BESCHLUSS 24 . Mai Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Gerber Weber-Monecke beschlossen : weitere Beschwerde Antragsgegners wird Beschluß 17 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 11 . April aufgehoben Sorgerechtsentscheidung Urteil Familiengericht 14 November Nummer Tenors abgeändert . Aufenthaltsbestimmungsrecht Kind wird Antragstellerin übertragen . übrigen bleibt gemeinsame elterliche Sorge Parteien bestehen . Kosten Beschwerde weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben . Wert Verfahren Beschwerde weiteren Beschwerde beträgt jeweils DM . Gründe : Ehe Antragstellerin Mutter deutsche Staatsangehörige Antragsgegners Vater tunesischer Staatsangehöriger stammt 13 . Mai geborene Tochter . Parteien leben Februar getrennt . Kind lebt seither Mutter . Vater hat regelmäßig Umgang zahlt Kindesunterhalt . Ehe Eltern ist Verbundurteil Amtsgerichts Familiengericht 14 November deutschem Recht geschieden worden . elterliche Sorge hat Familiengericht Eltern mündlichen Verhandlung 14 November unterbreiteten Vorschlags Mutter übertragen Rahmen Scheidungsverfahrens auch beantragt hatte . Verbundurteil hat Vater Sorgerechtsentscheidung Beschwerde eingelegt . hat Belassung gemeinsamen Sorge auch ausländerrechtlichen Gründen angestrebt allerdings Übertragung Aufenthaltsbestimmungsrechts Mutter zugestimmt . Mutter hat Belassung gemeinsamen Sorge nur Fall einverstanden erklärt alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält hat hilfsweise Zurückweisung Beschwerde beantragt . Oberlandesgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . wendet Vater zugelassenen weiteren Beschwerde weiterhin gemeinsame Sorgerecht Belassung Aufenthaltsbestimmungsrechts Mutter anstrebt . Mutter hat Zurückweisung Beschwerde beantragt . widerspricht nunmehr gemeinsamen elterlichen Sorge zwischenzeitlich Meinungsverschiedenheiten Vater gekommen sei . II . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . deutschen Gerichte sind Sorgerechtsregelung international zuständig . folgt Art . Haager Übereinkommens Zuständigkeiten Behörden anzuwendende Recht Gebiet Schutzes Minderjährigen 5 . Oktober . sachlicher Maßnahmen Schutz Person Vermögens Minderjährigen persönlicher Hinsicht eingreift gleichgültig ist Vertragsstaaten gehört Bundesrepublik Vorbehalt Art . Abs. erklärt hat . internationale Zuständigkeit entfällt Art . . kann dahinstehen Kind tunesische Staatsangehörigkeit besitzt jedenfalls auch deutsche Staatsangehörigkeit hat Art . Abs. Satz entscheidend ist . Gleichlaufgrundsatz kommt gegebener internationaler Zuständigkeit auch deutsches Sachrecht Anwendung . 2 . Oberlandesgericht hat Begründung Entscheidung wesentlichen ausgeführt : damalige gemeinsame Wunsch Parteien elterliche Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht Mutter allein zustehen solle Eltern belassen könne formeller Vorschlag Eltern § Abs. 30 . Juni geltenden Fassung Folge alte Fassung . bezeichnet angesehen werden . habe Regelung Inhalt Gericht Gesetz treffen dürfe . Eltern gewünschten Abspaltung Aufenthaltsbestimmungsrechts stehe nur vorläufige Regelungen geltende Grundsatz Unteilbarkeit Personensorge . überwiegenden Meinung Literatur Rechtsprechung sei inhaltliche Aufteilung Personensorge auch Wege verfassungskonformer Auslegung § Abs. Satz . möglich . gemeinsamer Vorschlag vorliege sei Regelung treffen Kindeswohl besten entspreche . liege Alleinsorge Mutter . Kind solle Auffassung Eltern Mutter verbleiben . könne übersehen werden Vater Beteiligung Sorgerecht persönliche ausländerrechtliche Nachteile abwenden wolle . Alleinsorge Mutter sei Hinblick anzustrebende Kontinuität Erziehung Kompetenz Kind auch Beziehung Vater erhalten geboten . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 3 . kann dahinstehen weitere Beschwerde meint Entscheidung § Abs. . Willen Eltern entsprechend ausschließlich Aufenthaltsbestimmungsrecht Elternteil übertragen werden konnte . Entscheidung Beschwerdegerichts ist bereits zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung Inkrafttreten Gesetzes Reform Kindschaftsrechts 16 . Dezember Kindschaftsrechtsreformgesetz KindRG . . aufzuheben . Übergangsvorschriften Kindschaftsrechtsreformgesetz ist Verfahren neuen Recht fortzuführen . Art . § Abs. KindRG ist Folgesache Regelung elterlichen Sorge § . betrifft Hauptsache erledigt anzusehen Ablauf Monaten 1 Juli Elternteil beantragt hat Familiengericht elterliche Sorge Teil elterlichen Sorge allein überträgt . Verfahren soll nur fortgeführt werden klargestellt ist Antrag gestellt ist . bestimmten Fällen wird Voraussetzung auch erfüllt sein können entsprechend eindeutiger Antrag schon Inkrafttreten Gesetzes gestellt worden ist Begründung Regierungsentwurfs KindRG BT-Drucks . S. . ist hier Fall . Mutter hat Scheidungsverfahren Antrag gestellt elterliche Sorge Kind übertragen . Begehren hat Familiengericht Scheidungsverbundurteil entsprochen . Beschwerdeverfahren hat Mutter zwar gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt allein Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalte . Hilfsweise hat aber weiterhin Übertragung alleinigen Sorge beantragt . Oberlandesgericht hat Beschwerde Vaters zurückgewiesen . eingelegten weiteren Beschwerde ist Mutter entgegengetreten hat Zurückweisung Rechtsmittels beantragt . sind Voraussetzungen Sorgerechtsverfahren fortzuführen ist gegeben : Mutter hat eindeutigen Antrag Übertragung alleinigen Sorge gestellt Beschwerdeverfahren hilfsweise Verfahren weiteren Beschwerde uneingeschränkt festgehalten . Anwendung materiellen Rechts elterlichen Sorge enthält KindRG Art . § Übergangsvorschriften nur betreffend elterliche Sorge Kinder ehelich erklärt wurden . anderen Fälle elterlicher Sorge ist dementsprechend auch anhängigen Verfahren § 1 Juli geltenden Fassung anzuwenden Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . S. ; § Rdn . . § Abs. Nr. ist Antrag Elternteils elterliche Sorge Teil allein übertragen andere Elternteil Antrag zustimmt sei denn über Jahre altes Kind widerspricht Vorschlag . Beschwerdegericht hat 30 . Juni geltenden Rechtslage gehindert gesehen Willen Eltern Rechnung tragen Abspaltung Aufenthaltsbestimmungsrechts möglich gewesen sei . Abs. sieht nunmehr Aufteilung ausdrücklich Antrag Übertragung Teils elterlichen Sorge zuläßt Begründung Regierungsentwurfs KindRG BT-Drucks . S. f. ; 3 . Aufl . Rdn . 18 ; Kindschaftsrechtsreformkommentar/Rogner § Rdn . 12 ; 59 . Aufl . § Rdn . 11 ; Motzer FamRZ . Dementsprechend ist nunmehr Entscheidung möglich Beschwerdegericht geäußerten Willen Eltern entspricht . Beschwerdegericht hat zwar Frage uneingeschränkten Eignung Elternteile Erziehung offengelassen vertretenen Rechtsauffassung ankam S. unten . Senat kann gleichwohl Sache selbst entscheiden Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen Entscheidung § jetzigen Fassung ausreichen . Neuregelung findet Überprüfung übereinstimmenden elterlichen Vorschlags dahingehend Kindeswohl entspricht . 8 ; mentar/Rogner § Rdn . . Allerdings muß Gefährdung ausgeschlossen werden sonst Gericht § Abs. Amts Verfahren § einzuleiten hätte . Anhaltspunkte Kindeswohlgefährdung lassen Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen indessen entnehmen . Erziehungseignung betreuenden Mutter ist ausdrücklich festgestellt worden . Hinweise Vater erziehungsgeeignet wäre liegen . Umgangskontakte finden regelmäßig verlaufen problemlos . Vater kommt Unterhaltspflicht . Auch Bericht Jugendamts Beschwerdegericht bezieht S. unten sind Anhaltspunkte entnehmen Kindeswohl Belassung gemeinsamen Sorge Ausnahme Aufenthaltsbestimmungsrechts gefährdet sein könnte . Schließlich steht Vater eingeräumte ausländerrechtliche Bedeutung Sorgerechtsbeteiligung Eignung Sorgerechtsinhaber . guten Beziehungen Kindes Vater regelmäßigen Umgangskontakte wäre Beendigung Aufenthalts Vaters nur Nachteil hätte auch Auswirkungen Wohl Kindes regelmäßige Kontakt Vater zwangsläufig genommen würde . kann ausgegangen werden Vater lediglich eigenen Vorteil formelle Rechtsposition erstrebt . Mutter weiteren Beschwerde nunmehr Hauptanliegen verfolgte Begehren Alleinsorge übertragen zwischenzeitlich Problemen Vater gekommen sei kann Sache berücksichtigt werden . -9- Rahmen § Abs. . war streitig Eltern gemeinsamen Sorgerechtsantrag gebunden waren Elternteil einseitig widerrufen konnte . Teil Literatur hat Hinblick angenommene Vereinbarung Eltern Fälle Anfechtung gemäß § § Wegfalls Geschäftsgrundlage verneint 9 . Aufl . Rdn . ; 57 . Aufl . Rdn . . Senat hat Vertragscharakter vertragsähnliche Struktur gemeinsamen Elternvorschlags bereits alten Recht abgelehnt Senatsbeschluß 14 . Oktober ZB FamRZ . herrschende Meinung hat zuletzt einseitigen Widerruf Entscheidung letzten Tatsacheninstanz zulässig erachtet vgl. Nachweise aaO Rdn . . Auch alten Recht war aber unstreitig Widerruf jedenfalls dann mehr Betracht kam Verfahren weiteren Beschwerde anhängig war vgl. Nachweise . . gilt auch neuen Rechtslage . Elternvorschlag basiert Eltern obliegenden Prüfung Sorgerechtsregelung Kindeswohl Trennung Eltern besten entspricht . Kommen Eltern einvernehmlich Lösung ist auszugehen Ausübung Elternverantwortung entsprechende Regelung gewählt haben Coester FamRZ S. . Pflicht Eltern Wahrung Kindeswohls endet aber getroffenen Einigung . Vielmehr können Entwicklungen Trennungsphase ursprünglich gewählte Lösung Kindeswohl besten entsprechende Regelung erscheinen lassen . Entwicklungen aber nur Entscheidung letzten Tatsacheninstanz berücksichtigen sind kann spätere Änderung Verhältnisse Willens Eltern Grundlage Entscheidung weitere Beschwerde sein . gilt jedenfalls dann antragstellende Elternteil Antrag aufrechterhält aber Teils elterlichen Sorge nunmehr gesamte elterliche Sorge allein begehrt . Rechtsprechung streitige Frage Auswirkungen hat zunächst antragstellende Elternteil Antrag zurücknimmt kann dahinstehen Fallgestaltung hier vorliegt . Mutter vorgetragenen Entwicklungen Abschluß letzten Tatsacheninstanz können folglich nur Verfahren § geltend gemacht werden . 4 . Kostenentscheidung beruht § richtet § Abs. . Krohn Sprick Weber-Monecke