Fall geplante Eigentumserwerb Gründen auch immer fehlschlagen sollte . Sicherheit sollte § Mietvertrags garantierte langfristige Nutzungsmöglichkeit gewährleisten . Anwendung Grundsätze Wegfall Geschäftsgrundlage Berufungsurteil vornimmt kommt schon Betracht Parteien Nutzung Gebäudes Vertragsinhalt gemacht haben . Geschäftsgrundlage sind ständiger Rechtsprechung jedoch nur eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen Vertragsparteien Vorhandensein künftigen Eintritt bestimmter Umstände Geschäftswille Parteien aufbaut vgl. Urteile 6 . Dezember § Geschäftsgrundlage ; 24 November ; 14 . März . interessengerechte Auslegung Mietvertrages führt Ergebnis Parteien Fall Klägerin Eigentum Gebäude erwirbt jedenfalls langfristig nutzen darf . 5 . Hilfswiderklage ist unbegründet . Beklagte hat Landgericht Ergebnis zutreffend ausgeführt hat Klägerin Anspruch Zahlung zusätzlichen Nutzungsentgelts Gebäude . ergänzende Vertragsauslegung verhilft Begehren Beklagten Erfolg . ergänzenden Auslegung ist Berücksichtigung Betracht kommenden Umstände untersuchen Parteien angemessenen Abwägung Interessen Glauben redliche Vertragspartner offen gebliebenen Punkt geregelt hätten Urteil 12 . Februar m.w . . Parteien haben Fall Klägerin Eigentum Gebäude erwirbt Vereinbarung Nutzungsbefugnis Klägerin weiteren Regelungen getroffen . haben auch gesondertes Nutzungsentgelt vereinbart . Inhalt ergänzende Vertragsauslegung Betracht kommt kann offen bleiben Ergebnis Anspruch zusätzliches Nutzungsentgelt führen würde . Parteien war bewußt Gebäude stark renovierungsbedürftig war Beklagten Wirtschaftsgebäude erst genutzt werden konnte zuvor beabsichtigt instandgesetzt hatte . Ziel Parteien war Klägerin Nutzung Rücksicht erbringenden erheblichen Investitionszulagen Dauer Mietvertrages Grund Boden sichern . sollte beabsichtigte Übertragung Eigentums Gebäude Klägerin erreicht werden zugleich Folge gehabt hätte Instandsetzung Instandhaltung Gebäudes mehr Beklagten Klägerin oblegen hätte . Gegenzug sollte Beklagte Rücksicht Zustand Gebäudes ersichtlich niedrig bemessenen Kaufpreis DM Mehrwertsteuer erhalten . jedoch Gebäudeeigentum bestand übertragen werden konnte hätten Parteien Glauben Berücksichtigung jeweiligen Interessen Vereinbarung getroffen Ziel möglichst ähnliche Weise hätte erreicht werden können . bedarf hier Entscheidung besten Vereinbarung Dauer Mietverhältnisses Grundstück befristeten nießbrauchsähnlichen Rechtsverhältnisses erreichen war Klägerin Nutzung Gebäudes gesichert hätte Beklagte Instandsetzungspflichten vgl. 184 ; Instandhaltungspflichten vgl. § belasten insoweit eher mietvertragliche Regelung angeboten hätte sei Einbeziehung Gebäudes bestehenden -9- Mietvertrag Grund Boden sei gesonderten langfristigen Mietvertrag Gebäude . muß Parteien auch überlassen bleiben Einzelheiten vertraglichen Lösung noch einverständlich regeln . Unbeschadet Regelung steht aber schon jetzt Beklagte Nutzung Gebäudes jedenfalls höheres Entgelt verlangen kann Gestalt Einmalzahlung DM Mehrwertsteuer schon zugeflossen ist . ergibt Falle nießbrauchsähnlichen Lösung schon befristete Nießbrauch Übertragung Volleigentums minus anzusehen ist höheres Entgelt rechtfertigen kann Kaufpreis Eigentum . gilt insbesondere Hinblick Beklagte Beendigung Mietverhältnisses Aussicht hat instandgesetztes Gebäude zurückzuerhalten . Falle mietvertraglichen Lösung wäre höheres Entgelt nur angemessen Instandhaltungspflicht Beklagten verblieben wäre aber Interessen Parteien verfolgten Zielen widersprochen hätte . hätten redlicherweise vereinbart Klägerin Instandhaltungslast übernimmt auch Eigentumserwerb tragen gehabt hätte . Sollten Parteien unbenommen bleibt Zukunft gleichwohl Regelung treffen wollen Instandhaltungspflicht Beklagten obliegt Klägerin Rücksicht ursprünglich vereinbarten Kaufpreis hinausgehendes Entgelt zahlt stünde entsprechenden Zahlungsbegehren Beklagten Rechtskraft Abweisung Widerklage jedenfalls insoweit nachträglich entstandenen neuer vertraglicher Grundlage beruhenden handeln würde hier Widerklage geltend gemachten Anspruch identisch ist . 6 . Zurückverweisung Berufungsgericht Landgericht bedarf . § Abs. Nr. . hat Revisionsgericht Entscheidung Berufungsgerichts ersetzen festgestellten Sachverhalts Sache Endentscheidung reif ist . ist hier Fall . Grund ist auch wesentlichen Verfahrensmangels ersten Rechtszug Verstoß gesetzlichen Richter abschließende Entscheidung § F. sachdienlich . war Berufung Beklagten zurückzuweisen landgerichtliche Urteil wieder herzustellen . Dr. Sprick Bundesrichter ist urlaubsbedingt Unterschriftsleistung verhindert .