BESCHLUSS 31 . Oktober Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Abs. ; § Abs. Nr. bedürftigen Partei ist auch Rahmen Änderung Prozesskostenhilfebewilligung § Abs. zuzumuten Veräußerung früheren erlangtes Vermögen schon entstandene Prozesskosten einzusetzen selbst neues angemessenes . S. § Abs. Nr. erworben hat Anschluss Senatsbeschluss 18 Juli FamRZ . Beschluss 31 . Oktober OLG AG Nürtingen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 . Oktober Richter Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 8 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 20 . März wird Kosten Antragsgegnerin zurückgewiesen . : € Gründe : Parteien sind geschiedene Ehegatten . wurde Antragsgegnerin Berücksichtigung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Beschluss Amtsgerichts 26 . April ratenfreie Prozesskostenhilfe Beiordnung erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bewilligt . Ergänzend wurde Beschluss ausgeführt : " Prüfung Bedürftigkeit bleibt vorbehalten Antragsgegnerin evtl. Zugewinnausgleichsanspruch sonstige Ausgleichsansprüche zustehen . " Später hat Antragsgegnerin Rahmen setzung Antragsteller Betrag Höhe € Aufgabe Miteigentumsanteils früher Ehewohnung genutzten erhalten . Erlös neu aufgenommenen Bankkredit Höhe € weiteren Darlehen Vaters Höhe € hat Antragsgegnerin sodann Kaufpreis € Zweifamilienhaus Wohnfläche ca. m² erworben Jahren geborenen Kindern lebt . Beschluss 25 . Januar ordnete Amtsgericht Zahlung Antragsgegnerin entfallenden Prozesskosten Höhe € Landeskasse . hat Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt Auffassung ist Erlös Verwertung Miteigentumsanteils früheren Hausgrundstück sei privilegiert müsse Rahmen bewilligten Prozesskostenhilfe entstandene Prozesskosten eingesetzt werden . Oberlandesgericht hat sofortige Beschwerde zurückgewiesen . richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft vgl. Senatsbeschluss 4 . FamRZ f. auch sonst zulässig Beschwerdegericht § Abs. Nr. grundsätzlicher Bedeutung Sicherung einheitlichen Rechtsprechung lassen hat . ist Senat Rahmen Rechtsbeschwerde gebunden § Abs. Satz auch Zulassungsgrund nachträglich weggefallen ist . Rechtsbeschwerde ist aber begründet . 1 . Senat hat Rechtsfrage deretwegen Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde zugelassen hat Beschluss 18 Juli FamRZ f. bereits entschieden . kann Partei Rahmen Änderungsentscheidung § Abs. Vermögen zugerechnet werden inzwischen erworben Kenntnis Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat . gilt Gesetz normierten Möglichkeit Änderung Prozesskostenhilfeentscheidung folgenden Jahre § Abs. generell ist Zugang entsprechenden Verfügung Gerichts abhängig . Partei muss auch schon Einleitung Verfahrens § Abs. Verpflichtung Einsatz neu erlangten Vermögens Prozesskosten rechnen . Nur schon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhanden waren Rechtsstreit absehbar wurde darf vorrangig Abtrag Verbindlichkeiten verwendet werden führt erst Übrigen Prozesskosten einzusetzenden Vermögen . S. § Abs. . steht auch Partei erhaltenen Vermögen Wohnungseigentum erworben hat schon Beginn Rechtsstreits vorhanden gewesen wäre privilegiertes angemessenes § Abs. . V.m . § Abs. Nr. unberücksichtigt hätte bleiben müssen . Sinn Privilegierung § Abs. Nr. liegt bedürftigen Partei Mittelpunkt bisherigen sozialen Lebens erhalten bewahren schon vorhandenes privilegiertes Eigenheim Finanzierung Verfahrenskosten veräußern müssen . sonstiges Vermögen will Gesetz Regelfall gerade schützen auch bestimmt ist später privilegiertes Hausgrundstück erwerben . ergibt Umkehrschluss § Abs. Nr. . bleibt sonstiges Vermögen nur berücksichtigungsfrei nachweislich baldigen Beschaffung Erhaltung Hausgrundstücks . S. § Abs. Nr. bestimmt ist Wohnzwecken behinderter pflegebedürftiger Menschen dient dienen soll . Ist hier Fall ist eingesetzte Vermögen auch privilegiert . Qualifikation behält beabsichtigte Erwerb Hausgrundstücks Kenntnis Abänderungsmöglichkeit § Abs. ändert . Unerheblich ist auch Antragsgegnerin Barvermögen Verkauf früher privilegierten . S. § Abs. Nr. erlangt hat . Verwertung früheren ist Privilegierung entfallen hat Verkaufserlös fortgesetzt . Einklang sind grundsätzlich auch Guthaben zuteilungsreifen Bausparverträgen einzusetzendes Vermögen behandeln Zweckbindung privilegiert 18 Juli FamRZ . . 2 . jüngsten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs steht angefochtene Entscheidung Einklang . ist Erlös Verkauf früheren Familienwohnheims gerade privilegiert hätte zunächst Verfahrenskosten eingesetzt werden müssen . Antragsgegnerin stellt auch Härte . S. § Abs. Satz erhaltenen Verkaufserlös Höhe € knapp € Prozesskosten aufwenden muss . Einerseits hat gegnerin schon hinreichend nachvollziehbar vorgetragen minderjährigen Kindern auch Mietwohnung hätte beziehen Haus günstigeren Kaufpreis € hätte erwerben können . Andererseits hat Antragsgegnerin ohnehin überwiegenden Teil Kaufpreises nämlich € Bankkredit weitere € Privatdarlehen fremdfinanziert . Berücksichtigung Wertes erworbenen Hauses spricht dann Antragsgegnerin auch weiteren Kredit € hätte finanzieren können . Beschwerdegericht hat Recht auch Härte . S. § Abs. verneint . Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Nürtingen Entscheidung 25.01.2007 OLG Entscheidung WF