NAMEN Verkündet : 2 . Juni Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Abs. Satz Verpflichtung Ehegatten ehelichen Lebensgemeinschaft folgt wechselseitiger Anspruch Höhe Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse informieren . Geschuldet wird Erteilung Auskunft Weise Feststellung Unterhaltsanspruchs erforderlich ist . Vorlage Belegen kann verlangt werden . Urteil 2 . Juni OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Schilling Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 1 . Familiensenats Thüringer Oberlandesgerichts 3 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten Wege Stufenklage Erteilung Auskunft Zahlung höheren Kindesunterhalts Abänderung Jugendamtsurkunde Jahr Anspruch . volljährige Kläger Mutter lebt jedenfalls Ende Schuljahres allgemeinen Schulausbildung befand ist Sohn Beklagten geschiedener Ehe . vorgenannten Jugendamtsurkunde schuldet Beklagte monatlichen Unterhalt Höhe DM € hälftigen Kindergeldes . Vermögen Beklagten wurde August Insolvenzverfahren eröffnet . Jahren Mitte ging Erwerbstätigkeit verrichtete Arbeiten Haus Ehefrau Einkünften auch lebte . Sommer nahm Beklagte selbständige Tätigkeit Hausmeister . hieraus erzielten Einkünfte liegen notwendigen Selbstbehalts . titulierten Unterhalt hat teilweise gezahlt . wurde Strafverfahren Verletzung Unterhaltspflicht eingeleitet . Kläger hat Beklagten u.a. Auskunft Einkommen Ehefrau Nachweis geeignete Belege verlangt . hat Auffassung vertreten Angaben Ermittlung Anspruchs Beklagten Familienunterhalt benötigen . Beklagte ist Begehren entgegengetreten . hat geltend gemacht Ehefrau Gütertrennung vereinbart habe Auskunftsanspruch bestehe . Amtsgericht hat Einkommen Ehefrau bezogenen Auskunftsantrag abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Beklagten Zurückweisung weiter gehenden Rechtsmittels verurteilt Kläger Auskunft Einkommensverhältnisse Ehefrau erteilen zwar Einkünfte selbständiger Tätigkeit Mitteilung steuerrechtlichen Gewinne/Verluste Jahren Einkünfte Vermietung Verpachtung Mitteilung steuerrechtlichen Überschüsse/Verluste Jahren Steuererstattungen Jahren Zinseinkünfte Jahren ausgeübt Einkünfte selbständiger Tätigkeit Jahr Mitteilung Jahresnettoeinkommens . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . 1 . Berufungsgericht Entscheidung veröffentlicht ist hat angenommen Kläger Beklagten Anspruch grobe Information Einkommensverhältnisse Ehefrau zustehe § Abs. Satz . Beurteilung Leistungsfähigkeit Beklagten sei Unterhaltsanspruch Ehefrau berücksichtigen . Beklagte bisherigen Auskünften Einnahmen selbständiger Tätigkeit verfüge weit notwendigen Selbstbehalt lägen könne erst etwaiger Anspruch Familienunterhalt Leistungsfähigkeit begründen . Insofern komme Betracht Familienunterhalt Höhe Taschengeldes Prozent Verfügung stehenden Nettoeinkommens anzunehmen sei Unterhaltsansprüche Klägers herangezogen werde . Feststellung Beklagten zustehenden Anspruchs Familienunterhalt sei Kläger aber Mitteilung einkommensrelevanter Tatsachen neuen Familie angewiesen . gelte vorliegenden Fall so mehr privilegiert volljährige Kläger Beweislast Höhe Unterhaltsanspruchs Haftungsanteile Eltern trage Anforderungen Kenntnis Einkommensverhältnisse genügen könne . Allerdings stehe Kläger nur Anspruch grobe Information Einkommensverhältnisse Ehefrau Beklagten weiter gehende Auskünfte Beklagten rechtlich beschaffen seien . Familienunterhalt sehe Gesetz derzeit ausdrücklichen Auskunftsanspruch . Anspruch Beklagten Auskunftserteilung könne weiter gehen