NAMEN Verkündet : 19 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : ja § Voraussetzungen wucherischer wucherähnlicher Grundstücksgeschäfte Ehegatten Zusammenhang Scheidung . Urteil 19 . Februar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 5 . Zivilsenats 30 . März aufgehoben . Rechtsstreit wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind geschiedene Eheleute ; streiten Wirksamkeit geschlossenen Grundstückskaufvertrags . schlossen Parteien Ehe geborene Kinder hervorgegangen sind . ging Klägerin außereheliche Beziehung Asylbewerber algerischer Staatsangehörigkeit . Beziehung gebar Klägerin 13 . Februar Kind wahre Abstammung Parteien Bekanntenkreis verheimlichten . Asylgesuch Mai rechtskräftig abgelehnt worden war stand Ausweisung März . Klägerin verlangte Beklagten alsbaldige Scheidung einzuwilligen ermöglichen sollte heiraten Abschiebung verhindern . längeren Erörterungen schlossen Parteien 13 . Dezember notariell beurkundeten Vertrag Klägerin hälftigen Miteigentumsanteil Familienheim bebauten Grundstück Preis DM Beklagten veräußerte . 4 . Februar wurde Ehe Parteien geschieden . 17 . März erklärte Klägerin Anfechtung Grundstückskaufvertrags . Klägerin begehrt Feststellung Vertrag 13 . Dezember nichtig ist . Hilfsweise beantragt Beklagten Zug Zug Rückzahlung DM verurteilen Aufhebung Vertrags Rückübertragung hälftigen Miteigentums zuzustimmen ; äußerst hilfsweise begehrt Beklagten Zahlung DM bereits gezahlter DM Zinsen verurteilen . macht wesentlichen geltend Übertragung hälftigen Miteigentums sei sittenwidrig Wert DM betrage somit grobes Mißverhältnis vereinbarten Gegenleistung DM vorliege . Bewußtsein Wertrelation Ausnutzung ihrer Klägerin seelischen Zwangslage habe Beklagte Vertrag billigenden Vermögensvorteil verschafft . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Revision verfolgt Klägerin erstinstanzliches Begehren . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . Auffassung Oberlandesgerichts ist Parteien geschlossene Vertrag auch dann wirksam Klägerin unterstellt wird DM Beklagten veräußerter Grundstücksanteil DM wert gewesen sei Beklagte Erwerb seelische Zwangssituation Vorteil ausgenutzt habe . Betracht käme allenfalls Nichtigkeit Verstoßes guten Sitten § Abs. und/oder Abs. . Anwendung § genügten jedoch " bloße Ausnutzen Zwangslage Mißverhältnis Leistung Gegenleistung " . Vielmehr müßten besondere Umstände hinzukommen Vereinbarung " anstößiges Gepräge " gäben . besonderen Umstände lägen hier . Klägerin Sommer Scheidung begehrt habe Abschiebung verhindern hätten Parteien getrennt gelebt Voraussetzungen Ehescheidung vorgelegen . Klägerin Umständen unbedingt " einvernehmlich " habe geschieden werden wollen Beklagte Klägerin selbst herbeigeführte " Zwangslage ausgenutzt günstigen Kaufpreis Klägerin gehörende Grundstückshälfte ausgehandelt habe so sei hierin Rechtsgeschäft sehen Inhalt Zweck Gesamtcharakter guten Sitten verstoße . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 1 . Voraussetzungen § Abs. hat Oberlandesgericht Ergebnis zutreffend verneint . Verwirklichung Wuchertatbestands scheitert allerdings angefochtenen Urteil ausgeführt Fehlen " besonderer Umstände " Vereinbarung " anstößiges Gepräge " geben . schon Wortlaut Abs. " insbesondere " ergibt ist Rechtsgeschäft " Ausbeutung Zwangslage Leistung Vermögensvorteile versprechen gewähren läßt auffälligen Mißverhältnis Leistung stehen " stets nichtig . Rückgriffs § Abs. bedarf 69 ; RGRK/KrügerNieland/Zöller 12 . Aufl . § Rdn . ; Prüfung besondere zusätzliche Umstände Vereinbarung anstößiges Gepräge geben ist mithin Raum . Oberlandesgericht Beleg gegenteilige Auffassung angeführten Urteil Bundesgerichtshofs 7 . Juni ergibt : dort beurteilende Bürgschaftsverpflichtung wurden Voraussetzungen Abs. verneint Wucher Austauschverhältnis voraussetze Leistung Gegenleistung gegenüberstünden Eingehung Bürgschaft aber gerade fehle . müßten nur Fall besondere Umstände festgestellt sein Anwendung § Abs. ! rechtfertigen könnten ausschließlich Art Weise Zustandekommens Bürgschaftsvertrags betreffen dürften . Auch Senatsbeschluß 2 . Oktober ZB FamRZ Senatsurteil 19 . Dezember FamRZ f. geben Richtigkeit Oberlandesgericht vertretenen Rechtsmeinung . Entscheidungen hat Senat Unwirksamkeit Ehegatten getroffenen Abrede Verstoßes guten Sitten ausreichen lassen Ehegatte Fall Scheidung Leistungen anderen Ehegatten verpflichtet habe getroffenen Abreden sonst ausschließlich überwiegend Lasten gingen . Vielmehr müßten weitere Umstände hinzukommen Vereinbarung anstößiges Gepräge gäben . Ausführungen gelten indes ersichtlich nur Überprüfung Abreden Maßstab § Abs. ; Nichtigkeit wucherischen Vereinbarung lassen Darlegungen Senats Tatbestandsmerkmale § Abs. hinausgehende Erfordernisse herleiten . hier entscheidenden Fall liegt wucherisches Geschäft jedoch schon Beklagte Abschluß Grundstückskaufvertrags § Abs. vorausgesetzt Zwangslage Klägerin ausgebeutet hat . Oberlandesgericht hat zwar Klägerin unterstellt Beklagte seelische Zwangslage Beklagten Vorteil ausgenutzt habe . Unterstellung bindet Revisionsgericht jedoch ; beruht ersichtlich rechtsirrigen Verständnis genannten Tatbestandsmerkmale . Richtig ist zwar auch psychische Bedrängnis Zwangslage Sinne § Abs. darstellen kann vgl. etwa Urteil 22 . Januar ZR § Abs. Zwangslage . Besorgnis Klägerin künftiges gemeinsames Leben würde Falle Abschiebung vereitelt erfüllt Voraussetzung jedoch . Bundesgerichtshof dargelegt hat muß Zwangslage Ausbeutung Nichtigkeit ausbeuterischen Rechtsgeschäfts führt gegenwärtigen Situation ausgebeuteten Partners ergeben ; Befürchtung Geschäftspartners Zukunftspläne könnten Rechtsgeschäft zerschlagen begründet Zwangslage Urteil 8 . Februar XI ; . vgl. Komm/Mayer-Maly/Armbrüster 4 . Aufl . § Rdn . 149 ; 12 . Aufl . § Rdn . ; Soergel/Hefermehl 13 . Aufl . § Rdn . ; 10 . Aufl . § Rdn . . gegenwärtige Zwangslage Klägerin könnte allerdings begründet liegen Kind Falle bevorstehenden Abschiebung leiblichen Vater aufwachsen müßte . Klägerin Aussicht Zwangslage empfunden hat ist unzweifelhaft Parteien Kind Klägerin Bekanntenkreis gemeinsames eheliches Kind ausgegeben familiäre Gemeinschaft gemeinsamen Kindern aufgenommen hatten . Frage kann jedoch dahinstehen ; ist erkennbar Beklagte Abschluß Grundstückskaufvertrags etwaige Zwangslage Klägerin ausgebeutet hätte . wucherische Ausbeutung Zwangslage setzt wucherisch handelnde Geschäftspartner bewucherten Geschäftspartner Sachleistung vgl. Erfordernis . S. erbringen soll bewucherte Geschäftspartner Behebung Zwangslage angewiesen ist Staudinger/Sack 13 . Bearb . § Rdn . ; Erman/Palm 10 . Aufl . Rdn . ; prägnant auch § . 11 ; Schönke/ StGB 26 . Aufl . § . 23 ; NK-StGB § Rdn . 30 ; Lackner/Kühl StGB . Aufl . § . 8 ; vgl. auch . bestehen Ansehung Parteien geschlossenen Grundstückskaufvertrags Anhaltspunkte . Klägerin Kaufpreiszahlung Beklagten Behebung etwaigen Zwangslage angewiesen war ist ersichtlich . Klägerin Zustimmung Beklagten Scheidung angewiesen war ist Wuchertatbestand Belang : ist Zustimmung Scheidung Bestandteil Vertrags Überlassung Miteigentumsanteils Klägerin Beklagten . handelt Zustimmung stung wirtschaftlichem Wert Wuchertatbestand Austauschgeschäft notwendig voraussetzt auffälliges Mißverhältnis ergänzen ist : wirtschaftlichen Wert wucherisch handelnden Geschäftspartner erbringenden Leistung versprochenen gewährten Vermögensvorteil verlangt Senatsurteil 9 Juli FamRZ ; vgl. auch Senatsurteil 24 . April FamRZ . 2 . Oberlandesgericht auch Voraussetzungen § Abs. verneint besonderen Umständen fehle Vereinbarung anstößiges Gepräge gäben wird rechtliche Folgerung tatsächlichen Feststellungen angefochtenen Urteil getragen . Rechtsgeschäft Wuchertatbestand § Abs. erfüllt kann gleichwohl § Abs. nichtig sein auffälliges Mißverhältnis Leistung Gegenleistung besteht weitere Umstände hinzutreten insbesondere Begünstigte verwerflicher Gesinnung gehandelt hat vgl. etwa Urteil 21 . März § Abs. Mißverhältnis . Ist Mißverhältnis Leistung Gegenleistung besonders kraß so kann Schluß bewußte grob fahrlässige Ausnutzung Vertragspartner hemmenden Tatumstands verwerfliche Gesinnung gerechtfertigt vgl. etwa Urteile 9 . Oktober Abs. Mißverhältnis 21 . März aaO . besonders groben Mißverhältnis kann dann ausgegangen werden Verkehrswert Grundstücks annähernd doppelt so hoch ist Kaufpreis vgl. Nachweise Urteil 26 November § Abs. Mißverhältnis . -9- Oberlandesgericht hat Klägerin unterstellt Beklagten DM verkaufte hälftige Miteigentumsanteil gemeinsamen Grundstück Parteien DM wert gewesen sei . Wertverhältnis ist auch Revisionsverfahren auszugehen . Allerdings lassen noch Erkenntnisse Frage gewinnen Beklagte Abschluß Grundstücksvertrags Klägerin guten Sitten verstoßen hat . Grundstückskaufvertrag Eheleuten Zusammenhang Scheidungsverfahren geschlossen wird wird Sittenwidrigkeit Geschäfts begründendes auffälliges Mißverhältnis jedenfalls dann allein Relation Grundstückswert Kaufpreis herleiten können Kaufpreis hier Beklagten vorgetragen Teil umfassenderen Vermögensauseinandersetzung ist Kaufpreis überschießender Grundstückswert anderen wirtschaftlichen Zugeständnissen Erwerbers Entsprechung findet . Ebenso wird tatrichterlich Scheidungssituation Ehegatten erforderlich werdende Neuorientierung Lebensverhältnisse Bedacht nehmen Vorliegen verwerflichen Gesinnung namentlich Ausnutzung bedrängten Situation baldige Scheidung bemühten Ehegatten ergeben kann strenge Anforderungen stellen müssen . So wird etwa Umstand berücksichtigen haben hier Beklagten behauptet Parteien Abrede bislang gemeinsame Grundstück gemeinsamen Kindern erhalten Kaufpreis erwerbenden Ehegatten finanzierbar gestalten wollten . Austausch Leistungen Gütern gerichteten Verträgen Einzelfall bereits grobes Mißverhältnis Leistung Gegenleistung Einzelfall Annahme nahelegen mag begünstigte Vertragspartner Nachteil bewußt ausgenutzt hat lassen entwickelten Rechtsgrundsätze jedenfalls familienrechtliche Verträge übertragen Senatsurteil 24 . April aaO . Feststellung Würdigung maßgebenden Umstände wird entbehrlich Parteien Revision gerügten Feststellungen Oberlandesgerichts Zeitpunkt Scheidungsbegehrens Klägerin Sommer getrennt gelebt Voraussetzungen Scheidung mithin vorgelegen haben . Oberlandesgericht hält Beklagten zwar zugute Klägerin Umständen unbedingt " einvernehmlich " habe geschieden werden wollen nur selbst herbeigeführte " Zwangslage ausgenutzt günstigen Kaufpreis Klägerin gehörende ideelle Grundstückshälfte ausgehandelt habe . Erwägung ist jedoch geeignet Verstoß guten Sitten auszuschließen . Insbesondere könnte Rechtsordnung hinnehmen Ausführungen Oberlandesgerichts nahelegen Ehegatte Scheidungsverfahren falsche Angaben Ablauf Trennungsjahres § Abs. macht Weise anderen Ehegatten Weg gewünschte " schnelle " Scheidung ebnet " Entgegenkommen " abhandeln läßt scheidungswillige Ehegatte Grundvermögen halben Wert verkauft . 3 . angefochtene Urteil kann jedenfalls gegebenen Begründung Bestand haben . Senat vermag Sache abschließend entscheiden . Oberlandesgericht hat Vorliegen auffälligen Mißverhältnisses Leistung Gegenleistung Feststellungen getroffen . Auch weiteren Umständen Überprüfung Vereinbarung Maßstab § Abs. Bedeutung sein könnten ist tatsächlich festgestellt . Sache war Oberlandesgericht zurückzuverweisen Prüfung § Abs. erforderlichen Feststellungen nachholt . Sprick Wagenitz Weber-Monecke