BESCHLUSS 29 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Dr. Richter Dose Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 Juli wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . § Abs. entfällt rechtliche Vaterschaft grundsätzlich erst dann Anfechtung Statusprozess rechtskräftig festgestellt ist Mann Vater Kindes ist . Zwar hat Senat besonderen Ausnahmefällen auch inzidente Prüfung zugelassen rechtliche Vaterschaft besteht . Rechtsprechung ist allerdings Fälle beschränkt Bestehen Vaterschaft bloße Vorfrage Antrags ist somit Rechtskraft erwächst vgl. zuletzt FamRZ f. Senatsbeschluss 26 . Juni ZB FamRZ . Feststellungsantrag Beklagte " " Erblassers sei zielt Hauptantrag allerdings inzidente Prüfung Vaterschaft Anfechtung Vaterschaft . ist nur Statusverfahren § § möglich . Hilfsantrag gilt ist hier noch entscheiden Landgericht noch entschieden hat . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . Halbs . abgesehen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Wert : € Dose Klinkhammer