eigener Auskunftsanspruch insbesondere Beleganspruch § Abs. Satz betreffe . Vergleichbar sei Umfang Informationspflicht vorzeitigen Zugewinnausgleich § Abs. . Regelung liege § folgende Verpflichtung Ehegatten Bestehens Ehe wechselseitig Bestand eigenen Vermögens informieren Unterrichtung jedoch nur groben Zügen also Sinne Überblicks groben Rastern erfolgen habe Vorlage Unterlagen geschuldet werde . anknüpfend schulde Ehefrau Beklagten lediglich Auskunft Eckpunkte Einkommensverhältnisse einzelnen Einnahmen Ausgaben detailliert darstellen müssen . Rücksicht werde ausreichend erachtet Einkünfte selbständiger Tätigkeit Vermietung Verpachtung steuerlichen Gewinn/Verlust Einkünfte selbständiger Tätigkeit Jahresnettoeinkommen abzustellen . Zwar könne hieraus unterhaltsrechtlich relevante Einkommen geschlossen denn Familienunterhaltsanspruch exakt berechnet werden . Kenntnis Eckdaten sei Kläger aber Lage wirtschaftliche Situation Familie groben Zügen beurteilen . stelle solchermaßen begrenzte Auskunft auch praktikabel Auskunftsverpflichteten betreffenden Informationen großen Aufwand erteilen könne . Beurteilung wendet Revision Ergebnis folg . 2 . Verfahren ist Art . Abs. FGG-RG noch Ende August geltende Prozessrecht anwendbar Rechtsstreit Zeitpunkt eingeleitet worden ist vgl. Senatsurteil 16 . Dezember FamRZ . 3 . § Abs. Satz sind Verwandte gerader Linie verpflichtet Verlangen Einkünfte Vermögen Auskunft erteilen Feststellung Unterhaltsanspruchs Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist . Auskunftsberechtigte soll Möglichkeit erhalten rechtzeitig Gewissheit jeweiligen Vermögensverhältnisse verschaffen Ansprüche genau berechnen Einwendungen begründeter Form vorbringen können Kostenrisiko Betragsverfahren begrenzen . ist Auskunftsanspruch Offenbarung Verhältnisse Auskunftspflichtigen gerichtet . notwendigen Kenntnisse unterhaltsrelevanten Tatsachen erhalten können indessen weitergehende Angaben erforderlich sein Auskunftspflichtigen selbständiger selbständiger Tätigkeit Gewerbebetrieb Vermögen Vermietung Verpachtung dergleichen erzielten Einkünften ergeben . Gleichermaßen Bedeutung kann etwa unzureichendem Einkommen Unterhaltspflichtigen sein seinerseits Unterhaltsansprüche verfügt Eigenbedarf decken . Auskunftspflichtigen auch insoweit Unterrichtungspflicht trifft wird Rechtsprechung Schriftum einheitlich beurteilt . wird Auffassung vertreten Auskunftspflichtige habe nur eigenen Einkünfte Vermögen Auskunft erteilen Einkommen dritter Personen demgemäß auch Einkommen Ehegatten . Frage Unterhaltsverpflichtung wieder verheirateten Elternteils Anspruch Familienunterhalt ankomme sei allgemeinen Grundsätzen Beweislast Hauptsacheverfahren klären FamRZ Kindesunterhalt . Auffassung OLG gibt Rahmen Familienunterhalts kunftsanspruch § § verweist . wäre Auskunft Anspruch Genommene bereits Lage Auskunftsbegehren Einkommen Ehegatten entsprechen . Auffassung macht auch Revision zueigen . macht geltend Reichweite Umfang Auskunftsanspruchs sei grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteresse beachten . Zwar könne Unterhaltspflichtige selbst Hinblick gesetzliche Bestimmung § Interesse Erfolg berufen . Anders stelle jedoch Sachlage Dritten hier Ehefrau Beklagten . werde Auffassung Berufungsgerichts abverlangt Einkommensverhältnisse Tenorierung angefochtenen Urteils umfassend preiszugeben auch Umweg mittelbaren " Einschaltung Beklagten . Ergebnis werde Ehefrau Beklagten so gestellt Kläger eigener Unterhaltsanspruch zustünde jedoch § noch § Grundlage gebe . kann Revision durchdringen . Senat hat Rahmen Elternunterhalts erhobenen Auskunftsverlangen entschieden zwar Eltern Unterhaltspflichtiger Ehegatten Geschwister Auskunft Vermögensverhältnisse beanspruchen kann . Verhältnis besteht besondere Rechtsbeziehung Folge insofern allein Betracht kommenden § Auskunftspflicht ergeben könnte . Gleichwohl besteht Auskunftbegehrenden Möglichkeit Bestimmung anteiligen Haftung Geschwister § Abs. Satz erforderliche Kenntnis erlangen . kann nämlich Geschwister Auskunftserteilung Anspruch nehmen . haben nur eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft geben Verlangen zusätzlich Angaben Einkünfte Ehegatten machen erforderlich sind Anteil Familienunterhalt bestimmen können Senatsurteil 7 . Mai FamRZ f. Anmerkung ; ebenso Eschenbruch/ Klinkhammer Unterhaltsprozess 5 . Aufl . Kap . . ; Familienrecht 5 . Aufl . § . ; Handbuch Scheidungsrechts . Aufl . Kap . . ; HK-FamR/Pauling § . 2 ; Teil . . dementsprechende Verpflichtung gilt auch § Abs. Satz gestützte Auskunftsbegehren Kind eigenen Einkommensverhältnissen leistungsfähigen wieder verheirateten Elternteils Informationen Einkommen neuen Ehegatten begehrt . Anspruch § Abs. Satz liegt Unterrichtung Auskunftsberechtigten auch Einkommen Ehegatten sogar noch näher Unterhaltspflichtigen leistende Familienunterhalt lässt zwanglos Wortlaut § Abs. Satz offenbarenden Vermögensverhältnisse fassen . Anspruch Familienunterhalt Ausgestaltung allerdings Gewährung frei verfügbaren laufenden Geldrente jeweils anderen Ehegatten gegenseitiger Anspruch Ehegatten gerichtet ist Beitrag entsprechend individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet Senatsurteil 22 . Januar 2/00 FamRZ ; 29 . Oktober FamRZ 24 8 . Juni FamRZ 26 wird grundsätzlich beziffert . Darlegung sind beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen . -9- Verständnis steht auch Sinn Zweck Auskunftsanspruchs Einklang . Klärung Rede stehenden Einkommensverhältnisse erst Rahmen Rechtsstreits Unterhalt wäre vereinbaren : Unterhaltsgläubiger verbliebe Risiko geringen Unterhalt geltend machen Fall hohen Unterhaltsforderung teilweise Unterliegen verbundene Kostenbelastung vgl. auch Hoppenz FamRZ ; Viefhues PK-BGB 4 . Aufl . . ; Teil . ; vgl. auch FamRZ . Auch Revision angeführtes Geheimhaltungsinteresse Ehefrau steht Beurteilung . Rechtsprechung Senats muss Ehegatte Unterhaltspflichtigen Beispiel hinnehmen Unterhaltspflichtige Rahmen belegenden Auskunft Einkommen vorzulegen hat Zusammenveranlagung Ehegatten ergangen sind . Fall können zwar Angaben geschwärzt werden Auskunftsanspruch umfasst werden . Steuerbescheid aber Angaben enthält Beträge Ehemann Ehefrau zusammengefasst sind bleibt Vorlagepflicht insofern Auskunft erteilen ist . Schlüsse Verhältnisse Ehegatten bezogen werden können muss hingenommen werden Senatsurteil 13 . April FamRZ . ergibt Interesse Auskunftbegehrenden Geheimhaltungsinteresse Auskunftspflichtigen Dritten grundsätzlich vorgeht . Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteil 6 . Oktober FamRZ . Rechtsprechung wirkt auch Erfüllung Auskunftspflicht . Kenntnis Einkommensverhältnisse Ehegatten erforderlich ist Grundlage Beurteilung Unterhaltsanspruchs bilden muss Ehegatte akzeptieren Verhältnisse Auskunftsberechtigten bekannt werden . Ehegatte steht zwar Unterhaltsrechtsverhältnisses Auskunft Anspruch genommen werden kann . Revisionserwiderung Recht ausführt ist aber unbeteiligter Dritter Unterhaltspflichtigen verheiratet schuldet seinerseits Familienunterhalt . muss hinnehmen Einkommensverhältnisse erforderlich bekannt gegeben werden gleichermaßen akzeptieren müsste Unterhaltspflichtige Rahmen Erteilung Auskünften bezogene Steuererstattungen Ehegatten betreffende Steuerbescheide vorgenannten Maßgaben vorlegen müsste . steht Ehegatte auch so selbst Auskunft erteilen müsste . Auskunftsverpflichtung Maßgabe Berufungsurteils bleibt schon Anforderungen Auskunftserteilung Unterhaltspflichtigen eigenes Einkommen gelten Belege vorzulegen sind . 