NAMEN Verkündet : 15 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : : ja § Abs. Leistungsfähigkeit Zahlung Elternunterhalt Anspruch genommenen Ehefrau Einkünften Mindestselbstbehalt erheblich höheren Einkommens Ehemannes nur geringeren Anteil Barbedarf Familie beteiligen muß angemessener Unterhalt Familienunterhalt gedeckt ist . Verpflichtung übrigen einkommenslosen Ehegatten zustehende Taschengeld Elternunterhalt einzusetzen . Urteil 15 . Oktober AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 15 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 22 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger macht Träger Sozialhilfe übergegangenem Recht Ansprüche Elternunterhalt geltend . 23 November geborene Mutter Beklagten lebt August Altenheim . Kosten Heimaufenthalts Renteneinkünften Vermögen Leistungen Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte gewährte Kläger Sozialhilfe Form Hilfe Pflege § . streitigen Unterhaltszeitraum betrugen monatlichen Aufwendungen Klägers durchschnittlich DM . Rechtswahrungsanzeigen 20 . Oktober 27 . August wurde Beklagte Hilfeleistung unterrichtet hingewiesen Mutter Grunde unterhaltspflichtig sei . Beklagte ist verheiratet ; unterhaltsberechtigte Kinder hat . war Beklagte bereits Jahren arbeitslos . bezog 31 . Oktober Arbeitslosengeld Höhe DM monatlich November letztmalig Höhe DM . Ehemann Beklagten verfügt durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen DM . Eheleute bewohnten Ende Februar Eigentumswohnung jeweils hälftigen Miteigentum stand monatlich DM belief . 1 . März bewohnen neu errichtetes ebenfalls Miteigentum stehendes Einfamilienhaus . Eigentumswohnung war notariellen Kaufvertrag 20 . Februar veräußert worden . Schwestern Beklagten werden Kläger Höhe monatlich DM DM Unterhaltsleistungen Mutter herangezogen . Beklagten verlangt Kläger Zahlung insgesamt DM Zinsen zwar monatlich DM September Oktober DM November monatlich DM Dezember März . hat Auffassung vertreten November sei Beklagte Höhe geltend gemachten Beträge bezogenen Arbeitslosengeldes leistungsfähig nur teilweise Deckung Familienbedarfs einzusetzen habe . Folgezeit könne Taschengeld Ehemann beanspruchen könne verlangten Unterhaltszahlungen erbringen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hält leistungsfähig zuzubilligende Selbstbehalt höher sei bezogene Arbeitslosengeld Taschengeld Unterhalt Mutter einzusetzen sei . Amtsgericht hat Klage nur Höhe monatlich DM September Oktober Zinsen stattgegeben . Berufung hat Kläger Klagebegehren weiterverfolgt . Beklagte hat Zurückweisung Berufung beantragt Wege Anschlußberufung Klageabweisung begehrt höheren Unterhaltsleistungen monatlich DM monatliches Arbeitslosengeld DM Selbstbehalt DM verurteilt worden ist . Oberlandesgericht hat angefochtene Urteil Berufung teilweise abgeändert Beklagte antragsgemäß Zahlung rückständigen Unterhalts DM Zinsen verurteilt ; Anschlußberufung hat zurückgewiesen . Urteil richtet zugelassene Revision Beklagten Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel ist begründet . 1 . Oberlandesgericht Urteil OLG-Report . veröffentlicht ist hat Beklagte Umfang Klageforderung unterhaltspflichtig gehalten . ist ausgegangen Unterhaltsbedarf Mutter ebensowenig Grunde bestehende Unterhaltspflicht Beklagten Parteien Streit sei . Unterschiedlich beurteilt werde allein Leistungsfähigkeit Beklagten . sei Höhe geltend gemachten Beträge gegeben . hat richt Zeitraum September November ausgeführt : Beurteilung Leistungsfähigkeit komme allein eigenen Einkünfte Beklagten Ehemann verpflichtet sei eigene Geldmittel Unterhalt Schwiegermutter Verfügung stellen . gegebenenfalls Beklagte unterhaltspflichtig sei hänge zunächst Höhe Selbstbehalt zustehe . Insofern sei Grundsatz Düsseldorfer Tabelle unterhaltsberechtigten Eltern vorgesehenen erhöhten Selbstbehalt auszugehen DM Unterhaltspflichtigen selbst DM zusammenlebenden Ehegatten belaufe . Unterhaltspflicht komme erst Betracht bereinigte Familieneinkommen Betrag DM monatlich übersteige . Selbstbehaltsätze seien allerdings nur durchschnittlichen Einkommensverhältnissen heranzuziehen . gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen Beklagte Ehemann lebten entspreche Familienbedarf nur DM Lebenserfahrung . Auch konkrete Darlegung Beklagten sei geboten angemessenen Unterhaltsbedarf Familie DM eventuellen Vorteil mietfreiem Wohnen zugrunde legen . Beklagte anteiligen Bedarf DM zunächst voll Einkommen decken müsse stünde Unterhaltszahlungen mehr Verfügung . Betrachtungsweise sei aber gerechtfertigt . Bundesgerichtshof Fallgestaltung Unterhaltsanspruch volljährigen Kindes gegangen sei ausgeführt habe müsse Unterhaltspflichtige Verfügung stehenden Geldmittel vielmehr Unterhalt einsetzen Bestreiten eigenen angemessenen Lebensunterhalts benötige . komme Betracht Ehegatten leistende Familienunterhalt so auskömmlich sei Unterhaltspflichtige hieraus angemessen unterhalten werde . Grundsätze seien auch liegenden Fall heranzuziehen führten Annahme Einkommen Beklagten nur anteilig übrigen Ehemann aufzubringenden Familienunterhalt benötigt werde teilweise Unterhaltszwecke einzusetzen sei . Einkommen Klägerin DM monatlich September Oktober Ehemannes DM monatlich belaufe Anteil Gesamteinkommen % . Gesamtbedarf Familie DM habe nur DM % DM beitragen müssen so monatlich DM freien Verfügung verblieben seien . November habe Anteil Beklagten Gesamteinkommen Rücksicht Arbeitslosengeld DM nur noch % betragen . habe mithin DM Familienunterhalt beisteuern müssen DM verblieben seien . Beträge DM DM lägen Kläger insoweit geltend gemachten Unterhaltsforderung DM DM . Selbst Kläger Richtlinien jeweils nur % freien Einkommens Unterhalt beanspruche Grundsatz Gleichbehandlung gebunden sei ergebe Rücksicht vorliegenden Fall Einschränkung . Beklagte habe nämlich überhaupt jedenfalls weit geringerem Maße Barbedarf Familie beteiligen müssen . habe mündlichen Verhandlung eingeräumt hier maßgeblichen Zeitraum Haushaltsführung übernommen haben . sei Arbeitslosigkeit auch uneingeschränkt Lage gewesen . habe aber Verpflichtung Familienunterhalt beizutragen erfüllt . Unterhaltszwecke habe Einkommen auch Berücksichtigung Richtlinien Klägers jedenfalls ausreichender Betrag Verfügung gestanden . 2 . Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken . Recht hat Berufungsgericht Voraussetzungen Inanspruchnahme Beklagten Zeit September bejaht . Rücksicht Rechtswahrungsanzeigen Klägers zuletzt 27 . August kann § Abs. Satz Unterhalt Vergangenheit gefordert werden . Unterhaltspflicht Beklagten Mutter steht Grunde Parteien Streit . ergibt § . Kläger Höhe ungedeckten Heimkosten zugrunde gelegten Unterhaltsbedarf hat Beklagte Einwendungen erhoben . Berufungsgericht hatte auch sonstigen Erwägungen Anlaß Beurteilung abzuweichen . Leistungsfähigkeit Beklagten anbelangt ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen nur eigenen Einkünften ergeben kann . Ehemann steht Unterhaltsrechtsverhältnisses Beklagten Mutter ist rechtlich verpflichtet Unterhalt beizutragen noch Gunsten eigenen Lebensführung einzuschränken . Rechtlich beanstanden sind ferner Ausführungen Beklagten § Abs. belassenden angemessenen Selbstbehalt . Senat inzwischen entschieden hat kann losgelöst Einzelfall vorliegenden Lebensstellung Einkommen Vermögen sozialen Rang Verpflichteten entspricht bestimmt durchgehend festen Betrag angesetzt werden . Vielmehr ist konkreten Umstände Berücksichtigung besonderen Lebensverhältnisse Inanspruchnahme Elternunterhalt rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen ermitteln . Gesichtspunkt tragen inzwischen Tabellen Leitlinien Oberlandesgerichte insoweit Rechnung Selbstbehalt Unterhaltspflichtigen nur Mindestbetrag angeben . Voraussetzungen Mindestbeträge erhöhen sind unterliegt letztlich verantwortlichen Beurteilung Tatrichters Senatsurteil 23 . Oktober FamRZ . . Grundsätzen steht Einklang Familienbedarf Beklagten Ehemannes auch konkreten Vortrag Berücksichtigung gehobenen Gesamteinkünfte Lebenserfahrung aufwendigeren Lebensführung niederschlagen deutlich Mindestsätzen liegenden Betrag angesetzt wird Berufungsgericht monatlich DM eventuellen Wohnvorteil angenommen hat . Familienbedarf DM entfällt Beklagte Anteil DM . Revision erhebt Ansatz auch Einwendungen . macht aber geltend DM bemessenen Anteils Beklagten Familienbedarf scheide Unterhaltsanspruch Arbeitslosengeld niedriger sei . Berufungsgericht gleichwohl anderen Ergebnis gelangt sei habe verkannt Unterhaltsanspruch volljährigen Kindes Elternteil geltenden Grundsätze Fall Inanspruchnahme Elternunterhalt übertragen seien . folge grundlegend verschiedenen Lebenssituation jeweils herangezogenen Unterhaltsschuldners . Auffassung Berufungsgerichts müsse auch führen Ehemann Beklagten mittelbar Unterhalt herangezogen würde . Rüge hat Erfolg . -9- Frage Unterhaltsverpflichtung Eltern besteht Unterhaltspflichtige eigenes Einkommen verfügt Selbstbehalt liegt Ehegatte aber wesentlich höhere Einkünfte hat wird Rechtsprechung Schrifttum einheitlich beantwortet . Teilweise wird vertreten auch Fällen Heranziehung Unterhaltsleistungen möglich sei nämlich gemeinsamen Familieneinkommen Ehegatten auszugehen sei besser verdienende Ehegatte so großen Anteil Familienbedarf aufzubringen habe andere Ehegatte Teil geringeren Einkommens einzusetzen brauche Unterhaltsleistungen Verfügung habe so etwa OLG FamRZ . ; Anm . aaO ; ; vgl. übrigen Zusammenstellungen Münchner § Rdn . . Menter FamRZ . anderer Meinung begegnet Auffassung Bedenken letztlich führe Ehepartner Unterhaltspflichtigen zumindest indirekt Unterhalt Schwiegereltern Kosten eigenen Lebenszuschnitts finanzieren habe . Bereich erheblich Durchschnitt liegenden Einkünften Ehegatten entspreche nämlich Regel Lebensgestaltung Familie Ehegatten jeweiligen Einkünfte Ausnahme kleiner Beträge persönlichen Bedarf voll Familienunterhalt Verfügung stellten Familie entsprechend hohen Lebensstandard genieße . Lebensstandard werde jedoch beeinträchtigt Unterhaltspflichtige Teil Einkünfte abzweigen solle Familienbedarf mehr Verfügung stehe . habe Folge auch Lebenszuschnitt Partners Lücke schließen könne beschnitten werde FamRZ ; OLG ; vgl. übrigen Zusammenstellungen Menter jeweils aaO . Frage Leistungsfähigkeit Unterhaltsschuldners derartigen Fällen grundsätzlich beurteilen ist bedarf vorliegenden Fall indessen Entscheidung . getroffenen Feststellungen brauchten Eheleute jeweiligen Einkünfte vollem Umfang Bestreitung angemessenen Familienunterhalts einzusetzen so Beklagten eigenen Einkommen Mittel verblieben Unterhaltszwecke Verfügung stehen . Senat hat Fallgestaltung Unterhaltsbegehren volljährigen Kindes Haushalt neuen Ehe führenden nur stundenweise erwerbstätigen Vater ging zwar Auffassung vertreten Unterhaltspflicht setze § Abs. erst eigene angemessene Unterhalt gefährdet werde Regel also erst Einkünften sogenannten Selbstbehalts . Höhe benötigte Unterhaltsschuldner Einkünfte Deckung eigenen Lebensbedarfs . rechtlicher Ansatzpunkt Ehegatten Unterhalt auch insoweit heranzuziehen selbst verdiene Einkommen unterhaltsrechtlich nachrangige volljährige Kind früheren Ehe weitergeben könne bestehe . sei auch Billigkeitserwägungen ersetzen . Gleichwohl ist Auffassung Senats ausgeschlossen Unterhaltsschuldner Verfügung stehenden Geldmittel Unterhalt einzusetzen hat Bestreitung eigenen angemessenen Lebensstandards benötigt . Derartiges kommt Betracht erwerbstätigen neuen Ehegatten § § leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist Kindern früheren Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil Sinne § Abs. angemessen unterhalten wird . Ertrages Nebentätigkeit angemessenen Unterhalt neuen Familie bedarf steht Umständen Teil Barmittel neuen Ehegatten Rahmen Familienunterhalts Erfüllung persönlichen Bedürfnissen zufließen Unterhaltszwecke Verfügung Senatsurteil 11 . Februar FamRZ . Grundsätze sind auch Beurteilung hier vorliegenden Fallgestaltung heranzuziehen ebenso : Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht . Kap . Rdn . ; Luthin/Seidel Handbuch Unterhaltsrechts 9 . Aufl . Rdn . ; Handbuch Fachanwalts Familienrecht 4 . Aufl . Rdn . 207b ; Scholz/ Praxishandbuch Familienrecht Teil . ; Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 5 . Aufl . Rdn . ; . f. ; vgl. auch OLG aaO S. . Senat hat zwar schon Entscheidung 26 . Februar FamRZ abgehoben Inanspruchnahme Unterhalt volljähriges Kind einerseits Elternunterhalt andererseits lägen unterschiedliche Lebensverhältnisse zugrunde Unterhaltspflichtige zwar regelmäßig rechnen müßten Kind auch Vollendung 18 . Lebensjahres noch Unterhalt gewähren müssen Berufsausbildung abgeschlossen habe Verpflichtung Zahlung Elternunterhalt allenfalls unerwarteten Hilfsbedürftigkeit Eltern Betracht komme . hat Senat indessen nur begründet rechtsfehlerhaft sei Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt durchschnittlichen Einkommensverhältnissen maßvollen Zuschlag erhöhen Unterhaltsbegehren anderer Verwandter volljähriger Kinder hier Eltern beurteilen sei . Demgemäß ist allein rechtliche Möglichkeit aufgezeigt worden Unterhaltsansprüche Eltern dern Höhe anders beurteilen zwar insoweit Unterhaltspflichtigen belassende angemessene Selbstbehalt abweichend volljährigen Kindern anzusetzen ist höher bemessen werden kann . Unterhaltspflicht Kindern Eltern Grunde nach konnte ändern . ergibt allgemein Verwandtenunterhalt regelt bestimmt gesteigert Unterhaltspflichtigen angemessene Selbstbehalt verbleiben hat . Letzterer kann aber auch Aszendentenunterhalt gewahrt sein Unterhaltspflichtige Ehegatten leistenden Familienunterhalt angemessen unterhalten wird Unterhalt entsprechend auskömmlich bemessen ist . Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat sind Ehegatten § verpflichtet Arbeit Vermögen Familie angemessen unterhalten . steht Ehegatten Ehe so führen Partner allein Berufstätigkeit nachgeht Familienarbeit widmet ebenso entscheiden können Beruf ganz teilweise auszuüben Hausarbeit Kinderbetreuung teilen Dritte ausführen lassen . Ehegatten insofern gleiches Recht gleiche Verantwortung Ausgestaltung Familienlebens zukommt sind auch Leistungen Rahmen vereinbarten Aufgabenzuweisung erbringen gleichwertig anzusehen . Rücksicht haben auch Anspruch gleiche Teilhabe gemeinsam Erwirtschafteten ehelichen Lebensstandard prägt Senatsurteil 20 . März FamRZ 742 ; BVerfG FamRZ . Höhe Ehegatten leistenden Familienunterhalts richtet Verhältnis beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen Urteil 2 . April FamRZ ; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht . Aufl . Rdn . ; aaO Rdn . . Einkommen Ehegatten Bestreitung angemessenen Familienunterhalts benötigt wird steht selbst Verfügung vgl. aaO Rdn . ; FamRZ . hat Folge betreffende Einkommensteil Unterhaltszwecke eingesetzt werden kann auch angemessene Selbstbehalt Unterhaltspflichtigen § Abs. gewahrt ist . unterhaltspflichtige Ehegatte wird Fällen mittelbar Unterhalt herangezogen eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt ; Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung Einkommens Ehegatten braucht kompensieren auch angemessener Unterhalt gewahrt ist vgl. auch Heiß/Hußmann . Rdn . . Ausgehend ist Verurteilung Beklagten Zeit September November rechtlich beanstanden : zustehenden anteiligen Familienunterhalt DM wird angemessen unterhalten so zugleich Eigenbedarf gewahrt ist eigenes Familienunterhalt benötigtes Einkommen Unterhalt Mutter einsetzen kann . Auch Erwägungen Berufungsgericht mögliche Verletzung Grundsatzes Gleichbehandlung verneint hat erweisen rechtsbedenkenfrei . 3 . Zeit Dezember März Beklagte mehr Einkommen Arbeitslosengeld verfügte hat Berufungsgericht Leistungsfähigkeit Umfang Unterhaltsbegehrens folgender Begründung gegeben erachtet : Anspruch Familienunterhalt umfasse auch Anspruch Taschengeld ausreichende Mittel vorhanden seien . Unterhaltsanspruch minderjährigen Kindes Bundesgerichtshof bereits entschieden grundsätzlich Barunterhalt auch Taschengeld einzusetzen sei ; habe Auffassung ausdrücklich gebilligt . sei aber nur Rahmen gesteigerten Unterhaltspflicht allgemein unterhaltspflichtiges Einkommen notwendigen angemessenen Selbstbehalt übersteige . gesetzlichen Vorschriften behandelten Unterhalt Verwandten gerader Linie gleich gesteigerte Unterhaltsverpflichtung minderjährigen gleichgestellten volljährigen Kindern . ändere auch Rangvorschrift § nur Mangelfall Bedeutung habe . Gesichtspunkt geringeren Rangs Unterhaltsanspruchs könne Rechnung getragen werden Taschengeld nur teilweise Unterhalt herangezogen werde . allgemeine Bedarf Beklagten sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei auch erhöhter Selbstbehalt berührt werde erscheine angemessen etwa hälftige Taschengeldbetrag Unterhaltszahlungen eingesetzt werde . Bemessungsgrundlage Taschengeldanspruch könne nur bereinigte Nettoeinkommen Ehegatten dienen . seien Zeit 1 . Januar Darlehensraten abzuziehen Wohnvorteil überstiegen . Beklagte habe erste Halbjahr monatliche Verbindlichkeiten DM neu errichtete Haus geltend gemacht . Belastung werde Wohnvorteil mindestens gleicher Höhe ausgeglichen Beklagte auch Abrede gestellt habe . Lege Taschengeldanspruch Höhe etwa % Nettoeinkommens erwerbstätigen Ehemannes Beklagten betrage Anspruch jedenfalls rund DM monatlich . Kläger geltend gemachte monatliche Unterhaltsbetrag DM hälftigen Taschengeldanspruch liege sei auch insoweit Klage vollem Umfang stattzugeben . gelte auch Monate Januar Februar Eheleute erst 1 . März neu erstelltes Haus bezogen erst da Genuß höheren Wohnvorteils gekommen seien . Berücksichtigung geringeren Wohnvorteils Eigentumswohnung führe immer noch Taschengeldanspruch DM also rund DM Nettoeinkommen Ehemannes : DM monatliche Belastung : DM zuzüglich Wohnwert DM DM % . Hälfte also rund DM entspreche Kläger geltend gemachten Unterhaltsbetrag . könne dahinstehen monatliche Belastung Hausbau tatsächlich DM betragen habe Kapitalerträge gemindert worden sei . 4 . Revision hält rechtsfehlerhaft Bemessung Anspruchs Elternunterhalt Beklagten gezahltes Taschengeld berücksichtigen . Taschengeld gehöre angemessenen Familienunterhalt übersteige monatlich DM auch Rahmen Abs. angemessenen Unterhalts persönliche Bedürfnisse anzusetzenden Betrag . Taschengeld müsse Beklagten angemessener Eigenbedarf verbleiben . Auch Einwand verhilft Revision Erfolg . entspricht Rechtsprechung Senats Anspruch Bestandteil Familienunterhalts § § ist . angemessenen Familienunterhalt gehören Kosten Wohnung Nahrung Kleidung medizinische Versorgung kulturelle Bedürfnisse Altersvorsorge Urlaub usw. Regel Form Naturalunterhalts gewährt werden . hat Ehegatten Anspruch angemessenen Teil Gesamteinkommens Taschengeld Geldbetrag Befriedigung persönlichen Bedürfnisse eigenem Gutdünken freier Wahl unabhängig Mitsprache anderen Ehegatten ermöglichen soll Senatsurteil 21 . Januar FamRZ m.w . ; kritisch . ; Haumer FamRZ . . Bestandteil Familienunterhalts richtet Taschengeldanspruch ebenso ersterer Höhe Einzelfall bestehenden Vermögensverhältnissen Lebensstil Zukunftsplanung Parteien . Rechtsprechung wird üblicherweise Quote % Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen Senatsurteil 21 . Januar . Auffassung Revision ist Taschengeld Ehegatten Rechtsprechung Senats nur Unterhalt minderjähriger Kinder einzusetzen ebenfalls Volljährigenunterhalt vgl. Senatsurteil 11 . Februar aaO S. . Umstände sprechen würden Taschengeld gleichermaßen Rahmen Unterhaltspflicht Eltern unterhaltsrelevantes Einkommen behandeln liegen Ansicht Senats . ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen Unterhaltszwecke einzusetzen angemessene notwendige Selbstbehalt Pflichtigen gewahrt bleibt Rechtsprechung Höhe Unterhalts 8 . Aufl . Rdn . ; aaO Rdn . ; Heiß/Hußmann aaO 13 . Kap . Rdn . ; aaO Rdn . ; Scholz/Stein/Erdrich aaO Teil . ; Staudinger/Kappe/Engler 13 . Bearb . § Rdn . 106 ; Stollenwerk Praxishandbuch Unterhaltsrecht 2 . Aufl . Stichwort : Elternunterhalt . ; vgl. auch OLG . Verfassungsrechtliche Bedenken Hinblick Grundrecht unterhaltspflichtigen Ehegatten Art . Abs. GG bestehen Auffassung nats ohnehin Einfluß Verwendung Taschengeldes Ehefrau hat vgl. BVerfG FamRZ . Einsatzpflicht besteht allerdings nur insoweit Taschengeld Deckung angemessenen Bedarfs Unterhaltspflichtigen benötigt wird . hat auch Berufungsgericht gesehen ; hat etwa hälftigen Einsatz Taschengeldbetrages angemessen gehalten allgemeine Bedarf Beklagten sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei auch Mindestbetrag erhöhter Selbstbehalt berührt werde . Würdigung ist revisionsrechtlich beanstanden . Bestimmung angemessenen Selbstbehalts obliegt Tatrichter kann Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt angemessen ist vgl. Senatsurteile 20 . März aaO S. 23 . Oktober aaO S. . ist hier Fall . verkennt Senat Auffassung vertreten wird Unterhaltspflichtigen sei jedenfalls Taschengeld Höhe Barbetrages § Abs. belassen Sozialhilfeempfänger geltende Satz noch angemessen erhöhen sei vgl. Heiß/Hußmann Kap . Rdn . möglichen angemessenen Taschengeldbetrag Zeit   *)+#, -.0/12/&3  893 3,;3= % Abs. Zeit erhöhten Selbstbehalts  !  " ebenso aaO Rdn . vgl. auch Empfehlung 13 . Arbeitskreis Taschengeld verdienenden unterhaltspflichtigen Ehegatten nur insoweit heranzuziehen Betrag DM schritten wird . vermag Beurteilung Berufungsgericht jedoch Frage stellen . Senat hält rechtsfehlerhaft Berufungsgericht Vergleich Beklagten belassenen Taschengeldanteils Barbetrag § Abs. angestellt hat . spricht bereits Barbetrag teilweise anders gearteter Bedarf bestreiten ist Taschengeld . Barbetrag Hilfeempfängern gewährt wird Anstalt Heim leben häufig baren Mittel Verfügung haben sind angewiesen etwa Aufwendungen Zeitungen Schreibmaterial Nahverkehrsmittel Haarund Kleiderpflege bestreiten sonstige Kleinigkeiten täglichen Lebens finanzieren vgl. Schoch 6 . Aufl . § Rdn . ; Mergler/Zink § Rdn . ; Oestreicher/Schelter/Kunz Rdn . . Jedenfalls Teil Bedarfs wird Ehegatten indessen bereits Form Naturalunterhalts leistenden Familienunterhalt umfaßt ; vgl. auch Röwekamp Taschengeldanspruch Ehegatten Pfändbarkeit . gilt umso je auskömmlicher bemessen ist . Abgesehen kommt zusätzliche Barbetrag § Abs. S. Betrag % Hilfeempfängern zugute Teil Kosten Heimaufenthalts selbst tragen ; insofern erscheint zweifelhaft betreffende Teilbetrag überhaupt bedarfsbezogen ist vgl. Mergler/Zink Rdn . 26 ; aa0 Rdn . . Rücksicht Gesichtspunkte ist Beurteilung Berufungsgerichts revisionsrechtlich jedenfalls beanstanden . weiteren Überlegungen Berufungsgerichts sind ebenfalls frei Rechtsfehlern Berechnungen treffen . Auch Revision erinnert insofern . mittelbare Haftung Ehemannes Beklagten Unterhalt Schwiegermutter scheidet ebenso vorausgegangenen Zeitraum . hat Verwendung Taschengeldes Einfluß braucht Höhe bestreitenden Unterhaltsleistungen auch aufzustocken . erweist auch Verurteilung Unterhaltszahlungen Zeit Dezember gerechtfertigt . Beklagte Schwestern gleich nahe Verwandte Unterhalt Mutter nur anteilig Vermögensverhältnissen aufzukommen haben Abs. vermag Beurteilung Frage stellen . Anteile Geschwister insgesamt ausreichen offenen Unterhaltsbedarf Mutter dekken bedurfte Berechnung jeweiligen Haftungsanteile Beklagte geltend gemacht hat Schwestern seien geringem Umfang Anspruch genommen worden . Sprick Wagenitz Weber-Monecke