BESCHLUSS 6 November Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja Satz ; § Abs. Satz ; materielle Ausschlussfrist § Satz findet analoge Anwendung Rückforderung überzahlter Betreuervergütung Staatskasse . Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann Vertrauensgrundsatz entgegenstehen Abwägung ergibt Vertrauen Berufsbetreuers Beständigkeit eingetretenen Vermögenslage öffentlichen Interesse Wiederherstellung Gesetz entsprechenden Vermögenslage Vorrang einzuräumen ist . Beschluss 6 November ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten wird Beschluss 87 . Zivilkammer Landgerichts 18 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Verfahren betrifft gerichtliche Festsetzung Betreuervergütung § § Abs. Abs. Satz FamFG Zweck Rückforderung überzahlter Beträge . Beteiligte Folgenden : Betreuerin wurde Berufsbetreuerin mittellosen Betroffenen bestellt . Betreuerin ersten Betreuungsjahr 27 November 26 November Betreuungsführung Vergütungen Landeskasse Grundlage densatzes € beantragt hatte machte zweiten dritten vierten Betreuungsjahr 27 November 26 November Stundensatz € geltend . erhöhten Stundensatz begründete Berufsbetreuerin arbeite zahlreiche Betreuungen führe erforderlichen Kenntnisse Selbststudium praktische Anwendung gefestigt verschiedenen Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen habe . Wege Verwaltungsanweisung wurden Betreuerin jeweils antragsgemäß Vergütungen Landeskasse bewilligt Betreuungszeitraum 27 November 26 November Dezember Januar Januar Höhe insgesamt € ausgezahlt . Anregung Beteiligten Folgenden : Bezirksrevisor hat Amtsgericht § Abs. Satz FamFG Vergütung Betreuerin Zeitraum 27 November 26 November Grundlage Stundensatzes € insgesamt € festgesetzt . Zugleich hat Erstattung Zeitraums ausgezahlten Vergütung Höhe € Landeskasse angeordnet . Weiter hat angekündigt überzahlte Betrag nächsten Vergütungsantrag Betreuerin verrechnet werde Erstattung erfolge . Beschwerde Betreuerin hat Landgericht Maßgabe zurückgewiesen Aufforderung Erstattung ausgezahlten Vergütung Höhe € Landeskasse entfalle . Sache habe Amtsgericht allerdings zutreffend angenommen Betreuerin berufsmäßige Betreuung nur Vergütung Stundesatz Höhe € zustehe . zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Betreuerin Festsetzung Betreuervergütung Grundlage Stundensatzes € . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Rechtsbeschwerde ist zulässig . Insbesondere ist Betreuerin gerichtliche Festsetzung Betreuervergütung beschwert Beitreibung überzahlten Betrags Wege Justizbeitreibungsverfahrens § Abs. Nr. vorbereitet vgl. OLG ; LG 20 . Dezember . . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Beschwerdegericht hat Entscheidung folgt begründet : Amtsgericht sei Anregung eingeleiteten gerichtlichen Festsetzungsverfahren § Abs. Abs. Satz Nr. FamFG zuvor erfolgten Anweisungen Vergütungen Verwaltungsverfahren gebunden gewesen . Zutreffend sei Amtsgericht auch ausgegangen erstmalige förmliche Festsetzung Betreuervergütung Zeit 27 November 26 November noch habe ergehen können . Zwar werde Teilen Rechtsprechung Auffassung vertreten Frist § Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entsprechend anwendbar sei . wäre Rückforderung Vergütungen 27 . Februar erbrachten Betreuerleistungen erst 22 . Juni Gericht eingegangenen Antrags Bezirksrevisors ausgeschlossen gewesen . Ansicht sei folgen . Zweck Ausschlussfrist § sei verhindern Betreuer säumige Abrechnung erhebliche Ansprüche anhäufe so § Abs. Satz VBVG Staatskasse Anspruch nehmen könne Betreute jedenfalls vollständigen Begleichung Betreuervergütung Lage sei mittellos gelte . Schon Zielrichtung Vorschrift verbiete Rückforderungsanspruch Staatskasse überzahlter Vergütung Ausschlussfrist § unterstellen . Rückforderungsanspruch unterliege lediglich dreijährigen Verjährungsfrist § Abs. aber Zeitpunkt Antragstellung Bezirksrevisor noch abgelaufen gewesen sei . Ausführungen halten Punkten rechtlichen Nachprüfung stand . Allerdings ist beanstanden Beschwerdegericht erhöhten Stundensatz Tätigkeit Betreuerin festgesetzt hat . tatrichterliche Würdigung Beschwerdegerichts Betreuerin besondere Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt abgeschlossene Ausbildung Hochschule abgeschlossene Lehre vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat hält rechtlichen Überprüfung stand . Beschwerdegericht hat Berücksichtigung Rechtsprechung Senats Höhe Berufsbetreuer gemäß vergütenden Stundensatzes 18 . Januar FamRZ . 11 ; 4 . April ZB . . 22 . August . . beanstandender Weise entschieden Betreuerin abgeschlossene Hochschulstudium Studiengang Chemie besonderen Führung Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen staatlich reglementierten Abschluss abgeschlossenen Lehre vergleichbar sind Senatsbeschlüsse 18 . Januar . f. 26 . Oktober FamRZ . . . Ebenso hat Beschwerdegericht zutreffend analoge Anwendung § amtswegige gerichtliche Festsetzung § Abs. Satz FamFG Ziel Rückforderung überzahlter Betreuervergütung abgelehnt . § Abs. § Abs. Satz Nr. FamFG setzt Amtsgericht Antrag Betreuers Betreuten gerichtlichen Festsetzungsverfahren Betreuer bewilligende Vergütung . Schließt gerichtliche Festsetzungsverfahren hier Festsetzung Auszahlung Betreuervergütung vereinfachten Justizverwaltungsverfahren § Abs. Abs. Satz FamFG Kostenbeamten Gerichts ist Gericht vorherige Festsetzung gebunden ; kann unterschreiten . gerichtlichen Entscheidung wird Anweisung Kostenbeamten Gerichts wirkungslos 116 ; Keidel/ FamFG 17 . Aufl . § . 5 ; Vergütung Betreuers 6 . Aufl . . ; Betreuungsrecht 4 . Aufl . . 5 ; Zöller/Lorenz 29 . Aufl . § FamFG . 3 ; ungsrecht 2 . Aufl . § FamFG . 9 ; vgl. auch Senatsbeschluss 27 . Februar FamRZ . . Ist Tätigkeit Betreuers § entsprechend Ausbildung tatsächlich geringeren Anweisung vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zugrunde gelegten Stundensatz vergüten kann Staatskasse überzahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern . steht insoweit öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch OLG ; LG 20 . Dezember . 13 ; vgl. Rückforderung gezahlter Sachverständigenvergütung Bach/Meyer/Höver 25 . Aufl . . Wege Justizbeitreibungsverfahrens § Abs. Nr. Abs. vorheriger Festsetzung gerichtlichen Festsetzungsverfahren beizutreiben ist . Rechtsprechung Literatur ist streitig Rückforderung vereinfachten Justizverwaltungsverfahren viel gezahlten Betreuervergütung zeitlichen Begrenzung § unterliegt . Satz erlischt Vergütungsanspruch Betreuers Monaten Entstehung Familiengericht geltend gemacht wird . Teilen Rechtsprechung Literatur wird vertreten umgekehrten Fall Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entsprechend § ebenfalls Frist Monaten Schluss jeweiligen Abrechnungsperiode § gilt 20 . Dezember juris . 19 ; ; 173 ; Knittel Betreuungsgesetz Stand : 1 . September § . . nachträgliche Festsetzung treuervergütung gerichtlichen Verfahren § Abs. Satz FamFG Monate Entstehung Anspruchs wäre Ansicht ausgeschlossen . anderer Ansicht unterliegt Rückerstattung jedenfalls Ausschlussfrist § ; Jürgens Betreuungsrecht 4 . Aufl . § . 3 ; 6 . Aufl . . 20 ; Palandt/Götz 72 . Aufl . . so gerichtliche Festsetzung § Abs. Satz FamFG grundsätzlich auch Ablauf Monaten Entstehung Anspruchs möglich wäre . letztgenannten Ansicht ist folgen . richtet Stellung Gesetz ausschließlich Vormund Betreuer . Fall Rückforderung viel gezahlter Betreuervergütung findet hingegen ausdrückliche Regelung . analogen Anwendung § steht jedenfalls vergleichbare Interessenlage gegeben ist . Sinn Zweck § geregelten fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist Geltendmachung Vergütungsanspruchs Entstehung ist Betreuer zügigen Geltendmachung Ansprüche anzuhalten . soll verhindert werden Ansprüche Höhe auflaufen Leistungsfähigkeit Betreuten überfordert Mittellosigkeit begründet Einstandspflicht Staatskasse auslöst rechtzeitiger Inanspruchnahme Betreuten begründet gewesen wäre . Inanspruchnahme Staatskasse soll Fällen vermieden werden Vergütungsansprüche fristgerechter Geltendmachung einzusetzenden Einkommen Vermögen Betroffenen befriedigt werden können . -9- heit fristgerechten Geltendmachung Rückforderungsanspruchs dient wesentlich Interesse Staatskasse ; kann Sinn Zweck Staatskasse selbst treffen BT-Drucks . S. S. f. Vorgängervorschrift § Abs. Satz . Rechtsbeschwerde einwendet auch Staatskasse sei zügigen Geltendmachung Rückforderungsansprüche anzuhalten Gefahr begegnen Rückforderungsanspruch Leere gehe Betreuer seinerseits zwischenzeitlich mittellos werde ist folgen . Sonst würde Ablauf materiellen Ausschlussfrist § auch noch realisierbarer Rückforderungsanspruch erlöschen Rechtsverlust Staatskasse eintreten Sinn Zweck Vorschrift erkennbar zuwiderläuft . Allerdings hat Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft erwogen nachträgliche Herabsetzung Betreuervergütung gerichtlichen Festsetzungsverfahren Zweck Rückforderung überzahlter Betreuervergütung Glauben Gesichtspunkt Vertrauensschutzes ausgeschlossen sein könnte . Zwar ist Staatskasse Grundsatz Gesetzmäßigkeit Verwaltung verpflichtet so Interesse gerichtet muss Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung beseitigen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen . Gericht Festsetzungsverfahren § Abs. Satz FamFG vorangegangene Anweisung Betreuervergütung Wege vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist kann gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden . Allerdings kann Neu-)Festsetzung Betreuervergütung Rückforderung überzahlter Beträge Folge hätte Einzelfall Vertrauensgrundsatz entgegenstehen Vertrauen Betreuers Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist . Vertrauensschutz ist bereits Festsetzung Betreuervergütung gerichtlichen Verfahren § Abs. Satz FamFG prüfen gerichtlichen Festsetzung Vergütung wird Falle bereits erhaltener Leistungen zugleich Rechtsgrund Rückforderung geschaffen . nachfolgende Verfahren Justizbeitreibungsordnung lässt Raum Einwendungen vorbezeichneten Art dient lediglich Vollzug Rückforderung . folgt § Abs. Satz Fall § Abs. Nr. Ansprüche Betreuer Erstattung gezahlten Beträgen ; vgl. insoweit BR-Drucks . S. Einwendungen beizutreibenden Anspruch selbst betreffen Vorschriften Feststellung Anspruchs gerichtlich geltend machen sind . ist Begriff Einwendung . . weit verstehen ; umfasst Einwendungen vollstreckenden Anspruch vgl. LG 20 . Dezember . Hinweis Beschluss 25 . Februar . . Streit Frage Duldungspflicht besteht ist Vollstreckungsverfahren auszutragen vgl. BT-Drucks . S. ; . gilt auch Rückforderungsansprüche Betreuer Erstattung gezahlten Leistungen Staatskasse . Zwar sind Vormünder Betreuer Pfleger Verfahrenspfleger § Abs. Satz ausdrücklich erwähnt . handelt jedoch offensichtliches Redaktionsversehen Rückforderung gezahlter Leistungen Fällen übrigen § Abs. Nr. aufgeführten regeln wollte vgl. BR-Drucks . S. Änderung § Abs. Nr. übersah auch korrespondierenden Wortlaut § Abs. Satz JBeitrO entsprechend anzupassen . Systematik § sollen besondere Rechtsbehelfe Rechtsgrund Beitreibung schaffenden Festsetzungsverfahrens nämlich nur dort eröffnet sein Prüfungsumfang Festsetzungsverfahrens besonderen inhaltlichen Beschränkungen unterliegt insbesondere Bereich Kostenfestsetzung nur Einwendungen erhoben werden können Kostenrecht entnommen sind vgl. BT-Drucks . S. . öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen Abwägung Einzelfall ergibt Vertrauen Berufsbetreuers Beständigkeit eingetretenen Vermögenslage öffentlichen Interesse Wiederherstellung Gesetz entsprechenden Vermögenslage Vorrang einzuräumen ist OLG Berufung BVerwG ; LG 20 . Dezember . 21 ; LG Beschluss 12 . Mai . 3 ; FamFG 17 . Aufl . § . 5 ; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4 . Aufl . § . 5 ; Zöller/Lorenz 30 . Aufl . FamFG . 3 ; vgl. auch Rückforderung viel gezahlter Sachverständigenvergütung OLG Justiz . Fall wäre schon abweichende Festsetzung gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgeschlossen . Betreuerin hat Festsetzungsverfahren § § Abs. Abs. FamFG berufen Beständigkeit Auszahlung Verwaltungsverfahren erfolgten Vergütung verlassen habe . Auch entstehe finanzieller Schaden Grundlage künfte Gewerbesteuer entrichtet Krankenkassenbeiträge abgeführt habe . stelle unbillige Härte . Beschwerdegericht hätte prüfen müssen Vorbringen Rückforderung ganz teilweise ausschließenden Vertrauenstatbestand begründet . 3 . aufgezeigten Rechtsfehlers kann angefochtene Entscheidung Bestand haben . Senat kann abschließend Sache entscheiden Betreuerin geltend gemachte Vertrauenstatbestand tatrichterlichen Beurteilung bedarf Senat ersetzen kann . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Beurteilung Rahmen Herabsetzung Betreuervergütung Vertrauen Betreuerin Beständigkeit eingetretenen Vermögenslage schützenswert ist wird einerseits berücksichtigen sein schlichte Anweisung Vergütung Justizverwaltungsverfahren wirkungslos wird Verfahren Festsetzung Vergütung § Abs. FamFG Entscheidung ergeht . förmlichen Festsetzungsverfahren ist Gericht vorherige formlose Verwaltungsanordnung § Abs. Satz FamFG gebunden ; kann überschreiten vorliegend unterschreiten Senatsbeschluss 8 . Februar juris . f. ; vgl. auch OLG . muss Betreuer förmliche Festsetzung Vergütung auch selbst zunächst beantragt hatte grundsätzlich rechnen . Andererseits ist regelmäßig auszugehen Berufsbetreuer Lebensunterhalt ganz teilweise Einnahmen Betreuervergütung bestreitet formlos festgesetzten ausgezahlten Beträge Zeitpunkt späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits braucht sind . kann Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein bereits ausgezahlte Vergütungen übermäßig langen Zeitraum rückgefordert werden . Kostenrecht hat Vertrauensschutzgesichtspunkt aufgegriffen Fall vergleichbarer Interessenlage nämlich Nachforderung ursprünglich niedrig festgesetzter Kosten § Abs. GNotKG früher : Abs. Regelung getroffen hat nur nachgefordert werden dürfen berichtigte Ansatz Zahlungspflichtigen Ablauf nächsten Kalenderjahres Absendung Rechtszug abschließenden Kostenrechnung Schlusskostenrechnung mitgeteilt worden ist ; gilt nur dann Nachforderung vorsätzlich grob fahrlässig falschen Angaben Kostenschuldners beruht ursprüngliche Kostenansatz bestimmten Vorbehalt erfolgt ist . wird Bezirksrevisor auferlegt kostenrechtlichen Interessen Staatskasse genannten Fristen Geltung bringen andernfalls gutgläubige Vertrauen verwaltungsmäßig getroffene Regelung Vorrang genießt . Zwar ist § Abs. GNotKG bestimmte Ausschlussfrist vorliegenden Fall unmittelbar anzuwenden hier Kostennachforderung Rückerstattung überzahlter Beträge handelt . Vorschrift Ausdruck gekommene Wertung Kosteninteresse Staatskasse zurücktreten kann zuständigen Stelle angemessener Frist verfolgt wird Gegenüber getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat kann jedoch auch Beurteilung schutzwürdigen Vertrauens Betreuers Beständigkeit Vermögenslage berücksichtigt werden vgl. bereits . entsprechende zeitliche Begrenzung Rückforderungsmöglichkeit spricht auch vereinfachte Verfahren Festsetzung Betreuervergütung Urkundsbeamten Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb gerichtliche Entscheidungen entbehrlich machen erheblichen Verwaltungsaufwand Gerichten einzusparen BT-Drucks . S. . würde indessen Stellung berufsmäßigen Betreuers gerecht entspricht auch erkennbaren Intention Gesetzgebers gerichtliche Aufwandsersparnis Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit Betreuer Beständigkeit Vermögenslage erkaufen . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung G LG Entscheidung T