NAMEN Verkündet : 19 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten weiteres gemeinsames Kind anfallende sogenannte Zählkindvorteil Kindergeld ist auch dann unterhaltsrelevantes Einkommen Bedarfsberechnung anderen Ehegatten einzubeziehen Kind noch Rechtskraft Scheidung geboren wurde Anschluß Senatsurteil 16 . April FamRZ f. . Einstufung höhere niedrigere Gehaltsgruppe Ermittlung Kindesunterhalts Tabellenwerten unterliegt tatrichterlichen Ermessen Rahmen Angemessenheitskontrolle . Urteil 19 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Antragsgegners Berufung Antragstellerin werden Urteil 4 . Zivilsenats zugleich Familiensenat Oberlandesgerichts Sitz 5 . Mai Ziffer Entscheidungssatzes aufgehoben Urteil Amtsgerichts Familiengericht 4 November Ziffer Entscheidungssatzes abgeändert : Antragsgegner wird verurteilt Antragstellerin folgenden Unterhalt zahlen : Zeit 10 . Oktober 31 . Dezember monatlich DM Zeit 1 . Januar 28 . Februar monatlich DM 1 . März monatlich DM . Kosten ersten Instanz tragen Antragstellerin Antragsgegner Kosten Berufungsverfahrens Antragstellerin Antragsgegner . übrigen wird Revision zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens fallen Antragstellerin Antragsgegner Last . Tatbestand : Parteien streiten nachehelichen Unterhalt . 29 . September geschlossene Ehe Parteien wurde Urteil Amtsgerichts Familiengericht 2 . September rechtskräftig 10 . Oktober geschieden . elterliche Sorge gemeinsamen Kinder geboren 29 Juli Laura-Marie geboren 15 . August wurde Antragstellerin übertragen . Antragsgegner ist Vater dritten Kindes geboren 16 . Mai Mutter inzwischen geheiratet hat . Kind bezieht erhöhtes Kindergeld Höhe DM . war Ehe Außendienstmitarbeiter GmbH hat September höher bezahlte Stelle Bezirksleiters Nettogehalt rund DM monatlich . zahlt Vereinbarung gemeinsamen Kinder insgesamt DM monatlich . Antragstellerin hat Trennungszeit zunächst Februar August stundenweise Arztpraxis ausgeholfen Tätigkeit aber Schwierigkeiten Betreuung Tochter aufgegeben . März ist wieder Arzthelferin teilzeitbeschäftigt natlichen Bruttolohn DM . lebt Januar zusammen Lebensgefährten Wohnung Eltern anteilige Miete zahlt . Februar bezog ergänzende Sozialhilfe . übergegangenen Unterhaltsansprüche wurden Vereinbarung 15 . Oktober rückübertragen . Amtsgericht hat Folgesache Unterhalt abgetrennt Antragsgegner Zahlung monatlichen Betreuungsunterhalts Antragstellerin Höhe DM Zeit 10 . Oktober 31 . Dezember DM 1 . Januar verurteilt . ist noch geringeren Monatsgehalt Antragsgegners Außendienstmitarbeiter Höhe netto bereinigt DM ausgegangen . Berufung Antragstellerin hat Oberlandesgericht Urteil abgeändert Antragsgegner Basis höheren Gehaltes Einbezug Zählkindvorteils folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt : Zeit 10 . Oktober 31 . Dezember DM 1 . Januar 28 . Februar DM 1 . März DM . weitergehende Berufung hat zurückgewiesen . wehrt Antragsgegner zugelassenen Revision Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils erstrebt . Entscheidungsgründe : 1 . Antragstellerin ist Geltendmachung Unterhaltsansprüche aktivlegitimiert . Sozialhilfeträger 15 . Oktober vereinbarte Rückübertragung entspricht Vorgaben Gesetz Reform Sozialhilferechts 23 Juli Kraft 1 . August . geänderten § § Abs. . ist nunmehr Einvernehmen Hilfeempfänger Rückübertragung Unterhaltsansprüche gerichtlichen Geltendmachung zulässig . 2 . Oberlandesgericht hat rechtlich bedenkenfrei Berechnung nachehelichen Betreuungsanspruches Antragstellerin § § Antragsgegner Trennung erzielte höhere Einkommen Bezirksleiter zugrunde gelegt . Einkommenssteigerungen Trennung erzielt werden sind Unterhaltsbemessung nur dann Betracht lassen außergewöhnlichen erheblich abweichenden beruflichen Entwicklung beruhen ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteile 20 Juli FamRZ . ; 10 . Oktober FamRZ . 10 . Februar FamRZ jeweils m.w . . Beförderung Antragsgegners Außendienstmitarbeiter Bezirksleiter stellt schon gesehen außergewöhnlichen beruflichen Karriereanstieg . hat Oberlandesgericht festgestellt Antragsgegner auch schon Zusammenlebens ähnliche Optionen angeboten worden seien jedoch verschiedenen Gründen u.a. verbundenen Umzugs neuen Bundesländer abgelehnt habe . Rüge Revision Oberlandesgericht habe hierbei verfahrensfehlerhaft Vortrag Beweisangebote Antragsgegners berücksichtigt geht Leere . Antragsgegner hat lediglich pauschal vorgebracht Zusammenlebens Antragstellerin Verhalten unmöglich gewesen sei Position bekleiden näher konkretisieren hat Vortrag Antragstellerin Schriftsatz 31 . März selbst vorliegenden Angebote abgelehnt habe verschiedene Bezirke zugesagt hätten habe wegziehen wollen unwidersprochen gelassen . ist auch Rüge Revision § Nr. Antragstellerin habe höhere Einkünfte Verweigerungshaltung verhindert könne jetzt Verbesserung Unterhalts berufen gegenstandslos . 3 . Oberlandesgericht ist monatlichen Nettoeinkommen Antragsgegners DM Berücksichtigung Wiederheirat bedingten tatsächlichen Steuerbelastung Steuerklasse ausgegangen . entspricht Rechtsprechung Senats vgl. Urteil 24 . Januar 2/89 FamRZ . . wird auch Revision beanstandet . Abzug % pauschalen berufsbedingten Aufwendungen liegt Rahmen zulässigen tatrichterlichen Ermessens . hat zutreffend bereinigtes Nettoeinkommen rund DM zugrunde gelegt . beanstanden ist auch monatliche Kreditverpflichtungen Antragsgegners Eltern Höhe DM nur noch Zeitraum 10 . Oktober 31 . Dezember abgezogen hat Folgezeit substantiierten Vortrags Antragsgegners ausgegangen ist Darlehen zurückgezahlt war . erhobene Verfahrensrüge Antragsgegners hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § . 4 . Einkommen Antragsgegners hat Oberlandesgericht Parteien vereinbarten Unterhalt gemeinsamen Kinder Höhe insgesamt DM auch Unterhalt Trennungszeit geborene dritte Kind Antragsgegners vorweg abgesetzt . entspricht Rechtsprechung Senats ehelichen Lebensverhältnisse auch Unterhaltslast Trennungszeit geborenen gemeinsamen Kind mitgeprägt werden vgl. zuletzt Senatsurteil 25 November FamRZ . . . Unterhalt hat Beachtung Bedarfskontrollbetrages Düsseldorfer Tabelle Berücksichtigung Belastung Antragsgegners Unterhaltsansprüchen gemeinsamen Kinder Parteien Antragstellerin jetzigen Ehefrau untersten Tabellenbetrag DM bemessen notwendigen Selbstbehalt Antragsgegners DM wahren . Revision meint Unterhalt dritten Kindes müsse Tabellenunterhalt Düsseldorfer Tabelle angesetzt werden Gehalt Antragsgegners Höhe DM entspreche nämlich monatlich DM 1 Juli Zeit monatlich DM . sieht Berechnung Oberlandesgerichts Abweichung Senatsrechtsprechung insbesondere Grundsätzen Mangelfallberechnung Urteil 16 . April FamRZ . . Oberlandesgericht vorgenommene Einstufung Unterhalts dritte Kind ist jedoch Ergebnis beanstanden . Unterhaltsbedarfssätze Düsseldorfer Tabelle sind allgemeiner Erfahrung beruhende Richtsätze Rechtsanwender Ausfüllung unbestimmten Rechtsbegriffs angemessenen Unterhalts " leichtern sollen . Höhe nach sind Durchschnittsfall zugeschnitten Unterhaltspflichtige Ehegatten Kindern Unterhalt gewähren hat . Werte nur Hilfsmittel Unterhaltsbemessung sind ist Hilfe gewonnene Ergebnis jeweiligen Umständen Einzelfalles stets Angemessenheit Ausgewogenheit überprüfen zwar gleichgültig sogenannten Mangelfall handelt vgl. Senatsurteil 29 . Januar FamRZ zuletzt Senatsurteil 16 . April aaO S. vgl. Senatsurteil 25 . Februar FamRZ . hält Düsseldorfer Tabelle Institute Herabstufung Bedarfskontrollbetrages bereit Wendl/Scholz Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 5 . Aufl . Rdn . . Liegt unterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung Unterhaltsberechtigten soll Höheroder Niedrigergruppierung Gehaltsstufen Bildung individuell geschätzten Abschlägen Besonderheiten Falles angemessene Unterhaltsbemessung erreicht werden aaO Rdn . . . weiteres schematisiertes Hilfsmittel wird allerdings Oberlandesgerichten übernommene Ausrichtung sogenannten Bedarfskontrollbetrag vorgeschlagen ebenfalls Herabstufung führen kann . Gehaltsgruppe Eigenbedarf identische Betrag soll Vorstellungen Düsseldorfer Tabelle ausgewogene Verteilung Einkommens Unterhaltspflichtigen unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten . Wird Berücksichtigung auch Ehegattenunterhalts unterschritten soll Tabellenbetrag nächst niedrigeren Gruppe Bedarfskontrollbetrag unterschritten wird Zwischenbetrag -9- setzt werden Düsseldorfer Tabelle Anmerkung Band Daten Tabellen Familienrecht 3 . Aufl . S. ; Handhabung vgl. Wendl/Scholz aaO Rdn . . . Einstufung höhere niedrigere Gehaltsgruppe Tabelle je Zahl Unterhaltsberechtigten verbundenen Unterhaltslast hat Senat stets gebilligt tatrichterlichen Ermessen liegt vgl. Senatsurteil 29 . Januar aaO S. . Entsprechendes gilt Tatrichter Einstufung Hilfe Bedarfskontrollbetrages vornimmt auch insoweit denkbaren Kontrollen handelt Tatrichter Überprüfung Unterhaltsbemessung Angemessenheit Ausgewogenheit Umständen stets obliegt . Denkbar wäre auch Angemessenheitskontrolle Rahmen Ergebnisprüfung erst letzten Stufe Tabelle vorgegebenen festen Kontrollbeträge vorzunehmen . Methoden Tatrichter wählt bleibt Ermessen überlassen . Oberlandesgericht hier Berücksichtigung Unterhaltspflicht Kindern Ehefrau Antragstellerin Herabstufung untersten Tabellenwert vorgenommen hat ist revisionsrechtlich beanstanden . Antragsgegner meint müsse Berechnungsmethode Senat Mangelfall angewendet hat Senatsurteil 19 . April aaO S. volle Tabellenunterhalt bereinigten Nettoeinkommen Antragsgegners hier DM DM Abzug Kreditverpflichtung eingesetzt werden verhilft Revision Ergebnis Erfolg . Zwar ist Rahmen mehrstufigen Mangelfallberechnung zunächst Einsatzbetrag jeweilige volle Tabellenunterhalt Kinder ebenso eheangemessene Bedarf Ehefrau Berechnung einzustellen Kürzungsquote dann folgende proportionale Kürzung Unterhaltsbeträge Verhältnis Verfügung stehenden Verteilungsmasse Gesamtbedarf Unterhaltsberechtigten feststellen können . Ansatz bloßer Mindestbeträge würde andernfalls verzerrten Ergebnissen führen Senatsurteil 19 . April aaO S. . Indessen bedarf hier Berechnung Zeit 1 . Januar dann gegebenen anzurechnenden Eigenverdienstes Antragstellerin zunächst Höhe DM Mangelfall handelt . verstößt Handhabung Oberlandesgerichts insoweit Rechtsprechungsgrundsätze Senats . Zeit 10 . Oktober 31 . Dezember Antragsgegner noch Kreditverpflichtung DM hatte Antragstellerin anrechenbaren Eigeneinkünfte verfügte liegt zwar Mangelfall . Verringerung Unterhalts Antragstellerin ergibt jedoch auch dann vorzunehmenden Mangelfallberechnung . bereinigte Nettoeinkommen Antragsgegners beträgt Vorwegabzug Kreditrate Tabellenunterhalts dritte Kind vereinbarten tatsächlich gezahlten Unterhalts zusammen DM gemeinsamen Kinder vgl. Senatsurteile 12 Juli FamRZ 31 . Januar FamRZ 980 ; DM DM DM DM DM . stehen Ehefrau also rund DM so notwendige Selbstbehalt Antragsgegners DM gewahrt ist Kürzung Unterhalts Verhältnis Verteilungsmasse DM DM DM Selbstbehalt DM Gesamtbedarf vorrangigen Unterhaltsberechtigten DM DM DM DM vorzunehmen ist . Kürzungsquote beträgt gekürzte Unterhalt Ehefrau DM . liegt immer noch verlangten DM . 5 . Oberlandesgericht hat Antragsgegner drittes Kind bezogene Kindergeld Höhe entfallenden sogenannten Zählkindvorteils DM DM Kindergeld dritte Kind abzüglich DM Kindergeldanteil Mutter Rouven erstes Kind zählt Einkommen hinzugerechnet entsprechend erhöhten Unterhaltsbedarf Antragstellerin errechnet . hält unbillig Antragstellerin Unterhaltslast noch Trennungszeit geborene außereheliche Kind Antragsgegners ehelichen Lebensverhältnisse prägend Berechnung Unterhalts bedarfsmindernd entgegenhalten lassen müsse zugleich gegebenen Erleichterung Unterhaltslast ausgeschlossen sei Antragsgegner Kindesunterhaltslast Kindergeldanteil ganz teilweise wieder ausgleichen könne . ließe auch Zweck Kindergelds Unterhaltslast Elternteils erleichtern rechtfertigen vgl. auch Anm . FamRZ . Oberlandesgericht hat dementsprechend Zeit 10 . Oktober 31 . Dezember Unterhaltsbedarf DM DM Kredit DM Kindesunterhalt gemeinsamen Kinder DM Unterhalt dritte Kind DM Zählkindvorteil DM ermittelt Zeit 1 . Januar Wegfall Kreditverpflichtung DM . wendet Revision Recht . Berechnungsmethode Oberlandesgerichts läuft Kindergeld Teile unterhaltsrelevanten Einkommen Unterhaltspflichtigen zählen eheangemessenen Bedarf Berechtigten ermitteln . Senat hat Problematik Entscheidung 16 . April aaO S. . bereits ausführlich befaßt . betraf ähnlich gelagerten Fall Unterhaltspflichtige Trennungszeit geborenes außereheliches Kind Unterhaltsanspruch geschiedene Ehefrau entgegenhalten lassen mußte erhöhtes Kindergeld bezog . Senat hat entschieden Kindergeld sonstiges Einkommen Bedarfsberechnung § herangezogen werden kann öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung entlastende Leistung Gegenteil verkehrt werden darf Wege Zurechnung Einkommen Unterhaltspflichtigen Erhöhung Unterhaltsbedarfs führt . Auch Ehegatten weiteren gemeinsamen Kind Berücksichtigung gemeinsamer Kinder sogenannter Zählkindvorteil erwächst ist unterhaltsrelevantes Einkommen Bedarfsberechnung einzubeziehen kommt betreffenden Elternteil allein zugute . liegt ungerechtfertigte Doppelbegünstigung Ehegatten . Senat bereits früheren Entscheidungen ausgeführt hat entspricht Regelungszweck erhöhten Kindergeldes Mehrbelastung aufzufangen unterhaltspflichtigen Elternteil erwächst nur gemeinsamen noch weitere Kinder unterhalten hat ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteile 8 . Oktober FamRZ 26 ; 29 . April FamRZ ; 11 Juli FamRZ . Berechnungsweise Oberlandesgerichts müßte übrigen folgerichtig rechnung Zählkindvorteils unterhaltsrelevanten Einkommen Unterhaltspflichtigen nur Unterhaltsbedarf Ehegatten § auch Kinder erhöhen . Beschränkung nur Unterhaltsbedarf Ehegatten wäre begründen . aber liefe oben angesprochenen generellen Zwecksetzung Kindergeldes zuwider . Bandbreite Variationsmöglichkeiten anderen Ehegatten Zählkindvorteil ergeben kann hat Senat auch Gründen Praktikabilität Grundsatz Nichteinbezugs Kindergeldes festgehalten Urteil 16 . April aaO S. . unterhaltspflichtigen Elternteil Ergebnis mehr verbleibt liegt gesetzgeberischen Entscheidung begründet Kindergeld Kinder gleichgültig verschiedenen Verbindungen stammen gleichbleibender gestaffelter Höhe zahlen . Art . Nr. KindUG 6 . April . eingeführten Neuregelung § Abs. Kindergeldausgleich Eltern hat Gesetzgeber übrigen Übernahme Senat entwickelten Grundsätze bestimmt Kindergeld Berücksichtigung gemeinsamen Kindes erhöht ist Umfang Erhöhung anzurechnen ist . Begründung BT-Drucks . S. heißt Zählkindvorteil wirke unterhaltsrechtlich generell nur noch insofern Einkommen betreffenden Elternteils erhöhe so erlaubt noch Rückschluß Zählkindvorteil Willen Gesetzgebers bedarfserhöhend Ermittlung Unterhalts einfließen letztlich doch Ausgleich Ehegatten führen solle . Senat sieht auch insoweit Anlaß Rechtsprechung abzuweichen . 6 . Erfolg wendet Revision Berechnung Antragstellerin März bezogenen Nettolohns Teilzeitbeschäftigung Oberlandesgericht Berücksichtigung üblichen gesetzlichen Abzüge DM ermittelt % berufsbedingten Aufwand Erwerbstätigenbonus abgezogen hat so rund DM verbleiben . Auch Alters Kinder gemäß § Abs. vorgenommene lediglich hälftige Anrechnung Verdienstes Höhe DM ist beanstanden vgl. Senatsurteil 4 November FamRZ . 7 . ergeben Antragstellerin folgende monatliche Unterhaltsansprüche : Zeitraum . Oktober 31 . Dezember : Nettoeinkommen Antragsgegners DM Kreditbelastung DM Unterhalt gemeinsamen Kinder DM Unterhalt dritte Kind DM DM rund DM . Antragstellerin Zeit anrechenbares Einkommen verfügte ist verlangter Unterhalt Höhe DM gerechtfertigt . Zeitraum Januar Februar : Unterhalt hat Wegfalls Kreditverpflichtung Anrechnung Haushaltsleistungen Partner DM folgt geändert : Nettoeinkommen Antragsgegners DM Unterhalt gemeinsamen Kinder DM Unterhalt dritte Kind DM DM rund DM DM DM verbleibt verlangten DM . Zeitraum März : Aufnahme Teilzeitbeschäftigung sind Bedarf DM nunmehr DM DM anrechenbar so Anspruch DM verringert . Nur insoweit hat Revision Erfolg . 8 . Antragsgegner wird unangemessen belastet höhere Unterhaltspflicht ohnehin nur knapp Monate trifft sodann anrechenbaren Eigenverdienstes Antragstellerin geringen Betrag absinkt . Abzug Kindesunterhalts höchsten Unterhaltsbetrages Antragstellerin Höhe DM verbleiben Kreditlasten bereinigten Einkommen DM rund DM erhöhten Kindergeldes DM so jetzigen Ehefrau DM Verfügung stehen . ist ausreichend nötigt Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat auch Wiederheirat erzielten steuerlichen Splittingvorteil Vermeidung groben Unbilligkeit jetzige Ehefrau reservieren . Krohn Wagenitz