BESCHLUSS 3 Juli Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Antrag Beklagten Beiordnung Notanwalts wird abgelehnt . Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Beschluss 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . September wird Kosten verworfen . : € Gründe : 1 . Parteien sind geschiedene Eheleute . Klägerin hat Beklagten Freigabe Erlöses Zwangsversteigerung gemeinsamen Immobilie Anspruch genommen . Landgericht hat Klage stattgegeben ; gerichtete Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Beschluss § Abs. zurückgewiesen . Beklagte hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt beantragt Durchführung Beschwerdeverfahrens Notanwalt beizuordnen bisheriger Prozessbevollmächtigter Mandat niedergelegt hat zahlreiche weitere Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte Vorbringen Beklagten verschiedenen Begründungen Übernahme Mandats abgelehnt haben . 2 . Antrag Beiordnung Notanwalts ist begründet . § kann Partei Rechtsanwalt beigeordnet werden Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet Rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint . kann vorliegenden Fall dahinstehen Beklagte hinreichend substantiiert dargetan nachgewiesen hat Mandatsniederlegung bisherigen Prozessbevollmächtigten zumutbaren Anstrengungen unternommen haben neuen vertretungsbereiten Rechtsanwalt finden . Jedenfalls ist Rechtsverfolgung aussichtslos . Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben günstiges Ergebnis beabsichtigten Rechtsverfolgung auch anwaltlicher Beratung ganz offenbar erreicht werden kann 6 Juli FamRZ . ist hier Fall . Auch zugelassener Beklagten Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre Lage Nichtzulassungsbeschwerde Hinblick Darlegung Zulassungsgründen gemäß § Abs. Satz erfolgreich begründen . ist ersichtlich Rechtssache Streit Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte Streitentscheidung Revisionsgericht Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre . weitergehenden Begründung Entscheidung wird insoweit entsprechend § Abs. Satz abgesehen vgl. Beschluss 20 . Dezember XI 5/12 . . 3 . Nichtzulassungsbeschwerde ist Kosten Beklagten unzulässig verwerfen Vorsitzenden zuletzt 21 . Februar § § Abs. Abs. Satz verlängerten Frist Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : LG Entscheidung OLG Entscheidung