NAMEN Verkündet : 30 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Abs. Abs. ; Umfang Amtsaufklärungspflicht Darlegungslast Klägers Nichtbestehen sozial-familiären Beziehung rechtlichen Vater Kind Falle Anfechtung Vaterschaft biologischen Vater . Urteil 30 Juli AG Minden . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Richterin Dr. Richter Dose Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 9 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 4 . August wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist leibliche Vater 19 . April geborenen klagten 1 . Beklagte Vaterschaft Beklagte 14 . Mai Zustimmung Kindesmutter anerkannt hat lebt . Beklagten 4 . August zugestellten Klage begehrt Kläger Feststellung Beklagte selbst Vater Beklagten ist . Amtsgericht Familiengericht gab Klage Einholung Abstammungsgutachtens Tatbestand Entscheidungsgründen versehenes Urteil . Berufung Beklagten änderte Berufungsgericht angefochtene Entscheidung wies Klage . richtet zugelassene Revision Klägers Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erstrebt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat vorliegenden Verstoßes § Abs. Sache entschieden Parteien Aufhebung erstinstanzlichen Urteils Zurückverweisung Sache Familiengericht beantragt hat . hat ferner unschädlich angesehen Beklagte Berufungsverfahren beteiligt hat notwendiger Streitgenosse Beklagten eingelegten Berufung selbst Partei Berufungsverfahrens geworden sei . ist Rechtsgründen beanstanden wird auch Revision angegriffen . II . 1 . Parteien streiten allein Beklagten sozial-familiäre Bindung besteht § Abs. Nr. grundsätzlich anfechtungsberechtigten Kläger hier § Abs. verwehrt § Nr. bestehende rechtliche Vaterschaft Beklagten anzufechten . Berufungsgericht hat bejaht Beklagte Beklagten längerer Zeit nämlich Jahren häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe . sei § Abs. . auszugehen tatsächliche Verantwortung Beklagte trage somit sozial-familiäre Beziehung Sinne Absatzes Vorschrift bestehe . Maßgeblicher Zeitpunkt Beurteilung Frage längeres Zusammenleben Sinne § Abs. Satz . Halbs . . vorliege sei Auffassung Klägers Zeitpunkt Klageerhebung letzten mündlichen Verhandlung . Frage höchstrichterlich noch geklärt sei hat Berufungsgericht Revision zugelassen . 2 . Auffassung Berufungsgerichts komme insoweit Zeitpunkt letzten Tatsachenverhandlung trifft ; geht auch Revision . Senat hat Zulassungsfrage Erlass angefochtenen Entscheidung Sinn beantwortet Senatsurteil f. FamRZ f. zust . Anm . Luthin FamRZ . dort gegebene Begründung wird Vermeidung Wiederholungen verwiesen . 3 . Angriffe Revision richten allein Auffassung Kläger sei Darlegungslast Umstände Regelvermutung § Abs. Satz . Halbs . sprächen nachgekommen . Insoweit habe Berufungsgericht übersehen Kindschaftssachen Amtsermittlungsgrundsatz herrsche Abs. Abs. . habe Kläger beschränken können Darlegungen Beklagten Umständen sozial-familiäre Beziehung sprächen Nichtwissen bestreiten . Ferner habe Berufungsgericht Würdigung Voraussetzungen § Abs. auch Umstand Acht lassen dürfen Beklagte erstinstanzliche Urteil angefochten habe . 4 . hat Revision Erfolg . Bestehen sozial-familiären Beziehung Unbegründetheit Anfechtungsklage § Abs. Nr. führt Senatsurteil FamRZ ist gesetzlichen Definition Beziehung § Abs. Satz unwiderleglich stets bejahen rechtliche Vater Kind tatsächliche Verantwortung trägt ; begegnet auch verfassungsrechtlichen Bedenken Senatsurteil FamRZ . Begründung angefochtenen Entscheidung allerdings entnommen werden könnte schon längeres Zusammenleben rechtlichen Vaters Kind häuslicher Gemeinschaft rechtfertige stets Vermutung rechtliche Vater auch tatsächliche Verantwortung Kind Sinne § Abs. Satz trage ginge gesetzliche Regelannahme § Abs. Satz Zusammenspiel Absatz Satz Vorschrift . Absatz Satz hat Tragen tatsächlichen Verantwortung Voraussetzung Satz lediglich widerlegliche Regelannahme anfängliche Übernahme Verantwortung enthält . reicht indes Bestehen sozial-familiären Beziehung § Abs. Satz voraussetzt rechtliche Vater einmal übernommene Verantwortung noch trägt also auch Zeitpunkt erstmaligen Übernahme weiterhin wahrgenommen wird . Übernahme tatsächlichen Verantwortung begründet ihrerseits noch Regelannahme Verantwortung auch weiterhin wahrgenommen wird somit sozial-familiäre Beziehung maßgeblichen Zeitpunkt letzten Tatsachenverhandlung noch besteht Senatsurteil FamRZ . verhilft Revision aber Erfolg . ist bereits fraglich Berufungsgericht unter Entscheidungsgründe möglicherweise verkürzt dargestellten gesetzlichen Regelannahme vorstehend wiedergegebenen Auffassung Senats abweichende Ansicht vertreten wollte . Jedenfalls hat Berufungsgericht beschränkt allein längeren Zusammenleben Beklagten häuslicher Gemeinschaft sozial-familiäre Beziehung schließen . hat vielmehr Kläger lediglich Nichtwissen bestrittenen weiteren Vortrag Beklagten fortgesetzten Wahrnehmung tatsächlichen Verantwortung Beklagten Tatbestand wiedergegeben Feststellung getroffen Beklagte schon Geburt Beklagten gemeinsam Kindesmutter familiären Struktur lebt tatsächliche Verantwortung Beklagte gemeinsam Kindesmutter trägt . Insoweit hat Berufungsgericht auch Recht entschieden Bestreiten Darstellung Beklagten Nichtwissen Kläger obliegenden Darlegungslast unbeachtlich ist Senatsurteil FamRZ . vermag auch Einwand Revision Kläger habe Bestreiten beschränken dürfen Kontakt mehr Kindesmutter gehabt habe schon ändern Revisionserwiderung zutreffend hinweist Kläger eigenen Schriftsatz 25 Juli Juni regelmäßige Besuchskontakte Beklagten unterhielt . Umständen hätte zumindest weiteren Vortrags bedurft Kläger gleichwohl möglich gewesen sei zumindest ansatzweise Einblick Beziehung Beklagten nehmen sei auch nur anlässlich dargelegten äußeren Umstände Besuchskontakte stattfanden . Auffassung Revision ändert auch vorliegenden Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz Ergebnis . Kläger hat objektiven Umstände vorgetragen sozialfamiliäre Beziehung sprechen könnten Gericht Amtsermittlungspflicht hätte nachgehen müssen . hat vielmehr Berufungserwiderung eingeräumt möge sein " heutigen Tage Beziehung Beklagten Beklagten gewachsen ist " insoweit lediglich Rechtsansicht berufen Klageerhebung eingetretene Entwicklung komme . Hat Kläger aber Umstände dargelegt sind auch sonst Anhaltspunkte ersichtlich fortdauernd wahrgenommene tatsächliche Verantwortung sprechen darf Tatrichter auch weitere Amtsermittlung ausgehen rechtliche Vater übernommene Verantwortung weiterhin trägt Senatsurteil FamRZ . Auch Umstand Beklagte eigenes Rechtsmittel amtsgerichtliche Urteil eingelegt hat bot Gegensatz sung Revision Anlass weiteren Aufklärung Sachverhalts Amts zusätzliche Beweismittel heranzuziehen . anwaltlich vertretene Beklagte hatte erster Instanz Klagabweisung beantragt erkennen gegeben Rechtsstreit gleichgültig war . hat persönlichen Anhörung Amtsgericht Erklärung bekräftigt vorliegenden Ergebnisses Abstammungsgutachtens Vater Beklagten fühle auch bleiben wolle . Anhörung hatte Amtsgericht Amtsaufklärungspflicht genügt Ergebnis Verbindung unstreitigen Sachverhalt ausreichend ansehen durfte Bestehen sozialfamiliären Beziehung Beklagten überzeugen . Revision mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung bedurfte insbesondere Anhörung Jugendamtes . Zwar hatte Regierungsentwurf Gesetzes Änderung Vorschriften Anfechtung Vaterschaft Umgangsrecht Bezugspersonen Kindes Anhörung Fall Anfechtung biologischen Vater vorgesehen § entsprechenden Absatz ergänzt werden sollte BT-Drucks . S. ; ist jedoch Gesetz übernommen worden . Befragung Jugendamtes ist nur angebracht Gericht Sachaufklärung zweckmäßig notwendig erscheint vgl. Senatsurteil FamRZ ; Friederici Anm . . Auch 1 . Juni geltende Neufassung § schreibt Anhörung Jugendamtes Abs. Satz Vorschrift nur Fall Anfechtung Abs. Nr. Anfechtung zuständige Behörde . -9- Umstand Beklagte ergangene Urteil selbst Berufung angegriffen hat lässt auch etwa Sinneswandel schließen Berufungsgericht weiterer Sachverhaltsaufklärung hätte veranlassen können . Berufung Beklagten wurde auch Beklagte Partei Rechtsmittelverfahrens betreiben Beklagten überlassen konnte . Partei Berufungsverfahrens hat Darstellung Revision Berufungsverhandlung teilgenommen Sitzungsniederschrift 4 . August ergibt . Erfolg macht Revision ferner geltend Berufungsgericht habe auch Beziehungen Beklagten Kindesmutter aufklären Prognose weitere Entwicklung Beziehung Beziehung Beklagten untereinander treffen müssen . Beziehung rechtlichen Vaters Kindesmutter kommt § Abs. . kann allenfalls Kindesmutter hier Anhörung Amtsgericht Fortbestand festen Beziehung " Willen bekräftigt Einschluss Kindes auch weiterhin aufrecht erhalten zusätzliches Indiz Bestehen sozial-familiären Beziehung Beklagten herangezogen werden . Auch Prognose weitere Entwicklung Beziehung Beklagten bedurfte Jahren Zusammenlebens häuslicher Gemeinschaft Kläger Anfechtungsklage bereits stets dann verwehrt ist rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung Kind Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung trägt . Lediglich dann fraglich ist rechtliche Vater Kind noch längere Zeit zusammengelebt haben muss Tatrichter prüfen Zusammenleben noch andauert rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung Kind übernommen hat Weise wahrnimmt Dauer angelegt erscheint Senatsurteil FamRZ . Allenfalls Prüfung zuletzt genannten Voraussetzung erfordert prognoseähnliche Beurteilung . Sprick Dose Klinkhammer Vorinstanzen : AG Minden Entscheidung Entscheidung UF