BESCHLUSS ZB 7 . Dezember Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Enthält Versorgungsordnung Regelung Anspruch Hinterbliebenenversorgung wegfällt Witwer Witwe wieder heiratet sog. Wiederverheiratungsklausel kann geschiedener wieder verheirateter Ehegatte Träger Versorgung Zahlung Ausgleichsrente Wege verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs § verlangen hier : Versorgungsordnung AG . Beschluss 7 . Dezember ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dr. Dose beschlossen : weitere Beschwerde Beschluss 2 . Senats Familiensachen 4 . Januar wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . : € DM . Gründe : Antragstellerin nimmt Antragsgegnerin Wege verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Zahlung Ausgleichsrente Anspruch . war früheren Werksangehörigen Antragsgegnerin verheiratet . Ehe wurde Urteil Amtsgerichts Familiengericht 2 . Februar geschieden . Beschluss 26 . Februar wurde Versorgungsausgleich geregelt ; blieb Ausgleich betrieblichen Altersversorgung Ehemannes Antragsgegnerin schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten . Renteneintritt geschiedenen Ehegatten hat Amtsgericht Antrag Antragstellerin Ehemann aufgegeben Wege schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs monatliche Ausgleichsrente Höhe DM 1 . Januar zahlen . Antragstellerin hat Jahre wieder geheiratet ; zweiter Ehemann ist 16 . September verstorben . Auch erste Ehemann ist zweite Ehe eingegangen ; ist 14 . Juni verstorben . vorliegenden Verfahren hat Antragstellerin beantragt gemäß § anzuordnen Antragsgegnerin Trägerin auszugleichenden Versorgung Hinterbliebenenversorgung Betrag monatlich DM zahlen habe . Versorgungsordnung Antragsgegnerin enthält insofern folgende Regelung : VW.-Hinterbliebenenrente VW.-Hinterbliebenenrente wird Falle Todes Werksangehörigen vorzeitiger Versorgungsfall Falle Todes Beziehern VW.-Rente Versorgungsfall gezahlt ersten Fall jedoch nur Wartezeit erfüllt ist . Hinterbliebene sind Witwe Witwer VW.-Hinterbliebenenrente Witwe Witwer wird Wiederverheiratung letztmals Monat Wiederverheiratung gezahlt . Lebt Witwe Witwer Rente gesetzlichen Rentenversicherung Nichtigkeitserklärung Auflösung nachfolgenden Ehe Tod Ehegatten Scheidung wieder so gilt auch VW.-Hinterbliebenenrente . Amtsgericht hat Antrag abgewiesen Versorgungsordnung Antragsgegnerin Fall Wiederverheiratung Anspruch Witwe Hinterbliebenenversorgung bestehe . hiergegen gerichtete Beschwerde Antragstellerin blieb erfolglos . zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt Begehren Zahlung Ausgleichsrente . II . Rechtsmittel ist begründet . Antragstellerin steht Antragsgegnerin Anspruch Zahlung Ausgleichsrente Wege verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs § . 1 . vorgenannten Bestimmung kann Berechtigte Tod Verpflichteten Fällen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Träger auszugleichenden Versorgung Ehe Tode Verpflichteten fortbestanden hätte Hinterbliebenenversorgung erhielte Ausgleichsrente § Abs. Satz verlangen . Satz sieht nur dann Leistungsanspruch angenommenem Fortbestehen Ehe Ausgleichsberechtigte Träger Versorgung Hinterbliebenenversorgung Witwe Witwer erhielte . Voraussetzung hat Oberlandesgericht erfüllt angesehen . Begründung hat ausgeführt : § Abs. insofern maßgebenden Versorgungsordnung Antragsgegnerin sei bestimmt Hinterbliebenenrente Witwe Wiederverheiratung letztmals Monat Wiederverheiratung gezahlt werde . derartige allgemeine Beschränkung Hinterbliebenenversorgung jeweilige Versorgungsordnung Versorgungsträgers Form so genannten Wiederverheiratungsklausel sei zulässig . wirke auch Lasten geschiedenen Ausgleichsberechtigten berühre auch verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich . Jahre erfolgten Wiederverheiratung Antragstellerin sei Anspruch Durchführung verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Tode geschiedenen Ehemannes gegeben . ändere auch Umstand zweite Ehemann Antragstellerin 16 . September verstorben sei . Abs. Versorgungsordnung lebe zwar betriebliche Hinterbliebenenrente Auflösung nachfolgenden Ehe u.a. Tod Ehegatten wieder jedoch nur auch Rente Witwe Witwer gesetzlichen Rentenversicherung wieder auflebe . sei vorliegend Rücksicht Durchführung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Scheidung früheren Ehemann aber Fall . Auffassung ist Rechtsgründen beanstanden . 2 . Ausgestaltung Hinterbliebenenregelung § Abs. Versorgungsordnung Antragsgegnerin steht Anspruch Antragstellerin Fortzahlung schuldrechtlichen Ausgleichsrente . Regelung § soll schwache Stellung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten Ehegatten Möglichkeit Inanspruchnahme Trägers schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung so weit möglich beseitigen . Tod Verpflichteten erlischt Anspruch schuldrechtliche Ausgleichsrente § Abs. . Anspruch auch Nachlassverbindlichkeit Erben übergeht bleibt Berechtigte Fall unversorgt . Zweck Regelung § ist Versorgungslücke schließen vgl. BT-Drucks . S. . Versorgungsträger gerichtete Anspruch ist Bestehen Hinterbliebenenversorgung abhängig . schuldrechtlich Ausgleichsberechtigte hat Tod Ausgleichspflichtigen nur dann Zahlungsanspruch Versorgungsträger Falle Fortbestehens Ehe Witwer Witwe Hinterbliebenenversorgung verlangen könnte . zugesagten generellen Hinterbliebenenversorgung muss Witwerversorgung handeln Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4 . Aufl . Rdn . 12 ; MünchKomm/Glockner 4 . Aufl . Rdn . 5 ; 13 . Aufl . Rdn . 5 ; RGRK/Wick 12 . Aufl . Rdn . 7 ; 3 . Aufl . Rdn . ; Grün . Voraussetzungen Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird Umfang hat kann Versorgungsträger frei bestimmen . Enthält Versorgungsordnung Regelung Anspruch Hinterbliebenenversorgung mehr besteht so entfällt mithin auch Zahlungspflicht Versorgungsträgers § . Andererseits kann Anspruch § isoliert Bestimmung Versorgungsordnung ausgeschlossen werden etwa festgelegt wird Witwenrente nur Fall Fortbestehens Ehe Tod Ehemannes gezahlt wird . Regelung würde zwingende Vorschrift § umgangen vorgesehene Hinterbliebenenversorgung auch geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten zugute kommen muss aaO § Rdn . 12 ; aaO Rdn . 5 ; . ; Rdn . 7 ; MünchKomm/Glockner aaO Rdn . 5 ; Grün aaO f. ; Wagenitz FamRZ 1 f. ; OLG ; OLG 260 ; vgl. auch BT-Drucks . S. . Regelung verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich allgemein beschränkt wird stellt auch sog. Wiederverheiratungsklausel Fall Wiederheirat hinterbliebenen Ehegatten Anspruch Hinterbliebenenrente ruht wegfällt . Regelungen führen Fall verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Anspruch entfällt ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte neue Ehe eingeht . Regelung enthält anders Scheidungsklausel Umgehung Regelung § . Bestimmung zugrunde liegende Fiktion Fortbestehens Ehe würde Fall hinwegsetzen fiktivem Fortbestand früheren Ehe neue Ehe hätte geschlossen werden können Ergebnis ebenso : MünchKomm/Glockner aaO Rdn . 9 ; aaO Rdn . 5 ; Rdn . 7 ; Staudinger/Rehme § Rdn . 9 ; Erman/Klattenhoff 11 . Aufl . Rdn . 2 ; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn . 12 ; Grün aaO S. ; OLG aktuell ; vgl. auch BT-Drucks . S. . 3 . begegnet Annahme Oberlandesgerichts § Abs. Versorgungsordnung wirke zulasten Antragstellerin rechtlichen Bedenken . Wiederverheiratungsklausel enthaltenen Regelung ruht Anspruch wiederverheirateten Witwe Hinterbliebenenversorgung . lebt Abs. Regelung nur dann wieder Witwer Witwe auch Rente gesetzlichen Rentenversicherung u.a. Auflösung nachfolgenden Ehe Tod Ehegatten wieder auflebt . ist Oberlandesgericht ebenfalls Recht angenommen hat hier Fall . 1 . Gesetz Reform Familienrechts 14 . Juni S. ist Rechtsinstitut Versorgungsausgleichs vielmehr abgeleitete Hinterbliebenenversorgung eigenständige Versorgung ausgleichsberechtigten Ehegatten ersetzt worden Kreikebohm/Jörg § Rdn . 3 ; vgl. auch SozR § Nr. . geschiedener wieder verheirateter Ehegatte hat Auffassung Rechtsbeschwerde auch § Abs. Anspruch Hinterbliebenenversorgung vorletzten Ehegatten . genannte Bestimmung gewährt Anspruch nur überlebenden also verwitweten wieder verheirateten Ehegatten erneute Ehe aufgelöst nichtig erklärt ist . geschiedenen wieder verheirateten Ehegatten ergibt zwar Übergangsregelung § Abs. Anspruch Witwen/Witwer-Rente neue Ehe -9- aufgelöst nichtig erklärt ist . setzt jedoch erste 1 Juli geschieden wurde hier Fall ist . Sprick Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF