NAMEN Verkündet : 27 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. . Abs. ; Hat Gericht unterhaltsberechtigten Ehegatten zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet § Abs. zugleich entschieden Erwerbsobliegenheit genügt hat ist Feststellung auch Abänderungsverfahren maßgebend . Unterhaltsverpflichtete kann einwenden Unterhaltsberechtigte erleide Aufnahme obliegenden Erwerbstätigkeit ehebedingten Nachteil Befristung Unterhalts Gesichtspunkt ausscheidet . Etwas anders gilt nur Unterhaltsverpflichtete wesentliche Veränderung Verhältnisse dargetan hat Obliegenheit Nachhinein begründen könnte . Urteil 27 . Januar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Januar Richter Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Urteil 2 . Familiensenats Oberlandesgerichts 20 . Mai wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Abänderung Unterhaltsurteils Zahlung Aufstockungsunterhalt Beklagte geschiedene Ehefrau verurteilt worden ist . geschlossenen Ehe Parteien stammen Kinder geboren sind . Beklagte ist gelernte Erzieherin arbeitete Beruf Geburt ersten Kindes . Beklagte nahm Scheidung Jahr Beschäftigung Bäckereiverkäuferin auch heute noch ausübt . machte Kläger zunächst nachehelichen Unterhalt geltend seinerzeit angewandten Anrechnungsmethode Unterhalt versprach . Senat Rechtsprechung geändert hatte Einkünfte Beklagten nunmehr Wege Differenzmethode berücksichtigen waren erhob Beklagte Mai Klage nachehelichen Unterhalt . Urteil 25 . Mai wurde Kläger Zahlung laufenden monatlichen Unterhaltes € Zeit Juni verurteilt . März anhängig gemachten Abänderungsklage hat Kläger zwischenzeitlich neue Ehe eingegangen war aber wieder geschieden ist mittlerweile eingetretene wirtschaftliche Selbständigkeit Kinder berufen . hat geltend gemacht habe monatliche Darlehensraten € genutzte Immobilie bezahlen ; ferner müsse Unterhaltsanspruch Beklagten befristet werden . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Hiergegen richtet Berufungsgericht " Hinblick Frage Befristung " zugelassene Revision Klägers Abänderungsklage weiter verfolgt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Verfahren ist Art . Abs. FGG-RG Ende August geltende Prozessrecht anwendbar Rechtsstreit Zeitpunkt eingeleitet worden ist Senatsurteil 16 . Dezember Veröffentlichung bestimmt . Berufungsgericht hat Entscheidung folgt begründet : Ansicht Beklagten stehe § Abs. Geltendmachung zeitlichen Begrenzung nachehelichen Unterhaltsanspruches . Zwar sei Tochter Mai bereits volljährig Berufsausbildung gewesen Sohn Dezember volljährig geworden . seien Parteien bereits Jahren geschieden Beklagte Scheidung vollschichtig Bäckereiverkäuferin tätig gewesen . Umstände bereits Mai absehbar gewesen sei berufliche Werdegang Beklagten entwickeln werde ehebedingten Nachteile verbleiben würden könne jedoch dahinstehen Amtsgericht Urteil 25 . Mai folgendes ausgeführt habe : " zeitliche Begrenzung Unterhaltsanspruchs ist derzeit vorzunehmen Klägerin lebenden gemeinschaftlichen Kinder noch minderjährig noch wirtschaftlich selbständig sind . Erst völligen wirtschaftlichen Verselbständigung Kinder wäre zeitliche Begrenzung Herabsetzung eheangemessenen Unterhalts § Abs. Satz Betracht ziehen . " hiergegen gerichtete Berufung hiesigen Klägers dortigen Beklagten sei Beschluss Oberlandesgerichts 7 . Oktober § zurückgewiesen worden so seinerzeit zeitliche Begrenzung durchsetzbar gewesen sei . Urteil Amtsgerichts genannten Voraussetzungen lägen jetzt Sohn 18 . Dezember volljährig geworden sei 1 . September Ausbildung ausreichenden Ausbildungsvergütung absolviere . Ergebnis zutreffend habe Amtsgericht festgestellt Höhe unstreitige Aufstockungsunterhaltsanspruch Beklagten § zeitlich befristen sei . Allein Ehedauer vermöge neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Gesetzeswortlaut neu gefassten § entspreche Begrenzung Befristung nachehelichen Unterhaltsanspruchs mehr auszuschließen . Vielmehr sei berücksichtigen Ehe Nachteile Hinblick Möglichkeit eingetreten seien eigenen Unterhalt sorgen . Nachteile könnten Dauer Pflege Erziehung gemeinschaftlichen Kindes Gestaltung Haushaltsführung Erwerbstätigkeit Ehe Dauer Ehe ergeben . vorliegenden Fall habe Beklagte so erhebliche ehebedingte berufliche Nachteile erlitten dauerhafter unterhaltsrechtlicher Ausgleich Beklagten gerechtfertigt sei . unbestrittenen Vorbringen Beklagten habe Jahr Realschule beendet . zweijährigen Vorpraktikum habe sodann Jahre Fachschule Sozialpädagogik besucht halbjähriges Anerkennungspraktikum abgeleistet . Abschluss Ausbildung Jahre sei Beklagte sodann Jahre erlernten Beruf Erzieherin Geburt Tochter tätig gewesen . habe zuletzt Kindergarten Gehalt Anlehnung BAT-Besoldung gearbeitet . Beklagte sodann Ehe mehr erwerbstätig gewesen sei sei unterhaltsrechtlich vorzuwerfen sei jedenfalls Billigung Klägers geschehen . Ehescheidung habe Beklagte August durchgängig Bäckereiverkäuferin gearbeitet . werde gelernte Verkäuferin Stundenlohn € brutto bezahlt . Zeitpunkt Ehescheidung Jahre alte Beklagte wieder erlernten Beruf zurückgekehrt sei sei unterhaltsrechtlich vorwerfbar . sei senatsbekannt gerade Jahren Grenzöffnung erheblicher Überschuss gelernten Erzieherinnen bestanden habe so Beklagte vierzehnjähriger Unterbrechung Alters nur geringe Chancen gehabt hätte Erzieherin wieder eingestellt werden . komme Beklagten seinerzeit Unterhaltsanspruch zugestanden habe Kläger Entscheidung Verkäuferin tätig sein unterhaltsrechtlich betroffen gewesen sei . Höhe unstreitige Aufstockungsunterhalt monatlich € entspreche ziemlich genau Differenz Beklagten nunmehr erzielten Einkommen Durchschnitt etwa Tariflohn monatlich € netto gleichkomme Einkommen Parteien praktizierte " Hausfrauenehe " Kinderbetreuung hätte erzielen können € netto . Kläger verfüge Vorbringen wesentlich höhere Einkünfte ca. € netto . Unterhalt Kinder müsse mehr zahlen ebenso zweite Ehefrau . Kläger habe mündlichen Verhandlung Senat erklärt sei inzwischen erneut geschieden zweite Ehefrau mache aber Unterhalt geltend . Kläger behaupte trage Darlehensverbindlichkeiten insgesamt € habe Bestreitens Beklagten belegt gegebenenfalls wäre auch Wohnwert berücksichtigen . Erwerbsbiografie Beklagten Ehe praktizierten Aufgabenverteilung Kinderbetreuung ehebedingte Nachteile Dauer bestünden sei auch Anbetracht beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig . II . Ausführungen halten Angriffen Revision Ergebnis stand . 1 . Berufungsgericht Entscheidungsgründe Revision " Hinblick Frage Befristung zugelassen hat fehlt zulässigen wirksamen Einschränkung Revision . Herabsetzung Befristung Unterhaltes § Abs. handelt Einwendungen Grund Höhe Unterhalts betreffen vorliegenden Fall abgrenzbaren Teil Streitgegenstandes beziehen . Anders Urteil enthaltenen Ausspruch Befristung ist Ablehnung Eingrenzung Streitgegenstands schon zeitlicher Hinsicht möglich Senatsurteil 27 . Mai FamRZ . . 2 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Kläger gemäß § Abs. zulässiger Weise Abänderungsverfahren zeitliche Begrenzung Unterhaltsanspruchs berufen kann . Berufungsgericht allerdings entsprechend amtsgerichtlichen Urteil Vorprozess mittlerweile eingetretene Selbständigkeit gemeinsamen Kinder abstellen durfte vorausgegangenen Verfahren Befristung Unterhaltsanspruchs gemäß § Abs. . § maßgeblichen Verhältnisse ersichtlich wesentlich verändert haben ist zweifelhaft . Frage bedarf jedoch Beantwortung Zulässigkeit Abänderungsklage bereits Änderung Senatsrechtsprechung folgt . wesentliche Veränderung maßgeblichen Verhältnisse . S. Abs. kann auch Änderung höchstrichterlichen Rechtsprechung Bundesgerichtshof ergeben Senatsurteil FamRZ . . Änderung liegt hier . Rechtsprechung Senats hat Urteil 12 . April FamRZ also Abschluss Vorprozesses geändert schon § Abs. . anzustellenden Billigkeitsabwägung mehr vorrangig Dauer Ehe ankam Unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte Nachteile Senatsurteil 18 November FamRZ . . Fehlen Nachteile hat Kläger Abänderungsklage letztlich vorwiegend gestützt . 3 . Berufungsgericht hat Abänderungsklage Ergebnis Recht Erfolg versagt . Oberlandesgericht allerdings meint streitgegenständliche Aufstockungsunterhaltsanspruch sei Höhe unstreitig sind Ausführungen frei Bedenken . Kläger hat Abänderungsverfahren abzutragende Darlehensverbindlichkeiten berufen . Recht weist Revision Beklagte Tilgung insgesamt bestritten hat lediglich Umstand Kläger Darlehen allein abzahlt . Schließlich bestehen Bedenken -9- Feststellung Kläger Darlehensverbindlichkeiten belegt habe immerhin entsprechende Kontoauszüge Akte gereicht hat . Berufungsgericht hier ausgegangen sein sollte Kontoauszüge allein unzureichend seien hätte entsprechender Hinweis nahe gelegen . Tatsache Kläger Darlehensverbindlichkeiten bedienen hat ist jedenfalls Grunde nach geeignet Einkommen Klägers mindern zugleich Bedarf ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § herabzusetzen . Jedoch beruht angefochtene Entscheidung vorgenannten Feststellungen . Berufungsgericht hat Darlehensverbindlichkeiten Ergebnis Recht unberücksichtigt gelassen . Kläger Abänderungsklage bindlichkeiten begründen will ist bereits gemäß § Abs. unzulässig . § Abs. ist Klage nur insoweit zulässig Gründe gestützt wird erst Schluss mündlichen Verhandlung Erweiterung Klageantrags Geltendmachung Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen entstanden sind Einspruch mehr geltend gemacht werden können . handelt besondere Prozessvoraussetzung Rahmen Zulässigkeit Amts auch Revisionsinstanz überprüfen ist vgl. 30 . Aufl . § Rdn . Rdn . . Beklagte schon erster Instanz vorgetragen hatte Kläger eingewandten Darlehensverbindlichkeiten bereits vorangegangenen Unterhaltsprozesses vorhanden gewesen seien hat Kläger dargetan nunmehr Abänderungsverfahren geltend gemachten Darlehensverbindlichkeiten bestehen . Übrigen hat insoweit beweisbelastete Kläger näher Umständen Darlehensaufnahme vorgetragen . kann festgestellt werden monatlichen Zahlungen Bedarfsermittlung § Rahmen wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse überhaupt berücksichtigungsfähig wären etwa Eingehung Darlehensverbindlichkeiten unumgänglich gewesen leichtfertig erfolgt ist vgl. Senatsurteile FamRZ . 26 ; FamRZ . 23 November FamRZ ; Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis 7 . Aufl . Rdn . . dürfte Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat Immobiliendarlehen Gunsten Klägers Wohnvorteil einhergehen Höhe Kläger aber ebenso vorgetragen hat . Berufungsurteil ist auch beanstanden Umstand Kläger erneut geheiratet hat unterhaltsrechtlich Bedeutung beigemessen hat . Zwar kann geänderten Entscheidung 30 Juli FamRZ ständigen Rechtsprechung Senats FamRZ Urteil 1 . Oktober FamRZ Unterhaltsbedarf Unterhaltsberechtigten Wege Dreiteilung verringern Unterhaltspflichtige erneut geheiratet hat weiteren Unterhaltspflicht unterliegt . Berufungsgericht hat indes festgestellt zweite Ehefrau Kläger mittlerweile ebenfalls geschieden ist Unterhalt geltend macht . Scheidung erfolgte Berufungsurteil Bezug genommenen Vortrag Klägers bereits Jahr . Dreiteilung geänderten Rechtsprechung frühestens Zeit Januar Betracht kommt vgl. Senatsurteil 18 November FamRZ . können Scheidung vorausgegangene Unterhaltsansprüche zweiten Ehefrau hier streitgegenständlichen Zeitraum April mithin Auswirkungen Beklagte maßgeblichen Bedarf § gehabt haben . Schließlich hält angefochtene Entscheidung Angriffen Revision stand Berufungsgericht Befristung Aufstockungsunterhaltsanspruchs abgelehnt hat . Zwar hätte Berufungsgericht Befristung bezogen jeweiligen Zeiträume Inkrafttreten Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 21 . Dezember . S. 1 . Januar Anwendung § Abs. . § differenzieren müssen . unterlassen hat wirkt jedoch Nachteil Klägers Normen gleichen Voraussetzungen ausgehen . Kläger hat Wegfall Unterhaltspflicht Rechtshängigkeit Abänderungsklage begehrt . Rechtshängigkeit ist bereits April eingetreten . etwaige schon Januar eintretende Befristung Unterhaltsanspruchs kann gemäß § Nr. insoweit nur altem Recht § Abs. . richten . Befristung Januar erwägen ist ist § maßgeblich . hat Senat § Abs. . angewandten Kriterien Befristung Unterhalts Rahmen ckungsunterhalts jedoch lediglich gesetzlich klargestellt Senatsurteil 18 November FamRZ . ; siehe auch Senatsurteile 25 . Juni FamRZ . 16 . April FamRZ . . entspricht § Berufungsgericht zutreffend erkannt hat Rechtsprechung Senats § Abs. . Ergebnis zutreffend hat Berufungsgericht schließlich auch entschieden Beklagte Erwerbseinkommens ehebedingten Nachteil erlitten hat Befristung entgegensteht . Anspruch nachehelichen Unterhalt ist § Abs. Satz zeitlich begrenzen zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre . Kriterien Billigkeitsabwägung ergeben § Abs. Satz entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten Herabsetzung Unterhaltsanspruchs angemessenen Lebensbedarf § Abs. Satz . ist Billigkeitsabwägung Herabsetzung zeitliche Begrenzung nachehelichen Unterhalts vorrangig berücksichtigen Ehe Nachteile Hinblick Möglichkeit eingetreten sind eigenen Unterhalt sorgen . schon Rechtsprechung Senats § Abs. . siehe etwa Senatsurteile 12 . April FamRZ 14 November FamRZ . schränken ehebedingten Nachteile regelmäßig auch Neufassung § Möglichkeit Befristung Begrenzung nachehelichen Unterhalts Senatsurteil 16 . April FamRZ . . Derartige Nachteile können § Abs. Satz Dauer Pflege Erziehung gemeinschaftlichen Kindes Gestaltung führung Erwerbstätigkeit Ehe Dauer Ehe ergeben Senatsurteile 14 . Oktober FamRZ . 27 . Mai FamRZ . . Rechtsprechung Senats § Abs. . auch orientierten Neufassung § Abs. liegen ehebedingte Nachteile Gestaltung Ehe insbesondere Arbeitsteilung Ehegatten Fähigkeit Ehegatten Unterhalt sorgen beeinträchtigt hat Senatsurteil FamRZ . . Erzielt Unterhaltsberechtigte ehebedingten Einschränkung Erwerbstätigkeit hier lediglich Einkünfte eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf § erreichen scheidet Befristung Unterhaltsanspruchs regelmäßig Senatsurteil 14 . Oktober FamRZ . . Abwägung Billigkeitsentscheidung Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe Tatrichters . kann Revisionsgericht nur überprüft werden Rahmen Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt Einordnung Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat Senatsurteile 14 . Oktober FamRZ . 14 November FamRZ . . ist hier Fall . Berufungsgericht hat Recht Fortdauer ehebedingter Nachteile abgestellt Befristung ausgeschlossen . Berufungsgericht ist maßgeblich ausgegangen Parteien Ehe praktizierten Aufgabenverteilung Kinderbetreuung Lasten Beklagten ehebedingte Nachteile Dauer bestehen auch Anbetracht beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbegrenzten Unterhaltsanspruch unbillig erscheinen lassen . hat Berufungsgericht zunächst revisionsrechtlich beanstandender Weise Revision unangefochten abgestellt Beklagte hätte durchgehend erlernten Beruf Erzieherin gearbeitet nunmehr TVöD bezahlt worden wäre Geburt Tochter Jahre kirchlichen Kindergarten gearbeitet Gehalt Anlehnung BAT-Besoldung erhalten habe . derzeitiges Gehalt würde € netto belaufen hierbei normale Gehaltsentwicklung Erzieherin unbeschadet etwaigen Weiterentwicklung Kindergartenleiterin handeln würde . Tatsächlich erzielt Beklagte Erwerbseinkommen vollzeitigen Tätigkeit Bäckereiverkäuferin . Tariflohn beläuft € netto entspricht etwa Durchschnittsgehalt . Aufstockungsunterhalt monatlich € kommt Differenz Beklagten nunmehr erzielten Einkommen Einkommen Beklagte Parteien praktizierte " Hausfrauenehe " Kinderbetreuung hätte erzielen können gleich . Allerdings greift Revision Feststellungen Berufungsgerichts Beklagten unterhaltsrechtlich vorgeworfen werden könne wieder erlernten Beruf Erzieherin zurückgekehrt sei . entsprechenden Feststellungen Berufungsgerichts Hintergrund Vortrags Beklagten entsprechende Stelle beworben hat Bestand haben können kann allerdings dahinstehen . abzuändernde Urteil Jahre ist bereits rechtskräftig festgestellt Beklagte unterhaltsrechtlich pflichtet ist besser qualifizierte bezahlte Tätigkeit ursprünglich erlernten Beruf Erzieherin aufzunehmen . Kläger hat auch Veränderung Verhältnisse dargetan Obliegenheit Nachhinein begründen könnte . Urteil Amtsgerichts 25 . Mai Abänderung Kläger begehrt hat Beklagten Grundlage Einkünfte vollschichtigen Tätigkeit Bäckereiverkäuferin Aufstockungsunterhalt zugesprochen . hat Amtsgericht zugleich auch ausdrücklich festgestellt Beklagte unterhaltsrechtlich verpflichtet war ursprünglich erlernten Beruf Erzieherin arbeiten . andernfalls hätte Rahmen Bedürftigkeitsprüfung § Abs. höhere fiktive Einkünfte zurechnen müssen . Gelangt Gericht indes bereits Rahmen Bedürftigkeitsprüfung Überzeugung Unterhaltsgläubiger Ausbildung entsprechendes adäquates Einkommen erzielen kann erübrigt erneute Prüfung Rahmen § vgl. Senatsurteil 27 . Mai FamRZ . . Kläger dargelegt hat Abschluss vorangegangenen Unterhaltsprozesses Verhältnisse so geändert haben Beklagte nunmehr verpflichtet wäre erlernten Beruf Tätigkeit aufzunehmen ist nach vor auszugehen Beklagte unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten hinreichend Rechnung trägt . Dose Weber-Monecke Wagenitz Vorinstanzen : AG Entscheidung 15.11.2006 OLG Entscheidung UF