BESCHLUSS 21 Juli Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluß 16 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 19 . Februar wird Kosten zurückgewiesen . : € . Gründe : Parteien haben 26 . April geheiratet . Scheidungsantrag Ehefrau Antragstellerin ; geboren 9 Juli ist Ehemann Antragsgegner ; geboren 26 . Mai 4 . September zugestellt worden . Amtsgericht Familiengericht hat Verbundurteil Ehe geschieden insoweit rechtskräftig Versorgungsausgleich geregelt Wege Rentensplittings § Abs. Versicherungskonto Antragsgegners Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Versicherungskonto Antragstellerin Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . August übertragen hat . Ferner hat Lasten sorgung Antragsgegners Versorgungsanstalt Bundes Länder ; weitere Beteiligte Wege analogen Quasisplittings § Abs. Versicherungskonto Antragstellerin Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . August begründet . ist Amtsgericht Auskünften weiteren Beteiligten ehezeitlichen 1 . April 31 . August ; § Abs. Anwartschaften Parteien gesetzlichen Rentenversicherung jeweils monatlich bezogen Ende Ehezeit Höhe € Antragstellerin € Antragsgegner ausgegangen . Antragsgegner bestehenden Anwartschaften hat Amtsgericht Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender Dynamisierung Barwert-Verordnung Antragsgegner monatlich € Versorgungsausgleich zugrunde gelegt . hiergegen gerichtete Beschwerde hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte bestehenden Anrechte Antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen . Parteien haben Rechtsbeschwerdeverfahren geäußert . II . § § Abs. Satz Abs. Satz . Halbs . Nr. 2 . Halbs . i.V. § Abs. zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Oberlandesgericht hat Antragsgegner bestehenden Anwartschaften Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch beurteilt . ist Auffassung Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden . Senat hat zwischenzeitlich entschieden Versorgungsanrechte Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes Neufassung Satzung Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewerten sind vgl. Senatsbeschluß 7 Juli Veröffentlichung bestimmt ; Abdruck Beschlusses ist Anlage beigefügt . Sprick Wagenitz Dose