NAMEN Verkündet : 21 November Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Fuchs Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 16 . Zivilkammer Landgerichts 15 Juli aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil Amtsgerichts 27 . Oktober wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Klägerin Autovermieterin macht Beklagte rückständige Miete Überlassung Mietwagens geltend . Verkehrsunfall 30 Juli Pkw Beklagten beschädigt worden war mietete gleichen Tag Klägerin Ersatzwagen Unfallersatztarif . Rechnung 28 . April machte Klägerin insgesamt € geltend . Haftpflichtversicherung Unfallgegners volle Haftung Unfallschaden streitig ist zahlte € Betrag Zugrundelegung Klägerin Internet angebotenen Tarifs angefallen wäre . Differenz € verlangt Klägerin Beklagten . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Landgericht Beklagte antragsgemäß Zahlung € verurteilt . wendet Beklagte Landgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . 1 . Landgericht hat ausgeführt gewerbliches Mietwagenunternehmen sei verpflichtet ungefragt eigene günstigere Tarifgestaltungen gar mögliche Schwierigkeiten Schadensregulierung Zusammenhang sogenannten Unfallersatztarif hinzuweisen . Beklagten stehe Schadensersatzanspruch Verletzung Aufklärungspflicht . Mietvertrag verstoße auch § Abs. . Ausnutzung Schwächesituation § Abs. verlange liege Anhaltspunkt . Nichtigkeit § Abs. fehle verwerflichen Gesinnung . 2 . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . Ergebnis richtig ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Parteien geschlossene Mietvertrag Verstoßes guten Sitten § nichtig ist . Senat hat Erlass Berufungsurteils Entscheidungen 10 . Januar 7 . Februar Frage Sittenwidrigkeit Mietverträgen Vereinbarung Unfallersatztarifs befasst . können Besonderheiten Tarifs Rücksicht Unfallsituation etwa Vorfinanzierung Risiko Ausfalls Ersatzforderung falscher Bewertung Anteile Unfallgeschehen Kunden Mietwagenunternehmen u.ä . Normaltarif höheren Preis rechtfertigen Leistungen Vermieters beruhen besondere Unfallsituation veranlasst infolgedessen Schadensbehebung § erforderlich sind . Sittenwidrigkeit kann grundsätzlich schon ergeben Unfallersatztarif sogenannten liegt . Abzustellen ist vielmehr Einzelfall verlangte Unfallersatztarif Markt üblichen Unfallersatztarif sittenwidriger Weise übersteigt . Beklagte hat aufgezeigt Gesichtspunkt Berücksichtigung Risiken Vermieters Grenze Sittenwidrigkeit überschritten ist . Erfolg macht Revision aber geltend Berufungsgericht Unrecht Aufklärungspflicht verneint hat . Senat hat Erlass Berufungsurteils Aufklärungspflicht Interessenten Unfallersatzwagens bejaht Senatsurteile 28 . Juni f. ; 10 . Januar aaO ; 7 . Februar aaO ; 27 . Juni ; 24 . Oktober . Zwar muss Vermieter gespaltenen Tarifmarkt eigenen verschiedenen Tarife noch günstigere Angebote Konkurrenz aufklären ; ist grundsätzlich Sache Mieters vergewissern angebotenen tragsbedingungen Vorteil sind . Bietet Vermieter Unfallgeschädigten aber Tarif deutlich Normaltarif örtlich relevanten Markt liegt besteht Gefahr Haftpflichtversicherung Unfallgegners vollen Tarif übernimmt so muss Mieter aufklären . ist erforderlich auch ausreichend Mieter deutlich unmissverständlich hinzuweisen gegnerische Haftpflichtversicherung angebotenen Tarif möglicherweise vollem Umfang erstattet . steht Beklagten Schadensersatzanspruch . § Abs. Abs. Satz geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann Senatsurteil 10 . Januar aaO . Feststellungen Amtsgerichts Landgericht Bezug genommen hat hätte Beklagte ausreichender Aufklärung Kraftfahrzeug Tarif € angemietet Kosten Höhe Klageforderung erspart . Sprick Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung