NAMEN Verkündet : 30 . Juni Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz . gewerblichen Zwischenmiete Wohnungen Zwecke Weitervermietung sind Umstände Wohnungstauglichkeit beeinträchtigen auch Mängel Zwischenmietverhältnisses Verhältnis Hauptvermieter Zwischenmieter anzusehen . Mängel dort erheblich unerheblich . S. § Abs. Satz . einzustufen sind hängt insbesondere Größenordnung gewerblichen Zwischenmietverhältnisses . unerheblich . S. § Abs. Satz . ist Fehler insbesondere dann anzusehen leicht erkennbar ist schnell geringen Kosten beseitigt werden kann so Geltendmachung Minderung Treu Glauben verstieße . Urteil 30 . Juni Kammergericht LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Fuchs Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Kammergerichts 16 . September aufgehoben . Rechtsstreit wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Kammergericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin macht rückständige Miete gewerblichen Mietvertrag geltend . Generalmietvertrag 9 . August Nachtrag 9 . vermietete B. GmbH Wohnanlage bestehend Wohnungen Gesamtfläche Dauer Jahren Monatsmiete zuletzt DM . Vermietung erfolgte Weitervermietung Wohnzwecken . Mieters trat Beklagte Mietvertrag . gemeinsamen Besichtigung Wohnanlage übersandte Beklagte Hausverwalterin Klägerin Schreiben 21 . März Mängelliste . 2 . Juni forderte Beklagte Prozeßbevollmächtigten Hinweis Besichtigungen 12 . April 2 . Mai Beseitigung Mängel kündigte Minderung Nettomietzinses % . Schreiben Prozeßbevollmächtigten 22 November eigenem Schreiben 23 . Februar rügte Beklagte weitere Mängel . Beklagte zahlte März Miete Höhe DM Juni November jeweils DM Dezember DM . Klägerin hat Differenzbetrag vollen Miete Höhe DM März jeweils DM Juni November DM Dezember insgesamt DM geltend gemacht . Landgericht hat Berücksichtigung Minderung Höhe jeweils DM Ausfalls Heizung Monaten Oktober November Klage Höhe DM Zinsen stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt weitergehende Minderung Landgericht zuerkannt sei hinreichend dargetan . Beklagte wehre mehr Höhe Miete März mache Minderung vorangegangene Zeiträume geltend . Insoweit kämen lediglich Bereicherungsansprüche Betracht aufgerechnet werden könne . sei aber zweifelhaft Beklagte Aufrechnung erklärt habe . Selbst Ausführungen verstehe bleibe Aufrechnung Erfolg . Minderung Mieten Rahmen Untermietverhältnisse müsse automatisch Minderung Generalmietzinses führen . Erfordernis Tauglichkeit Mietsache habe Generalmietvertrag Parteien anderen Inhalt Verhältnis Beklagten Untermietern . Wohnräume Untermietern Wohnen vermietet worden seien habe Beklagte gesamte Objekt Zwecke Untervermietung Gewinnerzielung gemietet . Nur Rahmen Zweckbestimmung Tauglichkeitsbeschränkungen erheblich seien könnten Minderung Mietansprüche Klägerin Beklagten führen . Untermieter Mietzins ungemindert zahlten liege Mangel Mietsache Verhältnis Parteien Generalmietvertrages . Beklagte habe Rahmen Minderung Zeit Dezember November vorgetragen Untermieten Höhe jeweils gemindert worden seien . Selbst berechtigter Minderung Untermieten sei automatisch Minderung Generalmiete Höhe berechtigt gewesen Wesentlichkeitsgrenze einzelnen Wohnungsmietverhältnissen anders liege Generalmietvertrag . Minderung DM erreiche sentlichkeitsgrenze . Schon bestünden möglicherweise Aufrechnung gestellten Bereicherungsansprüche . Minderungen Untermieters . Dezember März Oktober Höhe DM DM DM Untermieterin . Oktober Höhe DM reichten . Anders könne Monat Januar verhalten insoweit Minderungsbeträge Höhe DM Untermieterin . DM Untermieter . DM Untermieter . DM Untermieterin . geltend gemacht würden . Klägerin einzelnen bestreite Minderungen Grad erreichten erscheine Vorbringen Beklagten unsubstantiiert . Störfälle eingetreten seien werde lediglich bezüglich Untermieterin . vorgetragen . Bezüglich übrigen Untermieter fehle Darlegung Tagen Störungen gekommen sei . auch Untermieterin . sei hinreichender Vortrag ersichtlich Störungen bestanden hätten insbesondere Temperaturen erreicht worden seien . Selbst Zeit 23 . 25 . Januar Totalausfall Warmwasseranlage angenommen werde genüge berechtigte Minderung ca. DM Wesentlichkeitsgrenze erreichen . könne auch angenommen werden angeblich Untermieterin . zuerkannte Betrag DM ausgemacht habe . Mietzinsansprüche Juni Dezember seien Unvermietbarkeit Wohnungen 1 . 3 . 4 . Obergeschoß jeweils links gemindert . Beklagte Mängel Einbauküchen Bädern berufe sei nur Ansehnlichkeit Wohnungen betroffen . mangelnde Funktion geltend gemacht werde sei Vorbringen unsubstantiiert . Vortrag Einbauschränken seien Türen Hängeschränken verhangen " mehr Lot Schubkästen gingen Leim seien verkantet schwer gängig betreffe letztlich Wertungen sicheren Aufschluß mangelnde Funktionstüchtigkeit Einrichtungsgegenstände zuließen . komme Mängel ausreichend § angezeigt worden seien . Beklagte rüge Entlüftungsanlagen Bäder Gästetoiletten kaum noch funktionstüchtig seien Sog Anlagen fast mehr wahrnehmbar sei fehle Vortrag ebenfalls Substanz ; müsse dargetan werden Entlüftungsanlagen kaputt sei . Jedenfalls fehle auch insoweit ordnungsgemäßen Anzeige § . leerstehenden Wohnungen gerügten Feuchtigkeitsflecken handle Funktionsmängel allenfalls ästhetische Mängel . müsse Beklagte Rahmen Schönheitsreparaturen beheben vorgetragen werde Feuchtigkeit nach vor Mauerwerk eindringe Fenster überarbeitet worden seien . Beklagte Setzungsrisse berufe könne ebenfalls ausgegangen werden Erheblichkeitsgrenze § überschritten werde . Beklagte behaupte selbst Wohnung 3 . Obergeschoß habe allein dort befindlichen Setzungsrisse weitervermietet werden können . Wohnung 3 . Obergeschoß rechts komme Untermieter Minderung geltend gemacht hätten . hänge aber § Generalmietvertrages Minderung Beklagten Klägerin . gleichen Grunde scheitere Minderung angeblichen Mängel Außenfenstern B.-Straße Fassade Außenanlagen Grundstücks . Wasserschaden 17 November Wohnung Untermieter sei anderer Anhaltspunkte zurückzuführen Abfluß Untermieter hinreichend gewartet worden sei . fachgerechte Verbauung Ablaufes sei Beklagten anzulasten unbestrittenem Vortrag Klägerin selbst habe sieren lassen . könne dahingestellt bleiben Fußboden Wände besser hätten isoliert werden müssen . II . Entscheidung Berufungsgerichts hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Ausgangspunkt zutreffend geht Berufungsgericht verschiedene Mietverträge handelt jeweils eigene notwendig identische Regelungen gelten vgl. Kraemer Handbuch Wohnraummiete . Aufl . . . Rechtlich ist Eigentümer Zwischenvermieter bestehende Mietverhältnis Hauptmietverhältnis bewerten Mietverhältnis Zwischenvermieter Endnutzer Untermietverhältnis anzusehen ist . Hauptmietverhältnis gelten grundsätzlich Vorschriften gewerbliche Miete . Untermietverhältnis kommt Räume Zwischenvermieter Gewerbezwecken vermietet werden Mietrecht 8 . Aufl . Rdn . . Gewährleistungsrechte Endmieters führen automatisch Gewährleistungsrechten Zwischenvermieters Vereinbarungen Zwischenvermieters Endmieter Vermieters Zwischenmieter abweichen können . So kann z.B. Kenntnis Zwischenvermieters Gewährleistungsausschluß führen Endmieter Ansprüche zustehen . Umgekehrt können Zwischenvermieter Gewährleistungsrechte zustehen Endmieter Kenntnis versagen sind . Erfolgt Zwischenvermietung hier aber Weitervermietung Wohnzwecken so werden Umstände Wohnungstauglichkeit beeinträchtigen regelmäßig auch Mängel Zwischenmietverhältnisses sein . 2 . trennen ist weitere Frage " wesentlicher " Mangel Mietobjektes Wohnraummietverhältnis automatisch auch gewerblichen Zwischenmietverhältnis führt . Auffassung Revision ist Fall Mangel Wohnung könne allein gewährleistungsrechtlich unbeachtlich sein Eigentümer Zwischenvermieter nur mangelhafte gleichzeitig andere mangelfreie Wohnungen Weitervermietung vermietet habe . Auffassung generell zutrifft Wohnraummietverhältnis wesentlich anzusehender Mangel gewerblichen Zwischenmietverhältnis dort gegebenen Größenordnungen geringfügig eingestuft werden muß kann offen bleiben . Berufungsgericht hat nämlich Bewertung nur geringen Teil hier geltend gemachten Mängel herangezogen überwiegenden Teil aber teils Unrecht unsubstantiiert teils Verkennung Darlegungslast Übergehung beachtenden Beweisangeboten unberücksichtigt gelassen . Beklagten geschilderten Mängel einzelnen Wohnungen wären Vorliegen unterstellt so erheblich Mangelfreiheit größeren Teils insgesamt vermieteten Wohneinheiten mehr unerheblichen Minderung Tauglichkeit ausgegangen werden kann . Zwar handelt Frage Tauglichkeit Mietsache nur unerheblich gemindert ist unbestimmten Rechtsbegriff Tatrichter Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnet . Überprüfung ist hier aber möglich -9- rufungsgericht unzutreffenden Verständnis unbestimmten " unerheblich " ausgegangen ist . ergibt Entstehungsgeschichte Bestimmung § Abs. Satz . wurde zweite Mietrechtsänderungsgesetz 14 Juli S. eingeführt . Inkrafttreten Änderung unterschied § . Gewährleistungspflichten Vermieters erheblichen unerheblichen Mängeln Gewährleistungspflichten Verkäufers § Abs. Satz . . Unterschied wurde Motiven begründet Miete anders Kauf Vermieter vertretende Mangel Mangel zugesicherten Eigenschaft beurteilen sei ; sei inkonsequent " Gewährleistungspflicht Vermieters erheblicher Mängel Weise erleichtern . dogmatisch konsequente interessengerechte Regelung haben Rechtsprechung Schrifttum bald negiert Geltendmachung ganz geringfügigen Mangels Verstoß Treu Glauben angesehen . 2 . Mietrechtsänderungsgesetz hat insoweit neues Recht geschaffen nur richterliches Gewohnheitsrecht bestätigt Parallele Kaufrecht hergestellt . unerheblich ist Fehler insbesondere dann anzusehen leicht erkennbar ist schnell geringen Kosten beseitigt werden kann so Geltendmachung Minderung Treu Glauben verstieße 3 . Aufl . Rdn . m.w . ; Kraemer aaO . ; neues Recht vgl. 11 . Aufl . § Rdn . . 3 . Zugrundelegung Bewertungsgrundsätze kann Entscheidung Kammergerichts Bestand haben . Mietzinsanspruch März : Beklagte mindert Miete März verweigert Bezahlung Minderungen Monate Dezember Januar März Oktober Ausfalls Heizung Warmwasserversorgung . Berufungsgericht durfte offen lassen Zahlungsverweigerung Beklagte Aufrechnung Bereicherungsansprüchen sehen ist Auffassung Berufungsgerichts kommen Bereicherungsansprüche berechtigter Minderungen Betracht . Funktionieren Heizung ist Wintermonaten Übergangszeit erheblicher Bedeutung Gebrauchstauglichkeit Wohnung . Annahme geringfügigen Mangels ist nur sehr kurzem vorübergehend geringfügiger ° Unterschreitung erforderlichen Heizleistung möglich . Auch Warmwasserversorgung rund Uhr gehört Regelfall Gebrauchstauglichkeit Mietwohnung vgl. aaO Rdn . . Grundsätze hat Berufungsgericht beachtet . ist Totalausfall Heizung Wohnung . Tagen Januar ausgegangen hat Mangel DM bewertet . rügt Revision Recht Beklagte Totalausfall Heizung Warmwasserversorgung Wohnung . Tagen Januar behauptet Beweis gestellt hat . Berufungsgericht überspannt Anforderungen ordnungsgemäße Darlegung Totalausfall Heizung Warmwasserversorgung Januar Ausführungen Höhe erreichbaren Raumtemperatur Ursache Heizungsausfalles vermißt . Zumindest hätte nähere Angaben erforderlich erachtete Beklagte hinweisen müssen § . Recht rügt Revision auch Berufungsgericht habe Heizungsausfälle Monat Januar Untermietern . . . Unrecht berücksichtigt . Beklagte hat vorgetragen Wohnung . näher geschilderten Heizungsausfälle Januar auch Wohnungen Untermieter betroffen habe . war ausreichend klargestellt Tagen Ausfälle gewesen sein sollen . Berufungsgericht weiteren Sachvortrag erforderlich hielt Tagen Jahre Heizungen ausgefallen waren dann hätte Revision Recht rügt Rahmen Aufklärungspflicht § hinweisen müssen einsichtig ist datumsmäßige Angabe Ausfalltage ankommen konnte . Ähnliches gilt auch Heizungsausfälle Untermieter . Dezember März Oktober Untermieterin . 1 . 13 . Oktober . Auch Vortrag Beklagten Monate Juni Dezember geltend gemachten Mängeln leerstehenden Wohnungen Revisionsverfahren zutreffend unterstellen sind durfte Berufungsgericht übergehen . Beklagte hat Beweisantritt vorgetragen Einbauküchen leerstehenden Wohnungen 1 . Obergeschoß links 3 . Obergeschoß links 4 . Obergeschoß links Jahren abgenutzt wirtschaftlich verbraucht gewesen seien . Farbe Oberflächenbeschichtungen sei verblaßt gewesen . Bereiche Türgriffe Umleimungen Außenkanten sei abgegriffen verschlissen gewesen . Abplatzungen Ablösungserscheinungen Oberflächenbeschichtung seien gesamten Einbauküchenbereich sichtbar gewesen . Bereich platte Anschlüssen Spülbecken seien Quellerscheinungen sehen gewesen Abnutzung Scharniere seien Türen Hängeschränken verhangen mehr Lot gewesen . Schubkästen seien Leim gegangen hätten abgenutzten Führungsschienen verkantet seien schwer gängig gewesen . Vortrag durfte Berufungsgericht unsubstantiiert abtun . Recht macht Revision geltend Beschreibung auch sprachliche Grenzen stößt . Schilderung Einbauküchen Beklagte legt schlechtere Vermietbarkeit zumindest gerade optische Beeinträchtigungen hier Vermietbarkeit geht Mangel erweisen können Rdn . m.w . . Maß Gebrauchsbeeinträchtigung fällt Darlegungslast Mieters . ist Aufgabe Tatrichters Augenschein Hilfe Sachverständigengutachtens überzeugen Umfang geschilderte Zustand Küchen Weitervermietbarkeit Wohnungen beeinträchtigte Senatsurteil 27 . Februar NJW-RR . Hilfsbegründung Mängel seien ausreichend gemäß . angezeigt worden trägt Entscheidung Berufungsgerichts schon Klägerin berufen hat . Recht weist Revision Sache Vermieters ist Voraussetzungen § Abs. . vorzutragen 60 . Aufl . § Rdn . . übrigen hat Beklagte Beweisantritt vorgetragen Mängel geltend gemacht hat . Recht weist Revision Behauptung Schreiben 21 . März sei erneut Instandsetzung Küche leerstehenden Wohnungen erörtert worden anders verstanden werden könne . Behauptung Beklagten Entlüftungsanlage Bäder Gästetoiletten kaum noch funktionstüchtig Sog Anlage fast mehr wahrnehmbar seien durfte Berufungsgericht Begründung ablehnen Vortrag fehle Substanz dargetan sei Entlüftungsanlage kaputt sei . Mieter kommt Darlegungslast Funktionsuntüchtigkeit Anlage hinweist . Ursache Mängel erforschen gar Beseitigungsmöglichkeiten aufzuzeigen ist erforderlich Senatsurteil 27 . Februar aaO S. . Beklagte hat Beweis angeboten Mangelhaftigkeit Bäder Gästetoiletten Klägerin 21 . März 26 . Januar angezeigt worden ist . Recht wendet Revision auch Auffassung mangelhaften Fenster verursachten Feuchtigkeitsflecken rechtfertigten Mietminderung Wege Schönheitsreparaturen Mieter hätten beseitigt werden müssen . tatrichterlichen Feststellungen handelte Wasserflecken vertragsgemäßen Gebrauch entstandene Vermieter vertretende Mängel . unterfallen aber Begriff Schönheitsreparaturen . Aufl . § Rdn . m.w . müssen Beklagten Mieterin beseitigt werden . Bedenken bestehen auch Vorgehensweise Berufungsgerichts geltend gemachten Setzungsrisse Mauerwerk leerstehenden Wohnungen Wasserdurchlässigkeit Fenster Risse Fassade unerheblich gewertet hat . Beklagte hatte Beweisantritt vorgetragen leerstehenden Wohnung 3 . Obergeschoß hätten erhebliche Setzungsrisse Form Treppenrissen ca. m m Ausmaß vorgelegen zwar linken Wand Wohnzimmers vierten Zimmer Wohnung linken rechten Wandseite . hinaus habe Treppenriß Trennwand Gebäuderücksprung gesamten Fliesenspiegel Küche Wand Flur gesamte Höhe Wand befunden . Fenster Mietobjektes B.-Straße seien mangelhafter Reparaturarbeiten undicht geworden . hat Beklagte zahlreiche Schäden Außenfassade Außenanlagen geltend gemacht Mängel Detail gehend geschildert . Beweiserhebung durften behaupteten Mängel unerheblich eingestuft werden . liefe unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung . Auch Begründung Untermieter S. Minderung geltend gemacht hätten scheide gemäß § Generalmietvertrages Minderung Beklagten hält rechtlichen Überprüfung stand . Generalmietvertrages lautet : " Vermieter übergibt Mieträume Neubauzustand . Mieterin erkennt Zustand vertragsgemäßen ausdrücklich Nutzer Schadensersatz Mietminderung Mieter durchsetzen können . " ist ersichtlich Regelung Minderungsansprüche Beklagten erfolgreichen Durchsetzung Untermieter abhängen sollten . Berufungsgericht läßt erkennen Auslegung gelangt ist . ist Überprüfung möglich . Senat hält Auslegung auch naheliegend . Erfolg beruft Beklagte auch Berufungsgericht habe Beweiserhebung Minderung 17 November eingetretenen Wasserschaden ablehnen dürfen . Beklagte hatte Beweisantritt vorgetragen Ursache Wasserschadens fehlende Naßzellenisolierung Fußbodens Wände Badezimmers Untermieter sei . Vortrag hat Klägerin bestritten Schadensursache fachgerechten Renovierung Untermieters gesehen . Sachlage hätte Berufungsgericht Urteil Sachdarstellung Klägerin Beweiserhebung zugrunde legen dürfen . 4 . Rechtsstreit muß Berufungsgericht zurückverwiesen werden erforderlichen Beweise erhoben werden . Dose