BESCHLUSS 21 Juli Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluß 12 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 17 . Februar wird Kosten zurückgewiesen . : € . Gründe : Parteien haben 14 . April geheiratet . Scheidungsantrag Ehefrau Antragstellerin ; geboren 20 . Juni ist Ehemann Antragsgegner ; geboren 16 . März 20 . März zugestellt worden . Amtsgericht Familiengericht hat Verbundurteil Ehe geschieden insoweit rechtskräftig Versorgungsausgleich geregelt Wege Rentensplittings § Abs. Versicherungskonto Antragsgegners Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Versicherungskonto Antragstellerin Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 28 . Februar übertragen hat . Ferner hat Lasten Versorgung Antragsgegners Versorgungsanstalt Bundes Länder ; weitere Beteiligte Wege analogen Quasisplittings § Abs. Versicherungskonto Antragstellerin Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 28 . Februar begründet . hiergegen gerichtete Beschwerde Antragstellerin hat Oberlandesgericht Entscheidung abgeändert Ausgleichsbetrag Wege Quasisplittings € € beträgt . ist Oberlandesgericht Auskünften weiteren Beteiligten ehezeitlichen 1 . April 28 . Februar ; Abs. Anwartschaften Parteien gesetzlichen Rentenversicherung jeweils monatlich bezogen Ende Ehezeit Höhe € Antragstellerin € Antragsgegner ausgegangen . Antragsgegner bestehenden Anwartschaften hat Oberlandesgericht Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewertet entsprechender Dynamisierung Barwert-Verordnung Antragsgegner monatlich € Versorgungsausgleich zugrunde gelegt . zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte bestehenden Anrechte Antragsgegners insgesamt statisch qualifiziert wissen . Parteien haben Rechtsbeschwerdeverfahren geäußert . II . § § Abs. Satz Abs. Satz . Halbs . Nr. 2 . Halbs . i.V. § Abs. zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Oberlandesgericht hat Antragsgegner bestehenden Anwartschaften Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch beurteilt . ist Auffassung Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich beanstanden . Senat hat zwischenzeitlich entschieden Versorgungsanrechte Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes Neufassung Satzung Anwartschaftsstadium statisch Leistungsstadium dynamisch bewerten sind vgl. Senatsbeschluß 7 Juli Veröffentlichung bestimmt ; Abdruck Beschlusses ist Anlage beigefügt . Sprick Wagenitz Dose