NAMEN Verkündet : 21 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. ; § Abs. Satz Anspruch Betreuungsunterhalt elternbezogenen Gründen Abs. besteht nur betreuende Elternteil Kind auch tatsächlich betreut . Einkommen gemäß § unterhaltsberechtigten Elternteils Kindesbetreuung erzielt § Abs. Unterhaltsberechnung berücksichtigen ist hängt Maße § Erwerbsobliegenheit befreit ist . pauschale Abzug Betreuungsbonus Einkommen kommt Betracht Anschluss Senatsurteil 15 . Dezember FamRZ § . . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dose Schilling Dr. Recht erkannt : Revisionen Parteien wird Urteil 18 . Familiensenats Oberlandesgerichts 5 . August aufgehoben . Rechtsstreit wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten nachehelichen Unterhalt . schlossen Jahre Ehe Söhne hervorgegangen sind geboren Februar Dezember August . Kinder leben Antragstellerin . Parteien trennten Jahr 2004 . Ehe ist 12 . Februar rechtskräftig geschieden . Parteien sind Ärzte . hatten bereits Eheschließung Medizinstudium beendet Zeitpunkt Geburt ersten Sohnes jeweils Arzt Praktikum absolviert . Geburt ersten Kindes pausierte Antragstellerin Monate anschließend halbtags Tätigkeit Ärztin wieder aufzunehmen . Auch Geburt zweiten Sohnes setzte Antragstellerin Monate arbeitete Drittelstelle weiter . Geburt dritten Sohnes arbeitete zunächst vertretungsweise Drittelstelle . Oktober ist Antragstellerin halbtags tätig . Derzeit befindet Facharztausbildung Antragsgegner Leitender Arzt tätig ist . Familiengericht hat Antragsgegner verurteilt Antragstellerin Rechtskraft Scheidung nachehelichen Unterhalt Höhe € Elementarunterhalt zzgl. € Altersvorsorgeunterhalt monatlich zahlen . hiergegen eingelegte Berufung Antragsgegners hat Berufungsgericht zugrunde gelegten Jahresbruttoeinkommen Antragsgegners € Unterhaltsrente € Elementarunterhalt € Altersvorsorgeunterhalt reduziert Berufung Übrigen Anschlussberufung zurückgewiesen . Hiergegen wenden Revisionen Antragstellerin Antragsgegners Berufungsanträge weiterverfolgen Umfang Erwerbsobliegenheit Antragstellerin Rahmen § stützen . Verkündung Urteils hat Berufungsgericht einstweiliger Anordnung 15 . April Antragsgegner aufgegeben Januar Antragstellerin monatlichen Ehegattenunterhalt Höhe € Elementarunterhalt € Altersvorsorgeunterhalt zahlen . hat Berufungsgericht begründet inzwischen stehe Parteien Jahr tatsächlich erzielte Einkommen . vorgelegten Unterlagen habe Antragsgegner Jahr Bruttoarbeitslohn 167.544,12 € erhalten . sei Einkommen wesentlich höher Berufungsgericht Einkommens Antragsgegners Jahr künftigen Einkommensentwicklung abgegebenen Erklärung angenommen worden sei . Antragstellerin meint Entscheidung sei Revisionsverfahren berücksichtigen . Entscheidungsgründe : Revisionen führen Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Entscheidung Revisionsverfahren Belang folgt begründet : Antragstellerin habe Antragsgegner Anspruch Betreuungsunterhalt § Abs. Satz Abs. . kindbezogenen Gründen habe Antragstellerin ausführlich dargelegt Umfang Kinder nachmittags Schulunterricht hätten . konkreten Betreuungsmöglichkeiten habe Antragstellerin ausgeführt regelmäßig Zimmer Studentin vermiete zeitlichen Rahmen Stunden wöchentlich Fahrdienste Kinder übernehme Haushalt helfe . Selbst Berücksichtigung Betreuungsmöglichkeit könne Obliegenheit Ganztagstätigkeit derzeit noch angenommen werden . Schon allein Mittagessens Hausaufgabenbetreuung werde Obliegenheit Ganztagstätigkeit Ganztagschule geeignete Horteinrichtung vorhanden sei bisher erst Betracht kommen jüngste Kind zumindest siebte achte Klasse erreicht habe . sei sehen derzeitige Schulsystem 8-Zug Förderung Kindes wesentlichen Umfang Eltern überlasse . Weiter seien elternbezogene Gründe berücksichtigen . Trennung seien Parteien offenbar einig gewesen Kinder erheblichem Umfang großem zeitlichem Einsatz Eltern sportlich gefördert würden . Tatsächlich sei auch jahrelang so praktiziert worden Antragstellerin reduzierten Erwerbstätigkeit Hauptlast getragen habe . gewachsene Vertrauen Antragstellerin vereinbarte praktizierte Rollenverteilung Ausgestaltung Kinderbetreuung sei schützen . Alters Zahl Kinder Antragstellerin dargelegten bestehenden Betreuungsmöglichkeiten bisherigen Rollenverteilung einvernehmlichen Gestaltung Kindesbetreuung erscheine angemessen Antragstellerin lediglich % Arbeitskraft erwerbstätig sei Übrigen weiterhin sportlichen sonstigen Förderung Kinder widme . Betreuungsunterhalt ausreiche Bedarf Antragstellerin ehelichen Lebensverhältnissen decken habe ergänzenden Anspruch Aufstockungsunterhalt gemäß Abs. . Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung Unterhalts Unbilligkeit § komme jedenfalls derzeit Betracht . zeitliche Befristung scheide Betreuungsbedürftigkeit Kinder . Übrigen bestehe Seiten Antragstellerin fortwirkender ehebedingter Nachteil . Schon Vergleich Karriere Antragsgegners ergebe Antragstellerin beruflichen Bereich gravierende ehebedingte Nachteile habe . Vorhalt Antragsgegners Karrieregefälle beruhe Bequemlichkeit persönlichen Unstrukturiertheit Antragstellerin sei ausreichend substantiiert . II . Berufungsurteil hält Angriffen Revisionen Punkten stand . 1 . Allerdings sieht Senat gehindert Entscheidung neuen Tatsachen namentlich geänderten Einkommensverhältnisse zugrunde legen einstweiligen Anordnung Berufungsgerichts 15 . April Abschluss Berufungsverfahrens ergeben haben . § Abs. Satz unterliegt Beurteilung Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen Berufungsurteil Sitzungsprotokoll ersichtlich ist . Zwar ist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § Abs. Satz einschränkend auszulegen bestimmtem Umfang auch Tatsachen erst Revisionsinstanz ereignen Urteilsfindung einfließen können unstreitig sind Vorliegen Revisionsinstanz ohnehin Amts beachten ist . Gedanke Konzentration Revisionsinstanz rechtliche Bewertung festgestellten Sachverhalts verliert nämlich Gewicht Berücksichtigung neuen tatsächlichen Umständen nennenswerte Mehrarbeit verursacht Belange Prozessgegners wahrt bleiben vgl. Senatsurteil 14 . Oktober FamRZ . f. . . Voraussetzungen liegen hier . kann dahinstehen Berufungsgericht Beschluss 15 . April Einkommen Antragsgegners getroffenen Feststellungen unstreitig sind . fehlt jedenfalls belastbaren Feststellungen Einkommen Antragstellerin Beschlusses neu hinzugekommenen Funktionszulage ebenfalls erhöht habe . Beschluss enthaltenen Einkommensberechnung Antragstellerin lässt Funktionszulage entnehmen . Vielmehr kommt Beschluss ebenso Urteil Seiten Antragstellerin bereinigten Gesamtnettoeinkommen rund € . kommt Antragsgegner nunmehr einstweiligen Anordnungsverfahren Karrieresprung beruft Auffassung vertritt Antragstellerin habe Unterhaltsanspruch verwirkt Angaben Einkommen Prozessbetruges angezeigt habe . Einwände ist Berufungsgericht Rahmen geführten einstweiligen Anordnungsverfahrens abschließend eingegangen . Ende darf unberücksichtigt bleiben neue Einkommenssituation auch Rahmen Billigkeitsprüfung gemäß Bedeutung sein kann vgl. Senatsurteil 14 . Oktober FamRZ . . nunmehr aufgeworfenen Fragen abschließenden Beurteilung zuführen können bedarf mithin noch umfassender Feststellungen Tatrichter vorbehalten bleiben müssen . 2 . Anspruch Antragstellerin Betreuungsunterhalt richtet § 1 . Januar geltenden Fassung . kann geschiedener Ehegatte Pflege Erziehung gemeinschaftlichen Kindes mindestens Jahre Geburt Unterhalt verlangen . Dauer Unterhaltsanspruchs verlängert Billigkeit entspricht . sind Belange Kindes bestehenden Möglichkeiten Kinderbetreuung berücksichtigen § Abs. Satz . Dauer Anspruchs Betreuungsunterhalt verlängert Berücksichtigung Gestaltung Kinderbetreuung Erwerbstätigkeit Ehe Dauer Ehe Billigkeit entspricht § Abs. . Rahmen Billigkeitsentscheidung sind Willen Gesetzgebers elternbezogene Verlängerungsgründe berücksichtigen Senatsurteile FamRZ . f. zuletzt 17 . Juni FamRZ . f. . . verlangt regelmäßig abrupten Wechsel elterlichen Betreuung Vollzeiterwerbstätigkeit BT-Drucks . S. . Maßgabe Gesetz genannten kindbezogenen § Abs. Satz elternbezogenen Gründe § Abs. ist neuen Unterhaltsrecht vielmehr gestufter Übergang hin Vollzeiterwerbstätigkeit möglich Senatsurteile FamRZ . zuletzt 17 . Juni FamRZ . m.w . Gesetzgeber Beweislast Voraussetzung Verlängerung Dauer Jahren unterhaltsberechtigten Elternteil auferlegt hat Senatsurteile FamRZ . zuletzt 17 . Juni FamRZ . m.w . . Berufungsgericht hat Entscheidung Vorliegen kindbezogener Gründe Sinne § Abs. Satz gestützt . -9- Kindbezogene Gründe Verlängerung entfalten Rahmen Billigkeitsentscheidung stärkste Gewicht sind stets vorrangig prüfen . Allerdings hat Gesetzgeber Neugestaltung nachehelichen § Kinder Vollendung dritten Lebensjahres Vorrang persönlichen Betreuung anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben Senatsurteil FamRZ . m.w . . Obliegenheit Inanspruchnahme kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet erst dort Grenze Betreuung mehr Kindeswohl vereinbar ist jedenfalls öffentlichen Betreuungseinrichtungen Kindergärten Kindertagesstätten Kinderhorten regelmäßig Fall ist Senatsurteile FamRZ . zuletzt 17 . Juni FamRZ . m.w . . Umfang Kind Vollendung dritten Lebensjahres kindgerechte Einrichtung besucht Berücksichtigung individuellen Verhältnisse besuchen könnte kann betreuende Elternteil also mehr Notwendigkeit persönlichen Betreuung Kindes somit mehr kindbezogene Verlängerungsgründe Sinne Abs. Satz berufen . gilt rein zeitlichen Aspekt Betreuung auch sachlichen Umfang Betreuung kindgerechten Einrichtung . Umfasst etwa Betreuung Schulkindern Hort auch Hausaufgabenbetreuung bleibt auch insoweit persönliche Betreuung Elternteil unterhaltsrechtlich berücksichtigender Bedarf Senatsurteil 17 . Juni FamRZ . . Billigkeitsanspruch Betreuungsunterhalt kindbezogenen Gründen scheidet freilich auch dann Kind erreicht hat Betreuungsunterhalt regelmäßig bedeutsam werdenden Zeitraum Beendigung Erwerbstätigkeit betreuenden Elternteils selbst überlassen werden kann auch durchgehenden persönlichen Betreuung Elternteil mehr bedarf vgl. Senatsurteil FamRZ . . Rahmen Billigkeitsentscheidung Verlängerung ist mithin zunächst prüfen persönliche Betreuungsleistungen Ergebnis Kind überhaupt noch erforderlich sind Fall ist Umfang begabungsund entwicklungsgerechte Betreuung Kindes andere Weise gesichert ist kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte . sind Umstände Einzelfalls berücksichtigen auch konkrete Betreuungsangebot kindgerechten Einrichtung vgl. Senatsurteil 17 . Juni FamRZ . . Rechtsprechung Literatur 1 . Januar geltenden Fassung § abweichende Auffassungen vertreten werden frühere Altersphasenmodell anknüpfen Verlängerung allein Kindesalter abhängig machen sind Hinblick eindeutigen Willen Gesetzgebers haltbar Senatsurteile FamRZ . zuletzt 17 . Juni FamRZ . m.w . . Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr individuellen Verhältnissen Kindes ermitteln . Gemessen hält Entscheidung Berufungsgerichts einschlägige Senatsrechtsprechung Verkündung Entscheidung freilich noch kennen konnte revisionsrechtlichen Überprüfung stand . fehlt erforderlichen verfahrensrechtlich belastbaren Feststellungen . Berufungsgericht ist zunächst Ansatz zutreffend ausgegangen Anspruch § Abs. Satz maßgeblich konkrete Betreuungsbedürftigkeit bestehenden Betreuungsmöglichkeiten ankommt . Revision Antragsgegners rügt allerdings Recht Ausführungen Berufungsgerichts Ergebnis lediglich allgemeinen Erwägungen beruhen . hat Betreuungsbedarf Kinder Urteil konkreten Feststellungen getroffen . Vielmehr hat Berufungsgericht beschränkt Antragsgegner teilweise bestrittenen Darlegungen Antragsstellerin Umfang nachmittäglichen Schulunterrichts Kinder verweisen . Berufungsurteil enthält Übrigen Feststellungen Umfang Kinder überhaupt noch persönlichen Betreuung bedürfen Betreuung Kinder kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte etwa näheren Einzugsbereich kindgerechte Einrichtung existiert Betreuung Kinder Schulbesuch Hausaufgabenhilfe ganztags übernehmen könnte . Berufungsgericht hat pauschal ausgeführt könne Obliegenheit Ganztagstätigkeit derzeit noch angenommen werden . Schon allein Mittagessens Hausaufgabenbetreuung werde Obliegenheit Ganztagsschule geeignete Horteinrichtung vorhanden sei bisher Betracht kommen jüngste Kind zumindest siebte achte Klasse erreicht habe . Allein allgemeine Verweis Mittagessen Hausaufgabenbetreuung Alter Kinder vermag Auffassung Berufungsgerichts Betreuungsbedürftigkeit Sinne § begründen . Anknüpfen frühere Altersphasenmodell kommt oben bereits ausgeführt auch abgeschwächter Form Betracht vgl. Senatsurteile FamRZ . zuletzt 17 . Juni FamRZ . m.w . . Ebenso wenig vermag generelle Hinweis Schulsystem konkrete Feststellungen Betreuungsbedarf ersetzen . Zutreffend hat Antragsgegner Revision eingewandt Berufungsverfahren Umfang Betreuung bestritten habe . So hat dargelegt Tennistraining Kinder allein Winter dann auch nur einmal wöchentlich stattfindet . hat bestritten Antragstellerin Söhne Tennistraining fahre größtenteils wieder abhole . Ferner hat seinerzeit 10-jährigen Sohn dargetan Nachmittagsunterricht beinhalte erweiterte Betreuungsmöglichkeiten Schule . Vortrag Antragsgegners ist Berufungsgericht Entscheidung indes eingegangen . Recht hat Revision Antragsgegners schließlich hingewiesen Antragstellerin streitigen Vortrag Beweis gestellt habe . Andererseits ist Berufungsgericht Lasten Antragstellerin ausgegangen Umfang Stunden Woche wohnende Studentin Betreuung Kinder entlastet werde . hat Revision Antragstellerin zutreffend eingewandt unstreitig Oktober Studentin Betreuung Kinder mehr Verfügung gestanden habe . hat Berufungsgericht Antragstellerin Gesichtspunkt elternbezogener Gründe Betreuungsunterhalt zugesprochen . Elternbezogene Gründe sind prüfen schon kindbezogene Gründe Erwerbstätigkeit entgegenstehen . Berücksichtigung elternbezogener Gründe Verlängerung ist Ausdruck nachehelichen Solidarität . Maßgeblich ist Ehe gewachsene Vertrauen vereinbarte praktizierte Rollenverteilung gemeinsame Ausgestaltung Betreuung BT-Drucks . S. . Umstände gewinnen Vertrauen unterhaltsberechtigten Ehegatten längerer Ehedauer Aufgabe Erwerbstätigkeit Erziehung gemeinsamer Kinder gemäß § Abs. Bedeutung Senatsurteile FamRZ . f. zuletzt 17 . Juni FamRZ . f. . Anspruch § Abs. kommt namentlich Betracht Kinder kindbezogenen Gründen persönlichen Betreuung bedürfen betreuende Elternteil aber vereinbarten praktizierten Rollenverteilung Ehe eingerichtet hat Kinder weiterhin persönlich betreuen etwa Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben zurückgestellt hat vgl. BT-Drucks . 16/6980 S. . Anspruch § Abs. besteht allerdings nur betreuende Elternteil Kind ursprünglich gemeinsamen Abrede auch tatsächlich betreut . Ist Fall beruht Unterhaltsbedürftigkeit vielmehr allein Zurückstellung Berufstätigkeit Kindesbetreuung angemessene Erwerbstätigkeit finden vermag so ergibt Unterhaltsanspruch insoweit Abs. . Anspruch Billigkeitsunterhalt Gesichtspunkt elternbezogenen Gründe kann schließlich auch dann ergeben soweit Erwerbsobliegenheit Unterhaltsberechtigten Berücksichtigung konkreten Betreuungsbedarfs ganztägigen anderweitigen Betreuung Kindes noch eingeschränkt ist " überobligationsmäßige Belastung " vgl. Senatsurteile FamRZ . zuletzt 17 . Juni FamRZ . m.w . . elternbezogenen Gründen erfolgten Ausführungen Berufungsgerichts halten Angriffen Revision Antragsgegners gleichfalls stand . Auch sind allgemein Anspruch § Abs. begründen könnten . Zwar lässt Gründen Berufungsurteils entnehmen Parteien Trennung offenbar einig gewesen seien Kinder erheblichem Umfang großem zeitlichen Einsatz Eltern sportlich gefördert werden sollten tatsächlich auch jahrelang so praktiziert worden sei Antragsstellerin reduzierten Erwerbstätigkeit Hauptlast getragen habe . Inwiefern aber Scheidung hinausreichendes schutzwürdiges Vertrauen Beibehaltung ursprünglichen Rollenverteilung erwachsen ist lässt Berufungsurteil entnehmen . ist oben Rahmen kindbezogenen Gründe bereits erörtert festgestellt Umfang Antragstellerin Kinder namentlich sportlichen Aktivitäten ursprünglichen Einigung Eltern tatsächlich überhaupt noch betreut . Einwand Antragstellerin Kindesbetreuung Erwerbstätigkeit zusammen Acht-Stunden-Tag hinausgehen dürften Bemessung Erwerbsobliegenheit betreuenden Elternteils gehe kann gefolgt werden . Automatismus ist Gesetz stets Überprüfung individuellen Verhältnisse fordert fremd . Vielmehr kommt Elternteil Summierung Erwerbstätigkeit Betreuung Einzelfall unzumutbar belastet ist . Übrigen verkennt Antragstellerin Obliegenheit eigenen Unterhalt sorgen Unterhaltsverpflichtung Kind differenzieren ist . Anders Barunterhaltsverpflichtete Teil Erwerbseinkommens Kindesunterhalt verwenden hat ist Elternteil Obhut Kind lebt verpflichtet Kind Naturalunterhalt leisten vgl. § Abs. Satz . unberührt bleibt Obliegenheit eigenen Unterhalt sorgen elternbezogenen Gründe Sinne § Erwerbsobliegenheit einschränken vgl. Senatsurteile FamRZ . zuletzt 17 . Juni FamRZ . m.w . . verbietet Auffassung Antragsstellerin auch Einkommen Unterhaltsberechtigten pauschalen Betreuungsbonus abzuziehen vgl. Senatsurteil 15 . Dezember FamRZ § . Frage eigenes Einkommen unterhaltsbedürftigen Elternteils Kindesbetreuung erzielt Unterhaltsberechnung berücksichtigen ist richtet allein § Abs. . ist stets besonderen Umstände Einzelfalls abzustellen Senatsurteil 15 . Dezember FamRZ § Falle wiederum geprägt sind Maße Unterhaltsberechtigte Kindesbetreuung § Erwerbsobliegenheit befreit ist . Auch angefochtene Entscheidung Berufungsgerichts Ergebnis gerechtfertig sein mag lässt derzeitigen Verfahrensstand ausschließen Berufungsgericht zutreffender Würdigung Voraussetzungen § Ausschöpfung sual gebotenen Sachverhaltsermittlung Schluss gekommen wäre elternbezogene Gründe vollen Erwerbstätigkeit Antragstellerin stehen . Genauso erscheint möglich Berufungsgericht Seiten Antragsstellerin geringeren Erwerbsobliegenheit % ausgegangen wäre Wegfall zusätzlichen Hilfe Studentin berücksichtigt hätte . kann Entscheidung Verlängerung Billigkeitsgesichtspunkten Bestand haben . 3 . Schließlich ist Ansatz Berufungsgerichts Antragstellerin habe ergänzenden Anspruch Aufstockungsunterhalt gemäß § Abs. Betreuungsunterhalt ausreiche Bedarf Antragstellerin ehelichen Lebensverhältnissen decken zwar richtig . Jedoch lässt Berufungsurteil auch insoweit entsprechende Feststellungen vermissen . Grundsätzlich kann Unterhaltsberechtigte Anspruch Betreuungsunterhalt auch Aufstockungsunterhalt haben . Senat unterscheidet ständiger Rechtsprechung Abgrenzung Anspruchsgrundlagen Erwerbshindernisses § § Abs. Aufstockungsunterhalt vorliegenden Hindernisses Erwerbstätigkeit vollständig nur Teil ausgeschlossen ist Senatsurteil FamRZ . m.w . . Unterhaltsberechtigte Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist ergibt Unterhaltsanspruch allein § zwar auch Teil Unterhaltsbedarfs Erwerbshindernis verursacht worden ist angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf ehelichen verhältnissen Unterhalt § Abs. Satz beruht . hier lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist Unterhalt Rechtsprechung Senats allein Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls § § stützen Übrigen § Abs. Senatsurteile FamRZ . 14 . April Veröffentlichung bestimmt . Demgemäß hätte Berufungsgericht zunächst feststellen müssen Einkommen Antragstellerin Ganztagstätigkeit hätte erzielen können ; Differenz tatsächlich erzielten fiktiv erzielbaren Einkommen stellt § geschuldeten Betreuungsunterhalt . Erst zweiten Schritt kann festgestellt werden Höhe Anspruch Aufstockungsunterhalt § Abs. besteht ; Höhe Unterhalts ergibt Differenz Bedarf ehelichen Lebensverhältnissen Unterhalt gemäß Abs. Satz angemessenen Lebensbedarf Einkommen voller Erwerbstätigkeit . 4 . hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt kann Senat abschließend entscheiden . angefochtene Urteil ist aufzuheben Rechtsstreit Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : 1 . hinreichende Feststellungen Voraussetzungen Billigkeitsunterhalt § treffen können werden Parteien weiteren Verfahren Berufungsgericht aufzufordern sein ergänzend elternbezogenen Gründen vorzutragen ggf. Beweis anzutreten . wird berücksichtigen haben betreuende Elternteil auch darzulegen ggf. beweisen hat kindgerechte Einrichtung Betreuung gemeinsamen Kindes Verfügung steht vgl. Senatsurteile § 13 . Januar FamRZ . 16 . Dezember FamRZ . . Sollte Zuge weiteren Verfahrens herausstellen Kinder Antragstellerin erheblichem Umfang betreut werden Betreuung aber kindbezogenen Gründen erforderlich ist wird Ansatz bereits Recht getan erwägen haben Umfang Betreuungsunterhalt elternbezogenen Gründen gerechtfertigt wäre . 2 . Ferner wird Berufungsgericht zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Änderungen berücksichtigen haben namentlich aktuelle Einkommensentwicklung jedenfalls Einkommens Antragsgegners ursprünglichen Prognose Berufungsgerichts deutlich abhebt . Zurückverweisung ist Berufungsgericht Möglichkeit eröffnet Änderungen Kindesunterhalt Unterhaltsberechnung einzubeziehen teilweise geänderten Altersstufen Tatsache älteste Kind mittlerweile volljährig ist jeweils 1 . Januar geänderten Düsseldorfer Tabelle Änderung Kindergeld eingetreten sind . 3 . wird Berufungsgericht Einkommensermittlung Seiten Antragsstellerin überprüfen haben Erwerbstätigenbonus auch Wohnvorteil angerechnet hat . Anrechnung ist grundsätzlich zulässig vgl. Senatsurteil 23 November FamRZ f. ; Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 7 . Aufl . Rdn . . 4 . Auffassung Revision Antragsgegners dürfte jedoch beanstanden sein Berufungsgericht zeitliche Begrenzung Herabsetzung möglichen Unterhaltsanspruchs Antragstellerin gemäß § abgelehnt hat . zeitliche Begrenzung § scheidet schon § 1 . Januar geltenden Fassung insoweit Sonderregelung Billigkeitsabwägung enthält . Vollendung dritten Lebensjahres steht betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt Billigkeit § Abs. Satz . Rahmen Billigkeitsabwägung sind bereits elternbezogenen Umstände Einzelfalls berücksichtigen . Ergebnis führt Betreuungsunterhalt Vollendung dritten Lebensjahres wenigstens teilweise fortdauert können Gründe Befristung Rahmen Billigkeit § führen Senatsurteile FamRZ . 6 . Mai FamRZ . . beanstanden dürfte sein Berufungsgericht auch festgestellten ehebedingten Nachteile Seiten Antragstellerin Anwendung § abgesehen hat . hiergegen gerichtete Angriff Revision Antragsgegners Hinweis Vorliegen ehebedingten Nachteils Unterhaltsberechtigte Beweislast trage geht . Beweislast Umstände Befristung Beschränkung nachehelichen Unterhalts führen können trägt grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete § Ausnahmetatbestand konzipiert ist Senatsurteile 24 . März Veröffentlichung bestimmt 14 . Oktober FamRZ . . Beweislast Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch Umstand Klägerin ehebedingten Nachteile Sinne § entstanden sind Senatsurteil 24 . März Veröffentlichung bestimmt Klarstellung Senatsurteilen 14 . Oktober FamRZ . 18 ; 16 . April FamRZ ; 14 November FamRZ 28 . März FamRZ . Unterhaltspflichtigen obliegende Beweislast erfährt jedoch Erleichterungen Rechtsprechung Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen sekundären Behauptungslast . hat Unterhaltsberechtigte Behauptung seien ehebedingten Nachteile entstanden substantiiert bestreiten seinerseits darzulegen konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind . Erst Vorbringen Unterhaltsberechtigten Anforderungen genügt müssen vorgetragenen ehebedingten Nachteile Unterhaltspflichtigen widerlegt werden Senatsurteil 24 . März Veröffentlichung bestimmt . Hintergrund substantiierten Vortrages Vorliegen ehebedingter Nachteile ist Berücksichtigung vorstehenden Grundsätze revisionsrechtlich beanstanden Berufungsgericht Vorhalt Antragsgegners Karrieregefälle sei familienbedingt beruhe Bequemlichkeit persönlichen Unstrukturiertheit Antragstellerin ausreichend substantiiert Darlegungen Antragstellerin Bestehen ehebedingten Nachteils letztlich widerlegt erachtet hat . Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung 21.11.2007 8/06 Entscheidung UF