NAMEN Verkündet : 28 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Abs. ; § Abs. Satz 1 . Verfügt Unterhaltspflichtige höhere Einkünfte Ehegatte ist Leistungsfähigkeit Zahlung Elternunterhalt Regel folgt ermitteln : Familieneinkommen wird Familienselbstbehalt Abzug gebracht . verbleibende Einkommen wird Haushaltsersparnis vermindert . Hälfte ergebenden Betrages kommt Familienselbstbehalts Familienunterhalt zugute . so bemessenen individuellen Familienbedarf hat Unterhaltspflichtige entsprechend Verhältnis Einkünfte Ehegatten beizutragen . Elternunterhalt kann Unterhaltspflichtige Differenz Einkommen Anteil Familienunterhalt einsetzen . 2 . Haushaltsersparnis bezogen Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt ist regelmäßig % Mehreinkommens bemessen . 3 . Aufwendungen Haftpflichtversicherung sind auch Inanspruchnahme Elternunterhalt vorweg abziehbare Verbindlichkeiten behandeln . 4 . Ist Unterhaltspflichtige Erreichen gesetzlichen Altersgrenze Ruhestand getreten können Aufwendungen zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein . 5 . Höhe Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags § Abs. Satz Zusatzbarbetrags § ist auch unterhaltsrechtlich Bedarf anzuerkennen . Urteil 28 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dose Schilling Dr. Recht erkannt : 1 . Revision Klägers wird Urteil 2 . Senats Familiensachen 17 . September Zurückweisung weiter gehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst : Berufung Klägers wird Urteil Amtsgerichts Familiengericht 15 . Januar teilweise abgeändert folgt neu gefasst : Beklagte wird verurteilt Kläger rückständigen Elternunterhalt Zeitraum 1 . September 30 . September Höhe € Zinsen Höhe % -Punkten Basiszinssatz 21 . Oktober zahlen . Übrigen wird Klage abgewiesen . weitergehende Berufung wird zurückgewiesen . 2 . Kosten Rechtsstreits erster Instanz trägt Kläger % Beklagte % . Kosten Berufungsverfahrens werden Kläger % Beklagten % auferlegt . Kosten Revision hat Kläger % Beklagte % tragen . Tatbestand : Kläger macht Träger Sozialhilfe übergegangenem Recht Ansprüche Elternunterhalt geltend . geborene pflegebedürftige Mutter Beklagten lebt Juli Seniorenzentrum . Kosten Heimaufenthalts Renteneinkünften Leistungen Grundsicherung Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte gewährte Kläger ergänzende Sozialhilfe . Rechtswahrungsanzeige 26 Juli wurde Beklagte Hilfeleistung unterrichtet . Beklagte befindet 1 Juli Ruhestand erhält Versorgungsbezüge . Ehefrau war Dezember erwerbstätig ; bezieht Rentenleistungen . Ehegatten bewohnen Eigentumswohnung . vorliegenden Klage hat Kläger Unterhaltsansprüche insgesamt € geltend gemacht . hat Auffassung vertreten Beklagte sei Zeit September Juni Höhe monatlich € leistungsfähig gewesen Juli Höhe monatlich € ab Juni Höhe monatlich € . Berücksichtigung pflicht Brüder habe begehrten Umfang Unterhalt Mutter aufzukommen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hält leistungsfähig geborenen Sohn noch Unterhaltsleistungen verpflichtet sei . hat Auffassung vertreten zugerechnete Wohnvorteil sei Kläger zutreffend ermittelt worden . Amtsgericht hat Klage Abweisung Übrigen Höhe € Zinsen stattgegeben . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht angefochtene Urteil teilweise abgeändert Beklagten verurteilt insgesamt € Zinsen streitigen Zeitraum : 30 . September Kläger zahlen . Abweisung weitergehenden Klage wendet Kläger Oberlandesgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision führt teilweisen Aufhebung angefochtenen Entscheidung . 1 . Berufungsgericht Urteil FamRZ veröffentlicht ist hat Beklagten nur ausgeurteilten Umfang unterhaltspflichtig gehalten . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt : Bedarf Mutter Beklagten sei Kläger schlüssig dargelegt worden . Auffassung Beklagten sei auch § gezahlte Zusatzbarbetrag Bedarf Mutter berücksichtigen . Leistungsfähigkeit Beklagten werde Einkommen zuzurechnenden hälftigen Wohnvorteil bestimmt . Abzusetzen seien Aufwendungen Hausratversicherung Pflegeversicherung zusätzliche Altersvorsorge . Kläger könne Erfolg berufen Beklagte bedürfe Pensionär zusätzlichen Altersvorsorge mehr sei Eigentumswohnung ausreichend gesichert . Auch vergleichsweise guten Rente sei zulässig weiterhin Altersvorsorge Hinblick etwa erhöhten Bedarf Alter betreiben . gelte hier umso Ehefrau Beklagten Beginn maßgeblichen Zeitraums noch unterhaltsbedürftig gewesen sei Berücksichtigung eigenen Einkommens nur geringe Rentenanwartschaften verfüge . habe Beklagte noch 65 . Lebensjahr erreicht . Unterhaltsleistungen Sohn Beklagten seien Abzug bringen mehr studiere mehr unterhaltsberechtigt sei . Beklagten Ehefrau jeweils Höhe ½ zuzurechnende Wohnvorteil sei Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete Grundlage gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen . Insofern seien Amtsgericht Recht € Quadratmeter Maßstab ersparte Mietaufwendungen zugrunde gelegt worden . Familieneinkommen errechne sodann Einbeziehung ebenfalls hälftigen Wohnvorteil erhöhten Einkommens Ehefrau . Rahmen Bestimmung Leistungsfähigkeit Beklagten könne Haushaltsersparnis Zusammenleben Eheleute entstehe Vorliegen Wohnvorteils unabhängig sei unberücksichtigt bleiben . erfassen werde Literatur vorgeschlagenen Lösung gefolgt Ansatz sei Entlastung Unterhaltspflichtigen selbst zugute komme proportional auch Ehegatten belassen . Interesse angemessenen Verteilung Entlastung sei Selbstbehaltssätzen Unterhaltspflichtigen Ehegatten so genannter Familienselbstbehalt bilden . Entsprechend Unterhaltspflichtigen Ehegatten geltenden unterschiedlichen Mindestselbstbehaltssätzen Düsseldorfer Tabelle Haushaltsersparnis Rechnung trügen Berücksichtigung Tatsache Vorgabe Bundesgerichtshofs Sätze steigendem Familieneinkommen höher veranschlagen seien werde Ersparnis Lebenshaltungskosten Vergleich Einzelhaushalten % veranschlagt . Quote korrespondiere etwa jeweiligen Selbstbehaltssätzen Anmerkung Düsseldorfer Tabelle . Zwecke Berechnung Leistungsfähigkeit Ehegatten sei zunächst Gesamtfamilieneinkommen gekürzt Ersparnisquote % also Höhe % anzusetzen hälftig Ehegatten verteilen . noch berücksichtigte Ersparnis % Seiten Unterhaltspflichtigen sei Anteil Gesamtfamilieneinkommen zuzurechnen . ergebenden Gesamtanteil Unterhaltspflichtigen Familieneinkommen sei Anlehnung Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze Hälfte Selbstbehalt übersteigenden Teils Deckung Elternunterhalts einzusetzen . Berechnungsansatz werde sichergestellt auch unterschiedlich hohen Einkommen gleichmäßige Teilhabe Eheleute Haushaltsersparnis erfolge . Grundlage errechneten Elternunterhalt einzusetzende Beträge monatlich € September Juni monatlich € Juli Dezember monatlich € Januar September . Berücksichtigung anteiligen Haftung Brüder Beklagten sei sodann Beklagten bestehende Unterhaltsanspruch ermitteln . schulde mehr € . Ausführungen halten Punkten rechtlichen Nachprüfung stand . 2 . Recht hat Berufungsgericht allerdings Voraussetzungen Inanspruchnahme Beklagten übergegangenem Recht bejaht . § Abs. Satz 31 . Dezember geltenden Bundessozialhilfegesetzes auch § Abs. Satz 1 . Januar Kraft getretenen geht bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch Hilfeempfängers leistungsberechtigten Person Höhe geleisteten Aufwendungen Träger Sozialhilfe . Bestimmungen genannten Ausschlussgründe liegt . 3 . Unterhaltspflicht Beklagten Mutter steht Grunde Parteien Streit . Bedarf Mutter wird Unterbringung Heim bestimmt entspricht dort anfallenden eigenes Einkommen gedeckten Kosten vgl. Senatsurteil 7 Juli FamRZ . hat Berufungsgericht Klägerin beigebrachten Aufstellungen zugrunde gelegt . Einwendungen hiergegen hat Beklagte erhoben . Heimkosten umfasst Mutter gewährte Hilfe Barund Zusatzbarbetrag monatlich € Dezember monatlich € September . Auch insoweit ist Berufungsgericht zutreffend entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bedarf Mutter ausgegangen . § Abs. Satz umfasste Hilfe Lebensunterhalt Heim gleichartigen Einrichtung grundsätzlich auch nen angemessenen Barbetrag persönlichen Verfügung . Hilfeempfänger Teil Kosten Heimaufenthalts selbst trug erhielt zusätzlichen Barbetrag Einzelnen festgelegter Höhe § Abs. Satz . Abs. Satz sieht ebenfalls Rahmen notwendigen Lebensunterhalts angemessenen Barbetrag . wird Besitzstandsregelung § Personen 31 . Dezember Anspruch zusätzlichen Barbetrag Abs. Satz hatten Leistung vollen Kalendermonat Dezember festgestellten Höhe weiter erbracht . sollen Härten bisherige Leistungsempfänger aufgefangen werden Regelung Zusatzbarbetrag Sozialgesetzbuch aufgenommen worden ist Hohm . Aufl . § Rdn . . Barbetrag dient erster Linie Befriedigung persönlicher Bedürfnisse täglichen Lebens Einrichtung gedeckt werden W. Schellhorn aaO § Rdn . 15 ; Grube 2 . Aufl . § Rdn . . Zusatzbarbetrag werden letztlich Personen etwas besser gestellt Einkünften Kosten Aufenthalts Einrichtung beitragen können . Höhe Barbetrags Zusatzbarbetrags ist auch unterhaltsrechtlich Bedarf anzuerkennen . Heim lebende Unterhaltsberechtigte ist angewiesen persönlichen Leistungen Einrichtung umfassten Bedürfnisse bare Mittel verfügen können . Andernfalls wäre Lage etwa Aufwendungen Kleiderpflege Zeitschriften Schreibmaterial bestreiten sonstige Kleinigkeiten täglichen Lebens finanzieren Senatsurteile 7 Juli FamRZ f. 15 . Oktober FamRZ m.w . . -9- Höhe Zusatzbarbetrags hat Berufungsgericht Bedarf Begründung bejaht Leistungsempfänger Heimkosten teilweise selbst aufbringen könne habe bereits Vergangenheit regelmäßig Einkommen verfügt gehobeneren Lebensstandard ermöglicht habe . bisherigen Lebensverhältnissen werde auch Bedarf Heim geprägt . tatrichterliche Beurteilung ist Rechtsgründen beanstanden . Maß Elternteil geschuldeten Unterhalts richtet mäß § Abs. Lebensstellung erster Linie Vermögensverhältnissen ableitet . Nachteilige Veränderungen Einkommensverhältnisse Regel Eintritt Ruhestand verbunden sind haben eventuell Übergangszeit auch Änderung Lebensstellung Folge Senatsurteil 19 . Februar FamRZ . Anpassung Bedarfs derartige Veränderung geht hier indessen . Mutter Beklagten bezog bereits Jahren Renteneinkünfte Jahr Seniorenzentrum aufgenommen wurde . Lebensstandard zuvor Einkünften bestreiten konnte ist auch Altenheim zuzubilligen . etwas großzügiger bemessenes " " verfügte konnte bedarfsgerecht zugrunde gelegt werden . 4 . Unterhaltspflichtig ist Beklagte allerdings nur insoweit Berücksichtigung sonstigen Verpflichtungen imstande ist Gefährdung eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren § Abs. . Höhe Leistungsfähigkeit Beklagten bestimmenden Einkommens hier maßgeblichen Zeit ist monatlich 2.253,79 € netto unstreitig . Kläger stellt auch Abzüge Pflegeversicherung . wendet jedoch Annahme Berufungsgerichts Einkommen Beklagten sei Aufwendungen Haftpflichtversicherung zusätzliche Altersversorgung bereinigen . genannten Versicherungen handele Kosten allgemeinen Lebenshaltung Selbstbehalt bestreiten seien . Maßnahmen zusätzlichen Altersversorgung seien Ausscheiden Erwerbsleben mehr veranlasst Beklagte Auffassung Berufungsgerichts " vergleichsweise gute Rente " beziehe . Rügen haben teilweise Erfolg . Aufwendungen Hausratsversicherung sind schon Regel geringen Höhe allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen vorweg abziehbare Verbindlichkeiten behandeln . gilt gleichermaßen bezüglich Prämien private Haftpflichtversicherung Rechtsprechung Höhe Unterhalts 10 . Aufl . Rdn . . Insofern sind auch Inanspruchnahme Elternunterhalt anderen Maßstäbe anzulegen sonstigen Unterhaltsrechtsverhältnissen so auch Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5 . Aufl . Kap . Rdn . f. ; vgl. auch Elternunterhalt : Grundlagen Strategien 2 . Aufl . Rdn . . Soweit vertreten wird Belastungen Lebensstellung Inanspruchnahme Elternunterhalt geprägt hätten etwa Rechtsschutzversicherungen seien unterhaltsrechtlich anzuerkennen vgl. etwa OLG FamRZ kann Auffassung mehr gefolgt werden . Rechtsprechung Senats ist angemessene Eigenbedarf Unterhaltspflichtigen konkreten Umstände Berücksichtigung besonderen Lebensverhältnisse Inanspruchnahme Elternunterhalt rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen ermitteln . ist berücksichtigen Unterhaltspflichtige grundsätzlich spürbare dauerhafte Senkung Lebensstandards hinzunehmen braucht . steht Unterhaltspflichtigen Verhältnis Eltern üblichen Sätzen höherer Selbstbehalt . hat Senat gebilligt Ermittlung Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein etwa hälftigen Anteil Betrages abgestellt wird vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt . Handhabung kann Einzelfall angemessener Ausgleich Unterhaltsinteresse Eltern einerseits Interesse Unterhaltspflichtigen Wahrung angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden . Zugleich kann ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden Senatsurteile f. FamRZ . ; 19 . März FamRZ ; 25 . Juni FamRZ ; 21 . April FamRZ . . FamRZ . Rücksicht können hier Rede stehenden geringen Aufwendungen aber Unterhaltspflichtigen verbleibenden Mitteln bestritten werden ; spürbare dauerhafte Senkung Lebensstandards folgt . Berufungsgericht vorgenommene Vorwegabzug Kosten ist gerechtfertigt . Kosten zusätzlichen Altersvorsorge hat Berufungsgericht Recht abzugsfähig anerkannt . Gesetz erlaubt Bestimmung Leistungsfähigkeit Verwandtenunterhalt Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen § Abs. . Unterschied unterhaltsberechtigten Elternteil besteht Regel noch länger Notwendigkeit Familie Unwägbarkeiten Lebens abzusichern Zukunft vorzusorgen . Hinblick muss Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden angemessene Altersversorgung aufzubauen Senatsurteil 19 . Februar FamRZ . ständiger Rechtsprechung Senats darf Unterhaltspflichtigen auch Hinweis Beeinträchtigung unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit Möglichkeit genommen werden primäre Altersvorsorge etwa gesetzliche Rentenversicherung Beamtenversorgung erfolgt zusätzliche Altersvorsorge treffen . Jahren hat Erkenntnis durchgesetzt primäre Vorsorge Zukunft mehr angemessene Altersversorgung ausreichen wird zusätzlich private Vorsorge treffen ist . eigene angemessene geht Sorge Unterhaltsberechtigten aber grundsätzlich ; gilt jedenfalls dann Unterhaltspflichtigen Inanspruchnahme Elternunterhalt vorrangig Sicherung eigenen angemessen Unterhalts gewährleistet wird Senatsurteile 14 . Januar FamRZ . f. FamRZ 2006,1511 . Allerdings ist Beklagte 1 Juli Erwerbsleben ausgeschieden so Berufungsgericht auch aufgeworfene Frage stellt gleichwohl zugebilligt werden kann zusätzlichen Altersvorsorgemaßnahmen fortzusetzen . Regelmäßig ist Eintritt tenalter Lebensabschnitt erreicht Rücksicht sinkenden Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist . Lasten unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit weiterhin Versorgungsrücklagen gebildet werden können dürfte grundsätzlich dann verneinen sein selbständig Erwerbstätiger Erreichen gesetzlichen Altersgrenze Vorsorgemaßnahmen häufig auch ausgelegt sein dürften Ruhestand tritt . kann hier aber dahinstehen . Beklagte hat Erwerbstätigkeit Alter Jahren beendet Kläger Verstoß Erwerbsobliegenheit angelastet hätte . Hinblick Ausscheiden Dienstverhältnis kann weiter gehende primäre Altersversorgung erlangen . Dann kann aber verwehrt werden jedenfalls zusätzliche Altersvorsorge Erreichen gesetzlichen Altersgrenze auszubauen . kommt Ehefrau Beklagten offensichtlich erhebliche Versorgungslücke vorliegt 1 . Januar Altersrente Frauen nur € monatlich bezieht . Auch Umstand verdeutlicht zusätzlichen Vorsorgebedarf . Höhe Vorsorgeaufwendungen übersteigen € monatlich Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang % Jahresbruttoeinkommens Beklagten rund € so unterhaltsrechtliche Anerkennung Bedenken bestehen vgl. Senatsurteil 14 . Januar FamRZ . Beurteilung Berufungsgerichts Beklagte sei bereits Miteigentum Ehegatten stehende Eigentumswohnung hinreichend gesichert bestehen ebenfalls rechtlichen Bedenken . unbelastete Eigentumswohnung hat Größe nur m² . Miteigentum lässt monatliche Zahlung € anderweit bereits bestehender Absicherung Maßnahme Vermögensbildung erscheinen vgl. Senatsurteile 23 November FamRZ 14 . Januar FamRZ . Berufungsgericht hat abgelehnt Unterhaltspflicht Beklagten geborenen Sohn anzuerkennen . wendet Revision günstig . Annahme bestehen auch rechtlichen Bedenken . 5 . monatlichen Nettoeinkommen Beklagten hat Berufungsgericht hälftigen Wohnvorteil Ehewohnung hinzugerechnet . Bemessung hat Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete zugrunde gelegt gegebenen Verhältnissen ersparte Miete abgestellt . steht Rechtsprechung Senats Einklang vgl. Senatsurteil 19 . März FamRZ f. wird auch Revision beanstandet . Zugrundelegung Miete € Quadratmeter Abzug Wohneigentum verbundenen Kosten ist Wohnvorteil € monatlich ermittelt worden Höhe ½ € unterhaltsrelevante Einkommen Beklagten erhöht . 6 . berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen Beklagten gehört auch Unterhaltspflicht Ehefrau Unterhaltsbedarf deckendes Einkommen erzielt . Beklagte schuldet Familienunterhalt § § . Auch Unterhaltsanspruch Weiteres Trennung Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen werden kann Gewährung frei verfügbaren Geldrente gerichtet ist Ehegatte Beitrag Familienunterhalt Ehe übernommenen Funktion leistet ist rechtlich unbedenklich Fall Konkurrenz anderen Ansprüchen einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen Geld veranschlagen . Maß Familienunterhalts bestimmt ehelichen Lebensverhältnissen so § Orientierungshilfe herangezogen anzusetzende Betrag insoweit gleicher Weise Unterhaltsbedarf getrennt lebenden geschiedenen Ehegatten ermittelt werden kann Senatsurteile 19 . Februar FamRZ ; 22 . Januar 2/00 FamRZ f. ; 20 . März FamRZ 742 ; 18 . Oktober FamRZ 25 . Juni FamRZ . Berechnung darf bestimmten Mindestbedarf beschränken hat individuell ermittelten Vermögensverhältnissen auszugehen . Veränderungen unterliegenden Lebensverhältnisse können auch Unterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter auswirken Einschränkung Bedarfs Ehegatten führen . Insofern wird allerdings Recht hingewiesen Vorwegabzug Elternunterhalts unteren mittleren Einkommensbereichen Unterhaltspflichtigen Quotenberechnung Betracht kommt unterbleiben kann andernfalls kann vorrangige Ziel angemessenen Unterhalt Ehegatten gewährleisten erreicht werden Eschenbruch/Klinkhammer aaO . Rdn . . Unterhaltsbemessung ist gemeinsame Haushaltsführung Ehegatten eintretende Ersparnis berücksichtigen wachsendem Lebensstandard Regel steigt vgl. Senatsurteil 14 . Januar FamRZ . Berufungsgericht hat Bestimmung Elternunterhalts Berücksichtigung Haushaltsersparnis einbeziehenden senen Unterhalts Ehefrau ermitteln ist folgenden Berechnungsweg gewählt : Unterhaltstabellen vorgesehenen Selbstbehaltssätzen Beklagten Unterhaltspflichtigen Ehefrau Unterhaltsberechtigte wird so genannter Familienselbstbehalt gebildet . Haushaltsersparnis wird % Familieneinkommens veranschlagt Differenz Selbstbehalt Unterhaltspflichtigen Ehegatten Verhältnis gesetzt zusammengerechneten Selbstbehalten Ehegatten Familieneinkommen Abzug gebracht . verbleibende Betrag wird Ehegatten aufgeteilt . Sodann wird Anteil Unterhaltspflichtigen Anteil Familieneinkommen entsprechende Anteil Haushaltsersparnis zugerechnet . ergebenden Betrag wird Selbstbehalt Unterhaltspflichtigen Abzug gebracht . % ergebenden Differenz stellen Elternunterhalt verfügbaren Mittel . Zahlen verdeutlicht ergibt folgende Berechnung Beispiel Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2 . Kap . Rdn . : Einkommen Unterhaltspflichtigen € Einkommen unterhaltsberechtigten Ehefrau € Familieneinkommen € Familienbedarf % Familieneinkommens % Haushaltsersparnis s. oben Anteil Unterhaltspflichtigen ½ € € Haushaltsersparnis Einkommen Unterhaltspflichtigen % € € Selbstbehalt Unterhaltspflichtigen Juli verbleiben € € ½ € sind Elternunterhalt einsetzbar . Berechnungsweg ist entgegengehalten worden deutlich geringere Leistungsfähigkeit ergebe nur unterschiedlichen Selbstbehaltsbeträgen Ausdruck kommende Haushaltsersparnis berücksichtigt werde . Leistungsfähigkeit müsse aber höher sein Vorteil Zusammenlebens linear ansteigend beurteilt werde OLG FamRZ f. ; Kritik teilweise zustimmend Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2 . Kap . Rdn . : Klinkhammer vertritt Auffassung Haushaltsersparnis Einkommensbereichen nur geringfügig Familienselbstbehalts liegen hinreichend berücksichtigt wird Unterhaltspflicht spät einsetzen dürfte ; vgl. auch . . Weiterhin ist kritisiert worden Methode gleich hohen Einkünften Ehegatten Elternunterhaltsanspruch gelange allein stehenden Unterhaltspflichtigen gleichem Einkommen entspreche Alleinstehenden Haushaltsersparnis zugute komme Schausten . . Senat teilt Auffassung Ergebnis jedenfalls Einkünfte vorliegenden Fall Rede stehenden Größenordnung nämlich Familieneinkommen rund € rund € angemessen ist . Ließe erhöhte Haushaltsersparnis Betracht ergäbe deutlich höherer Unterhalt . folgt Haushaltsersparnis gerade Entlastung eintritt Bedeutung entsprechend berücksichtigt worden ist . zeigt folgende Berechnung : Einkommen Unterhaltspflichtigen 3.000,00 € Einkommen unterhaltsberechtigten Ehefrau € Familieneinkommen 4.000,00 € Familienselbstbehalt € verbleibendes Einkommen 1.550,00 € ½ individueller Familienbedarf € € 3.225,00 € Einkommen Unterhaltspflichtigen 3.000,00 € Anteil Unterhaltspflichtigen individuellen Familienbedarf : € Elternunterhalt einsetzbar € € Auch vorliegenden Fall hätten Außerachtlassung Haushaltsersparnis Differenz Selbstbehaltsbeträge hinausgeht deutlich Unterhalt einzusetzende Beträge ergeben Berufungsgericht errechneten . Hinblick führt angefochtene Entscheidung angemessenen Verteilung Unterhalt Verfügung stehenden Mittel . angemessen kann Verteilung nur dann angesehen werden gemeinsame Haushaltsführung Ehegatten eintretende Ersparnis wachsendem Lebensstandard regelmäßig steigt Weise berücksichtigt hieraus auch höhere Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtigen folgt . ist auch Berechnungsweise FamRZ entgegen halten Differenz Selbstbehaltsbeträge hinausgehende Ersparnis pauschal nur konkreter Feststellung Einzelfall berücksichtigt . Berufungsgericht gefundene Ergebnis entspricht vorgenannten Anforderungen ebenfalls . 7 . angefochtene Urteil kann teilweise Bestand haben . Senat kann Sache jedoch abschließend entscheiden weitere tatrichterliche Feststellungen erwarten sind . Senat hält Regel angemessen sachgerecht Fallgestaltung Unterhaltspflichtige höhere Einkünfte verfügt Ehegatte Leistungsfähigkeit folgt ermitteln : zusammengerechneten Einkommen Ehegatten Familieneinkommen wird Familienselbstbehalt Abzug gebracht . verbleibende Einkommen wird Ermittlung individuellen Familienbedarf benötigten Betrages Regel % bemessende Haushaltsersparnis vermindert s. unten . Hälfte ergebenden Betrages kommt Familienselbstbehalts Familienunterhalt zugute . so bemessenen individuellen Familienbedarf hat Unterhaltspflichtige Verhältnis Einkünfte Ehegatten beizutragen . Elternunterhalt kann Unterhaltspflichtige Differenz Einkommen Anteil Familienunterhalt einsetzen . Beispiel verdeutlicht ergibt folgende Berechnung : Einkommen Unterhaltspflichtigen 3.000,00 € Einkommen unterhaltsberechtigten Ehefrau € Familieneinkommen 4.000,00 € Familienselbstbehalt € 1.550,00 € abzüglich % Haushaltsersparnis € € Familienselbstbehalt € individueller Familienbedarf € Anteil Unterhaltspflichtigen % € Einkommen Unterhaltspflichtigen 3.000,00 € abzüglich € Elternunterhalt einsetzbar € € Vereinfachend kann individuelle Familienbedarf auch Addition Familienselbstbehalts Beispiel : € Betrages Höhe % Familienselbstbehalt bereinigten Gesamteinkommens Ehegatten obigen Beispiel : % € € errechnet werden . Ermittlung Haushaltsersparnis bezogen Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen Ehegatten kann gewährleistet werden zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis Unterhaltsberechnung erfasst wird . Höhe Teilbetrages Familieneinkommens Familienselbstbehalt entspricht wird Haushaltsersparnis bereits unterschiedlichen Selbstbehaltssätze Ehegatten 30 . Juni : € € ; Differenz : € ; 1 Juli : € € ; Differenz € ; jeweils gemäß Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen . Berücksichtigung Haushaltsersparnis Differenz Selbstbehaltsbeträgen übersteigt konkreten Darlegung Einzelfall abhängig machen so FamRZ hält Senat wenig praktikabel ebenso aaO 2 . Kap . Rdn . Lebenserfahrung steigendem Einkommen wachsende Haushaltsersparnis spricht . Bemessung Haushaltsersparnis leitet Senat Verhältnis unterschiedlichen Selbstbehaltsbeträge . Verhältnis kann Veränderungen unterliegen ; erscheint Aussagekraft Umfangs Haushaltsersparnis Familienselbstbehalt übersteigenden Einkommens eintritt zwingend . liegend ist vielmehr Anlehnung Regelungen Sozialrecht Haushaltsersparnis % abzustellen . § Abs. . Gesetzes Änderung Zweiten Buches Sozialgesetzbuch anderer Gesetze 24 . März . beträgt Regelleistung Sicherung Lebensunterhalts Partnern Bedarfsgemeinschaft 18 . Lebensjahr vollendet haben jeweils % monatlichen Regelleistung Absatz . § Abs. Verordnung Durchführung § Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Regelsatzverordnung . 1 . Verordnung Änderung Regelsatzverordnung 20 November . sieht Regelsatz jeweils % Eckregelsatzes beträgt Ehegatten partner zusammenleben Gesamtleistung % gemischten Bedarfsgemeinschaften auch Änderung § Abs. Regelsatzverordnung : . . Bundesverfassungsgericht beanstandeten BVerfG FamRZ Reduzierung Bedarfssätze liegt offensichtlich Auffassung zugrunde gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden jeweils % veranschlagt werden können . entspricht Rechtsprechung Senats Berücksichtigung Familienselbstbehalt Haushaltsersparnis Einkommen Unterhaltspflichtigen Hälfte individuellen Familienbedarf anderen Hälfte Elternunterhalt verfügbar Ansatz gebracht wird . ist auch Gründen Rechtssicherheit Praktikabilität grundsätzlich billigen Ermittlung Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein etwa hälftigen Anteil Betrages abgestellt wird Mindestbedarf übersteigt vgl. . 8 . Heranziehung Grundsätze ergibt folgende Berechnung Unterhalts Beklagte Mutter aufzubringen hat : Berufungsgericht zugrunde gelegte Einkommen Beklagten ist Wohnwerts € 2.174,44 € erfolgten Abzüge Kosten Haftpflichtversicherung monatlich € € erhöhen . beläuft € . Einkommen Ehefrau Beklagten betrug Juni monatlich € Januar monatlich € . Grundlage ist zunächst Leistungsfähigkeit Beklagten ermitteln : September Juni Einkommen Beklagten € Einkommen Ehefrau € Familieneinkommen € Familienselbstbehalt € € gemäß Düsseldorfer Tabelle : Stand 1 Juli abzüglich % Haushaltsersparnis 2.200,00 € € € € ½ € Familienselbstbehalt 2.200,00 € individueller Familienbedarf € Anteil Beklagten % € Einkommen Beklagten € abzüglich € € Juli Dezember Familieneinkommen € Familienselbstbehalt € € gemäß Düsseldorfer Tabelle : Stand 1 Juli abzüglich % Haushaltsersparnis € € € € ½ € Familienselbstbehalt € individueller Familienbedarf € Anteil Beklagten % € Einkommen Beklagten € abzüglich € € Januar September Einkommen Beklagten € Einkommen Ehefrau € Familieneinkommen € Familienselbstbehalt € € abzüglich % Haushaltsersparnis € € ½ € Familienselbstbehalt € individueller Familienbedarf € Anteil Beklagten % € Einkommen Beklagten € abzüglich € € ungedeckten Bedarf Mutter haftet Beklagte anteilig Brüdern § Abs. Satz . ist auch Leistungsfähigkeit Grundlage Berufungsgericht getroffenen Revision beanstandeten Feststellungen ermitteln . Anteil Bruders Beklagten September Juni Einkommen Bruders 2.059,11 € Einkommen Ehefrau Bruders € Familieneinkommen 3.100,92 € Familienselbstbehalt 2.200,00 € € abzüglich % Haushaltsersparnis € € ½ € Familienselbstbehalt 2.200,00 € individueller Familienbedarf 2.605,42 € Anteil Bruders % € Einkommen Bruders 2.059,11 € abzüglich € € Juli Einkommen Bruders 2.059,11 € Einkommen Ehefrau Bruders € Familieneinkommen € Familienselbstbehalt € € abzüglich % Haushaltsersparnis € € ½ € Familienselbstbehalt € individueller Familienbedarf € Anteil Bruders % € Einkommen Bruders 2.059,11 € abzüglich € € Anteil Bruders : September Dezember Einkommen Bruders Einkommen Ehefrau Bruders € € Familieneinkommen € Familienselbstbehalt 2.200,00 € € abzüglich % Haushaltsersparnis € € ½ € Familienselbstbehalt 2.200,00 € individueller Familienbedarf € Anteil Bruders % € Einkommen Bruders € abzüglich € € Januar Juni Einkommen Bruders Einkommen Ehefrau Bruders € € Familieneinkommen 3.254,12 € Familienselbstbehalt 2.200,00 € € abzüglich % Haushaltsersparnis € € ½ Familienselbstbehalt € 2.200,00 € individueller Familienbedarf € Anteil Bruders % € Einkommen Bruders € abzüglich € € Juli Familieneinkommen 3.254,12 € Familienselbstbehalt € abzüglich % Haushaltsersparnis € € ½ € Familienselbstbehalt € individueller Familienbedarf € Anteil Bruders % € Einkommen Bruders € abzüglich € € Insgesamt errechnet somit folgende Haftungsanteil Beklagten : Beklagter € € € € Bruder € € € € Bruder € € € € € € € gesamt Quote Beklagten % % % % Bedarf Mutter hat Beklagte folgendem Umfang aufzukommen : Bedarf Mutter : Anteil Beklagten : September € € Oktober € € November € € Dezember € € Januar € € Februar € € März € € April € € Mai € € Juni € € Juli € € € € September € € Oktober € € November € € Dezember € € Januar € € Februar € € März € € April € € Mai € € Juni € € Juli € € € € September € € insgesamt abschließende Angemessenheitskontrolle gibt Anlass Ergebnis korrigieren . Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung