BESCHLUSS 14 . Mai Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterinnen Weber-Monecke Dr. Richter beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin wird Revision Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Naumburg 26 . September zugelassen . Revision Klägerin wird vorgenannte Urteil aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € . Gründe : Klägerin verlangt Beklagten fristloser Kündigung Mietvertrages Zahlungsverzugs Zahlung rückständiger Miete Zeit Dezember August Zahlung Kaution Räumung Mietobjekts . Vertrag 22 . September vermietete Klägerin Frau Gewerberäume Betrieb Praxis Physiotherapie . Frau Beklagte zeigten Klägerin Schreiben 9 Juli nunmehr Beklagte Praxisinhaber sei künftig Schriftverkehr geführt werden solle . Frau sei angestellte fachliche Leiterin weiterhin Praxis tätig . 1 . Februar schlossen Parteien Mietvertrag Praxisräume . Dezember stellte Beklagte erbrachten Mietzahlungen . Beklagte verweigert Zahlung Räumung Begründung Klägerin habe Hinblick Mietverhältnis Frau Gebrauch Mietsache verschaffen können Landgericht hat Beklagten Räumung Teil Betriebskostenvorauszahlung Zinsforderung antragsgemäß Zahlung verurteilt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . hat Revision zugelassen . richtet Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin Zulassung Revision Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erstrebt . II . angefochtene Urteil ist § Abs. aufzuheben . statthafte auch Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet Berufungsgericht hat Entscheidung Teile Beweis gestellten hinreichend substantiierten Sachvortrags Klägerin übergangen Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt vgl. Senatsbeschluss 1 . Juni . 1 . Berufungsgericht ist ausgegangen Klägerin habe Umstände vorgetragen ergebe Beklagte Räume Besitz genommen habe . hat Nichtzulassungsbeschwerde Recht rügt Beweis gestellten Vortrag Klägerin Beklagte habe Mieträume bereits Vertragsabschluss tatsächlich genutzt übergangen . hat hinaus Beweis gestellten Vortrag Klägerin Zeugin Angestellte Beklagten Besitz Praxisräumen vermittelt habe unberücksichtigt gelassen . Schließlich hat Berufungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde weiter Recht rügt Annahme Klägerin habe ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen Inbesitznahme Räume Beklagten ergebe Vortrag unberücksichtigt gelassen Beklagten Mietvertrages Schlüssel Mieträume übergeben worden seien . 2 . Rechtsstreit war gemäß § Abs. neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Senat weist Schreiben Frau S. Klägerin 28 . Oktober Ausdruck kommt Frau Beendigung Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages spätestens 1 . August ausgeht . auch Klägerin Frau S. abgeschlossenen Mietvertrag beendet hält kommt konkludente Aufhebung Betracht . Sprick Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : Entscheidung 15.03.2006 OLG Naumburg Entscheidung