BESCHLUSS 6 . Oktober Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § § Aa Abs. Anpassung ehevertraglichen Ausschlusses Versorgungsausgleichs geänderte Verhältnisse Beschränkung Rahmen Ausübungskontrolle durchzuführenden Versorgungsausgleichs ehebedingt entstandenen Versorgungsnachteile Ehegatten Fortführung 11 . Februar FamRZ . Beschluß 6 . Oktober AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegners Beschluß 9 . Zivilsenats 2 . Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 31 . Januar wird Kosten zurückgewiesen . : € Gründe : 18 November geschlossene Ehe Parteien 12 . Mai 19 . Juni geborene Kinder hervorgegangen sind wurde Ehemann Antragsgegner 7 Juli zugestellten Antrag Ehefrau Antragstellerin Verbundurteil Amtsgerichts Familiengericht 28 . Juni geschieden insoweit rechtskräftig 13 November Versorgungsausgleich geregelt . Ehevertrag 17 November vereinbarten Parteien beabsichtigte Ehe Gütertrennung verzichteten gegenseitig Versorgungsausgleich . Ehezeit 1 November 30 . Juni ; § Abs. erwarb 25 . April geborene Ehefrau Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Bundesversicherungsanstalt Angestellte weitere Beteiligte Höhe monatlich DM . 11 . September geborene Ehemann erwarb Ehezeit volldynamische Rentenanwartschaften Berliner Ärzteversorgung weitere Beteiligte Höhe monatlich DM . Amtsgericht hat ehevertraglichen Ausschluß Versorgungsausgleichs Berufung § korrigiert " . hat Versorgungsausgleich geregelt Lasten Ehemann Berliner Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartschaft Ehefrau Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM DM DM DM bezogen 30 . Juni Rentenkonto Ehefrau begründet hat . Beschwerde Ehemannes hat Oberlandesgericht amtsgerichtliche Urteil abgeändert Lasten Ehemann Berliner Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartschaft Ehefrau Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM bezogen 30 . Juni Rentenkonto Ehefrau begründet . wendet Ehemann Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde Berufung ehevertraglichen Ausschluß Versorgungsausgleichs Durchführung weiterhin angreift . II . Rechtsmittel ist begründet . 1 . Auffassung Oberlandesgerichts ist Parteien getroffene Abrede Ausschluß Versorgungsausgleichs schon beanstanden Antragstellerin Vertragsschluß unangemessen benachteiligt worden sei . ungleiche Verhandlungsposition seien Anhaltspunkte ersichtlich . Abschluß Ehevertrags 17 November sei Antragstellerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen . habe Jahre Pflichtbeiträge Entgelt DM entrichtet somit eigene Versorgungsanwartschaften aufgebaut . Konkrete Planungen Antragstellerin Beruf aufgeben solle Kindererziehung widmen hätten bestanden gemeinsame Kinder vorhanden gewesen noch erwartet worden seien . Umstand Antragstellerin erworbenen Versorgungsanwartschaften wertmäßig geringer Antragsgegner erworbenen Versorgungsanrechte gewesen seien reiche . Antragsgegner Unerfahrenheit Antragstellerin verwerflicher Weise ausgenutzt habe sei erkennbar . Allerdings sei Ehevertrag Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei Regeln Wegfall Geschäftsgrundlage anzupassen Verhältnisse Vertragsschluß zugrunde gelegt worden seien nachträglich geändert hätten . Parteien seien Vertragsschluß ausgegangen Antragstellerin Erwerbstätigkeit eigene Versorgung aufbauen könne . sei Geburten gemeinsamen Kinder möglich gewesen . Ehevertrag sei anzupassen Antragstellerin so stellen stünde Kinder erzogen ursprünglich geplant tigkeit nachgegangen wäre . Oberlandesgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergebe hätte Antragstellerin Rentenanwartschaft DM erwerben können Zeit Kinderbetreuung Mai Juni Berufstätigkeit fortgeführt Einkommen erzielt hätte Folgezeit Januar Juni erzielt habe . Antragstellerin Zeit Kinderbetreuung tatsächlich nur Rentenanwartschaften Höhe DM erzielt habe seien Ehevertrag anzupassen Antragstellerin Rentenanwartschaften Höhe Differenz DM DM =) DM begründen . 2 . Ausführungen halten Ergebnis rechtlichen Nachprüfung stand . Senat Erlaß hier angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil 11 . Februar FamRZ vorgesehen dargelegt hat darf grundsätzliche Disponibilität Scheidungsfolgen führen Schutzzweck gesetzlichen Regelungen vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann . wäre Fall evident einseitige individuelle Gestaltung ehelichen Lebensverhältnisse gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde hinzunehmen belasteten Ehegatten angemessener Berücksichtigung Belange anderen Ehegatten Vertrauens Geltung getroffenen Abrede verständiger Würdigung Wesens Ehe unzumutbar erscheint . hat Tatrichter zunächst Rahmen Wirksamkeitskontrolle prüfen Vereinbarung schon Zeitpunkt Zustandekommens offenkundig derart einseitigen Lastenverteilung dungsfall führt zwar losgelöst künftigen Entwicklung Ehegatten Lebensverhältnisse Verstoßes guten Sitten Anerkennung Rechtsordnung ganz teilweise Folge versagen ist Stelle gesetzlichen Regelungen treten § Abs. . Erforderlich ist Gesamtwürdigung individuellen Verhältnisse Vertragsschluß abstellt insbesondere also Vermögensverhältnisse geplanten bereits verwirklichten Zuschnitt Ehe Auswirkungen Ehegatten Kinder . Subjektiv sind Ehegatten Abrede verfolgten Zwecke sonstigen Beweggründe berücksichtigen begünstigten Ehegatten Verlangen ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt benachteiligten Ehegatten bewogen haben Verlangen entsprechen . Gesamtwürdigung hat Oberlandesgericht tatrichterlicher Verantwortung revisionsrechtlich bedeutsame Fehler vorgenommen . Insbesondere hat Frage Wirksamkeit Ehevertrags Recht Verhältnisse Zeitpunkt Abschlusses Jahre abgestellt erwogen Antragstellerin damals versicherungspflichtig beschäftigt war mithin eigene Versorgungsanwartschaften aufbauen konnte Parteien konkreten Pläne verfolgten etwa Hinblick künftige gemeinsame Kinder ändern . Oberlandesgericht hat zwar Überlegungen wirksamen Zustandekommen Ehevertrags jedoch § Abs. gestützt . kann hier jedoch Ergebnis hingenommen werden ; Oberlandesgericht angestellten Erwägungen tragen auch Senat geforderte Wirksamkeitskontrolle Maßstab § . Annahme Oberlandesgerichts Ehevertrag wirksam gekommen ist ist beanstanden . Auch Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen . Soweit Vertrag hier Bestand hat muß Tatrichter sodann Rahmen Ausübungskontrolle prüfen Ehegatte Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht Scheidungsfall anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge beruft Vertrag wirksam abbedungen sei § . Prüfung sind nur Verhältnisse Zeitpunkt Vertragsschlusses maßgebend . Entscheidend ist vielmehr nunmehr Zeitpunkt Scheiterns Lebensgemeinschaft vereinbarten Ausschluß Scheidungsfolge dargelegten Sinn vgl. II . 2 . unzumutbare Lastenverteilung ergibt . kann insbesondere dann Fall sein tatsächliche einvernehmliche Gestaltung ehelichen Lebensverhältnisse ursprünglichen Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht . grundlegende Abweichung tatsächlichen Lebenssituation Vertragsschluß zugrundegelegten Lebensumständen hat Oberlandesgericht Hinblick Ehevertrag nachfolgende Geburt Kinder Betreuung einhergehende eingeschränkte Erwerbstätigkeit Antragstellerin Recht bejaht . hiergegen gerichteten Angriffe Rechtsbeschwerde greifen ; insbesondere hat Oberlandesgericht wesentlichen Prozeßstoff acht gelassen : Auch Parteien Rechtsbeschwerde Hinweis Instanzvortrag geltend macht kinderlose Ehe geplant Abrede Ausschluß Versorgungsausgleichs beabsichtigt haben Betreuung Kindern Berufstätigkeit Ehegatten verbinden haben Vorstellung später verwirklicht . Vielmehr war Antragstellerin Zeit Betreuungsbedürftigkeit Kinder nur zeitweise unterschiedlichem Umfang erwerbstätig . Allerdings läßt Abweichung späteren tatsächlichen Lebensverhältnisse ursprünglich zugrundegelegten Lebensplanung unzumutbar erscheinen ehevertraglichen Ausschluß Scheidungsfolgen festzuhalten . Frage einseitige Lastenverteilung Glauben hinnehmbar ist kann vielmehr nur Berücksichtigung Rangordnung Scheidungsfolgen beantwortet werden : Je höherrangig vertraglich ausgeschlossene nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist so schwerwiegender müssen Gründe sein Berücksichtigung inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts Ausschluß sprechen Senatsurteil aaO . Versorgungsausgleich ist gleichberechtigte Teilhabe Ehegatten beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen einerseits Zugewinnausgleich verwandt ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich § Abs. § . ist jedoch andererseits vorweggenommener Altersunterhalt verstehen ; steht vertraglichen Abbedingung schrankenlos . Vereinbarungen Versorgungsausgleich müssen Kriterien geprüft werden vollständiger teilweiser Unterhaltsverzicht Senatsurteil aaO . Unterhalt Alters gehört Senat dargelegt hat Kernbereich gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ; Gesetz mißt Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung freilich Verzicht generell ausschließt etwa Ehe erst Alter geschlossen wird Senatsurteil aaO . gilt Versorgungsausgleich . wirksam vereinbarter völliger teilweiser Ausschluß Versorgungsausgleichs hält Ausübungskontrolle Maßstab § -9- dann stand führt Ehegatte einvernehmlicher Änderung gemeinsamen Lebensumstände hinreichende Alterssicherung verfügt Ergebnis Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint . kann namentlich dann Fall sein Ehegatte einvernehmlich Betreuung gemeinsamen Kinder gewidmet versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit Ehe verzichtet hat . Verzicht liegende Risiko verdichtet Nachteil Versorgungsausgleich gerade Ehegatten gleichmäßig verteilen will Kompensation Ehegatten allein angelastet werden kann Ehe scheitert . Fall ist Rahmen Grundsätzen Wegfalls Geschäftsgrundlage § vorrangig vorzunehmenden Vertragsanpassung regelmäßig angemessen sachgerecht jeweils nur ehebedingten Versorgungsnachteile Ehegatten Aufbau eigenständigen Altersversorgung auszugleichen vermeiden uneingeschränkter Durchführung Versorgungsausgleichs auftreten könnte Versorgungsanrechte Umfang erhält ehebedingten Nachteile nur ausgleichen sogar übersteigen . vorliegenden Fall war Antragstellerin angegriffenen Feststellungen Oberlandesgerichts Geburt Kinder Parteien möglich eigene Versorgung Ehe weiter auszubauen . erscheint unbillig Antragstellerin hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen Altersversorgung Berufung Ehevertrag allein aufzubürden . ist revisionsrechtlich beanstanden Oberlandesgericht Nachteil Antragstellerin Aufbau eigenständigen Altersversorgung ehebedingt Rahmen aufgegeben Ausübungskontrolle angemessen ausgleicht . Handhabung Ehefrau wirtschaftlich so stellt Weiterführung Erwerbstätigkeit Kinderbetreuung gestanden hätte liegt Rahmen Tatrichter obliegenden Vertragsanpassung mutmaßlichen Parteiwillen Falle geänderter Umstände . Ausschluß Versorgungsausgleichs geben Eheleute regelmäßig erkennen Teilhabe jeweils anderen Ehegatten gegebenenfalls erworbenen höherwertigen Versorgungsanrechten beanspruchen wollen Ehegatte sollte auch Fall Scheidung Versorgungsanrechte behalten eigenständig Hilfe jeweiligen Einkommens erwerben würde . Auch hier lag Nivellierung Versorgungsgefälles Absicht Parteien . hatten Ehegatten allerdings Erwartung vereinbart Ehefrau weitere Berufstätigkeit Ausbildung Tätigkeit entsprechende angemessene Altersversorgung erwerben würde . Erwartung verwirklicht hat besteht jedenfalls Anlaß insoweit entstandenen Versorgungsdefizite Ehefrau auszugleichen . Maßstab Ausgleich ehebedingten Nachteile ist grundsätzlich Versorgung berechtigte Ehegatte Weiterführung beruflichen Tätigkeit voraussichtlich hätte erzielen können . sind fiktiven Wege Prognose festgestellten Versorgungsanrechte berechtigten Ehegatten zugrunde legen . sind je Gegebenheiten Einzelfalles verschiedene Berechnungswege denkbar Gerichten grundsätzlich auch überschlägige Schätzung § offensteht . Handelt hier Altersversorgung gesetzlichen Rentenversicherung können fiktiven Versorgungsanwartschaften vertretbarem Aufwand ermittelt werden gegebenenfalls § schätzenden Entgelte berechtigte Ehegatte gedachter Weiterführung Erwerbstätigkeit Zeit ehebedingten Berufspause hätte erzielen können Zeit jeweils gegebenen Durchschnittsentgelten Versicherten Verhältnis gesetzt jährlichen Werteinheiten jetzt Entgeltpunkte erzielbaren Rentenanwartschaften errechnet werden . Möglich Regel noch einfacher ist auch rechnerisch Ergebnis hinauslaufende vorliegenden Fall auch Sachverständigen angewandte Methode zunächst Ehefrau später Zeit Wiederaufnahme vollen Berufstätigkeit 1 . Januar 30 . Juni erworbenen Entgelte ergebenden Entgeltpunkte ermittelt sodann durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte Zeitraum zurückliegenden Zeitraum Kindererziehung 1 . Mai 30 . Juni übertragen werden . Verwendung durchschnittlichen Entgeltpunkte Verhältniswert trägt jedenfalls allgemein ergebenden Einkommenssteigerungen Rechnung noch Rückgriffs aufwendige Einzelberechnung vergangenen Jahre bedarf . ist jedenfalls Oberlandesgericht Sachverständigengutachtens zugrunde gelegte fiktive Rentenanwartschaft Ehefrau Höhe DM voller Weiterführung Erwerbstätigkeit Kinderbetreuung zusätzlich hätte erlangen können Nachteil Ehemannes revisionsrechtlich beanstanden . Höhe konnte Oberlandesgericht Ehefrau entstandene Versorgungslücke Begründung gesetzlichen Rentenanwartschaften Lasten berufsständischen Versorgung Ehemannes füllen . Obere Grenze Versorgungsausgleichs ist immer dasjenige Ehefrau Durchführung Ausgleichs gesetzlichen Vorschriften Beachtung Halbteilungsgrundsatzes erhalten hätte Ausgleich ehevertraglich ausgeschlossen worden wäre . Grenze ist hier ersichtlich überschritten . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose