NAMEN Verkündet : 27 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Bb Staffelmietvereinbarung Anschluß Urteil 8 . Mai . Urteil 27 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Fuchs Dr. Dose Recht erkannt : Revision Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin macht Rechtsnachfolgerin S. mbH rückständige Miete gewerblichen Mietverhältnis geltend . schriftlichem Vertrag 3 November vermietete S. mbH Beklagte " " Dauer Jahren . Mietvertrages lautet : " Vermieter vermietet nachstehend bezeichneten Räumlichkeiten Liegenschaft Straße 4/A. straße Mieter : Gesamtnutzfläche Netto-Grundfläche Pkw-Stellplätze : Stück wurden Grundlage Bauzeichnungen ermittelt . mietgegenständlichen Räumlichkeiten wurden Projektunterlagen Mieterwünsche fertiggestellt . Größenabweichungen % berechtigen Vertragsparteien Änderungen Mietzinses . " heißt : " monatliche Mietzins beträgt § Abs. bezeichneten Flächen Bezugsbasis : Stellplatz DM Monat Stück ; DM Nutzfläche insgesamt DM 337.606,00 zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer z.Z. % Mehrwertsteuer derzeit DM " enthält Vertrag Vereinbarung Staffelmiete Jahr 1 November automatisch % jeweils bezogen Erhöhungszeitpunkt geltenden Mietzins erhöht . 7 . Februar schrieb S. mbH Beklagte : " Sehr geehrter Herr aktuelle Stand Nettogrundflächenberechnung beträgt Läden/Büro wurden aktuelle Planung Passage Aufteilung Gewerbeflächen Restaurants Ebene berücksichtigt . Grundlage Ermittlung Architektengemeinschaft bildete DIN . weicht Nettogrundfläche % . Demgemäß erfolgte Anpassung Mietzinses 1.408 DM . monatliche Mietzins erhöht 337.606,00 DM DM DM zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer . bitten höflich Anpassung bestätigen . " Beklagte erwiderte 3 . März : " … Inhalt Schreibens Netto-Grundflächenberechnung verbundene Mietpreisanpassung wird erfolgter Prüfung heutigen Tage anerkannt . veränderte Fläche m² entsteht Mietpreiserhöhung zuzüglich gesetzlichen Mehrwertsteuer . … " Klägerin erwarb Folge Gewerbeobjekt . Eintragung Grundbuch traf Beklagten 19 . April/3 . Mai Nachtragsvereinbarung Parteien Übergang Mietverhältnisses regelten . sollte Nachtrag vereinbart wurde Regelungen Mietvertrages verbleiben . Nachtrages wurde Bezugnahme § ursprünglichen Mietvertrages Ergänzung Mietzinses vereinbart : " 1 . Ziffer lautet : monatliche Mietzins beträgt § Abs. bezeichneten Flächen Bezugsbasis : Stellplatz DM Monat Stück ; DM m² insgesamt DM 337.606,00 zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer z.Z. % Mehrwertsteuer derzeit DM Worten : Deutsche Mark dreihundertachtundachtzigtausendzweihundertundsechsundvierzig 90/100 . Nunmehr wird ergänzend vereinbart : Nachberechnung tatsächlich überlassenen Nettogeschoßfläche gemäß erhöht Mietfläche m² m² . erhöht Mietzins DM 337.606,00 zzgl. MWSt zzgl. MWSt derzeit DM insgesamt DM 440.479,73 Worten : Deutsche Markt vierhundertvierzigtausendvierhundertneunundsiebzig " Beklagte zahlte November nur noch monatliche Bruttomiete 219.412,24 DM Auffassung war schulde Miete nur reine Nutzfläche belaufe Miete Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage marktübliche Miete Büroflächen DM anzupassen sei . Vereinbarung 19 . April/3 . Mai ausgehend hat Klägerin DM Zinsen rückständiger Miete Zeit November Juni geltend gemacht . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufung ist erfolglos geblieben . Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte nach Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . 1 . Oberlandesgericht hat ausgeführt Mietvertragsparteien hätten Nettogrundfläche Mietobjekts Berechnungsgrundlage vereinbart . Begriff Gesamtnutzfläche sei DIN entnommen lediglich Begriff Nutzfläche enthalte . könne zwingend ausgegangen werden Begriff Gesamtnutzfläche Nutzfläche Sinne DIN entspreche . Vielmehr definiere Ausdruck Gesamtnutzfläche handschriftlich eingefügte Zusatz " NettoGrundfläche " vorhergehenden Begriff Gesamtnutzfläche . stehe Einklang Prospekt Vermieterin dort angegebenen " verm . Flächen " ebenso vorangegangenen dann wieder aufgehobenen Mietvertrag genannten Ladenflächen Büroetagen auch Funktionsflächen enthalten gewesen seien . Werde aber Unterscheidung getroffen so deute Begriff Gesamtnutzfläche umfassender verstanden worden sei nur reine Nutzfläche . komme Vereinbarung Parteien Nachtrag Berechnung Mietzinses Nachberechnung festgestellte tatsächlich überlassene Nettogeschoßfläche zugrunde legen sei . Begriff Nettogeschoßfläche könne Beschränkung reine Nutzfläche hergeleitet werden . Hätten Parteien reine Nutzfläche abgestellt so wären Funktionsflächen unentgeltlich überlassen worden . angespannten Marktlage seien Jahre aber Funktionsflächen nur entgeltlich überlassen worden . Behauptung Beklagten Vertragsverhandlungen sei nung Mietzinses Nutzfläche abgestellt worden sei Belang . definierende Zusatz " Netto-Grundfläche " sei nämlich Vertragsunterzeichnung eingefügt Notar verlesen worden so maßgeblichen Zeitpunkt Vertragsschlusses Berechnungsgrundlage eindeutig festgelegt worden sei . übrigen habe Beklagte zunächst vorbehaltlos volle Miete entrichtet erst Einbrechen Mieten Verhandlungen Ziel Mietreduzierung aufgenommen weiterhin Oktober volle Miete vorbehaltlos weiter bezahlt . Schließlich habe Beklagte Netto-Grundfläche Berechnungsgrundlage auch Größe m² Schreiben 3 . März anerkannt . vertraglich vereinbarte sei Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage gemindert . Nur vertraglich übernommene Risiko Grenze Zumutbaren überschreite sei Anpassung gerechtfertigt . gehöre normalen Risiko Verträge Wert vereinbarten Leistung beeinflussenden Verhältnisse Vertragsdauer anderen Vertragspartei ändern könnten . Beklagte habe Jahre Räumlichkeiten Tätigkeit erlangt Kalkulationssicherheit . Abschluß Vertrages habe bewußt Risiko Marktwertänderung übernommen . Klägerin habe ihrerseits langfristigen vertraglichen Bindung bedurft . Nur Sicherstellung Ertrages Objekt habe Verpflichtungen Anlegern sicherstellen können . Vereinbarung % igen Mieterhöhung Jahr sei durchschnittliche Kaufkraftverlust ausgeglichen worden . Festhalten vertraglich vereinbarten Mietzins sei Beklagte unzumutbar . wirtschaftliche Existenz gefährdet sei habe vorgetragen . Beklagte neuen Mietvertrag günstigeren Mietzins durchsetzen könnte führe Unzumutbarkeit . Jedenfalls sei Opfergrenze überschritten . Zwar sei Grenze übernommenen Risikos jeweils individuell beurteilen . Maßstab könne allerdings Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Erbbaurechtsverträgen herangezogen werden Kaufkraftschwund % Überschreiten Opfergrenze annehme . Berechnung Beklagten könne schon herangezogen werden reine Nutzfläche ortsüblichen Mietzins DM/m² ausgehe berücksichtige über m² Nutzfläche m² Ladenfläche enthalten seien höherer Mietzins veranschlagt werden müsse Beklagte verpflichtet habe Miete nur reine Nutzfläche gesamte Netto-Grundfläche bezahlen . 