BESCHLUSS 15 . August Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . August Richter Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 22 . März wird Kosten Beklagten verworfen . : € Gründe : Amtsgericht hat Beklagte verurteilt Kläger Zugewinnausgleich Höhe 36.420,44 € Zinsen zahlen Widerklage Beklagten abgewiesen . Urteil wurde Beklagten 6 . Dezember zugestellt . legte Beklagte rechtzeitig 8 . Januar Montag Berufung . Schriftsatz 7 . Februar : Januar gleichen Tag eingegangenen ist beantragte zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte Beklagten " ablaufende Frist Begründung Berufung Monat verlängern . Hinweis Berufungsgerichts Begründungsfrist bereits 6 . Februar Dienstag abgelaufen sei Verlängerung Frist mehr Betracht komme beantragte Beklagte 23 . Februar Wiedereinsetzung vorigen Stand begründete Berufung weiteren Telefax selben Tag . Oberlandesgericht hat Antrag Wiedereinsetzung versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen Berufung verworfen . richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Verbindung § Abs. Satz § Abs. Nr. statthaft . ist aber zulässig Voraussetzungen § Abs. vorliegen . Auffassung Rechtsbeschwerde ist Entscheidung Bundesgerichtshofs auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich angefochtene Entscheidung entspricht Ergebnis ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erschwert Beklagten Zugang Berufungsgericht unzumutbarer Weise . 1 . Auffassung Rechtsbeschwerde hat Beklagte Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt . zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter habe Mandatserteilung Ablauf Begründungsfrist 6 . Februar richtig berechnet Anwaltsgehilfin angewiesen Frist einwöchige Vorfrist Fristenkalender einzutragen . Anwaltsgehilfin habe Fristablauf 8 . Februar eingetragen entsprechende einwöchige Vorfrist beachtet Akte erst Fristablauf 7 . Februar vorgelegt . Kenntnis Zustellungsdatum hatte zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte Beklagten Nachfrage Berufungsgerichts vorgetragen erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte genaue Zustellungsdatum mitgeteilt Schreiben 6 . Dezember lediglich erklärt habe Berufung sei " 08.01.2007 möglich " . Zustellungsdatum 6 . Dezember sei erst Telefongespräch 13 . Dezember Beklagten persönlich genannt worden . sei Schriftsatz 8 . Januar Berufung Fristwahrung eingelegt worden . Erst 19 . Januar habe Beklagten persönliche Besprechung Berufungsbegründung stattgefunden . 2 . Vortrag kann Verschulden Beklagten Versäumung Berufungsbegründungsfrist ausschließen . Frist Einlegung Begründung Rechtsmittels wahren muss Prozessbevollmächtigte Zumutbare tun veranlassen . hat insbesondere Anbringung Erledigungsvermerken Notierung Berufungsbegründungsfrist anzuordnen Erledigungsvermerken forschen Handakte Zusammenhang fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat Rechtsanwalt Ablauf Fristen zwar Vorlage Handakte dann eigenverantwortlich prüfen Akten Zusammenhang fristgebundenen Prozesshandlung insbesondere Bearbeitung vorgelegt werden . Vorlage Handakte Berufungsbegründungsfrist anderen fristgebundenen Prozesshandlung erfolgt ist kommt . Rechtsanwalt muss Zusammenhang fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets auch weiteren unerledigten Fristen Notierung Handakten prüfen . Berufungsbegründungsfrist beginnt § Abs. Satz Zustellung erstinstanzlichen Urteils . Ablauf steht Zeitpunkt Fertigung Berufungsschrift bereits 11 . Februar ZB FamRZ . Auch Handakten Zusammenhang Fertigung Berufungsschrift vorgelegt werden beschränkt Kontrollpflicht Prüfung Berufungsfrist notiert ist ; erstreckt vielmehr auch Erledigung Notierung Berufungsbegründungsfrist 21 . April ZB FamRZ . 3 . Grundlage Rechtsprechung ist Versäumung Berufungsbegründungsfrist Verschulden zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten zurückzuführen Beklagten § Abs. zuzurechnen ist . Beklagte hat Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen Vorlage eidesstattlichen Erklärung " Anwaltsgehilfin zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht schon Eintragung Berufungsbegründungsfrist zutreffenden Ablauf Begründungsfrist 6 . Februar hingewiesen worden sei Anwaltsgehilfin lediglich Umsetzung nämlich späteren Eintragung geirrt habe . zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Zeitpunkt Zustellung zunächst mitgeteilt worden war weiteren Begründung Wiedereinsetzungsantrags erst telefonisch 13 . Dezember Beklagten persönlich erfahren hat muss Eintragung Frist Zeitpunkt noch 8 . Januar erfolgt sein . Zeitpunkt ist zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten klagten Kenntnis genauen Zustellungsdatum erlangt hatte Handakte Fertigung Berufungsschrift 8 . Januar vorgelegt worden . Spätestens Zeitpunkt hätte ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Handakte eingetragenen Fristen überprüfen müssen . wäre dann Grundlage schon bekannten Zustellung angefochtenen Urteils 6 . Dezember Fristablauf 6 . Februar gelangt hätte Vermerk Handakte fehlerhafte Notierung Begründungsfrist bemerkt . Prozessbevollmächtigte Beklagten Prüfung versäumt hat ergibt auch Verlängerungsantrag 7 . Februar ausdrücklich beantragt " ablaufende Frist " Begründung Berufung verlängern . Selbst Zeitpunkt hatte Rechtsanwalt Fristablauf erneut Grundlage korrekten Zustellungsdatums überprüft . Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung 05.12.2006 OLG Entscheidung 22.03.2007