BESCHLUSS 23 . Februar Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 17 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 19 . Januar wird Kosten Antragstellerin unzulässig verworfen . : 219.855 € Gründe : Urteil Teilanerkenntnisurteil zweitem Versäumnisurteil 30 . Oktober Antragstellerin 13 November zugestellt wurde hat Amtsgericht Ehe Parteien geschieden Versorgungsausgleich durchgeführt inzwischen rechtskräftig Antragsgegner Anerkenntnis gemäß Zahlung Zugewinnausgleichs € verurteilt Einspruch Antragstellerin Teilversäumnisurteil 14 . August Anträge weiteren Zugewinnausgleich nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen worden waren Begründung verworfen sei Termin mündlichen Verhandlung Einspruch erschienen . legte Antragstellerin Berufung 23 . Dezember Oberlandesgericht einging beantragte 29 . Dezember Versäumung Berufungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Beschluß 19 . Januar wies Berufungsgericht Wiedereinsetzungsgesuch Begründung Antragstellerin habe vorgetragen glaubhaft gemacht zuzurechnendes Anwaltsverschulden gehindert gewesen sein Berufungsfrist wahren verwarf Berufung zugleich unzulässig . letzten Tag Antrag verlängerten Frist Begründung Berufung reichte Antragstellerin gesonderte Schriftsätze Begründung Berufung Antrag Abänderung angefochtenen Urteils ergänzen : Unterhalt Höhe " € DM mindestens zahlen " Antrag Beklagten Abänderung angefochtenen Schlußurteils Zahlung weiteren Zugewinnausgleichs Höhe 204.516,75 € Zinsen verurteilen . Begründungen Schriftsätzen enthalten lediglich Ausführungen Begründetheit Ansprüche nachehelichen Unterhalt Ausgleich Zugewinns Berufungsangriffe Abweisung . Beschluß Berufungsgerichts 19 . Januar richtet Rechtsbeschwerde Antragstellerin Verwerfung Berufung bekämpft weiterhin Wiedereinsetzung versäumte Frist Einlegung Berufung begehrt . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § § Abs. Satz Abs. Nr. statthaft . ist aber zulässig Voraussetzungen § Abs. gegeben sind . Rechtsbeschwerde geltend macht Ausführungen Berufungsgerichts Anforderungen Sorgfalt Rechtsanwalts Wiedereinsetzungsgesuch habe Rechtssache grundsätzliche Bedeutung erfordere Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung kommt angefochtene Entscheidung schon Zeitpunkt Einlegung Rechtsbeschwerde anderen Gründen Ergebnis richtig erweist § Abs. . Berufung Antragstellerin ist jedenfalls Rechtsbeschwerdegericht Amts prüfen hat schon unzulässig verlängerter Frist ordnungsgemäß begründet wurde so auch Wiedereinsetzung Einlegungsfrist Betracht kommt vgl. Senatsbeschluß 11 . August FamRZ . Scheidungsausspruch Entscheidung Versorgungsausgleich sind gestellten Berufungsanträge Berufung angefochten worden . Gleiches gilt Teilanerkenntnisurteils Antragstellerin beschwert . Somit richtet Berufung Antragstellerin allein Einspruch Teilversäumnisurteil 14 . August zweites Versäumnisurteil verworfen wurde . Teil Entscheidung unterliegt Berufung § Abs. aber nur insoweit gestützt wird Fall schuldhaften Versäumung hier : Termins mündlichen Verhandlung Einspruch erste Teilversäumnisurteil vorgelegen habe . Schlüssigkeit Vortrags hängt bereits Zulässigkeit § Abs. Verbindung § vgl. Urteile 19 November ZR 27 . September ZR jeweils gleichlautenden § Abs. . ; Musielak/Ball 4 . Aufl . Rdn . . Erst recht ist Berufung unzulässig Vortrag hier gänzlich fehlt . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose