BESCHLUSS 15 . August Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Fc Abs. Wird Frist Begründung Berufung bestimmten Zeitraum verlängert fällt letzte Tag ursprünglichen Frist Samstag Sonntag allgemeinen Feiertag so beginnt verlängerte Teil Frist erst Ablauf nächstfolgenden Werktages Anschluss Beschluss 14 . Dezember IX ZB . Hat Berufungsgericht Begründungsfrist hingegen bis konkret bezeichneten Tag verlängert kommt Beginn verlängerten Frist . Berufungsgericht beantragte Fristverlängerung nur teilweise bewilligt hat kommt gestützte Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Begründungsfrist nur ausnahmsweise Verstoß Anforderungen faires Verfahren Betracht Abgrenzung Beschluss 23 . Oktober . Beschluss 15 . August AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . August Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 4 . April wird Kosten Klägers verworfen . : € . Gründe : Amtsgericht hat Klage Rückzahlung geleisteten Anzahlung Mietzins abgewiesen . Urteil wurde Kläger 3 . zugestellt . legte Kläger rechtzeitig Berufung . gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz 2 . Oktober beantragte Kläger " ablaufende Berufungsbegründungsfrist Monat 06 November verlängern " . Landgericht verlängerte Begründungsfrist Verfügung 5 . Oktober Kläger 6 . Oktober übermittelt wurde 3 November führte ergänzend : " weitere Fristverlängerung konnte gewährt werden Frist § endet Zustellung Urteils . " Berufungsbegründung ging 6 November Montag Berufungsgericht . Kläger verspätet eingegangene Berufungsbegründung hingewiesen worden war beantragte mit gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz 20 November Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist . Landgericht hat Antrag Klägers Wiedereinsetzung vorigen Stand zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . richtet Rechtsbeschwerde Klägers . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Verbindung § § Abs. Satz Abs. Nr. statthaft . ist aber zulässig Voraussetzungen § Abs. vorliegen . Auffassung Rechtsbeschwerde ist Entscheidung Bundesgerichtshofs grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache noch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Fortbildung Rechts geboten . 1 . Rechtsbeschwerde ist Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich Entscheidung Berufungsgerichts Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beginn Berufungsgericht verlängerten Frist widerspricht . Zwar hätte Berufungsgericht Begründungsfrist § Abs. Satz 4 November Samstag war 6 November Montag verlängern dürfen sodass Berufungsbegründung dann rechtzeitig eingegangen wäre . erstinstanzliche Urteil Kläger 3 . August zugestellt worden war wäre Berufungsbegründungsfrist § Abs. Satz 3 . Oktober abgelaufen Tag gesetzlicher Feiertag gewesen wäre . So aber lief § Abs. erst Ablauf nächsten Werktages 4 . Oktober . Berufungsgericht Begründungsfrist grundsätzlich § Abs. Satz ZPO möglich Monat verlängert hätte hätte verlängerte Teil Frist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erst Ablauf Feiertag folgenden nächsten Werktages hier also Ablauf 4 . Oktober begonnen Beschluss 14 . Dezember IX ZB wäre erst Montag 6 November abgelaufen . kommt hier aber Berufungsgericht Begründungsfrist bestimmte Zeitspanne Ablauf konkret bezeichneten Tages nämlich 3 November Freitag verlängert hat . Dann kommt Rechtsprechung Beginn verlängerten Frist Ende Frist konkret feststeht . Entscheidung Berufungsgerichts widerspricht Rechtsprechung . Berufungsbegründung konkret bestimmten Frist Ablauf 3 November erst 6 November eingegangen ist war Begründungsfrist § Abs. gewahrt . 2 . Auch Berufungsgericht Kläger beantragte Wiedereinsetzung vorigen Stand versagt hat vermag Rechtsbeschwerde Zulassungsgründe Sinne § Abs. aufzuzeigen . angefochtene Entscheidung überspannt insbesondere Sorgfaltsanforderungen Verpflichtung Prozessbevollmächtigten Kontrolle laufender Rechtsmittelbegründungsfristen . Zwar weist Rechtsbeschwerde Recht Rechtsanwalt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundsätzlich vertrauen darf ersten Antrag Verlängerung Berufungsbegründungsfrist Monat stattgegeben wird Voraussetzungen § Abs. Satz hinreichend vorgetragen sind ; 11 . Februar NJW-RR Beschlüsse 23 . Oktober 7 . Juni ZB 11 November ZB 17 . Dezember NJW-RR . Vertrauensschutz gilt aber nur so lange Gericht Verlängerungsantrag entschieden hat . Hat Berufungsgericht hier bereits Verlängerungsantrag entschieden nur teilweise stattgegeben kann Partei mehr antragsgemäße Verlängerung vertrauen . gilt jedenfalls dann gerichtliche Entscheidung Verlängerungsantrag eindeutig ist zweifelsfrei deutlich wird weitergehenden Antrag nur teilweise stattgegeben wurde noch ausreichend Zeit Berufungsbegründung verbleibt . Grundrechte rufungsklägers effektiven Rechtsschutz faires Verfahren können allenfalls dann verletzt sein gerichtliche Entscheidung Verlängerungsantrag so unbestimmt ist geeignet ist Berufungsführer leiten Verlängerung Frist Sinn verliert vgl. insoweit Beschluss 23 . Oktober . war hier allerdings Fall Vorsitzende Kläger ausdrücklich Tag Fristablaufs zusätzlich hingewiesen hatte weitergehenden Antrag stattgegeben werde . Verfügung Gerichts 5 . Oktober ist Prozessbevollmächtigten Klägers auch so rechtzeitig zugegangen mitgeteilten Fristablauf 3 November hinreichend einstellen konnte . ist Versäumung Berufungsbegründungsfrist Kläger § Abs. zurechenbares Verschulden Prozessbevollmächtigten zurückzuführen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss Rechtsanwalt geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen Fristversäumnisse möglichst vermieden werden . Einhaltung Berufungsbegründungsfrist ist Gegensatz Berufungsfrist nur Eintragung Hauptfrist zusätzlich ausreichende Vorfrist sicherzustellen Senatsbeschluss 6 . Dezember m.w . . Zwar muss Rechtsanwalt Vorfrist vorgelegte Sache stets sofort bearbeiten grundsätzlich frei ist Begründungsfrist vollständig ausnutzen möchte Beschlüsse 5 . Oktober 9 . März . Rechtsanwalt kann Handakte auch Wiedervorlage Tag Fristablaufs zurückgeben sorgfältiger Prüfung überzeugt hat Rechtsmittelbegründung noch rechtzeitig Frist Gericht eingereicht werden kann Beschluss 27 . Mai . Vorfristanordnung bezweckte Sicherung Anwalt Bearbeitung Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum gewährleisten verlangt dann sofortige Bearbeitung Sache gestattet Sache letzten Tag sorgfältig geprüften Begründungsfrist erneut vorlegen lassen . Allerdings erfordert Zweck Vorfrist dann erneute Prüfung vgl. insoweit Senatsbeschluss 11 . Februar ZB FamRZ nur so sichergestellt werden kann Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt Gericht übermittelt wird . gilt hier schon Prozessbevollmächtigte Klägers Verlängerung Begründungsfrist beantragt hatte zunächst lediglich vorläufige Frist eingetragen werden konnte Verlängerungsantrag ergab . Fällen ist endgültige Fristablauf Gewährung Verlängerung stets erneut überprüfen neu Fristenkalender einzutragen . Nur so kann sichergestellt werden Handakte hypothetischen wirklichen Frist vorgelegt eingehalten wird . gilt unabhängig Fristverlängerung erst Tag Ablaufs regulären Begründungsfrist schon Zeit zuvor beantragt wird . Fall ist geeignete Maßnahmen sicherzustellen beantragten Fristablauf wirkliche Ende Frist festgestellt eingetragen wird Senatsbeschluss 14 Juli . Pflicht Überprüfung sächlich gewährten Verlängerung Begründungsfrist hat Prozessbevollmächtigte Klägers schuldhaft erfüllt Kläger zuzurechnen ist . Verschulden Prozessbevollmächtigten Klägers ist Versäumung Frist ursächlich geworden so gerichtliches Mitverschulden Bewilligung Fristverlängerung entscheidend ankommt 6 . Mai VersR . Sprick Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung 01.08.2006 Entscheidung