NAMEN Verkündet : 17 . Februar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Mietvertrag Gewerberäume enthaltene AGB-Klausel " Grundsteuer zahlt Vermieterin . Erhöhungen Übergabe Objekts erhobenen Grundsteuer tragen Mieter . " ist Vermietbarkeit bebauten Grundstücks bedingten Grundsteuererhöhung eindeutig Lasten Verwenders auszulegen . Urteil 17 . Februar ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Februar Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Guhling Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 November aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil 3 . Kammer Handelssachen Landgerichts 17 . April wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren werden Klägerin auferlegt . Tatbestand : Parteien sind Geschäftsraummietvertrag miteinander verbunden . streiten Umlage Grundsteuer . Mietvertrag März vermietete Klägerin Beklagten Ladenlokal damals noch errichtenden Geschäftshaus Innenstadt . Zusammenhang Nebenkosten enthält Mietvertrag folgende Klägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingung : Grundsteuer zahlt Vermieterin . Erhöhungen Übergabe Objekts erhobenen Grundsteuer tragen Mieter . Übergabe Mieträume erfolgte 1 . Dezember . Eröffnung Geschäftshauses insgesamt Mietern fand 5 . März . Jahr wurde Grundsteuer Bescheid Stadt 9 . Januar ausgehend Grundsteuermessbetrag unbebautes Grundstück € festgesetzt . Bescheid 11 . Januar wurde Grundsteuer nunmehr Grundsteuermessbetrags Geschäftsgrundstück € festgesetzt . Klägerin verlangt Klage Zahlung Auffassung Beklagte entfallenden Anteile Grundsteuerdifferenz Jahre insgesamt € belaufen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Klage stattgegeben . richtet Senat zugelassene Revision Beklagten Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erstrebt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Vertragsklausel Gegensatz Landgericht ausgelegt Erhöhungen Grundsteuer also auch Erhöhung Bebauung geänderten Einheitswerts Grundsteuermessbetrags Umlage Differenzbetrags Mieter berechtigten . Wortlaut sei eindeutig . gelte auch Vergleichsmaßstab " Übergabe Objektes erhobenen Grundsteuer " . Anpassung Regel zeitlich verzögert Bebauung Vermietung erfolge ergebe Grundsteuererhöhung Übergabe Objekts noch Grundlage unbebauten erhobenen Grundsteuer . treffe Bezug Klausel Objekt nur bebaute Grundstück gemeint sein könne . Klausel sei so auszulegen typischerweise Geschäften beteiligten Kreisen verstanden werde . erfasse auch Grundsteuererhöhungen Neubebauung ergäben . Grundsteuerbescheid ergehe Regel erst Übergabe Mietobjekts . Beklagte deutschlandweit Warenhäuser betreibe sei Grundlagen Steuerrechts auch unterschiedlichen Besteuerung bebauter unbebauter Grundstücke vertraut . vertraglichen Nebenkostenregelung werde deutlich Vermieterin Nebenkosten weitgehend Mieter überwälzen wolle . Grundsteuererhöhung geänderten Hebesätzen beruhe sei Vergleich Miete geringfügig . ergebe auch Verstoß Transparenzgebot Abs. Satz . Mehrdeutig Sinne § sei Klausel ebenfalls . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Auffassung Berufungsgerichts ist fragliche Vertragsklausel jedenfalls eindeutig Sinne Klägerin auszulegen Verwenderin allgemeinen Geschäftsbedingungen § Abs. Nachteil Mehrdeutigkeit tragen hat . 1 . Klausel unterliegt allgemeine Geschäftsbedingung vollem Umfang Auslegung Revisionsgericht Auslegung Berufungsgerichts gebunden ist f. . gilt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Grundsatz objektiven Auslegung Urteil 18 Juli ZR . Senatsurteil . . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dementsprechend objektiven Inhalt typischen Sinn einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden Verständnismöglichkeiten durchschnittlichen Vertragspartners Verwenders zugrunde legen sind Urteil 21 . Oktober . Senatsurteil . 2 . Maßstäben führt Auslegung Klausel vorliegenden Fall Fall Neufestsetzung Grundsteuer Bebauung Vermietbarkeit Grundstücks unklar bleibt ergebenden Differenzbeträge Mieter umlegbar sind . Zuzustimmen ist Berufungsgericht allerdings Ausgangspunkt . Abstellen Klausel Erhöhungen Übergabe Objekts erhobenen Grundsteuer spricht maßgebliche Vergleichsgröße Übergabe Mietobjekts festgesetzte Grundsteuer ist . Klausel " erhobene " Grundsteuer verweist deutet behördliche Steuerfestsetzung ankommt konkreten Fall Zeitpunkt Übergabe erfolgt ist . Steuerfestsetzung beruhte vorliegenden Fall Übergabe Mietobjekts unbebauten Grundstück ergebenden Steuermessbetrag . Betrachtung wäre jedoch vollständig . wird vielmehr Umstand Frage gestellt Klausel Objekt Rede ist . enthält schon Wortlaut Klausel Hinweis tatsächlich festgesetzten Grundsteuer auch Erhöhung vornherein Mietobjekt bezogenen Grundsteuer gemeint sein kann . Objekt handelt Mietobjekt vertraglichen Vereinbarung ergibt . besteht aber unbebauten Grundstück Übergabe geltende Steuermessbetrag § Abs. GrStG bezieht vertraglich Mietgegenstand vereinbarten Räumen . lässt wiederum zumindest fernliegend erscheinen erhobenen Grundsteuer gemeint ist bebaute Grundstück festzusetzen ist mithin später so festgesetzte Steuer Vergleichsgröße Mieter umzulegende hungen darstellt ebenso ähnliche Klausel ; vgl. auch . Revision macht Recht geltend Auffassung Berufungsgerichts ergibt Grundsteuerbescheid erhöhten Steuermessbetrag Regel erst Übergabe Mietobjekts ergeht . folgt noch weiteres Beklagte Mieterin auch Tragung Differenzbetrags einverstanden erklären wollte vgl. OLG 411 ; OLG . Ergebnis wird gestützt Klausel Umfang Grundsteuerumlage Zweifel einheitlich festgelegt erst Vertragsschluss noch ungewissen Zeitpunkten Übergabe steuerlichen Wertfortschreibung § BewG abhängig gemacht werden sollte . erhöhte Festsetzung Einheitswerts gekoppelte Neufestsetzung Grundsteuer maßgebliche Vermietbarkeit bebauten bereits Zeit Übergabe Objekts verwirklicht sein kann hinge zeitlichen Ablauf Vorgehen Steuerbehörden Neufestsetzung noch Übergabe Mietobjekts stattfindet . Wäre etwa Einheitswert Fertigstellung Geschäftshauses Eintritt Vermietbarkeit bereits Wirkung Jahresbeginn § Abs. Satz Nr. Abs. Nr. Abs. Satz Nr. BewG fortgeschrieben worden Steuerfestsetzung eingeflossen vgl. § § GrStG § Abs. BewG wäre Übergabe Mietobjekts erst Steuerfestsetzung erfolgt so hätte auch Auffassung Berufungsgerichts Klägerin Vermieterin höhere Grundsteuer tragen . Auslegung Berufungsgerichts würde mithin Ergebnis führen wesentliche Aspekte Grundsteuertragung -umlage Vertragsschluss noch feststünden variabel wären abhingen Mietobjekt fertiggestellt vermietbar ist Grundsteuer höheren Einheitswert festgesetzt wird Übergabe Objekts erfolgt . gilt erst recht Hinblick möglicherweise rückwirkende Erhöhung Grundsteuer vgl. OLG . Auch weiteren Berufungsgericht angeführten Umständen ergibt Eindeutigkeit Regelung . Berufungsgericht vorgenommene restriktive Auslegung Klausel Sinne möglichst umfassenden Überwälzung Nebenkosten Mieter besteht Grundlage . Klausel ersichtlich ist sollte Grundsteuer grundsätzlich Vermieter getragen werden auch gesetzlichen Regelung entspricht . liefert Klausel auch Anhaltspunkt etwa größere Teil Grundsteuer Mietern tragen sein soll . -9- somit verbleibenden Zweifel gehen § Abs. Lasten Klägerin Verwenderin allgemeinen Geschäftsbedingungen . auch Verstoß Transparenzgebot § vorliegt braucht entschieden werden . 3 . angefochtene Urteil ist aufzuheben . Senat kann Sache abschließend entscheiden . Umlegung geltend gemachten Grundsteuerbeträge vertraglichen Vereinbarung fehlt ist landgerichtliche Urteil wiederherzustellen . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung