NAMEN Verkündet : 26 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Bb Abs. Satz Abgrenzung Mietvertrag Geschäftsräume Immobilienleasingvertrag . Immobilienleasingvertrag wird Leasingnehmer vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Regelung Instandhaltungspflicht genutzte Gebäude übertragen wird unangemessen benachteiligt . Urteil 26 November OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil Oberlandesgerichts 32 . Zivilsenat 4 Juli abgeändert . Berufung Beklagten Urteil Landgerichts 15 . Zivilkammer 17 . August wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : Kläger begehrt Feststellung Beklagte Mieterin gewerblich genutzten Räumen Renovierung Außenfassade Gebäudes verpflichtet ist umfangreiche Baumaßnahme benachbarten Grundstück abgeschlossen ist . Kläger ist Eigentümer Geschäftshauses Beklagte Teilflächen angemietet hat . 31 . März war D. GmbH Mieterin Gesamtfläche . Vertragsgrundlage war " Anlagen-Mietvertrag Leasingvertrag " überschriebener Vertrag 5 . Mai Anlage gleichen Tage notariell beurkundeten Vertrag nachfolgend : Rahmenvertrag abgeschlossen wurde . Nr. Anlagen-Mietvertrags lautet : " Instandhaltungsarbeiten erforderlichen Reparaturen übernimmt Mieterin eigene Kosten auch Schäden höhere Gewalt verursacht wurden . " " Kaufvertrag Leasingvertrag Bestellung Ankaufsrechts Generalübernehmervertrag bezeichnete notarielle Rahmenvertrag enthält Anlage Kaufvertrag ehemalige Vermieterin Grundstück Geschäftshaus errichtet werden sollte erwarb . Anlage enthält Generalübernehmervertrag D. GmbH ehemaligen Vermieterin schlüsselfertigen Herstellung Bürogebäudes beauftragt wurde . Anlage vereinbarten Vertragsparteien Vormerkung gesichertes Recht D. GmbH Ankauf Immobilie Beendigung Mietverhältnisses Wert Gesamtinvestitionen Jahresmieten verrechneten Abschreibungen ergibt . ist Innenverhältnis D. GmbH Gesellschaftern Reihenfolge Ausübungsberechtigten dahingehend geregelt Ankaufsrecht vorrangig Gesellschaftern gleichen Teilen Gesellschafter allein zuletzt Gesellschaft zustehen sollte . Mietverhältnis D. GmbH 31 . März beendet wurde schlossen Kläger Rechtsvorgängerin Beklagten 1 . April Mietvertrag Teilflächen Anwesens . enthält § folgende Regelung : " … Große Instandhaltungsmaßnahmen insbesondere Außenwänden Treppenhäusern Dach sind Sache Vermieters . " 12 . April trafen Kläger Rechtsvorgängerin Beklagten weitere Vereinbarung folgendem Wortlaut : " Vereinbarung Parteien wird Mieterin Gesamtfläche Anwesens nur mehr Teilfläche anmieten . Mieterin ist Parteien 31.03.2006 bestehenden Mietvertrag verpflichtet Mieträume Rückgabe Vermieter umfassend renovieren . Renovierungsverpflichtung erstreckt somit künftig Mieterin mehr gemieteten Räume . Kosten belaufen Parteien Höhe unstreitigen Ermittlung € 252.974 s. Anlage . vorausgeschickt vereinbaren Parteien Folgendes : 1 . Mieterin zahlt Vermieter € . : Euro zweihunderttausend brutto . 2 . Zahlung genannten Vergleichsbetrages erfolgt Raten je € fällig 30.04.2006 15.06.2006 . 3 . sind Ansprüche Vermieters Renovierung Flächen Anwesens . Gegenstand Mietvertrages Parteien sind abgegolten . 4 . Erfüllung Anspruchs Vermieters entsprechend bisherigen Mietverhältnis Renovierung gemieteten Räume wird Mieterin übernommen . " Vergleichsbetrag waren Gutachter ermittelten Kosten Renovierung Außenfassade enthalten . Ende Jahres Streit entstand Beklagte Anlagen-Mietvertrag 5 . Mai enthaltenen Instandhaltungsklausel verpflichtet ist Fassade renovieren vereinbarten Parteien Kläger Möglichkeit erhält 31 . März entsprechende Feststellungsklage erheben . Landgericht hat vorab 30 . März Fax eingegangenen Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht landgerichtliche Entscheidung abgeändert Klage abgewiesen . Hiergegen wendet Kläger zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Berufungsgericht hat Entscheidung folgt begründet : Beklagte sei verpflichtet Fassade Geschäftsgebäudes renovieren Anlagen-Mietvertrag 5 . Mai § Nr. enthaltene Verpflichtung unwirksam Beklagten übernommen worden sei . Fassadenrenovierungspflicht sei Beklagten Rechtsvorgängerin auch Regelung § Mietvertrags 1 . April Vereinbarung 12 . April übernommen worden . letztgenannte Vereinbarung sollte Renovierungspflicht übernommener Büroräume pauschal Zahlung € abgegolten ursprünglichen Mietvertrag folgenden Pflichten lediglich nunmehr gemieteten Räume übernommen werden . Zwar sei Landgericht Grund festgestellten Tatsachen mündlichen Übernahmevereinbarung bezüglich Fassadenrenovierung ausgegangen . habe auch Berufungsgericht Verhandlung Entscheidung zugrunde legen . isolierte mündliche Verpflichtung Fassadenrenovierung sei aber anzunehmen Landgericht vernommene Zeuge nur Pflichten D. GmbH bestehenden Umfang Lasten Rechtsvorgängerin Beklagten übernehmen neuen Pflichten habe begründen wollen . Nr. Anlagen-Mietvertrags 5 . Mai sei indes Verstoßes § Abs. Nr. heute § Abs. Nr. unwirksam unerheblich sei Vertrag Immobilienleasingvertrag Triple-net-Mietvertrag bezeichnete . unstreitig sei damalige Vermieterin Muster-LeasingVertrag mehrfach verwendet habe habe verwenden wollen jedenfalls Muster Vertrag Grunde gelegen habe sei auch dann Verwenderin ehemalige Mieterin Vertragsbedingungen Hinblick bereits Angebot aufgenommen formal tragsabschluss eingeführt habe . Individualvereinbarung liege damalige Vermieterin Bereitschaft gehabt habe § Nr. Anlagen-Mietvertrags Disposition stellen . spreche Kostenrisiko Objekt Betrieb habe tragen wollen . Übrigen treffe Beweislast Aushandeln konkreten Fall Verwender allgemeinen Geschäftsbedingungen hier also ehemalige Vermieterin Kläger . Nr. Anlagen-Mietvertrags überbürde Mieter Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Reparaturarbeiten auch höherer Gewalt beruhten . bedeute Mieter nur normale Abnutzung tragen habe auch zufälligen Untergang Grund vorhersehbarer Vorkommnisse . Beurteilung Wirksamkeit Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei Nichtverwender feindlichste Auslegung Grunde legen . ungünstigsten Fall müsse Mieter schweren Schaden Verschulden getroffen habe sehr umfassende Reparaturen hin teilweisen Neuerrichtung Gebäudes ausführen auch noch kurz Mietzeitende . sehr weit gehende Verpflichtung weiche wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung Mietrecht Vermieter Sachrisiko trage verstoße Zeitpunkt Vertragsschlusses geltenden § Abs. Nr. heute § Abs. Nr. . Auffassung entspreche jedenfalls Mietverträge ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Oberlandesgerichte . Mieterrisiko Mieterin abzuschließende Gebäudeversicherung gemildert werde führe Vereinbarung Versicherungspflicht Reparaturklausel wirksam beurteilen sei . Klausel ergebenden Verpflichtungen Mieterin seien pflichtgemäß abgeschlossenen Versicherung übernommenen Risiken beschränkt . Ferner trage Mieterin Instandsetzung verbundenen Baurisiken . Zwar wäre Vertragsklausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen beanstanden Mieter Instandhaltungsarbeiten erforderlichen Reparaturen eigene Kosten überbürde verschuldet seien normalen Abnutzung beruhten . sei dahingehende geltungserhaltende Reduktion Klausel ausgeschlossen . sei auch möglich Klausel einfach Streichen Worte " auch Schäden höhere Gewalt verursacht wurden " teilen auch Rest noch Nichtverwender feindlichsten Auslegung dahingehend verstanden werden könne auch Instandsetzungen höhere Gewalt entstanden sind Mieter tragen seien . spreche zwar verwendete Klausel dann wirksam wäre Mieter Erwerbsrecht eingeräumt würde dann Hand habe Aufwendungen Reparaturen Ausübung Rechts profitieren . Anlage Rahmenvertrags vereinbarte Ankaufsrecht reiche jedoch dort geregelten Reihenfolge Ausübungsberechtigten . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung vollem Umfang stand . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht allerdings zunächst ausgegangen Verpflichtung Beklagten Renovierung -9- bäudefassade Mietvertrag 1 . April ergibt . Dort ist § Satz Instandhaltungspflicht nur erforderlichen Reparaturen Mieträumen Einrichtungen Mieterin übertragen . Vornahme Instandhaltungsmaßnahmen insbesondere Außenwänden Treppenhäusern Dach bleibt § Satz Mietvertrags ausdrücklich Vermieter verpflichtet . 2 . Beklagte schuldet jedoch Renovierung Gebäudefassade § Nr. Anlagen-Mietvertrags 5 . Mai Instandhaltung gesamten Gebäudes wirksam damalige Mieterin übertragen worden ist Rechtsvorgängerin Beklagten Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Senat gebunden ist § Abs. entsprechenden mündlichen Vereinbarung Kläger Verpflichtung übernommen hat . kann dahinstehen Regelung § Nr. Anlagen-Mietvertrags vorformulierte Vertragsbedingung handelt Inhaltskontrolle hier anwendbaren § vgl. Art . § Satz unterliegt Klausel Vertragsparteien individuell ausgehandelt worden ist . Fällen begegnet Vertragsbestimmung rechtlichen Bedenken . Individualvereinbarung kann Mieter Gewerberäumen grundsätzlich weitgehend Reparaturen Instandsetzungsarbeiten verpflichtet werden auch Ergebnis verschuldensunabhängigen Haftung führt Senatsurteil . Pflicht Instandhaltung gesamten Gebäudes wäre jedoch auch dann wirksam Mieterin übertragen worden § Nr. Anlagen-Mietvertrags vorformulierte Vertragsbedingung handeln würde . Berufungsgericht Auffassung vertritt Klausel § Nr. Anlagen-Mietvertrags sei § Abs. Nr. richtig : Abs. Nr. unwirksam dort enthaltene Übertragung Instandhaltungsarbeiten Reparaturen Mieterin wesentlichen Grundgedanken mietrechtlichen Risikoverteilung erheblich abweiche kann gefolgt werden . vorgenommenen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle Vertragsklausel hat Berufungsgericht Rechtsnatur Anlagen-Mietvertrags 5 . Mai ausreichend berücksichtigt . ist Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts inhaltlichen Gestaltung auch Vertragsparteien verfolgten Zweck Mietvertrag Immobilienleasingvertrag qualifizieren . Immobilienleasing stellt besondere Form Finanzierungsleasings vgl. Erwerb Grundstücken Errichtung baulicher Anlagen finanzieren . Auch Immobilienleasingvertrag ist kennzeichnend Leasinggeber Leasingnehmer Sache Sachgesamtheit Raten gezahltes Entgelt Gebrauch fest vereinbarte Immobilienleasing regelmäßig lange Vertragslaufzeit überlässt Gefahr Haftung Instandhaltung Sachmängel Untergang Beschädigung Sache allein Leasingnehmer trifft vgl. Senatsurteil 342 ; Urteil 11 . März . Leasingnehmer deckt Vertragslaufzeit entrichteten Leasingraten Herstellungskosten Nebenkosten Finanzierungskosten Leasinggebers Immobilienleasing möglicherweise noch zusätzlich gewährendes Mieterdarlehen vollständig . stellt Anlagen-Mietvertrag 5 . Mai Immobilienleasingvertrag zusammen weiteren Rahmenvertrag enthaltenen vertraglichen Regelungen allein Interesse D. GmbH Finanzierung Grundstückserwerbs Errichtung ausschließlich Gesellschaft genutzten Geschäftsgebäudes dienen sollte . spricht schon ursprünglichen Vertragsparteien Anlagen-Mietvertrag selbst Überschrift Leasingvertrag bezeichnet haben . Auch Überschrift Rahmenvertrags ist " Leasingvertrag Bestellung Ankaufsrechts " Rede . Zwar kann Vertragsparteien gewählten Bezeichnung Vertrags zwingend Rechtsnatur geschlossen werden . ist vielmehr gesamten Vertragsinhalt bestimmen . Aufl . Einf . § . . gewählte Bezeichnung stellt aber jedenfalls Indiz Zweck Parteien Vertrag verfolgen wollten BGB/Ehlert Stand : 1 . Mai § . . Entscheidend ist jedoch Inhalt Anlagen-Mietvertrags gewöhnlichen Mietvertrag Geschäftsräume erheblicher Weise unterscheidet . Bestimmende Kriterien Mietvertrags sind Gebrauchsüberlassung Sache Zahlung regelmäßig Zeitabschnitten bemessenen Mietzinses . Leasingvertrag tritt auch wesentlichen Merkmalen regelmäßig Leasinggeber Zwecke Befriedigung