BESCHLUSS 27 . August Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. Beschwerdeberechtigung privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers Abänderungsverfahren § geltend macht entstandenes bisher schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenes Anrecht sei nun § Abs. auszugleichen Erlaß Ausgangsentscheidung Möglichkeit Realteilung eingeführt worden sei . Beschluß 27 . August AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . August Vorsitzende Richterin Dr. Richter Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. beschlossen : weitere Beschwerde Beschwerdeführerin wird Beschluß 11 . Zivilsenats 3 . Senat Familiensachen 26 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten weiteren Beschwerde Oberlandesgericht zurückverwiesen . :    Gründe : 6 . Juni geschlossene Ehe Parteien wurde Antrag früheren Ehefrau Antragstellerin Urteil 8 Juli geschieden insoweit rechtskräftig 8 Juli Verfahren Versorgungsausgleich abgetrennt worden war . Beschluß 22 . Dezember hat Amtsgericht Ehezeit 1 . Juni 30 . Juni zugrunde legt Versorgungsausgleich dahingehend geregelt Versicherungskonto Ehemannes Antragsgegner Bundesversicherungsanstalt Angestellte ; weitere Beteiligte Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung monatliche Rente Höhe DM bezogen 30.06.1985 Versicherungskonto Antragstellerin übertragen wurden . wurden Ausgleich Anwartschaften Antragsgegners betrieblichen Altersversorgung Pensionskasse Arbeitnehmer Zweiten Deutschen Fernsehens Pensionskasse ; weitere Beteiligte Wege erweiterten Splittings Nr. Versicherungskonto Antragsgegners Versicherungskonto Antragstellerin weitere Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Höhe monatlich DM bezogen Ende Ehezeit 30.06.1985 übertragen . Gründen Beschlusses wurde ausgeführt verbleibende Rest Rentenanwartschaften Antragsgegners Pensionskasse schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen sei . Entscheidung lag zugrunde Auskünften Versorgungsträger Ehegatten Ehezeit Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatten Antragsgegner monatlich 1.276,00 DM Antragstellerin monatlich DM jeweils bezogen Ende Ehezeit mitgeteilt wurden . stand Antragsgegner Rentenanspruch betrieblicher Altersversorgung Pensionskasse Tätigkeit 1 Juli Ende Ehezeit zuletzt jährlich DM bezifferte . Schließlich hat Antragstellerin noch Anwartschaften Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes erworben Auskunft Versorgungsanstalt Bundes Länder ; weitere Beteiligte monatlich DM beliefen . 10 . März bezieht Antragsgegner Invalidenrente Pensionskasse Höhe monatlich DM Zeitpunkt Dezember . Antragstellerin bezieht 1 . April ebenfalls Versorgung nämlich Altersrente Schwerbehinderte Höhe damals monatlich DM . beantragte 7 . April Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs . Zweck holte Amtsgericht Familiengericht neue Auskünfte Versorgungsträgern . ergaben Antragsgegner Ehezeit entfallende Anwartschaft gesetzlichen Rentenversicherung Höhe monatlich DM Ehezeit entfallende Anwartschaft Zusatzleistung Höherversicherung monatlich DM beträgt Antragstellerin Anwartschaft gesetzlichen Rentenversicherung Höhe damals monatlich DM zwischenzeitlich 405,44 DM Anwartschaft Höhe monatlich DM qualifizierten Versicherungsrente § . . betrieblichen Altersversorgung Antragsgegners wies Pensionskasse Schreiben 13 Juli Totalrevision Versorgungsausgleichs . legte Berechnung versicherungsmathematischen Sachverständigen Dr. ergab Ausgangsentscheidung Amtsgerichts Versorgungsausgleich Versorgungssatzung Realteilung eingeführt hat ; zugleich wurde geänderte Versorgungsausgleich Berücksichtigung Realteilung Einzelnen errechnet . mündlicher Verhandlung Beschwerdeführerin geladen wurde erkannte Antragsgegner Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs 1 Juli monatliche Ausgleichsrente Höhe DM . Anschluß schlossen Parteien Vergleich Anrechnung zahlenden Ausgleichsrente titulierten Unterhaltsanspruch . Sodann entschied Amtsgericht schluß Antragsgegner verpflichtet wird Antragstellerin monatlich voraus fällige Ausgleichsrente DM 01.07.1999 zahlen . Begründung führte Voraussetzungen Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seien 1 . April gegeben ; Antragsgegner habe beantragte monatliche Ausgleichsrente anerkannt Parteien Verrechnung titulierten Unterhalt einig gewesen seien ; Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei Realteilung vorzuziehen Vermeidung Härte Seiten Antragsgegners titulierten Unterhaltsanspruches Antragstellerin . hiergegen eingelegte Beschwerde Beschwerdeführerin Antragstellerin unselbständig anschloß hat Oberlandesgericht unzulässig verworfen . richtet weitere Beschwerde Beschwerdeführerin nach vor Abänderung Entscheidung Versorgungsausgleich Durchführung Realteilung anstrebt . II . Rechtsmittel führt Aufhebung Entscheidung Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Oberlandesgericht hat ausgeführt Beschwerdeführerin privatrechtlicher Versicherungsträger beschwerdeberechtigt sei Anordnung schuldrechtlichen Ausgleichsrente unmittelbar eigenen Rechten beeinträchtigt werde . übrigen lasse Akten Antrag Beschwerdeführerin § entnehmen . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 2 . Auffassung Oberlandesgerichts hat beschwerdeführende Pensionskasse § Abs. Satzung Versicherungsverein Gegenseitigkeit . . privatrechtlich organisiert vgl. Senatsbeschlüsse 8 . Oktober FamRZ . 10 . September ZB FamRZ Amtsgericht Antrag § Abs. Nr. gestellt . Pensionskasse hat Jahre Versorgungsausgleich Realteilung bestehenden Anrechte eingeführt . ausdrücklichen Regelung § Nr. Versorgungssatzung kann Realteilung auch Rahmen Abänderungsverfahrens § erfolgen so ankommt Ehezeit hier bereits 30 . Juni endete Versorgungsausgleich schon Beschluß Amtsgerichts 22 . Dezember entschieden war . Abänderung § Abs. Nr. kommt u.a. dann Betracht nachträgliche Änderung Versorgungssatzung Realteilung möglich wird vgl. etwa Senatsbeschluß 22 . Oktober ZB FamRZ . . Abänderungsverfahren § erfordert ausdrücklichen Regelung § Abs. verfahrenseinleitenden Antrag . handelt lediglich Verfahrensvoraussetzung Sachantrag vgl. etwa Eherecht 3 . Aufl . § Rdn . . Abänderungsverfahren finden Abs. Vorschriften Anwendung . sehen Regel verfahrenseinleitende Anträge besondere Form . Zwar regelt Anträge Protokoll Urkundsbeamten Geschäftsstelle zuständigen Gerichts Amtsgerichts erfolgen können . schließt aber verfahrenseinleitender Antrag zuständigen Gericht auch schriftlich gestellt werden kann § lediglich Zweck hat Beteiligten Antragstellung erleichtern Keidel/Kuntze/ 15 . Aufl . § Rdn . f. . . Anders § Abs. kennt bestimmten Anforderungen Inhalt Schriftsatzes Einleitung Verfahrens beantragt wird . Antragsschrift muß lediglich erkennen lassen Antragsteller ist Rechtsschutzziel angestrebt werden soll aaO Rdn . m.w . . genügt prozessuale Verhalten Verlangen Abänderung Entscheidung Versorgungsausgleich erkennen läßt . So liegt Fall hier . Beschwerdeführerin hat Stellungnahme 13 Juli erkennen gegeben Totalrevision Versorgungsausgleichs Durchführung Realteilung bestehenden Anwartschaften erstrebt hat Realteilung beigefügten gutachterlichen Stellungnahme sogar vorgerechnet . Realteilung Rahmen Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erreicht werden kann konnte Vorbringen Beschwerdeführerin nur Abänderungsantrag § verstanden werden . versicherungsmathematische Berechnung Beschwerdeführerin vorgelegt hat trägt auch ausdrücklich Überschrift : " Abänderung § " . Beschwerdeführerein war Antrag § auch antragsberechtigt § Abs. . Hinblick Subsidiarität schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs anderen Ausgleichsformen ständige Rechtsprechung Senats vgl. etwa Senatsbeschlüsse 22 . Oktober FamRZ 22 . Oktober aaO ; vgl. auch Soergel/Lipp Stand : Frühjahr § Rdn . 3 ; Staudinger/Eichenhofer 13 . Aufl . . ; Eißler 3 . Aufl . . . m.w . ist Abänderungsantrag § Verfahren Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird Regel vorrangig entscheiden vgl. OLG 691 ; Erman/v . 10 . Aufl . . 2 ; FamRZ ; hier gegebenen Ausnahmekonstellation Auswirkung Abänderungsentscheidung schuldrechtlichen Ausgleich ausgeschlossen war vgl. OLG FamRZ . Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann Regel nur kommen Abänderungsantrag abgelehnt wird . 3 . Auffassung Oberlandesgerichtes war beschwerdeführende Pensionskasse auch beschwerdebefugt . Befugnis Erstbeschwerde ergibt § . Zwar geht Oberlandesgericht zunächst zutreffend Beschwerdebefugnis antragsberechtigten Versorgungsträger schon ergibt Antrag verfolgten Begehren entsprochen worden ist . verlangt nämlich Beschwerdeführer Ablehnung Antrages unmittelbar Rechten betroffen wird allgemeine Meinung vgl. etwa Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO Rdn . Fn . ; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber aaO § Rdn . . Verfahren öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat Senat bereits mehrfach entschieden Versorgungsträger S. Rechtsstellung betroffen sein kann -9- hende Anwartschaften ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden Gunsten Versicherungsverhältnis begründet überhaupt bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird Senatsbeschlüsse 4 . Oktober ZB NJW-RR ; 22 . Februar FamRZ ; 18 . Januar FamRZ ; 12 . Oktober FamRZ m.w . . So liegt hier . Realteilung § Abs. Rahmen Erstentscheidung Versorgungsausgleich ist anerkannt privatrechtlich organisierte Versorgungsträger beschwerdeberechtigt sein können bestehende Anrechte Ausgleich einbezogen werden so Versorgungsträger materiell Beteiligte sind . Beschwerdeberechtigung ergibt unrichtig gerügten Eingriff Rechtsstellung Versorgungsträgers auch unrichtigen Ausgleichsform Rdn . ; vgl. auch Rdn . 33 ; MünchKomm/Finger 2 . Aufl . Rdn . 14 ; MünchKomm/Gräper aaO Rdn . ; 22 . Aufl . Rdn . . V.m . . ; Stein/Jonas/Schlosser 21 . Aufl . Rdn . . kommt Versorgungsausgleich konkreten Fall Lasten Versorgungsträgers auswirken würde . Ungewißheit zukünftigen Versicherungsverlaufes läßt privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern Rechtsbeeinträchtigung ebensowenig feststellen öffentlichrechtlich organisierten auch privatrechtlich organisierten Versorgungsträger Überwachungsfunktion Gesetzmäßigkeit Verwaltung trifft Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Rdn . . Versorgungsträger Abänderungsverfahren § grundsätzlich gleichem Maße beschwerdeberechtigt sind Ausgangsverfahren so etwa aaO . braucht hier entschieden werden . Jedenfalls gilt Auffassung Senats Abänderungsverfahren § dann entsprechend privatrechtlich organisierte Versorgungsträger geltend macht bestehende Anrecht bisher schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen war sei nachträglich Möglichkeit Realteilung eingeführt worden so Anrecht nun § Abs. auszugleichen sei . Gesetz weitere Maßnahmen Gebiet Versorgungsausgleichs 8 . Dezember . Wirkung 1 . Januar eingefügten Bestimmung § wollte Gesetzgeber gerade auch Interesse beteiligten Versicherungsträger Träger Versorgungslast Rechnung tragen Möglichkeit eröffnen Abänderungsverfahren u.a. Realteilung beantragen vgl. Begründung Vorschrift BT-Drucks . S. BT-Drucks . S. . betroffenen Träger Befugnis Ablehnung Antrages § Durchführung Realteilung Beschwerde überprüfen lassen verweigert wird würden Gesetzgeber berücksichtigten Belange Versorgungsträger hinreichend Geltung gebracht . Senat hat allerdings bereits entschieden privatrechtlich organisierter Träger betrieblichen Altersversorgung verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Betracht kommen kann Verfahren öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich materiell beteiligt ist Beschwerde geltend machen kann bestehende Anrecht sei Unrecht gemäß § öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden Senatsbeschlüsse 18 . Januar FamRZ . 22 . Februar FamRZ . steht hier vertretenen Auffassung Beschwerdebefugnis Rahmen Abänderungsverfahrens § aber . Hier geht Versorgungsträger ggf. später verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Betracht kommen kann privatrechtlich organisierten Versorgungsträger Versorgungsordnung rechtskräftiger Entscheidung Versorgungsausgleich Realteilung S. § Abs. eingeführt hat . jedenfalls Regel schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorgeht eigenständigen Anspruch Ehegatten Versicherungsträger führt wird ggf. späterer Tod ausgleichsverpflichteten Ehegatten Versicherungsträger entstehender Anspruch verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vermieden berechtigten Interesse ausgleichsberechtigten Ehegatten auch Versicherungsträgers liegen kann . 4 . angefochtene Entscheidung kann Bestand haben . Frage vorliegend konkret Härtefall angenommen werden kann weitere tatrichterliche Ermittlungen erforderlich sind ist abschließende Entscheidung Senat möglich . Sache muß Beschwerdegericht zurückverwiesen werden Sache entscheiden kann . Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit Berechnung Anwartschaft früheren Ehefrau qualifizierte Versicherungsrente aktuelle Auskunft einzuholen Senat zwischenzeitlich entschieden hat § Satzung zumindest 1 . Januar unwirksam ist Senatsbeschluß 23 . Januar FamRZ N. Maßgeblichkeit Zeitpunkt scheidung geltenden Rechts auch Höhe Versorgungsausgleichs ; übrigen ist Regelung Wirkung 1 . Januar Kraft getretene 1 . Satzungsänderung geänderte Neufassung Satzung veröffentlicht . Nr. 3 . Januar überholt Notwendigkeit Änderungen Versorgungsordnungen Wertermittlung berücksichtigen vgl. Senatsbeschluß 9 Juli FamRZ . weitere Verfahren weist Senat vorsorglich folgendes : weitere Beschwerde rügt Recht Auffassung Oberlandesgerichtes könne " Gericht genehmigten Vereinbarung Parteien erfolgten Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs " ausgegangen werden . eventuelle Vereinbarung scheitert hier bereits Parteien Beteiligung betroffenen Versorgungsträgers Lasten vereinbaren können Stelle Versorgungssatzung vorgesehenen Realteilung schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen . übrigen kann Ergebnis dahingestellt bleiben Amtsgericht Antrag Beschwerdeführerin § hier abgelehnt übergangen hat . Ausdrücklich abgelehnt wurde Antrag Tenor amtsgerichtlichen Beschlusses jedoch spricht Begründung Begehren Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden sollte allerdings erläutert wird Seiten Antragsgegners Härte ergeben soll . Amtsgericht Fallgestaltung § gedacht haben sollte dürfte bereits ausscheiden Antragstellerin bereits 1 . April Altersrente Schwerbehinderte bezieht vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn . . Schließlich war Beschwerdeführerin geschaffene Realteilung schon zuvor Gegenstand Rechtsprechung Senats Senatsbeschluß 10 . September aaO . . hat Familiengericht Versorgungsträger geschaffene Realteilung überprüfen maßgebende Regelung bestimmte Mindestanforderungen erfüllt Charakter Form öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ergeben Ergebnis Einzelfall angemessen erscheint . Insoweit hat Senat weiter entschieden privatrechtlich organisierten Versorgungsträger eingeführte Realteilung Gericht schon verwerfen ist maßgebliche Regelung vorliegenden Fall Unterhaltsfall berücksichtigende Härtefallregelung vorsieht . Jedoch kann Familiengericht dann Zeitpunkt Entscheidung Härtefälle tatsächlich vorliegen Rahmen obliegenden Angemessenheitsprüfung Ausgleich Realteilung absehen entscheidenden Einzelfall Fehlen Härteregelung unangemessenen Benachteiligung führt . Fall ist so entscheiden Möglichkeit Realteilung bestünde Senatsbeschluß 10 . September aaO . setzt aber tatsächliche Umstände festgestellt ersichtlich sind Anwendung Realteilung konkreten Fall Grundsätzen Treu Glauben vereinbar erscheinen lassen . Weber-Monecke Sprick Wagenitz