BESCHLUSS 29 . Juni Betreuungssache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerden Beteiligten Beschlüsse 13 . Zivilkammer Landgerichts 18 . Januar 27 . Januar 24 . Februar werden Kosten verworfen . Verfahrenswert : € Gründe : Betroffene Down-Syndrom leidet ist langem rechtliche Betreuung eingerichtet . Betreuer war Vater bestellt 28 . Juni verstarb . Beschluss Betreuungsgerichts 1 . September wurde Beteiligte Ersatzbetreuer war Betreuer bestellt . Beschluss legte Schwester Betroffenen Beteiligte zugleich geschiedene Ehefrau Beteiligten ist Beschwerde Ziel selbst Betreuerin bestellt werden . Beschluss 8 November half Amtsgericht Beschwerde teilweise anordnete Vertretung materiellerbrechtlichen Prozessen allgemeinen Zivilgerichten Betreuung Beteiligten erfasst sei . Hintergrund Anordnung war Testament Betroffene Vorerbin Beteiligte Nacherbe eingesetzt worden sein könnte weiter Betracht kommenden Erben streitig ist . Beschwerdegericht ordnete Beschluss 18 . Januar weiterer Betreuer Aufgabenkreis Vermögenssorge Beteiligte Rechtsanwalt bestellt werde . 27 . Januar ergänzte Beschwerdegericht vorangegangenen Beschluss Beteiligte Betreuung berufsmäßig führe . weiteren Beschluss 24 . Februar stellte Beschwerdegericht klar Beteiligten Aufgabenkreis Vermögenssorge entfalle Aufgabenkreis Beteiligten allein wahrgenommen werde . Entscheidungen richten zugelassenen Rechtsbeschwerden Beteiligten Beschluss 1 . September eingeräumte Stellung alleiniger Betreuer verteidigt . II . Rechtsbeschwerden sind unzulässig § FamFG unstatthaft sind . § Abs. FamFG ist Rechtsbeschwerde Beteiligten statthaft Beschwerdegericht Oberlandesgericht ersten Rechtszug Beschluss zugelassen hat . § Abs. Satz Nr. FamFG ist Rechtsbeschwerde Beschluss Beschwerdegerichts auch Zulassung u.a. Betreuungssachen Bestellung Betreuers Aufhebung Betreuung statthaft . Hier hat Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde zugelassen liegen Voraussetzungen zulassungsfreie Rechtsbeschwerde . Regelung § Abs. Satz Nr. FamFG Rechtsbeschwerde auch Zulassung erlaubt knüpft gleich lautende Definition Begriffs Betreuungssachen § Nr. FamFG . dort genannten Verfahrensgegenstände sind besonderer Bedeutung regelmäßig gravierendem Maße höchstpersönliche Rechte Beteiligten eingegriffen wird . wollte Gesetzgeber Differenzierung FamFG deutlich machen . Regelung § Abs. Satz Nr. FamFG gerade Betreuungssachen besonders hoher Eingriffsintensität höchstpersönliche Rechte Beteiligten zulassungsfreien Zugang Bundesgerichtshof schaffen wollte folgt Verknüpfung Vorschriften Rechtsbeschwerde Zulassung Beschwerdegericht Verfahren statthaft ist § Nr. FamFG erfasst werden Senatsbeschlüsse 9 . Februar FamRZ . 15 . September FamRZ . . Betreuungssachen Bestellung Betreuers Sinne § § Abs. Satz Nr. Nr. FamFG sind Verfahren § . kann Erstverfahren auch Verlängerungsverfahren handeln § Abs. FamFG entsprechende Anwendung Vorschriften erstmalige Anordnung Maßnahme also § . anordnet vgl. Senatsbeschluss 15 . September FamRZ . . besonders hohe Eingriffsintensität ergibt Verfahren Bestellung Betreuers zugleich Anordnung Betreuung selbst einhergeht . § unterscheidet Anordnung Betreuung Bestellung Betreuers ; vielmehr ist Einheitsentscheidung treffen Senatsbeschlüsse 15 . September ZB FamRZ . ; 9 . Februar FamRZ . 18 . Mai . 8) . bezieht hier Rede stehende Norm Abs. Rechtsgrundlage Teil-)Entlassung darstellt nur Fälle fortbestehender Betreuung isolierte Entscheidung Beendigung Amtes bisherigen Betreuers getroffen werden soll Senatsbeschluss 15 . September ZB FamRZ . . Entlassung bisherigen Betreuers berührt also Fortbestand Betreuung Palandt/Diederichsen . Aufl . § . . Verfahren wird auch § § Abs. Satz Nr. Nr. FamFG erfasst ; vielmehr fällt Auffangnorm § Nr. FamFG 9 . Februar FamRZ . 18 . Mai . . Teil-)Entlassung Betreuers gemäß § Aufhebung Betreuung zieht kommt auch zulassungsfreie Rechtsbeschwerde § Abs. Satz Nr. . Alt . FamFG Betracht . Weber-Monecke RiBGH Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung 01.09.2010 LG Entscheidung Entscheidung Entscheidung