4 . Umfangs geschuldeten Auskunft hat Berufungsgericht Recht abgestellt weiter reichen kann Beklagten seinerseits Anspruch Information Ehefrau zusteht . Informationsanspruch ergibt Zusammenlebens Ehegatten zwar § Abs. Familienunterhalt betreffenden Bestimmungen § § anders Zeit Getrenntlebens maßgebenden § Abs. § verwiesen wird . Ehegatten haben aber Generalklausel Verpflichtung ehelichen Lebensgemeinschaft § Abs. Satz wenigstens groben Zügen vorgenommenen Vermögensbewegungen unterrichten Senatsurteil 5 Juli FamRZ 25 ; Urteil 25 . Juni FamRZ ; OLG Bestand eigenen Vermögens informieren OLG FamRZ ; 5 . Aufl . § . 25 ; Staudinger/Thiele § . . Rechtsprechung Schriftum ist Maßstab auch Verpflichtung Unterrichtung laufende Einkommen Ehegatten übertragen worden OLG ; aaO § . ; MünchKomm/Roth aaO § . ; . ; Teil . ; 69 . Aufl . § . . Schrifttum wird allerdings auch Auffassung vertreten Anspruch gehe nur Information groben Zügen umfasse Auskunftspflichten § Abs. . Anspruch Zusammenlebens Ehegatten schwächer sein solle Fall Getrenntlebens lasse § ableiten aaO . . ; Eschenbruch/Klinkhammer aaO . . . Senat teilt Grundsatz zuletzt genannte Meinung . Ehegatten haben § § Anspruch Familienunterhalt . kann aber nur genauer Kenntnis Einkommensverhältnisse anderen Ehegatten beziffert werden . Verpflichtung ehelichen Lebensgemeinschaft § Abs. Satz folgt auch wechselseitige Anspruch Höhe Familienunterhalts Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse informieren . Umfang geht Anspruch nur Unterrichtung groben Zügen derart eingeschränkte Kenntnis Ehegatten Lage versetzten würde zustehenden Unterhalt ermitteln . Geschuldet wird Erteilung Auskunft Weise Feststellung Unterhaltsanspruchs erforderlich ist . Auskunftspflicht entspricht § Abs. Satz besteht . Verpflichtung läuft etwa Gebot gegenseitigen Rücksichtnahme Ehegatten zuwider ; erfordert vielmehr gerade ausreichend eigenen Einkommensverhältnisse unterrichten . geschuldet wird allerdings Vorlage Belegen eidesstattliche Versicherung Richtigkeit Vollständigkeit Angaben . Kontrollmöglichkeit wäre Ehe herrschenden Vertrauen vereinbaren . . Klinkhammer aaO Kap . . auch Belegpflicht bejahen . Beklagte mithin Ehefrau Angaben unterschiedlichen Einkünfte verlangen kann ist jedenfalls Stande Kläger Berufungsurteil entsprechende Auskunft erteilen . ist auch Umfang ausgeurteilten Auskunft rechtlich beanstanden . 5 . Rede stehenden Angaben Feststellung Unterhaltsanspruchs Klägers erforderlich sind hat Berufungsgericht zutreffend Revision unbeanstandet bejaht . ständiger Rechtsprechung Senats ist Wiederverheiratung unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich beachtlich ; kann Vorteil Kindes auswirken eigenen Einkünften leistungsfähige Elternteil Anspruch Familienunterhalt hat so Bedarf gedeckt sein kann eigenem Einkommen Taschengeld freie Mittel Unterhaltsleistung verbleiben vgl. Senatsurteile . FamRZ f. 29 . Oktober FamRZ f. jeweils . Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Arnstadt Entscheidung 23.10.2007 OLG Entscheidung UF