NAMEN Verkündet : 29 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Beginn Anfechtungsfrist § Abs. Satz Ehemann Geburt Kindes weiß Frau Empfängniszeit Prostitution nachging Kondomen verhütete . Urteil 29 . März OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Recht erkannt : Revision Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Senat Familiensachen 7 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger Mutter 24 . Juni geborenen Beklagten waren 20 . September miteinander verheiratet . auch Eheschließung ging Mutter Beklagten Prostitution verhütete allerdings regelmäßig Gebrauch Kondomen . Kläger behauptet habe durchgängig orale Kontrazeptiva eingenommen . Spätestens Schwangerschaft Kindesmutter erfuhr Kläger " teilweise Prostituierte gearbeitet hatte " . Februar wurde Ehe Klägers Mutter Beklagten rechtskräftig geschieden . Beklagte lebte zunächst Haushalt gers zog dann aber Mutter Mai alleinige Sorgerecht übertragen wurde . Kläger April Wissen Zustimmung Mutter Proben Mundschleimhaut Beklagten entnommen privates DNA-Abstammungsgutachten Auftrag gegeben hatte Vaterschaft praktisch ausgeschlossen war erhob Mai vorliegende Vaterschaftsanfechtungsklage . Amtsgericht gab Klage Einholung gerichtlichen Vaterschaft Klägers ebenfalls ausschloss . Berufung Beklagten wies Berufungsgericht Klage Abänderung erstinstanzlichen Urteils Begründung Anfechtungsfrist § Abs. sei gewahrt . richtet zugelassene Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Kläger gilt Art . § Abs. § Nr. Vater Beklagten Zeitpunkt Geburt Mutter verheiratet war . 1 . Berufungsgericht hat Klage abgewiesen erst Ablauf zweijährigen Anfechtungsfrist § Abs. erhoben worden sei . habe § Abs. Satz Abs. Satz bereits Geburt Beklagten 24 . Juni begonnen Kläger schon zuvor Umständen erfahren habe Vaterschaft gesprochen hätten nämlich Tatsache Kindesmutter Prostitution nachgegangen sei . Grundsätzlich gehöre Mehrverkehr Kindesmutter gesetzlichen Empfängniszeit Umständen Kenntnis Anfechtungsfrist Lauf setze . Kläger persönlich Überzeugung gewonnen habe Beklagte abstamme sei unerheblich . ergebe auch Mutter Beklagten Kläger versichert habe Verkehr anderen Männern stets Kondome benutzt haben . Verhütung Benutzung Kondomen sei so zuverlässig Kläger objektiver verständiger Würdigung Vaterschaft anderen Mannes gewerbsmäßigen Mehrverkehrs Kindesmutter ganz fern liegend praktisch ausgeschlossen habe halten dürfen . Auch weitere Behauptung Klägers Kindesmutter habe orale Kontrazeptiva eingenommen komme . Letzteres Fall gewesen sei hätten jedenfalls Schwangerschaft belege versagt könnten Vaterschaft anderen Mannes ersichtlich ebenso ausschließen Klägers . hält Angriffen Revision stand . 1 . Erfolg macht Revision geltend Berufungsgericht habe schon festgestellt Kläger habe gewusst frühere Ehefrau auch gesetzlichen Empfängniszeit Prostitution nachgegangen sei ; Kenntnis habe Kläger Seite Berufungserwiderung bestritten . ersten Absatzes Gründe angefochtenen Urteils ist unstreitig Mutter Beklagten Zeit Eheschließung zuvor Prostitution nachging . Entscheidungsgründen weist Berufungsgericht Kläger letzten mündlichen Verhandlung zugestanden hat : " wusste Prostitution Frau . hat schon gesprochen Kind geboren wurde " . Feststellung Berufungsurteil Kläger sei schon Geburt Beklagten bekannt gewesen frühere Ehefrau Prostituierte tätig war Tätigkeit Kondome benutzte enthält auch Feststellung Kläger Zeitraum Kindesmutter Prostitution nachging zumindest insoweit bekannt war hier allein maßgebliche gesetzliche Empfängniszeit § betraf nämlich dreihundertsten einhunderteinundachtzigsten Tag Geburt Beklagten 24 . Juni mithin Zeit 29 . August 26 . Dezember Schaltjahr ; vgl. MünchKomm-BGB/Seidel 4 . Aufl . Rdn . . Eheschließung Klägers Mutter Beklagten 20 . September fiel Zeitraum . Behauptung Beklagten mündlichen Verhandlung 24 . September Amtsgericht Mutter sei Zeit Eheschließung " ausdrücklichen Wissen " Prostitution nachgegangen Umstandes Kläger Behauptung ersten Rechtszug widersprochen hatte kann Geständnis Klägers letzten Tatsachenverhandlung " Prostitution " früheren Ehefrau gewusst haben Auffassung Revision einschränkend verstanden werden Kenntnis habe Ausübung Prostitution gesetzlichen Empfängniszeit erstreckt . gilt so mehr Kläger Berufungserwiderung geltend gemacht hat selbst eingeräumtem außerehelichem Geschlechtsverkehr werde Anfechtungsfrist Gang gesetzt Kindesmutter glaubhaft Verwendung Verhütungsmitteln behaupte . Vortrag Klägers ist nur verständlich zugleich behauptet wird Mutter Beklagten habe Verwendung Verhütungsmitteln auch gesetzlichen Empfängniszeit erst nachträglich vorliegenden Verfahren bereits Geburt Beklagten behauptet . Verwendung Kondomen ist aber Vortrag Parteien nur Zusammenhang außerehelichem Geschlechtsverkehr Rede ; Verwendung gesetzlichen Empfängniszeit impliziert vorliegenden Fall zugleich Ausübung Prostitution Zeitraum . 2 . Auch Auffassung Berufungsgerichts Verwendung Kondomen Kindesmutter stehe Kenntnis Klägers Umständen Zweifel Vaterschaft begründen geeignet seien hier hält Angriffen Revision revisionsrechtlichen Prüfung stand . Umständen Kenntnis Anfechtungsfrist hier : frühestens Geburt Kindes Art . § Abs. Abs. Satz Lauf setzt gehört regelmäßig bereits einmaliger außerehelicher Geschlechtsverkehr Kindesmutter gesetzlichen fängniszeit zwar auch dann Ehemann Zeit Kindesmutter ebenfalls beigewohnt hat Umständen ausgeschlossen erscheint Kind Beiwohnung stammt Urteil 19 . Mai FamRZ . Insbesondere setzt Beginn Anfechtungsfrist Anfechtenden bekannten Umstände Vaterschaft Dritten wahrscheinlicher ist Anfechtenden vgl. OLG FamRZ m . . Auch steht bloße Versicherung Mutter Kind stamme Ehemann Lauf Anfechtungsfrist selbst dann Ehemann Versicherung geglaubt hat vgl. MünchKomm/Wellenhofer-Klein 4 . Aufl . Rdn . m . . Allerdings gilt Regel bereits Kenntnis außerehelichen Geschlechtsverkehr Mutter Empfängniszeit Anfechtungsfrist Lauf setzt uneingeschränkt . Vielmehr kommt Tatsache außerehelichen Verkehrs ganz fern liegende Möglichkeit Abstammung Kindes Dritten ergibt . Ganz fern liegend kann Möglichkeit Abstammung aber sein außereheliche Verkehr Begleitumständen stattgefunden hat Empfängnis hohem Maße unwahrscheinlich ist Urteil 19 . Mai aaO S. . Ausnahme bereits dann anzunehmen ist außereheliche Verkehr nur Verwendung Verhütungsmitteln stattgefunden hat ist Frage Einzelfalls Tatrichter entscheiden ist vgl. Frage Empfängnis Geschlechtsverkehr Monatsblutung Frau nur außergewöhnlichen Umständen möglich ist Urteil 19 . Mai aaO S. . Entscheidung aaO ausgeführt ist Tatrichter könne erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen Hinweis entnehmen ist Frage Beginns Anfechtungsfrist sei Wahrscheinlichkeit Empfängnis erforderlichenfalls wissenschaftlicher Sicht beurteilen hat nunmehr Familienrecht zuständige Senat schon früher festgehalten . Frage Anfechtenden bekannt gewordenen samtumstände Möglichkeit Vaterschaft anderen Mannes ganz fern liegend erscheinen lassen ist objektive Beurteilung Sicht verständigen Betrachters abzustellen . ist Beurteilungsmaßstab medizinisch-naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen auszurichten Laien erwartet werden können . Vielmehr ist insoweit Erkenntnisstand auszugehen verständigen Laien Regel erwartet werden kann vgl. Senatsurteile 14 . Februar FamRZ 5 . Oktober FamRZ . Beurteilung Sicht verständigen Laien bedarf Gericht aber regelmäßig Hilfe Sachverständigen . Auffassung Berufungsgerichts Kläger bekannt wordene gewerbsmäßige auch geschützte Mehrverkehr Kindesmutter wechselnden Partnern sei Sicht verständigen medizinisch-naturwissenschaftlich vorgebildeten Laien geeignet Zweifel Vaterschaft Klägers wecken ist rechtlicher Sicht beanstanden . Zwar hat Oberlandesgericht FamRZ entschieden Kenntnis Ehemannes Ehebruch Frau -9- rend Empfängniszeit setze Anfechtungsfrist Gang Mann habe ausgehen können Frau Zeit außerehelichen Geschlechtsverkehrs ständig " Pille eingenommen habe . Begründung hat ausgeführt Einnahme sei relativ sicherste empfängnisverhütende Mittel Ehemann habe rechnen müssen einmalige ehebrecherische Verkehr gleichwohl Empfängnis geführt habe kritisch 12 . Aufl . . . . Ebenso hat Oberlandesgericht FamRZ entschieden Verwendung Kondomen Ehebruchs lasse Nichtvaterschaft Ehemannes " eher fern liegend " erscheinen . zuzustimmen ist bedarf Entscheidung Sachverhalte vergleichbar sind . Recht stellt Berufungsgericht Beurteilung zunächst sei allgemein bekannt Zuverlässigkeit Verhütung Kondomen deutlich geringer ist anderer Verhütungsmittel etwa " Pille " . So besagt etwa nur medizinischen Literatur immer wieder zitierte " Pearl-Index " Kondome etwa orale Kontrazeptiva Frauen Jahr lang allein Verhütung Kondomen verlassen statistisch schwanger werden Einnahme " Pille " hingegen nur . Zwar wird Kenntnis Größenordnung Versagensquoten allgemein vorausgesetzt werden können ; ungefähre Vorstellung Risiko muss aber Allgemeinwissen gezählt werden . Berufungsgericht hinweist Häufigkeit Geschlechtsverkehrs berufsmäßig ausgeübter Prostitution Risiko proportional ansteigen lässt unausgesprochen ausgeht müsse auch verständigen Laien weiteres einleuchten ist auch beanstanden . steht auch Hinweis Revision Vortrag Klägers nennenswerte Einnahmen Ehefrau festgestellt haben so Umfang Prostitutionstätigkeit bekannt gewesen sei . hat jedenfalls substantiiert bestritten Ehefrau gesetzlichen Empfängniszeit regelmäßig nur gelegentlich Prostitution nachging . Auch Revision geltend macht Versagen Kondomen sei zumeist unsachgemäße Handhabung so gut nie Materialfehler zurückzuführen Prostituierten häufigem gewerbsmäßigen Verkehr Berufungsgericht unterstelle sei Lebenserfahrung auszugehen richtige Umgang Kondomen vertraut sei verhilft Erfolg . stünde Sicherheit Umgangs Verhütungsmittel umgekehrten Verhältnis Häufigkeit Verkehrs so Risiko Schwangerschaft maßgeblichen Faktoren mehr minder kompensieren würden letztlich Umfang Prostitutionstätigkeit " Lebenserfahrung " auch Klägers entscheidend ankommen kann . Zutreffend weist Berufungsgericht ferner Kläger eigenen Vortrag wusste Ehefrau zusätzlicher Einnahme oraler Kontrazeptiva schwanger geworden war also auch Verwendung Kondomen bekanntermaßen deutlich sicherere Verhütungsmittel versagt hatte . Dann durfte aber ausgehen allein zusätzliche Verwendung Kondomen außerehelichen Geschlechtsverkehr biete Gewähr resultierende Empfängnis Möglichkeit Vaterschaft Dritten ganz fern gend sei . auch Versagen oraler Kontrazeptiva ist bekanntermaßen zumeist fehlerhafte Anwendung insbesondere Vergessen regelmäßiger Einnahme zurückzuführen so Kläger hatte auch Zusicherung Mutter Beklagten außerehelichen Verkehr regelmäßig Kondome verwendet haben blind vertrauen . Sprick Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF