BESCHLUSS 21 Juli Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluß 12 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 1 . März wird Kosten zurückgewiesen . : € . Gründe : Parteien haben 22 . April geheiratet . Scheidungsantrag Ehefrau Antragstellerin ; geboren 4 . April ist Ehemann Antragsgegner ; geboren 6 . Oktober 4 . Juni zugestellt worden . Amtsgericht Familiengericht hat Verbundurteil Ehe geschieden insoweit rechtskräftig Versorgungsausgleich geregelt Wege Rentensplittings § Abs. Versicherungskonto Antragsgegners Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Versicherungskonto Antragstellerin Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . Mai übertragen hat . Ferner hat ten Versorgung Antragsgegners Versorgungsanstalt Bundes Länder ; weitere Beteiligte Wege analogen Quaisplittings § Abs. Versicherungskonto Antragstellerin Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 31 . Mai begründet . ist Amtsgericht Auskünften weiteren Beteiligten ehezeitlichen 1 . April 31 . Mai ; § Abs. Anwartschaften Parteien gesetzlichen Rentenversicherung jeweils monatlich bezogen Ende Ehezeit Höhe € Antragstellerin € Antragsgegner ausgegangen . Antragsgegner bestehenden Anwartschaften hat Amtsgericht Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender Dynamisierung Barwert-Verordnung Antragsgegner monatlich € Versorgungsausgleich zugrunde gelegt . hiergegen gerichtete Beschwerde hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte bestehenden Anrechte Antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen . Parteien haben Rechtsbeschwerdeverfahren geäußert . II . § § Abs. Satz Abs. Satz . Halbs . Nr. 2 . Halbs . i.V. § Abs. zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Oberlandesgericht hat Antragsgegner bestehenden Anwartschaften Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch beurteilt . ist Auffassung Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden . Senat hat zwischenzeitlich entschieden Versorgungsanrechte Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes Neufassung Satzung Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewerten sind vgl. Senatsbeschluß 7 Juli Veröffentlichung bestimmt ; Abdruck Beschlusses ist Anlage beigefügt . Sprick Wagenitz Dose