BESCHLUSS 29 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Senat weist beabsichtigt Revision Beklagten Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 5 . August gemäß § zurückzuweisen Voraussetzungen Zulassung vorliegen Revision auch Aussicht Erfolg hat . wird Gelegenheit Stellungnahme 5 . Januar gegeben . Gründe : 1 . Berufungsgericht hat Revision § Abs. Nr. Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zugelassen . Zulassungsgrund setzt Divergenz Abweichung höherrangigen Entscheidung anderen Berufungsgerichts Rechtsfehler geeignet ist Vertrauen Rechtsprechung beschädigen insbesondere Verstoß Art . Abs. GG Art . GG . Vorliegen Fälle trägt Revision . Berufungsurteil enthält Gründen insoweit auch Anhaltspunkt . 2 . hier somit allein Betracht kommende Zulassungsgrund Fortbildung Rechts § Abs. Nr. . Alt . liegt Einzelfall Veranlassung gibt Leitsätze Auslegung Gesetzesbestimmungen materiellen formellen Rechts aufzustellen Gesetzeslücken auszufüllen . besteht nur dann rechtliche Beurteilung typischer verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte richtungweisenden Orientierungshilfe ganz teilweise fehlt ; . Voraussetzungen sind vorliegenden Fall erfüllt . Berufungsgericht klärungsbedürftig angesehene Frage Voraussetzungen Untermieter Beendigung Hauptmietverhältnisses verpflichtet ist Untervermieter Miete zahlen kann vorliegenden Fall ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden . § . ist Untermieter Entrichtung Miete befreit vertragsgemäße Gebrauch Recht Dritten entzogen wird . Anspruch Hauptvermieters Beendigung Hauptmietvertrages Herausgabe Mietsache auch Untermieter verlangen § Abs. . ist Recht Sinne § . ständiger Rechtsprechung führt allerdings bloße Existenz Rechts Dritten noch Rechtsmangel gemäß . entsteht vielmehr erst dann Dritte Recht Weise geltend macht Beeinträchtigung Gebrauchs Mieter führt Senatsurteile 4 . Oktober 18 . Januar NJW-RR ; Urteil 2 November 7/88 m.w . . Hier ist Berufungsgericht konkludenten Abschluss Klägerin Eigentümerin erfolgten Ausübung Eigentümerin Beendigung Hauptmietvertrages wieder zugefallenen Nutzungsrechts ausgegangen . Abschluss Mietvertrages hat Eigentümerin Nutzungsrecht Weise ausgeübt geführt hat mehr Beklagte Eigentümerin Klägerin Gebrauch Mietsache gewährt . geht somit vorliegenden Fall nur Anwendung oben genannten Rechtsprechung Einzelfall . Auch geltend gemachte Zulassungsgrund vorgelegen hätte ist jedenfalls Senatsentscheidung 12 Juli entfallen . Entscheidung hat Senat Berufungsgericht klärungsbedürftig angesehene Frage Voraussetzungen Untermieter Beendigung Hauptmietverhältnisses verpflichtet ist Untervermieter Mietzins zahlen ausdrücklich beantwortet . wird Untermieter gemäß § § . Verpflichtung Zahlung weiterer Untermiete Hauptvermieter Beendigung Hauptmietvertrages unmittelbar neuen Mietvertrag abschließt Miete zahlt . Abschluss neuen Mietvertrages Hauptvermieter leitet Untermieter unmittelbaren Besitz mehr Untervermieter mehr Besitz berechtigt ist unmittelbar Hauptvermieter . liegt nachträglicher Rechtsmangel Untermiete § § . mindert . Wegfall Zulassungsgrundes steht Zurückweisung vision gemäß § Frage Zulassungsgrund vorliegt Zeitpunkt Zurückweisungsentscheidung ankommt 20 . Januar . II . Revision hat auch Aussicht Erfolg . 1 . Berufungsgericht ist revisionsrechtlich beanstandender Weise ausgegangen Klägerin/dem Zedenten Eigentümerin konkludentes Verhalten Mietvertrag abgeschlossen worden ist . Revision meint allein Mietzahlungen könne Abschluss Mietvertrages geschlossen werden versucht eigene Würdigung Umstände Stelle revisionsrechtlich beanstandenden Würdigung Berufungsgerichts setzen . Auch widerspricht Annahme Berufungsgerichts eigenen Vortrag Klägerin . Vielmehr hat behauptet Eigentümerin Räumung aufgefordert habe Zahlung monatlichen Miete DM geeinigt dementsprechend Juli vereinbarte Miete Eigentümerin gezahlt habe . 2 . Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe Zedenten Mietgebrauch mehr gewähren können Eigentümerin Räumung aufgefordert eigenen Mietvertrag Klägerin abgeschlossen habe steht Einklang oben genannten Rechtsprechung Senats . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 05.08.2004 Dose