Investitionsbedarfs Leasingnehmers Gebrauch überlassende Leasinggut beschafft vorfinanziert f. . Gesamtschau Anlagen-Mietvertrag getroffenen Regelungen zeigt Anlagen-Mietvertrag rechtlich Finanzierungsleasingvertrag qualifizieren ist . So haben Vertragsparteien Anlage § AnlagenMietvertrags Mietzeit insgesamt Jahren vereinbart Mietverhältnis nur wichtigem Grund gekündigt werden kann § . Haftung Vermieterin Fehler Mängel Vertragsdurchführung wird § Anlagen-Mietvertrags Umfang beschränkt Dritten Ersatz verlangen kann Übrigen ausgeschlossen . Vermieterin Rahmen Abwicklung Mietvertrags abzuschließenden Verträge bedürfen schriftlichen Zustimmung Mieterin Abs. Anlagen-Mietvertrags . Bereits haben Parteien Anlagen-Mietvertrag Regelungen getroffen Finanzierungsleasingvertrag typisch sind vgl. Staudinger/Stoffels Leasing . Leitbild mietrechtlichen Bestimmungen orientierten Inhaltskontrolle teilweise standhalten dürften vgl. Wolf/ Eckert/Ball Handbuch gewerblichen 10 . Aufl . . . Insbesondere zeigen Anlagen-Mietvertrag enthaltenen Regelungen Zahlungspflichten Mieterin Grundmietzeit vereinbarte Miete nur Entgelt zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung darstellt Mietvertrag typisch wäre zugleich Herstellungskosten Nebenkosten Finanzierungskosten Vermieterin abgedeckt werden sollten . § Nr. Anlagen-Mietvertrags haben Vertragsparteien Gesamtinvestitionskosten also Vermieterin Erwerb Grundstücks Errichtung Gebäudes Finanzierung Mietobjekts getätigten aktivierungsfähigen Aufwendungen Bemessungsgrundlage Mieterin leistenden Zahlungen bestimmt . Grundlage Gesamtinvestitionskosten Berücksichtigung steuerlichen Abschreibungen Gebäude jährlichen kostenbeitrags Höhe % Gesamtinvestitionskosten haben Vertragsparteien Jahresmieten festgelegt . Anpassung geschuldeten Miete haben Mietvertragsparteien Gewerberaummietvertrag üblich Staffelmiete Wertsicherungsklausel vereinbart . Nr. Anlagen-Mietvertrags ermöglicht Vermieterin vielmehr Monate Ablauf ersten Jahre festgesetzten Mietperiode Gesamtjahresmiete Berücksichtigung dann gegebenen Kapitalmarktverhältnisse steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen Verwaltungskosten neu festzusetzen . wird Vermieterin Möglichkeit eingeräumt höheren Aufwendungen Refinanzierung Investitionskosten Anpassung Jahresmiete vorzunehmen Amortisation Aufwendungen erreichen . Schließlich enthält Vertrag Verpflichtung Mieterin Abgeltung Kosten Zwischenfinanzierung Vermieterin Vormiete bezahlen § Nr. Anlagen-Mietvertrags Vermieterin Mieterdarlehen gewähren Nr. AnlagenMietvertrags . erfüllt Anlagen-Mietvertrag Finanzierungsleasingvertrag kennzeichnenden Merkmale . enthält Leasingvertrag typischen Regelungen Preisgefahr Gewährleistung . vertraglichen Zahlungspflichten Mieterin sind ausgerichtet gesamten Aufwendungen Vermieterin Leasinggut Grundmietzeit entrichtete Miete gegebenenfalls Ausreichung Mieterdarlehens vollständig amortisieren . Unerheblich ist insoweit Mieterin Anlagen-Mietvertrag Ankaufsrecht eingeräumt ist . einerseits ist Vereinbarung Ankaufsrechts Leasingnehmers Andienungsrechts Leasinggebers Leasingvertrag begriffsnotwendig vgl. Senatsurteil . Andererseits haben Vertragsparteien Anlage Rahmenvertrags ursprünglichen Mieterin ausdrücklich Leasingobjekt bezogenes Ankaufsrecht eingeräumt . Schließlich können Beurteilung Rechtsnatur AnlagenMietvertrags auch weiteren notariellen Rahmenvertrag 5 . Mai enthaltenen Verträge unberücksichtigt bleiben . Anlage bezeichnete Kaufvertrag ehemalige Vermieterin Grundstück Geschäftshaus errichtet werden sollte erwarb Anlage enthaltene Generalübernehmervertrag D. GmbH ehemaligen Vermieterin schlüsselfertigen Herstellung Bürogebäudes beauftragt wurde zeigen Zweck gesamten Vertragswerks allein Realisierung Investitionsentscheidung D. GmbH ausgerichtet war ehemalige Vermieterin Leasinggeber typisch ist nur Finanzierung Bauvorhabens eingeschaltet worden ist . rechtliche Qualifikation Anlagen-Mietvertrags Finanzierungsleasingvertrag führt Auffassung Berufungsgerichts Regelung Instandhaltungspflicht § Nr. Vertrags auch vorformulierte Vertragsbedingung Inhaltskontrolle Abs. standhalten würde . Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Abs. Satz unwirksam Vertragspartner Verwenders Geboten Glauben unangemessen benachteiligen . § Abs. Nr. ist unangemessene Benachteiligung Zweifel anzunehmen Bestimmung wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung abgewichen wird vereinbaren ist . sind Rahmen Inhaltskontrolle § Abs. Grundlage generalisierenden Betrachtungsweise Art Gegenstand Zweck besondere Eigenart jeweiligen Vertrags berücksichtigen . folgenden unterschiedlichen Interessen führen auch Differenzierungen Beurteilung Angemessenheit vgl. Beschluss 8 . Januar . Auch Finanzierungsleasingverträge erster Linie Mietrecht anzuwenden ist vgl. Urteil 8 November muss Inhaltskontrolle jeweils Eigengepräge Leasingvertrags sachgerechter Bewertung Parteien typischerweise verfolgten Interessen berücksichtigt werden . Soll Leasingvertragsklausel geprüft werden wesentlichen Grundgedanken Gesetzes unvereinbar ist § Abs. Nr. so ist zunächst festzustellen typische Gehalt Leasingvertrags betreffenden Frage normalen Mietvertrags übereinstimmt . Ist Fall so kommt Abweichung wesentlichen Grundgedanken Mietrechts Betracht . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs zählt Abwälzung Preisgefahr Leasingnehmer verbundene Haftung Fällen zufälligen Untergangs zufälligen Verschlechterung Leasingsache typischen Inhalt Leasingvertrags ; ; Urteil 25 . März . Entsprechende Regelungen allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligen Leasingnehmer unangemessen . gilt auch weitgehende Freizeichnung Leasinggebers eigenen Gewährleistung so schon . liegt begründet Stellung Leasingnehmers wesentlich langfristigen unterscheidet . Mieter Objekt schließlich Nutzung bestimmten Zeitraum erhält erlangt Leasingnehmer Anfang mehr Eigentümer Mieter vergleichbare Rechtsstellung Senatsurteil . rechtfertigt auch Immobilienleasingvertrag vgl. Bezug Preisgefahr Inhaltskontrolle allgemeinen Geschäftsbedingungen ähnlich Käufer behandeln Wolf/Eckert/Ball Handbuch gewerblichen Leasingrechts . Aufl . . . Kann Leasinggeber allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen tragende Preisgefahr Regelungen allgemeinen Geschäftsbedingungen Leasingnehmer abwälzen erfährt vorformulierte Vertragsbedingung Instandhaltungsverpflichtung Interesse angeschaffte genutzte Leasingobjekt übertragen wird ebenfalls unangemessene Benachteiligung . Auch Regelung ist leasingtypisch trägt berechtigten Sicherungsinteresse Leasinggebers Rechnung Staudinger/Stoffels Leasing . . War ursprüngliche Mieterin Bürogebäudes verpflichtet Gebäudefassade renovieren hat Rechtsvorgängerin Beklagten Verpflichtung Feststellungen Berufungsgerichts entsprechende mündliche Vereinbarung Kläger somit allgemeine Geschäftsbedingungen . . Abs. wirksam übernommen . Landgericht hat durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt Rechtsvorgängerin Beklagten mündlich Kläger verpflichtet hat Fassadenrenovierung Abschluss Bauarbeiten benachbarten Grundstück übernehmen Kosten Renovierung Gebäudefassade Nr. Vereinbarung 12 . April geregelten Ausgleichszahlungen erfasst werden sollten . Feststellung hat auch Berufungsgericht gemäß § Abs. Nr. Entscheidung zugrunde gelegt . Revision erinnert günstige Tatsache . Gegenrüge Tatsachenfeststellungen wird Beklagten erhoben . hat auch Senat Feststellung revisionsrechtlich beanstanden ist Entscheidung zugrunde legen § Abs. . 3 . kann angegriffene Entscheidung Bestand haben Abs. . Senat kann Sache abschließend entscheiden § Abs. weitere Feststellungen erforderlich sind . Berufungsurteil ist aufzuheben erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung