NAMEN Verkündet : 17 . Dezember Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Satz Darlegung Verstoßes Vermieters Wirtschaftlichkeitsgebot Vergabe Verwalterleistungen . Urteil 17 . Dezember . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling Recht erkannt : Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien sind Vertragspartner gewerblichen Mietverhältnisses streiten Erstattung Verwaltungskosten . Klägerin ist Vermieterin Gewerbeflächen SB-Markt . Beklagte mietete Rechtsvorgänger Klägerin Jahr Flächen Betrieb Getränkeshops . Klage verlangt Klägerin Abrechnungen Jahre Nachzahlungen Nebenkosten Revision Verwaltungskosten jährlich brutto € Streit stehen . Mietvertrag enthält insoweit formularmäßig vereinbarte Verpflichtung Mieters Übernahme Nebenkosten " Kosten Betriebes " " Verwaltungskosten " aufgeführt sind . Landgericht hat Klage Verwaltungskosten insgesamt € abgewiesen . erstes Urteil Oberlandesgerichts Bezug Verwaltungskosten Berufung zurückgewiesen hatte hat Senat Urteil 24 . Februar aufgehoben . Zurückverweisung Sache hat Berufungsgericht Beklagte Zahlung Verwaltungskosten voller Höhe verurteilt . richtet zugelassene Revision Beklagten insoweit Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erstrebt . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . Berufungsgericht hat Anschluss Senatsurteil 24 . Februar Umlage Verwaltungskosten § Abs. Nr. definierten Begriff wirksam vereinbart angesehen . entsprächen Klägerin abgerechneten Kosten . Einwand Beklagten Verwaltungskosten verstießen Höhe Wirtschaftlichkeitsgebot sei Hinblick benannte Vergleichsobjekte hinreichend substantiiert . Wirtschaftlichkeitsgebot bedeute Vermieter angehalten sei Rahmen gewissen Ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich vorzugehen angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht nehmen . umzulegenden Nebenkosten müssten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen . Abrechnung überhöhter Betriebskosten verletze Vermieter vertragliche Nebenpflicht . könne Schadensersatzanspruch führen Freihaltung überhöhten Kosten richte . Einordnung folge allgemeinen Grundsätzen Mieter pflichtwidriges Verhalten Vermieters Eintritt Schadens Beweislast trage . müsse Umstände vortragen Beweis stellen vielfältigen je Region Kommune unterschiedlichen Bedingungen Vermietungsmarkts besonderen Gegebenheiten Mietobjekts hinreichend Rechnung trügen . Mache Mieter geltend Vermieter habe Leistung Verwalters überteuert eingekauft müsse Vortrag ergeben konkret Anspruch genommene Leistung Region üblicherweise günstiger erhalten sei . seien Vortrag Mieters insbesondere Umstände handele auch Belegeinsicht Angemessenheit prüfen könne übertriebenen Anforderungen stellen . genüge gewisse grobe Anhaltspunkte Behauptung habe Richtigkeit vermute . Zumindest aber müsse Vortrag erkennen lassen nachvollziehbar Schluss gelangt sei Vermieter habe zugrunde liegende Leistung überhöhten Preis bezahlt . vorliegenden Fall sei nachzuvollziehen Beklagten vorgetragenen Kosten Verwaltung anderer Objekte streitgegenständlichen Kosten vergleichen ließen . aufgeführten Verträge lasse beurteilen Leistungen vergleichbar seien Umfang Verwaltertätigkeiten unbekannt sei . Auch sei erkennbar jeweiligen Mietverträgen Verwalterkosten Mieter übergewälzt worden seien Verwaltungskostenbegriff Betriebskostenverordnung hinausgingen . Verwaltung schon Umfang auch einzelnen Ausprägung unwesentlich konkreten Verwaltungsobjekt bestimmt werde könne pauschale Bezifferung jährlicher Entgelte andere Objekte Aufschluss Angemessenheit konkreten Kosten vorliegenden Fall geben . II . hält rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand . 1 . Berufungsgericht ist Grundeigentum veröffentlichten Entscheidung Übereinstimmung Sache ergangenen Senatsurteil 24 . Februar grundsätzlichen Umlagefähigkeit Verwaltungskosten ausgegangen . abgerechneten Kosten vertraglichen Begriff Verwaltungskosten unterfallen ist Parteien . ist Beklagte Mieterin grundsätzlich verpflichtet Kosten angefallenen Höhe tragen vgl. Urteil 7 November . . Umlegung überhöhter erforderlicher Kosten ist Mieter allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt . bezeichnet Treu Glauben beruhende vertragliche Nebenpflicht Vermieters Mieter nur Nebenkosten belasten erforderlich angemessen sind vgl. Urteil 28 November . . Nur Kosten darf Vermieter Ansatz bringen . Wohnraummiete ist Verpflichtung § Abs. Satz niedergelegt . gilt § auch Geschäftsraummiete . Auch Vermieter Geschäftsräumen darf Glauben nur Kosten Mieter umlegen lichkeitsgebot genügen Senatsurteil 13 . Oktober . f. . Veranlasst Vermieter Anfall überhöhter Kosten so verletzt Wirtschaftlichkeitsgebot folgende vertragliche Nebenpflicht ist insoweit Freihaltung Mieters verpflichtet Senatsurteile . 11 ; 4 . Mai . 3 . August . 14 ; Urteil 28 November . . 2 . Vermieter trifft dementsprechend Beweislast lediglich umgelegten Kosten angefallen vertraglichen Vereinbarung abgedeckt sind . folgt Einordnung Wirtschaftlichkeitsgebots vertragliche Nebenpflicht Verletzung Schadensersatzanspruch § Abs. . V.m . § Abs. auslöst Beweislast insoweit Mieter trifft Urteil 6 Juli . . Grundsätzlich trägt Vermieter insoweit auch sekundäre Darlegungslast näheren Darlegung Wirtschaftlichkeit erheblichen Tatsachen etwa Preisvergleichs verpflichten würde Urteil 6 Juli . . Beurteilung Angemessenheit Verwaltungskosten Mieter Einsichtnahme Abrechnungsunterlagen Kenntnis verschaffen kann ist Mieter ebenso möglich Vermieter . sekundäre Darlegungslast Vermieters fehlt somit Rechtfertigung . Würdigung Vorbringens fehlenden Angemessenheit Erforderlichkeit abgerechneten Kosten liegt vornehmlich Verantwortung Tatrichters . dürfen einerseits Anforderungen Mieter obliegende Darlegung Umstände Verstoß Wirtschaftlichkeitsgebot sprechen überspannt werden vgl. Milger . Insbesondere dürfen Anforderungen Darlegung so weit gehen Gericht Richtigkeit behaupteten Tatsache bereits überzeugen müssen . anderen Seite genügt Darlegung Nebenpflichtverletzung Vermieters noch Mieter Angemessenheit Üblichkeit Kosten nur bestreitet lediglich pauschal behauptet betreffenden Leistungen überhöhten Preisen beschafft worden seien . Vielmehr ist Darlegung erwarten gleichwertige Leistungen örtlichen Gegebenheiten deutlich geringeren Preis beschaffen gewesen wären . Nur dann kann Vermieter Auswahl Vertragspartner Ermessensspielraum zuzugestehen ist Pflichtverletzung vorgeworfen werden . 3 . angefochtene Entscheidung wird Maßstäben Ergebnis gerecht hält Angriffen Revision stand . Ansatz Recht rügt Revision Berufungsgericht gestellte Anforderung Vortrag Mieters müsse erkennen lassen nachvollziehbar Schluss gelangt sei Vermieter habe zugrunde liegende Leistung überhöhten Preis bezahlt . Zwar kann vorstehenden Grundsätzen verlangt werden Mieter Gericht schon Sachvortrag Verletzung Wirtschaftlichkeitsgebots Vermieter überzeugt vgl. Beschluss 21 . Oktober juris Berufungsgericht gewählte Formulierung hindeuten könnte . derartigen Verständnis beruht angefochtene Entscheidung jedoch . Vielmehr hat Berufungsgericht Vortrag vermisst Klägerin gezahlte Entgelt übersteige ortsüblichen angemessenen Preise Verwaltung Mietobjekts derart gerin auch Beachtung zustehenden Ermessensspielraums Nebenpflicht Vermeidung überflüssiger Kosten verstoßen hätte . Auffassung Revision musste Klägerin vortragen Pauschale vereinbarte Verwaltungsentgelt einzelnen Verwaltertätigkeiten aufschlüsselt . ausgeführt fehlt insoweit sekundären Darlegungslast Klägerin Vermieterin . wird Beklagte verlässlichen Preisvergleich gehindert sogar Pauschale abgegoltenen Verwaltertätigkeiten Klägerin vorgetragen worden sind . Berufungsgericht Beklagten benannten anderen Orten angemieteten Vergleichsobjekte ausreichenden Vortrag gesehen hat Hinblick Vertragsinhalt Größe -9- regionalen Bezug vergleichbar seien so bewegt noch Rahmen genannten Grundsätze . Berufungsgericht hat somit Anforderungen Darlegung Nebenpflichtverletzung unwirtschaftliche Vergabe Verwaltung Mietobjekts überspannt . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : Entscheidung 25.08.2006 Entscheidung 17.10.2013