BESCHLUSS 15 . April Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja VersAusglG § Abs. Wurde 31 . August geltenden Recht ergangenen Entscheidung Versorgungsausgleich Betriebsrente gemäß § Abs. Nr. nur Teil ausgeglichen findet ausgeglichenen Teils Abänderungsverfahren § VersAusglG ist insoweit Ausgleich Scheidung gemäß § . eröffnet vorrangig Anschluss FamRZ 25 . Juni FamRZ . Verfahren ist auch klären inwiefern Scheidung Vergleich vereinbarter Verzicht weitergehenden Ausgleich Betriebsrente wirksam ist . Beschluss 15 . April AG Iserlohn . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Senats Familiensachen 19 . Dezember wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . Wert : € Gründe : Beteiligten sind geschiedene Ehegatten . Mai geschlossene Ehe wurde März zugestellten Scheidungsantrag Verbundurteil 1 . Dezember geschieden auch Versorgungsausgleich geregelt wurde . Ehegatten hatten ehezeitliche Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung erworben Antragsgegner Folgenden : Ehemann statische Anrechte Werkspension Antragstellerin Folgenden : Ehefrau Anwartschaften privaten Rentenversicherung . Scheidungstermin schlossen Ehegatten Vergleich Ehemann Einbeziehung privaten Rentenversicherung Ehefrau " Übertragung Rentenanwartschaften Höhe DM Betriebsrente Antragstellers " verzichteten . Betrag DM handelte Differenz hälftigen Hilfe seinerzeit gültigen Barwertverordnung ermittelten volldynamischen Ausgleichswerts DM seinerzeit gültigen Höchstbetrag § Abs. . V.m . Abs. Nr. DM . Betrag wurde Ehefrau Ausgleich Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Ausgleich Betriebsrente Ehemanns Weg erweiterten Splittings § Abs. Nr. übertragen . vorliegenden Verfahren hat Ehefrau Abänderung Entscheidung Versorgungsausgleich gemäß § Abs. VersAusglG beantragt . hat berufen Betriebsrente Ehemanns verfassungswidrige Weise niedrig bewertet worden sei . seinerzeit jährlich DM Versorgungsausgleich eingeflossene Betriebsrente belaufe Jahr € nunmehr korrigieren sei . sei Ehezeitanteil unzutreffend ermittelt worden . Abänderung sei gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen damaliger Sicht Seiten Bagatellbeträge gehandelt habe . Amtsgericht hat Abänderungsantrag zurückgewiesen . Ehefrau eingelegte Beschwerde ist Oberlandesgericht zurückgewiesen worden . wendet zugelassene Rechtsbeschwerde Ehefrau Abänderungsantrag weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Auffassung Oberlandesgerichts liegen Voraussetzungen wesentlichen Wertänderung § VersAusglG . Abänderung § Abs. VersAusglG sei gemäß § Abs. VersAusglG ausgeschlossen Anrecht Teilausgleich gemäß § Abs. Nr. noch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche § VersAusglG geltend gemacht werden könnten . Vorrang Geltendmachung Ausgleichsansprüchen Scheidung erübrige Fällen Aufwand vollständig neuen Ausgleichsentscheidung Weg Abänderung . würde erforderlich machen fehlerhaften Bewertung einzelnen Anrechts gesamten bereits entschiedenen öffentlich-rechtlichen Wertausgleich neu aufzurollen Ausgleichsansprüche Scheidung nur einzelne Anrecht beträfen . Totalrevision § § VersAusglG würde Verfahren Ausgleichsansprüche Scheidung Gesetzgeber beabsichtigten Mehraufwand führen . Ausgleichsansprüche Scheidung Ehegatten geschlossenen Vergleich ausgeschlossen seien sei Verfahren § § . prüfen . Wertänderung Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung § Abs. VersAusglG sei dargetan . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Abänderung Entscheidung öffentlich-rechtlichen 31 . August geltenden Recht getroffen worden ist ist gemäß § Abs. Satz VersAusglG auch dann zulässig Anrechten berufsständischen betrieblichen Altersvorsorge Umrechnung ermittelte Wert Ehezeitanteils wesentlich dynamisierten aktualisierten Wert unterscheidet . Regelung soll Abänderung nach bisherigem Recht erzielten Ergebnissen ermöglicht werden angemessene Teilhabe verfehlten Hinblick Betriebsrenten insbesondere Umwertung Dynamisierung Barwert-Verordnung ergebenden Wertverzerrung beruhten BT-Drucks . S. . Abänderung § Abs. ist hingegen gemäß § Abs. VersAusglG ausgeschlossen Anrecht Teilausgleich gemäß § Abs. Nr. noch Ausgleichsansprüche Scheidung § § VersAusglG geltend gemacht werden können . Fall Teilausgleichs § ist gemäß § Abs. VersAusglG auch neuem Recht möglich noch einbezogenen Teils Ausgleichsansprüche Scheidung geltend machen . wird Teil ausgeglichene Betrag § VersAusglG entsprechend tatsächlichen Entwicklung gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet vgl. BT-Drucks . S. . Gegensatz Entscheidung gesamten ausgleichsreifen Versorgungsanrechte Ehegatten dann auch übersehene vergessene verschwiegene Anrechte erfasst vgl. Senatsbeschluss FamRZ . . handelt hier bewusste Teilentscheidung noch erfassten Teil Ausgleich Scheidung § . VersAusglG ausschließt vgl. Senatsbeschluss 25 . Juni FamRZ . . . Maßstäben scheidet vorliegenden Fall Abänderung § Abs. VersAusglG . Oberlandesgericht ist Recht ausgegangen Regelung Versorgungsausgleichs Scheidungsurteil schuldrechtliche Ausgleich Scheidung ebenso schuldrechtliche Versorgungsausgleich früherer Rechtslage ausgeschlossen worden ist . bedarf Anpassung geänderte Bewertung Betriebsrente Abänderung Scheidungsurteil enthaltenen Entscheidung Versorgungsausgleich . Gesetzgeber § Abs. VersAusglG bewusst getroffenen Entscheidung ist Ausgleich Scheidung insoweit vorrangig . Ausgleich Scheidung noch Raum ist richtet auch Ursprungsentscheidung Versorgungsausgleich Ehegatten geschlossenen Vergleich . unterliegt Abänderung § VersAusglG noch bedarf . Auffassung Rechtsbeschwerde dient Abänderungsverfahren § Abs. VersAusglG auch wirksam vereinbarten Ausschluss schuldrechtlichen Ausgleichs Scheidung korrigieren . Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Scheidung Vergleich ausgeschlossen ist hat Oberlandesgericht Recht offen gelassen . Fragen Inhalts Bindungswirkung Vergleichs sind Verfahren . klären . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : AG Iserlohn Entscheidung OLG Entscheidung II-5