2 . Entscheidung Oberlandesgerichts hält Ergebnis rechtlichen Überprüfung stand . Erfolg macht Revision geltend Beklagte habe vereinbarte Quadratmetermiete gesamte Netto-Grundfläche nur reine Nutzfläche bezahlen . Vorinstanzen haben § § Mietvertrages 3 November ausgelegt Vertragsparteien Nettomietflächen Mietvertrages Berechnungsgrundlage vereinbart haben . Auslegung vorgebrachten Rügen Revision bleiben Erfolg . Auslegung Verträgen ist grundsätzlich Tatrichter vorbehalten . kann Revisionsgericht nur überprüft werden gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind Auslegung Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht . revisionsrechtlich beachtlichen Fehler vermag Revision aufzuzeigen liegen auch . Revision geltend macht Berufungsgericht -9- habe Auslegung relevante Beweisangebote übergangen hat Senat behaupteten Verfahrensverstöße geprüft aber durchgreifend erachtet § . übrigen ist Auslegung § Mietvertrages getroffenen Vereinbarung Berufungsgerichts entscheidungserheblich . Zutreffend geht Berufungsgericht nämlich Mietvertragsparteien kausalen Anerkenntnisvertrag sogenanntes bestätigendes Schuldanerkenntnis ; vgl. MünchKomm/Hüffer 3 . Aufl . § Rdn . geschlossen haben Beklagte Klägerin geltend gemachte Miete anerkannt hat . dahingehende Auslegung Berufungsgericht nimmt Revision . Unrecht meint aber Annahme deklaratorischen Anerkenntnisses scheitere Feststellungen Berufungsgerichts fehle damaligen Vertragsparteien habe Streit Ungewißheit Maßstab Berechnung Gesamtmiete Gesamtmiete selbst bestanden Beklagte Schreiben 3 . März abgesandt habe . trifft indessen . Feststellungen Berufungsgerichts führten Wunsch Beklagten durchgeführte bauliche Veränderungen nachträglich Vergrößerung Netto-Grundfläche Folge Beklagte höherer Mietzins ergab . Umfang Vergütung bestand Unsicherheit . schlug Rechtsvorgängerin Klägerin Schreiben 7 . Februar Zugrundelegung neuen Netto-Grundfläche neuen Gesamtmietzins bat Bestätigung . neue Netto-Grundfläche bedingte Mietänderung hat Beklagte geprüft Prüfung Schreiben 3 . März anerkannt . hatten Vertragsparteien bestehende Ungewißheit einvernehmlich beseitigt . muß Beklagte festhalten lassen . schuldbestätigende Anerkenntnis Rechtsvorgängerin Klägerin Beklagten haben Parteien selbst schriftlich vereinbarten Nachtrag nochmals Nachberechnung festgestellte Nettogeschoßfläche zugrunde gelegt . Beweis gestellten Vortrag Beklagten sei Schreiben 3 . März Beantwortung S. mbH 7 . Februar ausgegangen Fläche m² Büroräume Ladenflächen handele mußte Berufungsgericht nachgehen . Irrtum würde Beklagten Nachtrag 19 . April /3 . Mai eingegangenen Verpflichtung Zahlung erhöhten Miete ändern . Erfolg beruft Revision vertraglich vereinbarte sei Grundsätzen Wegfall Geschäftsgrundlage herabzusetzen . Vereinbarung Staffelmiete besteht regelmäßig fernliegende Möglichkeit vereinbarte Mietzins Laufe Zeit erheblich Entwicklung marktüblichen Mietzinses abweicht . typische Vertragsrisiko trägt grundsätzlich jeweils benachteiligte Vertragspartei . Mieter bleibt Regel auch gravierenden Absinken allgemeinen Mietniveaus vertraglich vereinbarten Staffelerhöhungen gebunden sei denn Parteien haben abweichende Regelung getroffen Senatsurteil 8 . Mai . Erfolg beruft Revision Senat habe Entscheidung 8 . Mai § Abs. jetzt § getroffene gesetzliche Wertung berücksichtigt . § § 557a genannte Zeitraum Jahren Falle tung Wohnraum Bindung Staffelmietvereinbarung längstens zulässig sei sei weit überschritten . Berufungsgericht habe bedacht Vereinbarung Staffelmiete bezweckter " Inflationsausgleich " weit höheren Effekt bewirke zeitgleich Objekt maßgebende Vergleichsmiete drastisch sinke . frühere § § sind Schutzvorschriften Wohnraummieters . Gesetzgeber hat Regelung bewußt Wohnraummiete beschränkt . Ausdehnung gewerbliche Miete ist geboten wird auch gefordert vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus MietR . Aufl . 557a Rdn . 12 ; Miete . Aufl . Rdn . 2 ; MietR 2 . Aufl . 557a Rdn . . betreffen genannten Vorschriften lediglich Revisionserwiderung Recht hinweist Frage Voraussetzungen Beschränkung Kündigungsrechts Mieters unwirksam ist aber Revision geforderte Vertragsanpassung . Revision Formulierung Senats Urteil 8 . Mai beruft unzumutbare Überschreitung übernommenen eher anzunehmen sei Bindung Vertrag noch Jahre bestehe beruht unzutreffenden Verständnis Urteils . erkennende Senat hat Argumentation damaligen Revision verworfen gerade kürzeren Laufzeiten Annahme Anpassungsgrundes Wegfalls Änderung Geschäftsgrundlage so strenge Anforderungen stellen seien Rechtsprechung über Jahrzehnte fest abgeschlossene Verträge aufgestellt hat . lange Restlaufzeit Vertrages ist Umstand Frage Anpassung Bedeutung sein kann reicht allein aber Anpassung begründen . Revision Herabsetzung Miete begründet Äquivalenzstörung Verfall Mieten verursacht sei bewußten Risikoübernahme Beklagte politischen wirtschaftlichen Entwicklung neuen Bundesländern beruhe kann gefolgt werden . ändert Senat Entscheidung 8 . Mai angenommenen Risikoverteilung . bewußte " Übernahme Risikos kommt . Mieter trägt Risiko Mietniveau Vertragsschluß unten entwickelt Vermieter Risiko Mieten stärker steigen Staffelmiete berücksichtigt . Zutreffend weist Revisionserwiderung Parteien Mietvertrages erhebliches Interesse haben gewählte Vertragsgestaltung langfristige Budgetsicherheit erlangen . Auffassung Revision ist auch " Opfergrenze " überschritten . Zwar gehört gegenseitigen Verträgen Gedanke Gleichwertigkeit Leistung Gegenleistung objektiven Geschäftsgrundlage . Wird Gleichgewicht Vertragsschluß unvorhergesehene Veränderungen so schwer gestört Partei normalerweise tragende Risiko unzumutbarer Weise überschritten wird so ist Vertrag anzupassen Senatsurteil 8 . Mai aaO . schwerwiegende Unzumutbarkeitsgrenze überschreitende Äquivalenzstörung liegt hier jedoch . muß Beklagte anerkannten Bezugsgröße m² festhalten lassen . Zugrundelegung Fläche errechnet Rückgang ortsüblichen Miete lediglich % vereinbarten Miete . würde auch Rückgang ortsüblichen Miete % automatisch Überschreitung Opfergrenze . Allein Tatsache Beklagte mittlerweile vergleichbare Geschäftsräume wesentlich günstigeren Mietzins anmieten könnte rechtfertigt nämlich Annahme Vertragsanpassung führenden Äquivalenzstörung Senatsurteil 8 . Mai aaO . Maßstab Entscheidung Frage Unzumutbarkeit vorliegt anzulegen ist braucht auch Senatsurteil 8 . Mai entschieden werden . Revision zeigt Sachvortrag Instanzen noch ist ersichtlich Beklagten Aktiengesellschaft tragende Risiko unzumutbarer Weise überschritten sein soll . Energieversorgung eingetretene Liberalisierung erheblichen Wettbewerbsdruck früher Monopolist tätige Beklagte geführt hat durfte Berufungsgericht Rechtsfehler entscheidungserheblich ansehen . Wagenitz Dose